Steinschlag
bei Mäharbeiten an Landstrasse - Haftung
Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 4 U 386/04
Urteil vom
20.09.2005
1. Die Berufung des Beklagten gegen
das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. Juni 2004 - 4 O 212/03 - wird
zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.175,49 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin das beklagte Land wegen der
Beschädigung ihres Pkws auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge M., befuhr am 26.8.2002 gegen 10 Uhr mit dem
Fahrzeug der Klägerin die Verbindungsstraße zwischen R. und W.. Am Straßenrand
führten Mitarbeiter des Landesbetriebes für Straßenbau Mäharbeiten durch.
Hierbei wurde ein Stein herausgeschleudert, der das Fahrzeug traf. Der Stein
hatte einen Durchmesser von etwa 10 cm.
Die Klägerin begehrt Ersatz des der Höhe nach unstreitigen Sachschadens (893,45
EUR), Erstattung der Kosten für ein zur Feststellung der Schadenshöhe
eingeholtes Sachverständigengutachten (256,48 EUR) sowie eine Unkostenpauschale
in Höhe von 25,56 EUR.
Die Klägerin hat behauptet, das gemähte Bankett sei vor den Arbeiten nicht
ausreichend auf das Vorhandensein von Steinen abgesucht worden.
Der Beklagte hat behauptet, die vor Ort tätigen Bediensteten, die Zeugen N. und
B.- N., hätten sich vor Beginn der Mäharbeiten in Form einer Sichtkontrolle
davon überzeugt, dass keine größeren Steine oder sonstigen Gegenstände im
Mähbereich vorhanden gewesen seien. Eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht liege weiterhin deshalb nicht vor, weil das Mähgerät
mit Schutzeinrichtungen versehen gewesen sei. Weitergehende Schutzmaßnahmen
seien nicht zumutbar gewesen.
Das Landgericht hat der Klage unter dem rechtlichen Aspekt der Amtshaftung wegen
der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten stattgegeben. Auf den Inhalt der
angefochtenen Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. ZPO Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten. Die Berufung vertritt die
Auffassung, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor, weil
die Mitarbeiter des Beklagten alle zumutbaren Maßnahmen für die Sicherheit des
Betriebes ergriffen hätten. Da das zu mähende Gras zirka 30 bis 40 cm hoch
gewesen sei, hätten nicht alle potenziell gefährlichen Gegenstände gesehen und
beseitigt werden können. Eine intensivere Untersuchung könne jedoch nicht
gefordert werden. Auch eine kurzfristige Absperrung der Straße sei völlig
unpraktikabel, da eine solche Maßnahme die Verkehrsflüssigkeit erheblich
beeinträchtigt hätte. Schließlich müsse sich der Zeuge M. ein erhebliches
Mitverschulden anrechnen lassen, da der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn er
nicht im Einwirkungsbereich des Mähfahrzeugs angehalten hätte, sondern zügig
weitergefahren wäre.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 23.6.2004 - 4 O
212/03 - die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie trägt vor, dass es
sich bei der gemähten Straße um eine untergeordnete Straße gehandelt habe, die
außerhalb der Verkehrsspitzenzeiten problemlos hätte gesperrt werden können.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung wird verwiesen (Bl. 82 f. d. A.).
Entscheidungsgründe:
II. A. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, da das angefochtene Urteil
nicht auf einem Rechtsfehler beruht, noch nach § 529 ZPO zu grunde zu legende
Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Es kann
dahinstehen, ob der Klage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Amtshaftung
Erfolg beschieden wäre. In jedem Fall ist das beklagte Land gem. § 7 Abs. StVG
i. V. m. § 249 BGB zum Ausgleich der unstreitigen Schäden verpflichtet. Der
Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG besteht selbstständig neben dem
Amtshaftungsanspruch und wird nicht durch § 839 BGB verdrängt (BGH, Urt. v.
18.1.2005 - VI ZR 115/04, VersR 2005, 566 mit weiterem Nachweis).
1) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der PKW der Klägerin durch
einen Stein beschädigt wurde, der bei Mäharbeiten aufgeschleudert wurde, die das
beklagte Land mit einem Unimog durchführte, an dem ein Zusatzmähgerät angebracht
war.
2) Dieser Schaden ist im Sinne des § 7 Abs. 1 des StVG bei dem Betrieb des
Fahrzeugs des beklagten Landes entstanden. Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb"
ist aufgrund des umfassenden Schutzzwecks der Vorschrift, alle durch den
Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensfälle zu erfassen, weit auszulegen.
Hierbei genügt es für die Anwendung des § 7 Abs. 1 StVG, dass das
Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Eine Haftung
entfällt daher erst dann, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des
Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als
Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Demgemäß wird die erforderliche Verbindung mit
dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug nicht unterbrochen, wenn eine fahrbare
Arbeitsmaschine gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet
(BGH, VersR 2005, 566; BGHZ 105, 65, 67; vgl. auch BGHZ 115, 84, 86; OLG
Stuttgart, VersR 2003, 1275, 1276; a.A. LG Schwerin, Urt. V. 8.10.2003 - 3 O
329/03, zit. nach juris).
So liegen die Dinge im vorliegenden Fall: Zwischen den Parteien steht außer
Streit, dass der Unimog seine Motorkraft nicht lediglich für den Antrieb des
Mähwerks benutzte, sondern beim Mähvorgang auf der Straße am Seitenrand
entlangfuhr.
3) Die Haftung des beklagten Landes ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der
Unfall im Sinne des § 8 Ziff. 1 StVG durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde,
das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der
Stunde fahren konnte. Denn für die Anwendung dieses Ausnahmetatbestandes ist die
konstruktionsbedingte Beschaffenheit des Fahrzeugs maßgeblichen. Es kommt darauf
an, ob eine Überschreitung der 20-Kilometergrenze bauartbedingt schlechthin
ausgeschlossen ist oder - sofern die Bauart eine höhere Geschwindigkeit
theoretisch zuließe - das Erreichen einer höheren Geschwindigkeit durch
bestimmte - herstellerseits angebrachte - Vorrichtungen oder Sperren verhindert
wird (BGH, VersR 2005, 566; BGHZ 136, 69, 72, 74; OLGR Stuttgart 2003, 436).
Demgegenüber ist es nicht erheblich, ob das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt
tatsächlich mit einer geringeren Geschwindigkeit als 20 km/h fuhr. Entscheidend
ist vielmehr, dass der Unimog konstruktionsbedingt mit einer höheren
Geschwindigkeit als 20 Kilometer zu fahren war, was im vorliegenden Fall nicht
zweifelhaft ist.
4) Die Haftung des beklagten Landes ist nicht gem. § 7 Abs. 2 StVG
ausgeschlossen.
a) Nach der Neufassung des § 7 StVG, der im vorliegenden Fall anwendbar ist,
weil sich der Schadensfall nach dem 31.7.2002 ereignete, ist die Ersatzpflicht
des Halters nur dann ausgeschlossen, wenn der Schadensfall durch ein
außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder
durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht
und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis eintritt, das mit wirtschaftlich
erträglichen Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise
zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann oder das auch nicht im
Hinblick auf seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht (zu § 2
HaftpflG: BGHZ 159, 19, 22 f.; 105, 135, 136; 7, 338, 338; zu §§ 22 WHG: BGHZ
62, 351, 354; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 7 StVG Rdnr. 32).
Diese Voraussetzungen liegen hier bereits deshalb nicht vor, da der Schadensfall
nicht durch ein von außen durch elementare Naturereignisse herbeigeführtes,
unvorhergesehenes Ereignis eintrat. Der Stein löste sich nicht schicksalhaft,
sondern wurde von der Bewegung des Mähwerks erfasst. Mithin hat sich die dem
Betrieb des Mähfahrzeugs innewohnende, typische Gefahr verwirklicht, für die der
Halter einstehen muss.
b) Darüber hinaus ist nicht nachgewiesen, dass der Schadensfall auch bei
Einhaltung der äußersten, zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden
können:
Die Intensität der zumutbaren Sorgfalt kann nicht losgelöst von den Risiken
beurteilt werden, die dem Verkehr aus der bestimmungsgemäßen Bedienung der
Mäheinrichtungen drohen. Ein technisches Gerät, das trotz vorhandener
Schutzvorrichtungen (Lichtbild Bl. 41 d. A.) in der Lage ist, einen Stein mit
dem erheblichen Durchmesser von ca. 10 Zentimetern dergestalt auf die
Gegenfahrbahn zu schleudern, dass ein dort befindliches Kraftfahrzeug in Höhe
der Windschutzscheibe getroffen werden kann, stellt eine ganz erhebliche
Gefahrenquelle dar.
Da der fragliche Straßenbereich außerhalb der Verkehrsspitzenzeiten (der Unfall
geschah gegen 10 Uhr) eine Straße von untergeordneter Verkehrsbedeutung
darstellte, ist in Betracht zuziehen, ob es den Mitarbeitern des beklagten
Landes zumutbar gewesen wäre, die Vorwärtsbewegung des Unimogs zumindest dann zu
unterbrechen, wenn sich Fahrzeuge oder Personen erkennbar im Gefahrenbereich des
Mähwerkes aufhielten. Auch hätte es nicht fern gelegen, durch die Anbringung
zusätzlicher technischer Sicherungsmaßnahmen (etwa durch das Aufspannen von
Planen) für eine erhöhte Sicherheit des Verkehrs zu sorgen. Zumindest stehen die
Argumente der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VersR 2005, 566)
der Zumutbarkeit einer solchen Maßnahme nicht entgegen: Im dort entschiedenen
Fall war die Zumutbarkeit technischer Maßnahmen deshalb eingeschränkt, weil die
Arbeiten am Rande einer Bundesautobahn durchgeführt wurden und mithin in einem
schwer zu kontrollierenden Außenbereich stattfanden. Sicherungsmaßnahmen dürfen
nicht ihrerseits zu einer Gefährdung des fließenden Verkehrs führen, der sich
auf Autobahnen mit hoher Geschwindigkeit fortbewegt. Daher sind
Sicherungsmaßnahmen auf Autobahnen im Regelfall mit einem ganz erheblichen
Aufwand verbunden. Diese Situation ist mit dem vorliegend zu untersuchenden
Schadensereignis nicht zu vergleichen, da sich der Schaden in einem
untergeordneten Straßenbereich ereignete.
c) Letztlich kann die Frage nach der äußersten zumutbaren Sorgfalt im Ergebnis
dahinstehen. Denn nach der Beweisaufnahme steht keinesfalls fest, dass die
Mitarbeiter des beklagten Landes der zumindest geschuldeten sorgfältigen
Sichtkontrolle des Seitenstreifens hinreichend nachkamen:
Die Aussage des Zeugen N. bietet Anlass zu Interpretationen. Bei wörtlichem
Verständnis hat der Zeuge nicht bestätigt, das Bankett mit der gebotenen
Sorgfalt auf grobe Hindernisse abgesucht zu haben. Vielmehr hat der Zeuge
ausgesagt, dass er die Untersuchung selbst nur in grobem Sinne durchgeführt
habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bleibt offen, wo sich der Stein vor
dem Schadensereignis befand. Mithin kann nicht aufgeklärt werden, ob der Stein
tatsächlich durch Grasbewuchs verborgen war oder ob die Mitarbeiter den Stein
bei Anstrengung der ihnen zumutbaren Aufmerksamkeit hätten bemerken können. Das
beklagte Land trägt den Nachteil aus der Nichterweislichkeit dieses Umstandes.
5) Schließlich muss sich die Klägerin gem. § 17 Abs. 1 und 2 StVG weder die
Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs noch gem. 9 StVG i. V. m. § 254 BGB ein
Mitverschulden des Fahrers anspruchsmindernd anrechnen lassen: Die
Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hat sich nicht verwirklicht, da sich
das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls nicht in Bewegung befand.
Mithin hat sich bei der Schadensentstehung nicht das Gefahrenpotential
manifestiert, das mit der physikalischen Natur des Fahrvorgangs verbunden ist
(zur Betriebsgefahr: vgl. nur Hentschel, aaO., § 17 StVG Rdnr. 6). Auch der
Umstand, dass der Zeuge M. sein Fahrzeug nur deshalb anhielt, um
entgegenkommenden Fahrzeugen ein problemloses Überholen des Mähfahrzeugs zu
ermöglichen, rechtfertigt den Mitverschuldensvorwurf nicht: Der Zeuge handelte
im Einklang mit dem straßenverkehrsrechtlichen Gebot zu gegenseitiger
Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 1 StVO). Ein solches verkehrsgerechtes Verhalten kann
dem Zeugen bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise nicht zum Nachteil
gereichen.
6. Das beklagte Land ist gem. § 249 BGB zum Ausgleich aller Schadenspositionen
verpflichtet. Die Zinsforderung beruht auf § 286 Abs. 1, § 288 BGB.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die
Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
besitzt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543
Abs. 2 ZPO).