Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Steuerrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Dachschaden durch Stauwasser bei Gewitter -

keine Haftung der Sturmversicherung


OLG Oldenburg

Az.: 2 U 108/00

Urteil vom 5.7.2000


Zusammenfassung:

Bei einem Gewitter stürzte im Juni 1997 das Dach einer Lagerhalle in Rastede ein, weil sich Regenwasser darauf gestaut hatte. Der Eigentümer verklagte die Sturmversicherung. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg wies in der Berufungsinstanz  die Klage ab, weil die Versicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 87) nur für solche Schäden hafte, die durch das Werfen von Gegenständen auf das versicherte Gebäude entstünden. Aufgestautes Regenwasser könne aber nicht mehr als Werfen von Gegenständen angesehen werden. Diese Entscheidung ist jetzt rechtskräftig geworden.


Aus den Entschiedungsgründen:

Auf dem Flachdach der Lagerhalle in Rastede hatte sich soviel Wasser gestaut, dass Teile des Dachs einstürzten. Es entstand ein Schaden von über 500.000,- DM. Die Sturmversicherung, die der Eigentümer in Anspruch nehmen wollte, holte zunächst ein Gutachten ein. Das kam zu dem Ergebnis, dass die Dachentwässerung zu gering dimensioniert sei. Die Versicherung verweigerte daraufhin die Zahlung.

Auf die Klage des Eigentümers verurteilte das Landgericht Oldenburg die Versicherung zur Bezahlung des Schadens. Das Landgericht war der Auffassung, dass die Versicherung auch für aufgestautes Regenwasser hafte, weil dies einem Werfen von Gegenständen gleichzustellen sei.

In der Berufung gab das OLG der Versicherung recht. Die Wassermenge auf dem Dach sei durch die Windbewegung nicht erhöht worden. Ein etwaiges Aufschieben oder Anstauen des auf der Dachfläche angesammelten Regenwassers könne schon begrifflich nicht als Werfen von Gegenständen verstanden werden. Maßgebend für die Auslegung von Versicherungsbedingungen sei, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung die Klauseln verstehen würde. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch würde aber ein Versicherungsnehmer das Aufstauen von Wasser nicht als Werfen von Gegenständen auffassen. Der sprachliche Unterschied sei so eindeutig, dass eine andere Auslegung nicht möglich sei.

Zudem sei kein Sturm im Sinne der AStB, nämlich wetterbedingte Luftbewegungen von mindestens Windstärke 8, bewiesen worden. Nach den vorliegenden Gutachten (des Deutschen Wetterdienstes und eines gerichtlich bestellten Gutachters) sei eine solche Windstärke nur möglich gewesen. Ob sie tatsächlich aufgetreten sei, habe aber nicht festgestellt werden können.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen