Stellenbewerber – Entschädigungsklage wegen Diskriminierung
Landesarbeitsgericht Hamburg
Az: H 3 Sa
102/07
Urteil vom
09.11.2007
Die Berufung der Klägerin gegen das
Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. April 2007 - 12 Ca 512/06 - wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung einer Entschädigung wegen
behaupteter Benachteiligung bei einer Stellenbewerbung.
Die Klägerin ist Softwareentwicklerin und hat sich bei der Beklagten am 5.
Oktober 2006 aufgrund einer Stellenanzeige beworben. Wegen des Inhaltes der
Anzeige wird auf die Klagschrift (Bl. 1 f. d. A.) verwiesen.
Am 11. Oktober 2006 bekam die Klägerin eine Absage von der Beklagten mit
folgendem Wortlaut:
"Sehr geehrte Frau M.,
vielen Dank für Ihre Bewerbung und Ihr Interesse. Die Auswahl aufgrund der
Vielzahl der Bewerbungen fiel nicht leicht. Leider sind Sie nicht in die engere
Auswahl gekommen. Beim nächsten Mal werden Sie bestimmt das kleine Quäntchen
mehr Glück haben. Wir drücken Ihnen für Ihre weitere berufliche Neuorientierung
ganz fest die Daumen und wünschen Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen..."
Auf eine inhaltsgleiche Stellenanzeige im Internet schrieb die Klägerin die
Beklagte erneut an. Wegen des Wortlauts dieser erneuten Bewerbung wird auf Seite
4 der Klagschrift verwiesen.
Am 20. Oktober 2006 erhielt die Klägerin eine Absage der Beklagten:
"Sehr geehrte Frau M.,
unsere Absage war weder voreilig noch unüberlegt. Wir haben eine Auswahl an
Bewerbern getroffen, die wir zum Vorstellungsgespräch einladen. Aus diesem Kreis
werden wir eine Auswahl treffen. Die Stellenanzeige ist von uns nicht wieder
veröffentlicht worden. Wir haben eine Laufzeit von drei Monaten eingekauft, als
wir diese geschaltet haben.
Vielen Dank nochmals für Ihr Interesse. Wir wünschen Ihnen für Ihre weitere
Suche alles Gute und viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen"
Die Klägerin hat vorgetragen, ihre berufliche Situation werde von der Beklagten
völlig falsch als "Neuorientierung" bezeichnet. Das bedeute, dass die Bewerbung
von der Beklagten fahrlässig oder bewusst benachteiligend bearbeitet worden sei.
Sie entspreche ideal den Anforderungen der Beklagten, es gebe objektiv keine
geeigneteren Bewerber. Da die Beklagte dieser Behauptung nicht widerspreche,
liege eine Benachteiligung gemäß eines der in § 1 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) genannten Gründe vor. Die Beklagte müsse ihr
sechs Monatsgehälter als Entschädigung für diese Benachteiligung zahlen. Ein
angemessenes Monatsgehalt für einen Softwareentwickler betrage ca. 3.000,00 EUR.
Daher müsse die Entschädigung 18.000,00 EUR betragen.
Weiter hat die Klägerin verlangt, die Beklagte zu verpflichten, ihr und dem
Gericht die Bewerbungsunterlagen des von ihr aufgrund der Stellenanzeige im
Oktober 2006 als Softwareentwickler eingestellten Bewerbers vorzulegen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 18.000,00 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit dem der Klägerin am 10. Mai 2007 zugestellten Urteil vom 11. April 2007 hat
das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat seine
Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, eine Benachteiligung im Sinne von
§ 2 AGG sei aufgrund der Ausführungen der Klägerin nicht zu erkennen. Die
Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Vorlage der übrigen Bewerbungsunterlagen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 6. Juni 2007 eingelegten und am
