Diskriminierung in Stellenanzeige – flexibel und belastbar
Landesarbeitsgericht Nürnberg
Az: 6 Sa
675/07
Urteil vom
19.02.2008
Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 22. Januar 2008 für Recht erkannt:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom
04.09.2007, Az. 4 Ca 2484/07, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten über die Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Zahlung
einer Entschädigung wegen Diskriminierung eines Bewerbers wegen dessen
Behinderung.
Der Beklagte, der eine Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstatt mit Kfz-Handel mit in
der Regel fünf Arbeitnehmern betreibt, schaltete unter dem 04.12.2006 auf dem
Online-Markt eine Stellenanzeige mit folgendem Inhalt (Anlage 1 zur
Klageschrift, Bl. 7 f. d.A.):
„Stellenangebot vom 04.12.2006
Kraftfahrzeugmechaniker/in – Personenkraftwageninstandhalt.
gesucht von …
Berufsgruppe
Kraftfahrzeugmechaniker/in – Personenenkraftwageninstandhalt.
Betriebart: Instandhaltung und Reparatur
…
Beschreibung
Moderne, freie Kfz-Reparatur-Werkstätte sucht eine/n flexible/n und belastbare/n
Mechaniker/in. Die wichtigsten Anforderungen: 1) Berufserfahrung - Fähigkeit zu
selbständigem Arbeiten 2) Kenntnisse in Kfz-Elektrik und Elektronik 3) sehr gute
Kfz-Reparatur-Werkstätte sucht eine/n flexible/n und belastbare/n Kfz-Mech. Die
wichtigsten Anforderungen: 1) Berufserfahrung – Fähigkeit zu selbständigem 2)
Kenntnisse in Kfz-Elektrik und Elektronik 3) sehr gute Deutschkenntnisse in Wort
und Schrift"
Der Kläger bewarb sich unter dem 06.12.2006 mit folgendem Schreiben (Anlage 2
zur Klageschrift, Bl. 9 d.A.):
„durch Ihre Anzeige bei „1a-stellenmarkt.de" habe ich erfahren, dass sie
Verstärkung im Servicebereich suchen. Diese Tätigkeit und mehr leistete ich
schon seit vielen Jahren.
Zurzeit bin ich arbeitslos. Mein Tätigkeitsfeld umfasste in der Vergangenheit
mehrere Positionen in einem Autohaus. Ich war zuletzt Leiter der
Service-Abteilung der Marken C… und D…, Leiter der T&Z Abteilung, und ebenfalls
Leiter und Sachbearbeiter des Garantie-Managements beider Marken. Natürlich habe
ich, wenn Not am Mann war auch praktisch in der Werkstatt gearbeitet.
Meine freundliche und umgängliche Art kommt im Allgemeinen gut an.
Ich möchte Sie im Vorfeld der Fairness halber darauf hinweisen, dass ich eine
anerkannte Behinderung von 30% habe. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf meine
Arbeitstätigkeit als Kraftfahrzeugmechaniker.
Es wäre für mich kein Problem, zur Aufnahme der Tätigkeit in Ihrem Hause,
zeitnah einen Umzug in Ihre Region vorzunehmen. …"
Der Kläger fragte unter dem 31.01.2007 nach dem Stand seiner Bewerbung nach.
Daraufhin erhielt er ein auf 09.02.2007 datiertes Ablehnungsschreiben mit,
soweit vorliegend von Interesse, folgendem Inhalt (ebenda, Bl. 10 d.A.):
„Es tut mir leid, Ihnen sagen zu müssen, dass ich mich für einen Mitbewerber
entschieden habe. Diese Entscheidung war, bei der Vielzahl an Bewerbungen, nicht
leicht für mich und liegt nicht in Ihrer Person oder Qualifikation begründet."
Mit seiner am 05.04.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage selben Datums
hat der Kläger Anspruch auf angemessenen Schadensersatz geltend gemacht. Er hat
die Auffassung vertreten, aus den Umständen ergebe sich, dass er die Stelle
lediglich wegen seiner Behinderung nicht erhalten habe. Der Beklagte habe mit
der Stellenanzeige einen flexiblen und belastbaren Mitarbeiter gesucht. Wenn er
aber gerade auf diese Eigenschaften Wert lege, sei davon auszugehen, dass er
diese Eigenschaft Schwerbehinderten gerade nicht zutraue. Die Attribute ständen
offensichtlich im Widerspruch zu seiner Behinderung. Die sich bereits aus der
Annonce ergebende Vermutung werde noch dadurch verstärkt, dass er als
Kfz-Meister mit langjähriger Berufserfahrung für die ausgeschriebene Stelle
bestens qualifiziert sei. Außerdem führe der Beklagte in der Absage selbst aus,
dass die Entscheidung, einen anderen Bewerber anzustellen, nichts mit seiner –
des Klägers – Person oder Qualifikation zu tun habe. Wenn aber diese Momente
keine Rolle gespielt hätten, müsse letztendlich die Behinderung den Ausschlag
für die Nichtberücksichtigung gespielt haben. Hinsichtlich der Schadenshöhe
werde davon ausgegangen, dass die Stelle mindestens mit einem Bruttolohn von
1.500,- € dotiert gewesen wäre. Es sei mindestens ein sechsfaches Monatsgehalt
als Entschädigung gerechtfertigt, zumal nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes der immaterielle Schadensersatz abschreckende Wirkung haben müsse,
um so Diskriminierungen von vornherein zu vermeiden.
Der Kläger hat im Verfahren vor dem Arbeitsgericht – unter Verzicht auf den
ursprünglich geltend gemachten Mindestanspruch von 9.000,- € – daher zuletzt
folgende Anträge gestellt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger angemessenen Schadensersatz,
dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5% Zinsen über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB hierauf seit dem 16.02.2007 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat eingewandt, die Klage sei nicht begründet. Beim Kläger handele es sich um
einen sogenannten „AGG-Hopper", der von vornherein versuche, entsprechende
Entschädigungen zu erhalten, ohne dass er ernsthaft am Arbeitsplatz Interesse
habe. Der Kläger habe sich zeitgleich etwa auch beim Autohaus E… in F… beworben
und nach der erhaltenen Absage ebenfalls Schadensersatz in Höhe von 9.000,- €
eingeklagt. Darüber hinaus mache der Kläger Schadensersatz auch gegenüber einem
Autohaus in G… und gegenüber einem weiteren in H… geltend. Letzterer
Rechtsstreit habe mit einem Vergleich geendet, wonach der Kläger ab 01.06.2007
dort ein Arbeitsverhältnis eingegangen sei. Der Kläger habe also für denselben
Sachverhalt vier Entschädigungsklagen erhoben; hieraus ergebe sich, dass es ihm
allein um den Erhalt der Entschädigungsleistungen, nicht aber eigentlich um den
Arbeitsplatz gehe. Zudem lägen keine objektiven Indizien vor, die auf eine
Benachteiligung des Klägers hindeuteten.
Der Kläger hat sich gegen die Etikettierung als „AGG-Hopper" verwahrt und diese
Äußerung als Diffamierung zurückgewiesen. Er hat erklärt, er habe über 30 Jahre
in derselben Firma gearbeitet, sei wegen der Insolvenz dieser Firma arbeitslos
geworden. Er habe sich seither im gesamten Bundesgebiet um eine neue
Arbeitsstelle beworben und hierzu über 50 Bewerbungen versandt. Diese seien
sämtlich nicht von Erfolg gekrönt gewesen, obwohl er mit seiner Berufserfahrung
und überdurchschnittlicher Qualifikation eigentlich sehr gute Chancen hätte
haben müssen. Die Absagen seien seiner Ansicht nach auf sein Alter und die
bestätigte Schwerbehinderung zurückzuführen. Aus diesem Grund habe er sich
entschlossen, sich gegen diese ungerechte Behandlung mit den gesetzlich zur
Verfügung stehenden Mitteln zur Wehr zu setzen. Es gehe ihm nicht im
wesentlichen um Entschädigungen, sondern um einen Arbeitsplatz. Soweit der
potentielle Arbeitgeber vernünftige Gründe für die Absage angeführt habe, habe
er daher seine Entschädigungsklage auch zurückgenommen. Das Verfahren gegen das
Autohaus in H… habe mit einem AGG-Verfahren nichts zu tun; diese Firma habe er
wie viele ehemalige Kollegen auch wegen des seiner Ansicht nach stattgefundenen
Betriebsübergangs des ursprünglichen Beschäftigungsbetriebs verklagt. Gewichtige
Indizien für die Diskriminierung lägen in der Stellenanzeige und im
Ablehnungsschreiben. Es sei eine Selbstverständlichkeit, dass ein Bewerber für
die Anforderungen eines Kfz-Mechanikers auch körperlich geeignet sein müsse;
wenn der Beklagte die Eigenschaften „Belastbarkeit" und „Flexibilität" in der
Anzeige eigens hervorgehoben habe, müsse er damit besondere Zwecke erfüllt
haben, müsse er eine überdurchschnittliche Belastbarkeit und Flexibilität
erwarten. Diese Eigenschaften ständen aber in direktem Widerspruch zur
Behinderung, die für eingeschränkte Leistungsfähigkeit stehe. Es bestehe ein
Widerspruch zwischen den in der Stellenanzeige zum Ausdruck gebrachten
Erwartungen und dem potentiellen Leistungsbild als Bewerber. Die hierdurch
ausgelöste indizielle Wirkung werde verstärkt dadurch, dass der Beklagte unter
den wichtigsten Anforderungen Berufserfahrung mit der Fähigkeit zu selbständigem
Arbeiten betont habe. Gerade dies erfülle er aber mit seiner dreißigjährigen
Berufserfahrung und der Fähigkeit zu selbständigem Arbeiten bestens. Als Meister
habe er auch überdurchschnittliche Kenntnisse in Kfz-Elektrik und Elektronik.
Deutschkenntnisse in Wort und Schrift seien ebenfalls gegeben. Daraus müsse
entnommen werden, dass er unter sämtlichen Bewerbungen das beste Leistungsprofil
aufgewiesen habe. Wenn er trotzdem nicht genommen worden sei, könne dies nur
daran liegen, dass er mit seiner Behinderung den vorgegebenen Erwartungen des
Beklagten nicht entsprochen habe. Auch das prozessuale Verhalten des Beklagten
spreche für das Vorliegen einer Diskriminierung. Dieser teile nämlich ganz
bewusst nicht mit, welcher Bewerber die Stelle aus welchem Grund erhalten habe.
Schließlich deute auch das Ablehnungsschreiben auf Diskriminierung hin; wenn
weder Person noch Qualifikation ausschlaggebend gewesen seien, bleibe nur die
Behinderung als entgegenstehendes Merkmal übrig.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, bei den Attributen flexibel und
belastbar handele es sich um übliche Formulierungen, die allenfalls eine gewisse
Mindestanforderung zum Ausdruck brächten. Es sei falsch, dass der Kläger der
geeignetste Bewerber gewesen sei. Da es an Indizien für die Diskriminierung
fehle, sei er nicht verpflichtet, seine Entscheidungsfindung bei der
Bewerberauswahl offenzulegen. Das Ablehnungsschreiben stelle lediglich eine
höflich formulierte Absage ohne weitere Aussagekraft dar.
Der Kläger hat erklärt, der Beklagte habe einen jüngeren nicht behinderten
Arbeitnehmer mit einer deutlich geringeren Qualifikation eingestellt, nicht ihn
als bestqualifizierten. Er hat dafür sämtliche vom Beklagten vorzulegende
Bewerbungsunterlagen als Beweismittel angeboten.
Das Arbeitsgericht Nürnberg hat die Klage mit Endurteil vom 04.09.2007
abgewiesen.
Das Arbeitsgericht hat diese Entscheidung im wesentlichen damit begründet, der
Kläger habe nicht hinreichend Indizien für eine Benachteiligung nachweisen
können. Dies sei nach § 22 AGG erforderlich. Erst wenn der Kläger Tatsachen
vorgetragen und im Streitfall bewiesen hätte, die eine Benachteiligung wegen
Behinderung vermuten ließen, trage der Beklagte die Beweislast für das
Nichtvorliegen eines Verstoßes gegen ein Benachteiligungsverbot oder das
Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes. Der sich benachteiligt fühlende Bewerber
genüge seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn es einen allgemeinen
Erfahrungssatz gebe, nach dem es überwiegend wahrscheinlich sei, dass bei
Vorliegen der von ihm bewiesenen Hilfstatsachen die in Rede stehende Handlung
oder Unterlassung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes begangen worden sei.
Diese Voraussetzungen habe der Kläger nicht erfüllt. Zweifelhaft sei bereits, ob
er in ausreichender Weise eine Behinderung im Sinne des § 1 AGG vorgetragen
habe; dieser Begriff sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
nicht mit dem im SGB IX verwendeten Begriff, auf den sich der Kläger beziehe,
identisch. Unabhängig davon fehle es an ausreichend vorgetragenen Indizien. Die
Stellenausschreibung als solches stelle trotz der Verwendung der Begriff
flexibel und belastbar kein ausreichendes Indiz dar. Diese Begriffe seien
Floskeln, mit denen nicht ein über dem Durchschnitt belastbarer Mitarbeiter
gesucht werde. Selbst wenn dies jedoch der Fall wäre, läge keine Diskriminierung
wegen Behinderung vor, weil es in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend sei,
dass behinderte Mitmenschen sich nicht belastbar und flexibel im Berufsleben
engagieren könnten. Kein Indiz stelle auch das Ablehnungsschreiben dar; es
handele sich um eine allgemeine Höflichkeitsfloskel ohne gesonderten
Aussagewert. Kein Indiz stelle schließlich das prozessuale Verhalten des
Beklagten dar; es sei nicht zu beanstanden, dass dieser sich auf die formale
Position zurückgezogen habe, mangels ausreichender Indizien treffe ihn weder
Darlegungs- noch Beweislast.
Das Endurteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger ausweislich des
Empfangsbekenntnisses seiner Prozessvertreter am 26.09.2007 zugestellt worden (Bl.
78 d.A.). Der Kläger hat mit Schriftsatz seiner Vertreter vom 15.10.2007, beim
Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt. Er hat diese
Berufung mit am 26.10.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz
selben Datums begründet.
Der Kläger hat sich in der Berufung darauf gestützt, das Arbeitsgericht habe
nicht beachtet, dass er unbestritten vorgetragen habe, der Beklagte habe einen
jüngeren, nicht behinderten Bewerber mit deutlich schlechterer Qualifikation
eingestellt. Auch dies stelle ein wesentliches Indiz für die Ablehnung wegen
Behinderung im Sinne des § 22 AGG dar. Im übrigen habe das Arbeitsgericht die
Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des § 22 AGG verkannt. Er habe
vorgetragen, der Bewerber mit dem besten Leistungsprofil zu sein. Mehr sei ihm
nicht möglich, weil er keine Unterlagen über die anderen Bewerber besitze. Der
Beklagte, der diese Unterlagen habe oder gehabt habe, hätte sich hierzu
substantiiert einlassen müssen. Fehlerhaft habe das Arbeitsgericht die in der
Annonce enthaltenen Begriffe „flexibel" und „belastbar" als reine Floskeln
abgetan. Zwar sei es zutreffend, dass es einen dahin lautenden Erfahrungssatz,
behinderte Menschen seien nicht flexibel oder belastbar, nicht gebe. Es gebe
aber den Erfahrungssatz, dass Arbeitgeber die Auffassung verträten, behinderte
Menschen seien weniger belastbar und flexibel. Ansonsten hätte man einen
besonderen Schutz Behinderter nicht einführen müssen, hätte man den Arbeitgebern
die Beschäftigung einer bestimmten Behindertenquote nicht vorschreiben müssen.
Wenn unter Berücksichtigung dieser Umstände ein Arbeitgeber ausdrücklich einen
belastbaren und flexiblen Mitarbeiter suche, sei gerade dies ein Indiz dafür,
dass er vermeintlich weniger belastbare Bewerber, mithin Behinderte, abschrecken
wolle, sich auf die Stelle zu bewerben. Wenn der Beklagte zudem mit der
Begründung abgesagt habe, die Absage habe nichts mit Person und Qualifikation zu
tun, könne die Absage nur deswegen erfolgt sein, weil er, der Kläger, nicht dem
Anforderungsprofil entsprochen habe. Einziges mögliches Kriterium hierfür sei
die Diskrepanz zwischen Erwartung nach Belastbarkeit einerseits und Behinderung
andererseits. Sämtliche anderen Anforderungen habe er erfüllt.
Der Kläger stellt als Berufungskläger daher in der Berufungsinstanz folgende
Anträge:
Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 04.09.2007, Az. 4
Ca 2484/07, wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger angemessenen
Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5%
Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hierauf seit dem 16.02.2007 zu
bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Beklagte schließt sich den Ausführungen des Arbeitsgerichts an. Er meint,
der Kläger habe lediglich vermutet, dass ein jüngerer nicht behinderter Bewerber
eingestellt worden sei. Der Kläger habe nach wie vor keine Tatsachen
dargestellt, aus denen auf eine Diskriminierung geschlossen werden könne. Es sei
falsch, dass der Kläger das Anforderungsprofil als Bester erfüllt habe. Es sei
falsch, dass die Formulierung „flexibel und belastbar" auf eine Diskriminierung
hindeute. Immerhin beschäftige er auch einen Mitarbeiter mit einem
Behindertenstatus von 30%; schon daraus lasse sich entnehmen, dass gerade bei
ihm ein Vorurteil dahingehend, Behinderte seien nicht flexibel und belastbar,
nicht bestehe. Die Absage sei lediglich höflich formuliert worden und ohne jede
Aussagekraft.
In der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht hat der Klägervertreter erklärt, die
Tatsache, dass der Kläger Meister sei, habe sich aus den Bewerbungsunterlagen
ergeben. Der Beklagte hat erklärt, er führe einen Betrieb mit fünf Mitarbeitern.
Er habe einen Mechaniker für die Werkstatt gesucht, keinen leitenden
Mitarbeiter. Der Kläger habe seinem Eindruck nach überwiegend im Servicebereich
gearbeitet, er sei ihm überqualifiziert erschienen. Die Kammer hat den Beklagten
über die Gründe für die Absage als Partei vernommen. Hinsichtlich der
Einzelheiten der Aussage wird auf die Niederschrift über die mündliche
Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 22.01.2008 Bezug genommen (Bl. 115
d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Ersturteils
vom 04.09.2007 (Bl. 64 ff. d.A.), die Niederschrift über die mündliche
Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 22.01.2008 (Bl. 113 ff. d.A.) und
die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, weil sie sich gegen ein
arbeitsgerichtliches Urteil richtet (§ 64 Abs. 1 ArbGG). Der Wert des
Beschwerdegegenstandes übersteigt 600,- Euro (§ 64 Abs. 2 b) ArbGG). Die
Berufung ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet
worden (§§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1, S. 2 ArbGG).
II.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts erweist
sich als richtig. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die
Berufungskammer folgt den sorgfältigen Erwägungen des Arbeitsgerichts, denen sie
sich in vollem Umfang anschließt, so dass auf eine erneute, nur wiederholende
Darstellung verzichtet werden kann (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Nur ergänzend ist im
Hinblick auf die in der Berufung von den Parteien vorgetragenen Argumente noch
hinzuzufügen:
1. Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger
Indizien, die die von ihm angenommene Benachteiligung wegen Behinderung vermuten
lassen (§ 22 AGG), weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt hat.
a. Zunächst ist festzuhalten, dass weder in der Ausschreibung noch im
Bewerbungsverfahren noch in der Absage noch aus sonstigen Umständen eine
unmittelbare Diskriminierung ersichtlich ist. Es ist in keiner Weise erkennbar,
dass der Beklagte hierbei auf das Fehlen einer Behinderung als unmittelbares
Kriterium abgestellt hätte. Dies behauptet auch der Kläger nicht.
b. Eine solche Vermutung dafür, dass der Beklagte trotz Fehlens ausdrücklicher
Bezugnahme auf Behinderte dennoch dieses Kriterium zu Lasten des Klägers in die
Überlegungen einbezogen hat, ergibt sich nicht schon daraus, dass der Beklagte
in der Stellenanzeige das Begriffspaar „flexibel und belastbar" aufgenommen hat.
Gerade bezogen auf die Tätigkeit eines Kfz-Mechanikers erscheint, wie das
Arbeitsgericht zutreffend ausführt, Flexibilität nach dem allgemeinen
Sprachverständnis – für ein anderweitiges Verständnis des Beklagten bestehen
keine Anhaltspunkte – als Anforderung dafür, dass ein schnelles Umstellen auf
verschiedenartige Arbeiten erwartet wird. Mit der Frage, ob ein Mitarbeiter
behindert ist im Sinne des SGB IX oder des AGG, hat dies nicht erkennbar zu tun.
Ähnliches gilt für das Merkmal „belastbar". Eine wissenschaftliche Erkenntnis,
dass ein behinderter Mitarbeiter nicht belastbar wäre, kennt die Kammer nicht –
sie ist auch vom Kläger nicht behauptet. Der Kammer ist aber auch ein
diesbezügliches allgemeines Verständnis oder ein solches Verständnis im
Kfz-Gewerbe nicht bekannt. Zutreffend hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass
es sich um allgemein verwendete Floskeln handelt, die die Selbstverständlichkeit
deutlich machen sollen, dass für ein vielfältiges Aufgabengebiet auch
erhebliches Engagement verlangt wird. Dies gilt zumindest dann, wenn die
Ausschreibung sich allgemein an alle richtet; anderes könnte sich nur dann
ergeben, wenn – etwa anlässlich einer Absage – ein konkreter Bezug dieser
Merkmale zu bestimmten Personen oder gar behinderten Menschen erst hergestellt
wird. Insofern liegt der Sachverhalt anders als derjenige, der dem Urteil des
Bundesarbeitsgerichts vom 24.04.2008 – Az. 8 AZR 257/07 (Pressemitteilung 35/08)
– zugrunde lag. Dort hat der Arbeitgeber, der die Schwangerschaft der
Arbeitnehmerin gekannt hat, mit seinen Äußerungen hierauf Bezug genommen.
Ähnliches gilt für denjenigen Sachverhalt, der der Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 03.04.2007 (9 AZR 823/06, zitiert nach juris) zugrunde
lag. Dort hatte der Arbeitgeber die Absage ausdrücklich auf die – die
Behinderung von 40 Grad verursachende – Krank-heit der Klägerin gestützt (a.a.O.,
Rn. 37 der Entscheidungsgründe). Auch dort hat der Arbeitgeber also einen
konkreten Bezug zum verbotenen Diskriminierungsmerkmal hergestellt. Hieran fehlt
es vorliegend.
c. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Kläger gerade wegen seiner
bereits im Anschreiben an hervorgehobener Stelle mitgeteilte Behinderung von 30
Grad nicht ausgewählt hätte, sind nicht ersichtlich. Das Absageschreiben lässt
einen Bezug zum Diskriminierungsmerkmal nicht erkennen, auch nicht in
mittelbarer Form. Die Tatsache, dass der Beklagte hierin aufgeführt hat, die
Absage sei nicht in Person oder Qualifikation des Klägers begründet, besagt
hierfür nichts. Sie erschöpft sich, worauf das Arbeitsgericht zutreffend
hingewiesen hat, in einer Höflichkeitsfloskel. Die Schlussfolgerung des Klägers,
dass allein die Behinderung das ausschlaggebende Kriterium gewesen sein könne,
wenn die Absage denn nicht in der Person oder der Qualifikation begründet sei,
überzeugt nicht. Schon das Arbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass sich
genauso gut ein Schluss ziehen lassen könnte, wenn die Absage nicht in der
Person begründet sei, sei sie gerade nicht wegen der häufig als persönliches
Merkmal verstandenen Behinderung erfolgt. Es lassen sich im übrigen außerhalb
der Person und der Qualifikation viele Kriterien finden, die mindestens ebenso
gut in Frage kämen wie der Behindertenstatus: Etwa die Einfügung in die
Belegschaft, besondere Kenntnisse eines anderen Bewerbers, Entscheidung für
einen Bewerber mit regionalem Bezug auch zu den erwarteten Kunden und vieles
mehr.
d. Auf weitere Indizien – etwa auf die fehlende Durchführung eines Verfahrens
nach § 81 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX – hat sich der Kläger nicht berufen. Der
Beklagte hatte daher keine Veranlassung, hierauf einzugehen. Es bleibt daher
offen, ob der Beklagte seine diesbezüglichen Pflichten erfüllt hat.
Vermutungstatsachen im Sinne des § 22 AGG können hieraus schon aus diesem Grund
nicht abgeleitet werden (ohnehin zweifelnd hierzu vgl. etwa Thüsing,
Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz, Rn. 652).
2. Selbst wenn man – was das Arbeitsgericht zu Recht verneint hat – davon
ausgehen könnte, der Kläger habe ausreichend Vermutungstatsachen benannt, denen
der Beklagte nicht entgegengetreten ist, wäre der Anspruch nicht begründet. Die
Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme nämlich davon überzeugt, dass
der Beklagte den Kläger nicht wegen der Behinderung, sondern aus anderen Gründen
nicht ausgewählt hat, die nichts mit der Behinderung zu tun haben. Der Beklagte
hat glaubwürdig dargestellt, Grund für die Auswahl eines anderen Bewerbers sei
gewesen, dass der Kläger dem Anforderungsprofil nicht in vollem Umfang
entsprochen habe. Aus seiner Bewerbung habe sich ergeben, dass er nur in der
Werkstatt arbeiten wolle, wenn „Not am Mann" sei. Der Kläger sei ihm daher
überqualifiziert erschienen. Dieser Vortrag erscheint der Kammer als
glaubwürdig. Aus dem Bewerbungsschreiben des Klägers (a.a.O., Bl. 9 d.A.) lässt
sich in der Tat entnehmen, dass dieser zuletzt als „Leiter der Service-Abteilung
…", „Leiter der T&Z-Abteilung" und „Sachbearbeiter des Garantie-Managements"
tätig gewesen sei. Zwar ergibt sich hieraus nicht, dass der Kläger nur bei „Not
am Mann" in der Werkstatt hätte arbeiten wollen, wie der Kläger zu Recht rügt.