9. Juli 2007 begründeten Berufung.
Die Klägerin trägt vor, dass zumindest ein Anspruch auf Vorlage der
Bewerbungsunterlagen des an ihrer Stelle ausgewählten Bewerbers bestehe. Sie
habe nämlich zahlreiche Indizien benannt, die ihre Benachteiligung im
Bewerbungsverfahren zeigten, so dass nunmehr die Beklagte die Beweislast dafür
treffe, dass tatsächlich keine Benachteiligung vorgelegen habe. Sie sei bestens
für die ausgeschriebene Stelle qualifiziert gewesen. Trotzdem sei sie nicht zu
einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Die Benachteiligung sei besonders
offenkundig, weil in ihrer Person drei typische Diskriminierungsmerkmale vereint
seien: Sie sei eine Frau, sie sei über 45 Jahre alt und nichtdeutscher Herkunft.
Die Vorlage der Bewerbungsunterlagen des ausgewählten Bewerbers hätte
veranschaulicht, dass dieser nicht besser qualifiziert sei als sie. Im Übrigen
habe das Arbeitsgericht es unterlassen, den Sachverhalt weiter aufzuklären.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des am 11. April 2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts
Hamburg - 12 Ca 512/06 - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR
18.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der Sachvortrag der Klägerin in erster Instanz sei nicht
schlüssig gewesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze
der Parteien und die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 b) ArbGG statthaft.
Sie ist zudem gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig.
II.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Die zulässige Klage ist
unbegründet.
Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist, dass der Arbeitgeber gegen das sich aus § 7
Abs. 1 i. V. m. § 1 AGG ergebende Benachteiligungsverbot verstößt. Erforderlich
ist also eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen
Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung,
des Alters oder der sexuellen Identität. Die Klägerin hat nicht schlüssig
vorgetragen, dass eine Benachteiligung aus einem dieser Gründe erfolgt wäre oder
dies jedenfalls vermutet werden könnte.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Indizien, die eine
Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt
gemäß § 22 AGG diejenige Partei, die sich auf eine solche Benachteiligung
beruft. § 22 AGG sieht ein zweistufiges Verfahren vor: Auf der ersten Stufe
steht der Nachweis einer Diskriminierungsvermutung durch den Arbeitnehmer.
Gelingt dieser Nachweis, so trifft auf der zweiten Stufe den Arbeitgeber die
Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Benachteiligung gerechtfertigt ist. §
22 AGG enthält keine vollständige Beweislastumkehr i.S. von § 292 ZPO. Vielmehr
gewährt die Norm dem Arbeitnehmer "nur" eine Beweiserleichterung hinsichtlich
der Kausalität zwischen Arbeitgeberverhalten und Benachteiligung bzw.
spezifischer Benachteiligungstendenz (§ 3 Abs. 2 AGG) in Form einer Absenkung
des Beweismaßes (vgl. Grobys, Die Beweislast im Anti-Diskriminierungsprozess,
NZA 2006, 898, 900).
Indizien, die eine unzulässige Benachteiligung vermuten ließen, hat die Klägerin
weder schlüssig vorgetragen noch unter Beweis gestellt.
Insoweit gelten folgende Rechtsgrundsätze: Indizien, auf die sich der
Anspruchsteller beruft, müssen substanziiert dargelegt und in vollem Umfang
bewiesen werden. Behauptungen "ins Blaue hinein" stellen keinen ausreichenden
Tatsachenvortrag dar und sind deshalb nicht geeignet, die Vermutung einer
verbotenen Benachteiligung zu begründen (Bauer u.a., AGG, § 22 Rn. 11). Allein
die Behauptung der Zugehörigkeit zu einer durch das AGG geschützten Gruppe, sei
es u.a. - wie vorliegend - hinsichtlich des Alters oder des Geschlechts oder der
ethnischen Herkunft reichen nicht aus, um die Anspruchsvoraussetzungen
darzulegen. Würde man eine solche Behauptung ausreichen lassen, könnte jeder,
der zu der durch das Gesetz geschützten Personengruppe gehört und ein Merkmal,
das nicht in die Entscheidung einfließen darf, erfüllt, ohne jeden weiteren
Anhaltspunkt versuchen, seine angeblichen Rechte durchzusetzen (Bertzbach in
Däubler/Bertzbach, AGG, § 22 Rn. 30).
Übertragen auf den vorliegenden Rechtsstreit bedeutet dies folgendes:
Weder in den Stellenausschreibungen noch in den Absageschreiben der Beklagten
sind Anhaltspunkte enthalten, aus denen sich eine Wahrscheinlichkeit für eine
Benachteiligung ergeben könnte. Der Vortrag, dass die Klägerin als über 45 Jahre
alte Frau nichtdeutscher Herkunft nicht zu einen Bewerbungsgespräch geladen
wurde, reicht danach nicht aus, denn es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts,
dass Bewerber mit den persönlichen Merkmalen der Klägerin nur wegen dieser
Merkmale nicht zu Vorstellungsgesprächen eingeladen werden. Dies gilt auch dann,
wenn davon ausgegangen wird, dass die Klägerin die für die ausgeschriebene
Stelle erforderliche Qualifikation aufweist. Die Entscheidung eines
Arbeitgebers, welche oder welchen Bewerber er zu einem Vorstellungsgespräch
einlädt, hängt nicht nur davon ab, ob die in einer Stellenausschreibung
genannten Qualifikationen vorhanden sind. Maßgebend ist vielmehr auch, wie viele
geeignete Bewerber vorhanden sind, welche dieser Bewerber möglicherweise über
zusätzliche Qualifikationen verfügen und wie der Arbeitgeber anhand der ihm
vorliegenden Bewerbungsunterlagen die Qualifikation einschätzt. Alle diese
Umstände haben für sich mit den in § 1 AGG genannten Merkmalen nichts zu tun.
Die Behauptung der Klägerin, es gebe keinen geeigneteren Bewerber, erfolgt ins
Blaue hinein. Es gibt außer der persönlichen Überzeugung der Klägerin von ihrer
Qualifikation keinerlei Darlegungen der Klägerin dazu, warum es ausgeschlossen
sein sollte, dass gleich oder besser geeignete Bewerber vorhanden gewesen sein
sollten. Im Übrigen bestand auch keine besondere Veranlassung für die Beklagte,
gerade die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Das von der
Klägerin vorgelegte Arbeitszeugnis enthält keinesfalls eine überdurchschnittlich
gute Beurteilung. Vielmehr ist die Leistungsbeurteilung der Firma S. GmbH nach
der im Arbeitsleben üblichen Zeugnissprache lediglich im befriedigenden Bereich
angesiedelt ("zur vollen Zufriedenheit").
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte
ihr in ihrem Schreiben vom 11. Oktober 2006 für ihre berufliche
"Neuorientierung" alles Gute wünscht. Einen Bezug auf irgendein Merkmal im Sinne
des § 1 AGG enthält diese Formulierung nicht. Wer sich auf eine ausgeschriebene
Stelle bewirbt, will sich "neu orientieren", denn in der Regel ist er entweder
derzeit arbeitslos und sucht deswegen eine neue Stelle oder er bewirbt sich aus
einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus und will sich also beruflich
verändern. Das Wort "Neuorientierung" im Absageschreiben der Beklagten stellt
insofern nichts anderes dar als den höflich formulierten Wunsch der Beklagten,
die Klägerin möge bei ihrer Suche Erfolg haben.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung gibt es auch keinen
generellen Anspruch für Bewerber bzw. Bewerberinnen darauf, zu einem
Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden. Anderes folgt auch nicht aus der von
der Klägerin zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom
28.03.2000 (Rs. C-158/97 - NJW 2000, 1549). Zwar führt der EuGH unter Ziffer 62
folgendes aus: "Es handelt sich folglich um eine Bestimmung, die dadurch, dass
sie bei gleicher Qualifikation sicherstellt, dass qualifizierte Frauen zu
Vorstellungsgesprächen eingeladen werden, die Chancengleichheit von Männern und
Frauen im Sinne von Artikel 2 Absatz IV Richtlinie 76/207/EWGfördern soll."
Diese Entscheidung betraf jedoch Einstellungsrichtlinien für den öffentlichen
Dienst, über deren Vereinbarkeit mit der Richtlinie der EuGH zu befinden hatte.
Ein Anspruch, generell zu Bewerbungsgesprächen nach einer Bewerbung auf eine
ausgeschriebene Stelle, deren Qualifikationsmerkmale erfüllt werden, geladen zu
werden, besteht nicht und folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGH.
Schließlich kommen der Klägerin auch keine Beweiserleichterungen im Sinne eines
gegen die Beklagte gerichteten Auskunftsanspruches zu Gute. Von daher kann
dahinstehen, ob ein derartiger Auskunftsanspruch durch gesonderte Klage geltend
zu machen wäre oder ob - das Bestehen eines solchen Auskunftsanspruches
unterstellt - sich hieraus lediglich eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast
im Rahmen einer Entschädigungsklage nach § 15 AGG ergäbe.
In der Literatur wird ein Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit § 22 AGG
überwiegend abgelehnt (Bauer a.a.O., § 22 Rn. 11; Falke in: Rust/Falke, AGG, §
22 Rn. 107 ff; Grobys a.a.O. S. 903). Zur Begründung wird ausgeführt, der
Gesetzgeber habe bewusst keinen Auskunftsanspruch geregelt, sondern mit der
Beweiserleichterung in § 22 AGG einen anderen Weg zur Durchsetzung von
Ansprüchen bei "unklaren" Sachverhalten vorgesehen. Ein nicht zum
Vorstellungsgespräch eingeladener Bewerber, der keine Kenntnis über die Person
des eingestellten Bewerbers besitze, müsse sich auf andere Weise die benötigten
Informationen beschaffen, etwa durch "Tipp" des Betriebsrates (Bauer a.a.O.).
Falke (a.a.O., Rn. 109) weist darauf hin, dass nach § 311 Abs. 2 BGB ein
Schuldverhältnis auch durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen entstehe. Daraus
entstünden zwar Ansprüche auf vertrauliche Behandlung der personenbezogenen
Informationen und auch ein Anspruch darauf, dass ausdrücklich als aussichtsreich
eingestufte Verhandlungen nicht einfach abgebrochen werden dürften, ein Anspruch
auf Information über den tatsächlich realisierten Vertrag lasse sich daraus
jedoch nicht ableiten. Grobys (a.a.O.) vertritt die Auffassung, gegenüber
außenstehenden Personen (z.B. abgelehnten Bewerbern) scheitere eine
Auskunftspflicht unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Der Arbeitgeber könne
schwerlich verpflichtet sein, sich ohne jeden Anhaltspunkt für ein unzulässiges
Handeln möglicherweise gegenüber hunderten von Bewerbern bis ins Detail für eine
getroffene Auswahlentscheidung rechtfertigen zu müssen. Dies käme einer
Ausforschung durch Behauptung "ins Blaue hinein" gleich, die mit der Regelung in
§ 22 AGG gerade verhindert werden solle. Außerdem bestünden Bedenken im Hinblick
auf schutzwürdige (Persönlichkeits-) Interessen der Mitbewerber. § 22 AGG stelle
eine in sich abgeschlossene und ausgewogene Regelung dar. Die zu Grunde
liegenden Richtlinien, insbesondere die Beweislastrichtlinie, hätten sich
offenkundig gegen einen allgemeinen Auskunftsanspruch entschieden. Dem Umstand,
dass Arbeitnehmer nur eingeschränkten Einblick in bestimmte Verhältnisse hätten,
werde in ausreichendem Maße mit der gesetzlichen Beweislastregel Rechnung
getragen.
Demgegenüber vertritt Bertzbach (a.a.O., Rn. 28 f) die Auffassung, ein
Auskunftsanspruch sei als Nebenpflicht aus dem Anbahnungsverhältnis zu bejahen,
um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Abgelehnte Bewerber würden
häufig in Beweisnot kommen, weil sie oft noch nicht einmal wüssten, ob ein
Bewerber des anderen Geschlechts, einer anderen Ethnie etc. eingestellt worden
sei. Bedenken wegen des Datenschutzes ließen sich verringern, wenn man den
Auskunftsanspruch nicht auf alle Bewerber, sondern nur auf den Eingestellten
oder Beförderten beziehe, auf bestimmte Grunddaten beschränke und zusätzlich den
Nachweis verlange, dass der klagende Bewerber selbst die aus der Ausschreibung
oder sonst ersichtliche Mindestqualifikation für die Stelle erfülle (im Ergebnis
ebenso, allerdings lediglich als rechtspolitische Forderung, Hanau in: Arbeit
und Recht. Festschrift für Albert Gnade, S. 351, 361f).
Ein Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit Klagen wegen einer behaupteten
Diskriminierung bei Einstellungen wird zu Recht abgelehnt.
Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Pflicht zur
Auskunftserteilung besteht nicht. Auch die Zivilprozessordnung kennt keine -
über die anerkannten Fälle der Pflicht zum substantiierten Bestreiten
hinausgehende - Aufklärungspflicht der nicht darlegungs- und beweisbelasteten
Partei. Weder die Aufgabe der Wahrheitsfindung noch das Rechtsstaatsprinzip
hindert den Gesetzgeber daran, den Zivilprozess der Verhandlungsmaxime zu
unterstellen und es in erster Linie den Parteien zu überlassen, die notwendigen
Tatsachenbehauptungen aufzustellen und die Beweismittel zu benennen. Darauf
beruht die Regelung der Behauptungs- und Beweislast im Zivilprozess. Im
Grundsatz gilt, dass keine Partei gehalten ist, dem Gegner das Material für
dessen Prozesssieg zu verschaffen (BAG vom 1.12.2004 - 5 AZR 664/03 - AP Nr. 38
zu § 242 BGB Auskunftspflicht m.w.N.).
Gewohnheitsrechtlich ist anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und
Glauben bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit
sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und
Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung
der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Ein Ungleichgewicht
kann etwa aus einer wirtschaftlichen Übermacht oder aus einem erheblichen
Informationsgefälle resultieren. Eine solche Situation kann es erfordern,
Auskunftsansprüche zu statuieren, die eine Vertragspartei zur Wahrnehmung ihrer
materiellen Rechte aus dem Vertrag benötigt. Im Regelfall setzt das einen dem
Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus. Innerhalb vertraglicher
Beziehungen, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, kann der
Auskunftsanspruch darüber hinaus die Funktion haben, dem Berechtigten
Informationen auch schon über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach zu
verschaffen. Im Arbeitsverhältnis wird der Inhalt dieser Nebenpflicht durch eine
besondere persönliche Bindung der Vertragspartner geprägt. Aus dem
Arbeitsverhältnis ergeben sich spezifische Pflichten zur Rücksichtnahme. Besteht
ein billigenswertes Interesse an einer Auskunft, zB weil sie zur Geltendmachung
eines Leistungsanspruchs erforderlich ist, kann sie verlangt werden, soweit die
Verpflichtung keine übermäßige Belastung des Vertragspartners darstellt und die
gesetzliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Prozess berücksichtigt
bleibt. Die Darlegungs- und Beweissituation darf nicht durch die Gewährung
materiellrechtlicher Auskunftsansprüche unzulässig verändert werden (BAG a.a.O.
m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die
Kammer folgt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, abgelehnten
Stellenbewerbern Auskunft über die Person des- oder derjenigen zu erteilen, der
bzw. die eingestellt wurde. Es fehlt in derartigen Fällen zum einen an einem
feststehenden Anspruch. Darüber hinaus fehlt es auch an den besonderen
Bindungen, wie sie sich bei Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses als
Dauerschuldverhältnis ergeben. Die Situation bei der erfolglosen
Stellenbewerbung ist insofern eine gänzlich andere als im bestehenden
Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber, der eine Stelle ausschreibt, richtet das
Stellenangebot in der Regel an eine unbekannte, möglicherweise sehr große Zahl
von Bewerbern. Darauf, wer sich dann letztlich auf diese Stellenausschreibung
bewirbt und wie viele Bewerber auftreten, hat er keinen Einfluss. Schon von
daher würde es eine übermäßige Belastung in organisatorischer Hinsicht
darstellen, wenn der Arbeitgeber verpflichtet wäre, jedem ablehnten Bewerber
Auskunft im Zusammenhang mit der tatsächlich vorgenommenen Einstellung zu
erteilen. Hinzu kommt, dass bei Klagen wegen vermeintlicher Benachteiligung im
Sinne des § 7 AGG der Arbeitgeber bei Bejahung eines Auskunftsanspruches auch
dann, wenn keinerlei Anhaltspunkte für ein unzulässiges Handeln vorlägen,
gehalten wäre, klagebereiten Personen letztlich die zur Schlüssigkeit ihres
Begehrens möglicherweise erst noch erforderlichen Informationen erteilen müsste.
Grobys (a.a.O.) weist zu Recht darauf hin, dass dies unzumutbar wäre. Die
Regelungen der Behauptungs- und Beweislast, wie sie sich aus § 22 AGG ergeben,
würden damit vollkommen negiert. Dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall. Die
Klägerin hat - wie ausgeführt - keinerlei Tatsachen vorgetragen, die auch nur
entfernt Anlass zu der Annahme gäben, die Beklagte habe sie bei der Bewerbung um
den ausgeschriebenen Arbeitsplatz unzulässig benachteiligt. Wollte man
gleichwohl die Beklagte verpflichten, der Klägerin Auskunft über die Person des
eingestellten Bewerbers bzw. der eingestellten Bewerberin zu erteilen, so würde
damit die Beklagte gezwungen, trotz einer unter Berücksichtigung der
Beweislastregelung des § 22 AGG vollständig unschlüssigen Klage dazu
beizutragen, das Klagebegehren weiter verfolgen zu können. Dies ist unzumutbar.
Das gilt erst recht angesichts dessen, dass die Klägerin - wie gerichtsbekannt
ist - nicht nur im vorliegenden Verfahren, sondern in einer Vielzahl von Fällen
Ansprüche wegen behaupteter Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot des § 7
AGG gegen verschiedene Arbeitgeber geltend macht.
Ein Auskunftsanspruch folgt schließlich auch nicht unter Berücksichtigung der
Vorgaben des europäischen Rechts. Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 97/80/EG des
Rates vom 15. Dezember 1997 über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des
Geschlechts verpflichtet die Mitgliedsstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen, nach denen dann, wenn Personen, die sich durch die Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert halten und bei einem Gericht bzw.
einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen
einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es dem
Beklagten obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat. Eine entsprechende
Beweislastregelung fordern Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates
vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne
Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft und Artikel 10 Abs. 1 der
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines
allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung
und Beruf. Diesen Anforderungen trägt § 22 AGG Rechnung, indem er den Beweis von
Indiztatsachen genügen lässt, wobei hier dahinstehen kann, ob insofern eine
richtlinienkonforme Auslegung des § 22 AGG des Inhalts geboten ist, dass die
Beweiserleichterung nicht nur für die Kausalität zwischen Benachteiligung und
einem der in § 1 AGG genannten Merkmale, sondern auch für die Vorliegen einer
Benachteiligung als solcher gilt (vgl. dazu Bertzbach a.a.O., § 22 Rn. 17 ff
m.w.N.). Jedenfalls statuieren die genannten Richtlinien keinen
Auskunftsanspruch, sondern fordern lediglich Beweiserleichterungen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S.1 ArbGG.
IV.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG. Die Frage, ob
ein abgelehnter Bewerber Anspruch auf Auskunft über die Person des eingestellten
Bewerbers hat, ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht
entschieden. Diese Frage kann für eine Vielzahl von Verfahren nach § 15 AGG
entscheidungserheblich sein, so dass die Klärung der Rechtsfrage grundsätzliche
Bedeutung hat.