Es lässt sich aber unschwer entnehmen, dass der Kläger zuletzt nach der von ihm
selbst gefertigten Bewerbung eine andere, höher qualifizierte Tätigkeit „in
einem Autohaus" ausgeführt habe als diejenige, die der Beklagte für eine
Werkstatt mit fünf Beschäftigten gesucht und benötigt hat. Es erscheint der
Kammer daher ohne weiteres glaubwürdig, dass der Beklagte aus mehreren Bewerbern
einen anderen ausgesucht hat, der dem Anforderungsprofil, wie es in einer
kleinen Werkstatt benötigt wird, besser gerecht wird als ein Bewerber mit
hervorragenden Zeugnissen, der in den letzten Jahren jedoch eine Tätigkeit
verrichtet hat, die sich zumindest nach dem Bewerbungsschreiben als anders
geartet und höherwertig darstellt. Der Umstand, dass der Beklagte sich insoweit
ungenau ausgedrückt und seine Erwartungen – ein so qualifizierter Bewerber wolle
auch weiterhin nach Möglichkeit derartige höher qualifizierte Funktionen ausüben
– mit den im Bewerbungsschreiben angegebenen Tatsachen vermengt hat, spricht
eher für als gegen die Glaubwürdigkeit des Beklagten. Er hat sich offenbar nicht
im Hinblick auf das Bewerbungsschreiben eine bestimmte Begründung
„zurechtgelegt". Die ruhig und gelassen abgegebene Aussage erscheint der Kammer
daher in jeder Hinsicht nachvollziehbar und glaubwürdig. Danach steht fest, dass
der Beklagte den Kläger aus den genannten Gründen und nicht wegen seiner
Behinderung nicht für den ausgeschriebenen Posten ausgewählt hat. Dies gilt um
so mehr, als der Anspruch nur begründet sein könnte, wenn die Behinderung
zumindest eine „maßgebliche" Rolle bei der Auswahlentscheidung gespielt haben
müsste (so mit Recht LAG München vom 16.08.2006, 4 Sa 338/06, zitiert nach juris).
Hierfür bestehen schon gar keine Anhaltspunkte.
3. Auf die vom Kläger begehrte Auskunft, welche Qualifikation andere Bewerber
gehabt haben, kommt es angesichts dieser Tatsache nicht an. Es ist einem
Arbeitgeber erlaubt, auch weniger qualifizierte Bewerber zu bevorzugen, wenn
ihnen ein besonders qualifizierter Bewerber aus anderen Gründen – wie hier der
Erwartung, die bisherige Tätigkeit lasse vermuten, für den Bewerber sei die
angebotene Stelle nur zweite Wahl – nicht als gleich geeignet erscheint. Der
private Arbeitgeber ist in der Auswahl der Mitarbeiter, auch bei seinen
Kriterien und deren Gewichtung, frei. Er ist im Gegensatz zum öffentlichen
Arbeitgeber nicht gehalten, Arbeitsplätze nach Eignung und Leistung zu vergeben.
Dem vom Kläger gestellten Auskunftsanspruch war daher schon deswegen nicht zu
entsprechen, weil es auf das Ergebnis einer solchen möglichen Auskunft nicht
ankommt. Unabhängig davon ist für die Kammer nicht erkennbar, aus welchen
Rechtsvorschriften sich ein solcher Anspruch ableiten sollte (so zutreffend LAG
Hamburg vom 09.11.2007, H 3 Sa 102/07, zitiert nach juris; Bauer/Göpfert/Krieger,
AGG, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 11 „Behauptungen ins Blaue hinein";
Wendeling-Schröder/Stein, AGG, § 22 Rn. 27; Grobys NZA 2006, 898, 903; a.A.
Bertzbach in Däubler/Bertzbach, AGG, § 22 Rn. 28). Es fehlt an der Kausalität
der durch die Auskunft erreichbaren Tatsachen für den geltend gemachten
Entschädigungsanspruch.
4. Nach alldem ist der Anspruch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die
Klage zu Recht abgewiesen, so dass die Berufung zurückzuweisen ist.
5. Der Kläger, Berufungskläger, hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels
zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO).
6. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass.