Steuerberaterrechnung – eingescannte
Unterschrift
Oberlandesgericht Köln
Az: 8 U 42/06
Urteil vom 09.11.2006
Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das am
28.04.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O
34/04 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert
und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 64.184,83 EUR nebst Zinsen in
Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von
60.316,00 EUR seit dem 01.03.2004 und in Höhe von acht Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus einem Betrag von 3.868,83 EUR seit dem 14.07.2005 zu zahlen.
Die Widerklage im Übrigen wird abgewiesen.
2. Der Kläger wird verurteilt, den Beklagten gegenüber Herrn U. K., Gut St. B.,
T.-weg, xxxxx L., von den vor dem 01.03.2003 entstandenen Verbindlichkeiten aus
dem Mietvertrag vom 05.10.1997 über das Objekt C. Straße 528 und 530 in Höhe von
1.167,74 EUR und von den nach dem 01.03.2003 entstandenen Verbindlichkeiten über
das Objekt C. Straße 528 in Höhe von 2.171,28 EUR freizustellen.
3. Die Hilfswiderklage wird als unzulässig verworfen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40
% zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Jede Partei darf die Vollstreckung durch die Gegenseite durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leisten.
7. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger ist als Steuerberater, der Beklagte ist als Rechtsanwalt tätig. Beide
Parteien hatten sich 1993 zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen und
traten nach außen unter der Kanzleibezeichnung "I. & M." auf. Im Innenverhältnis
sollte jede Partei auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko tätig werden.
Die Parteien mieteten mit Vertrag vom 15.10.1997 (Bl. 1 ff. AH) von dem Zeugen
K. ab dem 15.12.1998 für die Dauer von fünf Jahren Büroräume in dem Objekt C.
Straße 528 in L.. Das Mietverhältnis endete zum 15.12.2003. Auch im Objekt C.
Straße 530 wurden Räumlichkeiten genutzt, die - zulässigerweise - untervermietet
wurden. Die Parteien schafften gemeinsam eine Telefonanlage, einen Fotokopierer
und einen Server für die Datenverwaltung und -speicherung an. Sie betrieben eine
gemeinsame Telefon- und Telefaxanlage. Der Post- und Telefaxeingang, eingehende
Telefongespräche sowie der Empfang der Mandanten wurde von Angestellten
erledigt. Sämtliche Kosten für die Büroräume, das Empfangspersonal, die
Telefonanlage, den Fotokopierer und das Telefaxgerät zahlte zunächst der
Beklagte. Der Kläger zahlte an den Beklagten monatlich einen festen Betrag.
Nachdem die Sozietät der Parteien zum 31.12.2002 einvernehmlich aufgelöst worden
war und sich der Kläger zum 01.01.2003 mit anderen Rechtsanwälten,
Wirtschaftsprüfern u.a. zu der Sozietät "B." in L. zusammengeschlossen hatte,
zog der Beklagte am 28.02.2003 aus den angemieteten Räumlichkeiten in der C.
Straße 528 aus. Die Umstände, die zum Auszug des Beklagten führten, sind
zwischen den Parteien teilweise streitig. Im Zusammenhang mit dem Auszug sind
wechselseitig einstweilige Verfügungsverfahren durchgeführt worden, wonach dem
Kläger u.a. die Führung des Kanzleinamens "B." an der Adresse C. Straße 528
untersagt (LG Köln 15 O 1/03) und der Beklagte zur Wiederherstellung der
Telefon- und Serververbindung verurteilt wurde (LG Köln 15 O 8/03). Wegen
Mietrückständen in der Zeit vom 01.03.2003 bis 15.12.2003 sowie wegen
vertraglich vereinbarter Renovierungskosten nahm der Zeuge K. den Beklagten
klageweise in Anspruch (LG Köln 4 O 179/04 und 4 O 395/04). Nach Zahlung von
30.360,30 EUR durch den Beklagten ist von der Miete noch ein Betrag in Höhe von
5.234,28 EUR offen.
Mit der vorliegenden Klage hatte der Kläger ursprünglich erreichen wollen, dem
Beklagten die weitere Nutzung des Briefbogens "I. & M." im Rechtsverkehr zu
untersagen. Nachdem hierüber ein Teilvergleich erzielt worden war, erklärten die
Parteien den Rechtsstreit insoweit schon in erster Instanz übereinstimmend für
erledigt (Bl. 129 GA).
Widerklagend hatte der Beklagte ursprünglich den Kläger auf Zustimmung zur
Übernahme des von den Parteien gemeinsam abgeschlossenen
Telefonanschlussvertrages mit der Firma M. D. durch sich allein in Anspruch
genommen. Nachdem der Kläger dem zugestimmt hatte, wurde der Rechtsstreit auch
insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 228 GA).
Mit Schriftsatz vom 16.02.2004, dem Kläger zugestellt am 01.03.2004 (Bl. 96 GA),
und mit Schriftsatz vom 07.07.2005, dem Kläger zugestellt am 14.07.2005 (Bl. 200
GA), hat der Beklagte seine Widerklage erweitert. Er verfolgt seitdem die
anteilige Erstattung der seit dem 01.01.2001 von ihm für das gemeinsame Büro
verauslagten Kosten, die Begleichung von Rechtsanwaltshonoraren sowie von
Schadensersatzansprüchen. Insgesamt begehrt er Zahlung von 105.087,84 EUR, die
sich wie folgt zusammensetzen:
1.) Kosten der Büronutzung für die Jahre 2001 und 2002 34.590,19 EUR
2.) Kosten der Büronutzung für Januar und Februar 2003 1.830,40 EUR
3.) Offene Rechnungen Verbrauchskosten 2001 - 2003 2.615,09 EUR
4.) Offene Telefongebühren 2001 - 2003 2.230,89 EUR
5.) Büromiete 01.03. bis 15.12.2003 (LG Köln 4 O 179/04) 30.360,30 EUR
6.) Kosten für die Telefonanlage ab 01.03.2003 7.197,00 EUR
7.) Gebühr für den Telefonanschlussvertrag ab 01.03.2003 4.690,00 EUR
8.) Erstattung der Renovierungskosten (LG Köln 4 O 395/04) 10.762,63 EUR
9.) Rechtsanwaltshonorare 6.867,51 EUR
10.) Erstattung veruntreuter Fremdgelder 269,03 EUR
11.) Anteil Büromiete Juli bis Dez. 2002 (LG Köln 4 O 35/03) 3.599,80 EUR
12.) Demontage Firmenschild 75,00 EUR
Daneben macht der Beklagte Freistellungsansprüche wegen weiterer Verpflichtungen
der Parteien gegenüber dem Vermieter geltend.
Der Beklagte hat behauptet, zwischen den Parteien sei - entsprechend der
genutzten Bürofläche - ein Kostenverteilungsschlüssel vereinbart gewesen, wonach
der Kläger 40 % und der Beklagte 60 % der nach Abzug der Anteile der Untermieter
verbleibenden Kosten zu tragen habe; hierfür hat er sich insbesondere auf die
Übersicht Bl. 28 AH bezogen. Bei den Zahlungen, die der Kläger monatlich
erbracht habe, habe es sich lediglich um Abschlagszahlungen gehandelt, über die
noch abzurechnen gewesen sei. Das wirtschaftliche Risiko der Untervermietung
hätten beide Parteien getragen. Die bei ihm angestellte Mitarbeiterin am Empfang
sei für beide Parteien tätig gewesen und habe neben der Empfangstätigkeit und
dem Kaffeeservice auch den vollständigen Telefonverkehr abgewickelt. Der
Beklagte ist der Ansicht gewesen, nach seinem Auszug zum 01.03.2003 habe der
Kläger die Bürokosten vollständig alleine zu tragen, da er die angemieteten
Büroflächen ab diesem Zeitpunkt allein genutzt habe. Wegen des wechselseitigen
Parteivorbringens hinsichtlich der einzelnen geltend gemachten Forderungen wird
auf das angefochtene Urteil und die dort angegebenen Schriftsätze Bezug genommen
(Bl. 250 bis 251 GA).
Der Beklagte hat beantragt,
den Kläger zu verurteilen,
1. an ihn 105.087,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. ihn gegenüber Herrn U. K., Gut St. B., T.-weg, xxxxx L., von den vor dem
01.03.2003 entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag vom 05.10.1997
über das Objekt C. Straße 528 und 530 in Höhe von 1.167,74 EUR und von den aus
diesem Vertrag nach dem 01.03.2003 entstandenen Verbindlichkeiten in Höhe von
5.482,21 EUR freizustellen;
3. ihn gegenüber der Firma N. F. GmbH, E. H. Straße 13, xxxxx L., von den
Ansprüchen aus dem Mietvertrag vom 23.10.1998 über den Kopierer N. DI 450 nebst
Zubehör in Höhe von 317,18 EUR je Monat, beginnend mit dem 01.03.2004
freizustellen;
4. der Verlängerung des Mietvertrages mit der Firma N. F. GmbH, E. H. Straße 13,
xxxxx L., von den Ansprüchen aus dem Mietvertrag vom 23.10.1998 über den
Kopierer N. DI 450 nebst Zubehör über den 31.08.2005 hinaus zu widersprechen.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Er hat behauptet, zwischen den Parteien sei eine Büroservice-Pauschale
vereinbart worden, womit der auf ihn entfallende Mietanteil einschließlich
Nebenkosten und fixer Kosten für die Telefonanlage etc. habe ausgeglichen sein
sollen. Eine Absprache, wonach er - der Beklagte - sich auch an den Kosten für
Empfang und Kaffeeservice zu beteiligen habe, habe es nicht gegeben. Über die
Räumlichkeiten in der C. Straße 530 habe allein der Beklagte eine Vereinbarung
mit dem Vermieter getroffen, um sich eine zusätzliche Einnahmequelle aus
Untervermietung zu schaffen. Für die Jahre 2000 bis 2002 habe es
Jahresabrechnungen mit einem geringfügigen Guthaben zugunsten des Klägers
gegeben (Bl. 57 ff. AH). Lediglich die Telefongebühren und Kopierkosten seien
hiervon ausgenommen gewesen. Nach dem Auszug des Beklagten habe der Kläger
weiterhin allein seine bisherigen Büroräume genutzt und den von ihm zu tragenden
Mietanteil in Höhe von 1.140 EUR pro Monat unmittelbar an den Vermieter gezahlt.
Was die vom Beklagten geforderten Rechtsanwaltshonorare anbelangt, so hat der
Kläger die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Kläger hat die Aufrechnung mit den nachfolgend aufgeführten angeblichen
Steuerberaterhonorarforderungen, Auszahlungs-, Erstattungs- und
Schadensersatzansprüchen im Umfang von 17.762,31 EUR erklärt:
1.) Schilderanlage 1.188,82 EUR
2.) Patchfeld 258,22 EUR
3.) Steuerberaterhonorare i.S. des Beklagten 10.349,23 EUR
4.) Schadensersatz Pkw 2.750,00 EUR
5.) Steuerberaterhonorar i. S. M. 840,90 EUR
6.) Steuerberaterhonorar i.S. K.-L. 637,07 EUR
7.) Gerichtskostenerstattung 586,07 EUR
8.) Wiederanschluss Computerarbeitsplätze 152,00 EUR
9.) Datenkonvertierung und Anschlussarbeiten 1.000,00 EUR
10.) Faxgerät ./.
Darüber hinaus hat der Kläger Zurückbehaltungsrechte geltend gemacht sowie die
Herausgabe eines Aktenvernichters im Wert von 59,90 EUR verlangt. Die
Klägerforderungen sind von dem Beklagten im einzelnen bestritten worden. Gegen
die Steuerberaterhonorarforderungen hat der Beklagte u.a. eingewandt, dass die -
erstmals im Prozess vorgelegten - Rechnungen (Bl. 69 bis 76 AH) nicht den
Anforderungen des § 9 StBGebV genügten, weil die Unterschriften eingescannt und
seine Rechnungen auch nicht unmittelbar an den Beklagten, sondern an seinen
Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Rechtsstreit übermittelt worden seien.
Wegen des wechselseitigen Parteivorbringens hinsichtlich der einzelnen zur
Aufrechnung gestellten Forderungen wird auf das angefochtene Urteil und die dort
angegebenen Schriftsätze Bezug genommen (Bl. 252 bis 253 GA).
Nachdem er bereits mit Schriftsatz vom 19.08.2005 ein Schreiben der Fa. N. vom
12.08.2005 zur Akte gereicht hatte, ausweislich dessen der Beklagte durch die
Vertragsübernahme des Klägers aus dem Mietvertrag betreffend den Kopierer N. DI
450 und einer Haftung gegenüber der Fa. N. entlassen sei (Bl. 160 AH), hat der
Kläger nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am
17.02.2006 mit Schriftsatz vom 03.03.2006 ein weiteres Schreiben der Fa. N. zur
Akte gereicht, in dem unter dem 01.03.2006 die Beendigung des Mietvertrages über
den Kopierer N. DI 450 zum 31.10.2004 bestätigt wird sowie die Tatsache, dass
aus dem Vertrag keine Verbindlichkeiten mehr bestehen (Bl. 241 GA).
Nach Durchführung der Beweisaufnahme hat das Landgericht durch Urteil vom
28.04.2006 die Widerklage überwiegend - nämlich was die Zahlungsansprüche
anbelangt, in Höhe von 69.330,00 EUR und bezüglich der Freistellungsansprüche in
Höhe von 2.192,88 EUR und 1.167,74 EUR - für begründet erachtet und
aufgerechnete Forderungen in Höhe von 14.894,55 EUR in Abzug gebracht. Im
Ergebnis hat es Zahlungsansprüche in Höhe von 54.435,45 EUR sowie
Freistellungsansprüche in Höhe von 1.167,74 EUR und 2.192,88 EUR bejaht. Etwaige
Freistellungsansprüche des Beklagten wegen des Mietvertrags mit der Fa. N.
betreffend den Kopierer hat das Landgericht als durch Erfüllung untergegangen
angesehen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte gemäß § 426
Abs. 2 S. 1 BGB gegen den Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleich der
von ihm verauslagten Bürokosten in Höhe von 40 % der nach Abzug der von den
Untermietern getragenen Kosten habe. Zwar sei die Beweisaufnahme zu der Frage
des Kostenverteilungsschlüssels - monatliche Pauschale oder 40 % : 60 % ? -
unergiebig gewesen. Doch sei in diesem Fall die Auslegungsregel des § 706 Abs. 1
BGB anzuwenden. Diese greife ein, wenn hinsichtlich der Höhe der
Beitragsverpflichtungen vom Grundsatz der gleichen Beiträge abweichende
Regelungen weder im Vertrag noch konkludent abweichende Vereinbarungen
ermittelbar seien. Da beide Parteien eine von der hälftigen Teilung abweichende
Regelung behaupteten, die jeweils nicht habe bewiesen werden können, stehe die
Höhe der Beiträge der beiden Gesellschafter gerade nicht fest, so dass nach §
706 Abs. 1 BGB davon auszugehen sei, dass grundsätzlich beide Parteien 50 % der
im Rahmen der Bürogemeinschaft entstandenen Kosten zu tragen haben. Da der
Beklagte lediglich 40 % verlange, müsse er sich an diesem Vortrag festhalten
lassen. Eine Kostenverteilung im Verhältnis von 40 % zu 60 % gelte auch für die
Zeit nach dem Auszug des Beklagten aus den gemeinsam genutzten Büroräumen. Der
Beklagte könne nicht verlangen, dass der Kläger die Büromiete in der Zeit vom
01.03. bis zum 15.12.2003 alleine trägt. Die gesamtschuldnerische Haftung für
die gemeinsam eingegangenen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag bestehe auch
nach dem Auszug fort. Dieser führe weder dazu, dass der Beklagte aus den
mietvertraglichen Verpflichtungen entlassen worden sei, noch habe der Beklagte
substantiiert dazu vorgetragen, dass der Kläger alle Räumlichkeiten allein
genutzt habe. Das Landgericht hat es als bewiesen angesehen, dass der Kläger vom
01.03. bis 15.12.2003 monatlich 1.140,00 EUR unmittelbar an den Zeugen K.
zahlte, und den hinsichtlich dieses Zeitraums noch zu zahlenden Restanteil des
Klägers zu den im Innenverhältnis geschuldeten 40 % gemäß § 287 Abs. 1 und 2 ZPO
folglich auf 5.766,64 EUR geschätzt. Zu den Kosten der Büronutzung gehören nach
der - durch die Beweisaufnahme gewonnenen - Überzeugung des Landgerichts neben
der Miete und den Nebenkosten auch die Kosten für den Empfang und den
Kaffeeservice. Ebenso ist das Landgericht davon überzeugt gewesen, dass die
Anmietung der Räumlichkeiten in der C. Straße 530 Sache beider Parteien und
damit auch Risiko beider Parteien gewesen sei. Wegen der Begründung zu den
wechselseitig erhobenen Forderungen im Einzelnen wird auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 254 bis 261
GA).
Unabhängig von einander haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung
gegen das Urteil eingelegt und ihre Rechtsmittel, mit denen beide ihre
erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgen, ordnungsgemäß begründet. Beide
Parteien rügen angebliche Fehler des Landgerichts bei der Sachverhaltsermittlung
und in der Rechtsanwendung.
Der Kläger bekräftigt seine Behauptung, wonach die von ihm monatlich gezahlten
Beträge Pauschalen zum Ausgleich aller angefallenen Bürokosten mit Ausnahme der
Telefongebühren und der Kopierkosten gewesen seien und nicht Abschläge auf einen
später abzurechenden Kostenausgleich, für den die Parteien angeblich eine
Kostenverteilungsquote von 40 % zu 60 % vereinbart hätten. Er sieht seine
Behauptung durch die Bekundung der Zeugin D. bestätigt, die ausgesagt hat, dass
er - der Kläger - monatlich einen Betrag an den Beklagten gezahlt habe "für
alles, was angefallen ist, außer Kosten, die nicht fix waren" (Bl. 230 GA).
Ferner zeige auch der Umstand, dass der Beklagte vor diesem Prozess
diesbezüglich angebliche Ansprüche nicht verfolgt habe, dass solch eine Abrede
nicht bestanden habe.
Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass der von dem Landgericht herangezogene
§ 706 Abs. 1 BGB vorliegend nicht einschlägig sei, da die Parteien (unstreitig)
im Rahmen des mündlich geschlossenen Gesellschaftsvertrags eine Regelung zur
Kostenverteilung getroffen hätten. Streitig sei lediglich, ob insoweit eine
Abrechnung nach dem Verhältnis der von ihnen allein genutzten Büroflächen zu
erfolgen oder sich der Kläger lediglich mit einem Pauschalbetrag zu beteiligen
habe. Nach Ansicht des Klägers scheide damit eine Heranziehung des § 706 BGB
aus, für den nur dann Raum sei, wenn es überhaupt an einer
Kostenverteilungsabrede fehle. Ferner habe das Landgericht nicht berücksichtigt,
dass der Beklagte die Räumlichkeiten, die Telefonanlage, den Service der
Mitarbeiterinnen (Empfang, Kaffee) in wesentlich größerem Umfang genutzt habe
als der Kläger.
Schließlich rügt der Kläger mit der Berufung die Beurteilung einer Vielzahl
einzelner Positionen der Widerklage und der von ihm zur Aufrechnung oder
Zurückbehaltung gestellten Forderungen durch das angefochtene Urteil. Wegen der
diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter
Ziffer II sowie auf das Klägervorbringen in den Schriftsätzen vom 03.07.2006 (Bl.
311 bis 325 GA), 09.08.2006 (Bl. 328 bis 341), 14.09.2006 (Bl. 436 bis 441 GA)
und 26.09.2006 (Bl. 469 bis 471 GA) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 28.04.2006 verkündeten Urteils der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Köln - 4 O 34/04 -
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Darüber hinaus beantragt der Beklagte,
unter Abänderung des am 28.04.2006 verkündeten Urteils der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Köln - 4 O 34/04 - den Kläger zu verurteilen,
1. an den Beklagten 105.087,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. den Beklagten gegenüber Herrn U. K., Gut St. B., T.-weg, xxxxx L., von den
vor dem 01.03.2003 entstandenen Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag vom
05.10.1997 über das Objekt C. Straße 528 und 530 in Höhe von 1.167,74 EUR und
von den nach dem 01.03.2003 entstandenen Verbindlichkeiten über das Objekt C.
Straße 528 in Höhe von 5.482,21 EUR freizustellen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte bekräftigt seine Behauptung, wonach die von dem Kläger monatlich
gezahlten Beträge keine Pauschalen, sondern Abschläge auf einen später
abzurechnenden Kostenausgleich gewesen seien, für den die Parteien angeblich
eine Kostenverteilungsquote von 40 % zu 60 % vereinbart hätten. Jedoch habe das
Landgericht nach Ansicht des Beklagten verkannt, dass die Quote von 40 % zu 60 %
nur bis zur Auflösung der Sozietät zum 31.12.2002 habe gelten sollen. Ab dem
01.01.2003, spätestens aber ab dem 01.03.2003 - dem Tag, zu dem der Beklagte aus
den bis dahin gemeinsam genutzten Räumen ausgezogen sei - müsse der Kläger die
Kosten für die Büronutzung allein tragen. Denn dieser habe ab diesem Zeitpunkt
die Räume auch allein genutzt. Den Auszug des Beklagten zum 01.03. 2003 habe der
Kläger überdies aufgrund seines angeblich eklatant vertrags- und
berufsrechtswidrigen Verhaltens zu vertreten und sei ihm - dem Beklagten - daher
zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Beklagte hierdurch erlitten habe.
In der Berufungsbegründungsschrift vom 15.08.2006 bestreitet der Beklagte
erstmals dezidiert Inhalt und Umfang der den Steuerberaterhonorarrechnungen
zugrunde liegenden Leistungen sowie die Angemessenheit der veranschlagten
Gebührensätze (Bl. 374 bis 383 GA). Zugleich hält er an der Auffassung fest,
dass der Kläger nicht berechtigt sei, mit den ihm vermeintlich zustehenden
Steuerberatergebühren aufzurechnen, weil die Rechnungen nicht den Anforderungen
des § 9 Abs. 1 StBGebV genügten. Vorsorglich erhebt der Beklagte gegenüber den
Steuerberaterhonorarforderungen die Einrede der Verjährung. Unberechtigt sei die
Einforderung der angeblichen Honoraransprüche nach Ansicht des Beklagten ferner
deswegen, weil dies auf dem Briefbogen der Kanzlei B. erfolge, die nicht
Vertragspartner des Beklagten gewesen sei. Indem er die den Beklagten
betreffenden Angelegenheiten in der Kanzlei B. weiterbearbeitet habe, habe der
Kläger im Übrigen gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verstoßen (§
57 Abs. 1 StBGebV).
Der Beklagte rügt mit seiner Berufung darüber hinaus eine Vielzahl einzelner
Positionen seiner Widerklage und der ihm gegenüber zur Aufrechnung oder
Zurückbehaltung gestellten Forderungen durch das landgerichtliche Urteil. Auf
Einzelheiten wird nachfolgend unter Ziffer II eingegangen werden. Zudem wird auf
das Beklagtenvorbringen in den Schriftsätzen vom 15.08.2006 (Bl. 345 bis 387
GA), 14.09.2006 (Bl. 454 bis 460), 15.09.2006 (Bl. 461 bis 465) und 12.10.2006 (Bl.
488 bis 498 GA) Bezug genommen.
Der Beklagte behauptet erstmals in zweiter Instanz, von dem Kläger wegen
früherer anwaltlicher Tätigkeiten in den Angelegenheiten "Versicherungsschaden
am Pkw des Klägers" und "M.", Rechtsanwaltshonorare in Höhe von weiteren
2.215,90 EUR beanspruchen zu können. Er behauptet, diese Forderungen
einvernehmlich gegen Erstattungsansprüche des Klägers aufgerechnet zu haben.
Hilfsweise erhebt der Beklagte Widerklage und beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 2.215,90 EUR nebst Zinsen in Höhe
von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen
Der Kläger beantragt,
die hilfsweise erhobene Widerklage abzuweisen.
Er bestreitet, dass der Beklagte die abgerechneten Leistungen erbracht hat.
Der Beklagte hat mit der am 15.08.2006 bei Gericht eingegangenen
Berufungsbegründungsschrift ursprünglich auch die Anträge angekündigt, den
Kläger zu verurteilen, ihn - den Beklagten - gegenüber der Firma N. F. GmbH von
den Ansprüchen aus dem Mietvertrag vom 23.10.1998 über den Kopierer N. DI 450
nebst Zubehör in Höhe von 317,18 EUR je Monat, beginnend mit dem 01.03.2004,
freizustellen und der Verlängerung des Mietvertrages über den 31.08.2005 hinaus
zu widersprechen. Im Hinblick auf den Inhalt der Schreiben der Fa. N. vom
12.08.2005 (Bl. 160 AH) und 01.03.2006 (Bl. 241 GA) haben die Parteien den
Rechtsstreit bezüglich der sich auf den Mietvertrag mit der Fa. N. beziehenden
Berufungsanträge in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2006 übereinstimmend in
der Hauptsache für erledigt erklärt (Bl. 502 Rück. GA).
II.
Die zulässigen Berufungen beider Parteien haben jeweils nur zu einem geringen
Teil Erfolg. Nur in geringem Umfang beruht die Entscheidung des Landgerichts auf
einer Rechtsverletzung bzw. rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu
legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Insbesondere was die Auslegung des internen Kostenverteilungsschlüssels zwischen
den Parteien (40 % : 60 %) und die Fortgeltung dieses Verteilungsschlüssels in
der Zeit zwischen dem Auszug des Beklagten (01.03.2006) und dem Ende des
Mietvertrags (15.12.2003) angeht, tritt der Senat der Auffassung des
Landgerichts bei. In Abweichung vom landgerichtlichen Urteil verneint der Senat
allerdings die Einforderbarkeit der geltend gemachten Steuerberaterhonorare,
weil die zugrunde liegenden Berechnungen, die lediglich eine eingescannte
Unterschrift tragen, nicht den Formerfordernisses des § 9 Abs. 1 StbGebV
genügen. Im Übrigen ergeben sich bei den einzelnen Positionen kleinere
Abweichungen von der landgerichtlichen Entscheidung.
1. Zahlungsantrag
Der Beklagte kann - nach teilweise erfolgreicher Aufrechnung durch den Kläger -
von dem Kläger Zahlung von 64.184,83 EUR verlangen.
a) Zu Recht und mit zutreffender Begründung, die von den Parteien auch nicht in
Zweifel gezogen wird, hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung
angenommen, dass der Beklagte den Kläger unmittelbar auf Zahlung in Anspruch
nehmen darf und nicht vorab eine Auseinandersetzungsbilanz zu verlangen braucht.
Dem schließt sich der Senat an.
b) Die Widerklageforderungen sind in Höhe von 67.797,08 EUR begründet. Diese
Summe setzt sich wie folgt zusammen:
1.) Kosten der Büronutzung für die Jahre 2001 und 2002 34.590,19 EUR
2.) Kosten der Büronutzung für Januar und Februar 2003 1.830,40 EUR
3.) Offene Rechnungen Verbrauchskosten 2001 - 2003 1.519,32 EUR
4.) Offene Telefongebühren 2001 - 2003 1.778,31 EUR
5.) Büromiete 01.03. bis 15.12.2003 (LG Köln 4 O 179/04) 5.766,64 EUR
6.) Kosten für die Telefonanlage ab 01.03.2003 2.878,80 EUR
7.) Gebühr für den Telefonanschlussvertrag ab 01.03.2003 0,00 EUR
8.) Erstattung der Renovierungskosten (LG Köln 4 O 395/04) 8.697,08 EUR
9.) Rechtsanwaltshonorare 6.867,51 EUR
10.) Erstattung veruntreuter Fremdgelder 269,03 EUR
11.) Anteil Büromiete Juli bis Dez. 2002 (LG Köln 4 O 35/03) 3.599,80 EUR
12.) Demontage Firmenschild 0,00 EUR
ad 1.) Kosten der Büronutzung für die Jahre 2001 und 2002
Nachdem er Miete und Nebenkosten gegenüber dem gemeinsamen Vermieter K.
beglichen hat, hat der Beklagte gegen den Kläger einen Anspruch auf 40 %ige
Erstattung der Kosten für die Büronutzung in den Jahre 2001 und 2002 gemäß § 535
Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 426 Abs. 2 Satz 1, 706 Abs. 1 BGB; dies macht einen
Betrag von 34.590,19 EUR aus. Wegen der Berechnung wird auf die Seiten 18 bis 21
des Beklagtenschriftsatzes vom 16.02.2004 Bezug genommen (Bl. 77 bis 80 GA). Um
Wiederholungen zu vermeiden, wird zur Begründung vorab auf die entsprechenden
Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
a) Mit seinem Einwand, mit der Anmietung der Räumlichkeiten C. Straße 530 und
daher auch mit den damit verbundenen Kosten und wirtschaftlichen Risiken nichts
zu tun gehabt zu haben, kann der Kläger nicht durchdringen. Denn auch wenn er -
wie der Zeuge K. bekundet hat - bei den späteren Gesprächen über die Anmietung
der Räume in C. Straße 530 nicht (mehr) dabei war, sind ihm diese Anmietung und
die mit ihr verbundenen Kosten doch zuzurechnen. Denn schon mit dem Abschluss
des schriftlichen Mietvertrags vom 15.10.1997 haben beide Parteien bewusst und
gewollt bereits die Grundlagen für die Untervermietung der Räumlichkeiten in der
C. Straße 530 mit geschaffen. Ausweislich des § 8 des Mietvertrags (Bl. 7 AH)
wurde von vornherein Raum für eine Vielzahl von Untermietern eingeplant.
Folgerichtig unterzeichneten daher am 29.09.1998 ebenfalls beide Parteien eine
Abrede mit ihrem Vermieter, die eben nicht nur Renovierungsarbeiten an der C.
Straße 528, sondern auch schon in der C. Straße 530 betraf (Bl. 17 AH). Vor
diesem Hintergrund hätte es dem Kläger oblegen darzulegen und zu beweisen, dass
er trotz seiner Involvierung in die Untervermietung von jeglicher Haftung für
die Kosten und wirtschaftlichen Risiken der C. Straße 530 ausgenommen sein
sollte. Dies ist ihm nicht gelungen. Selbst wenn er - wie der Zeuge K. bekundete
- immer den Raum verlassen haben sollte, wenn es um dieses Thema ging, reichte
dies für den Beweis nicht aus. Dieser Umstand indizierte allenfalls, dass der
Kläger an der praktischen Abwicklung der im Vertrag von vornherein angelegten
Untervermietung kein Interesse hatte und sie seinem Mitgesellschafter - dem
Beklagten - überlassen hatte. Er änderte aber nichts daran, dass die Anmietung
der C. Straße 530 dem ursprünglichen Plan beider Parteien entsprach.
b) Zu Recht hat das Landgericht ferner im Innenverhältnis der Parteien einen
Ausgleichsanspruch des Beklagten gegen den Kläger in Höhe von 40 % aller Kosten
bejaht. Ein Verteilungsschlüssel von 40 % (Kläger) zu 60 % (Beklagter) folgt für
die Zeit bis zum 31.12.2002 aus § 706 Abs. 1 BGB. Hiernach haben die
Gesellschafter in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu
leisten. § 706 Abs. 1 BGB ist eine Auslegungsregel, die (nur) greift, wenn die
Parteien keine andere Vereinbarung getroffen haben. Wer entgegen der
Auslegungsregel des § 706 Abs. 1 BGB die Vereinbarung von unterschiedlich hohen
Beiträgen behauptet, hat dies zu beweisen (Laumen in Baumgärtel, Handbuch der
Beweislast, 4. Auflage, 1991, § 706 BGB, Rn. 1). Vorliegend sind die Parteien
sich allerdings insoweit einig, als sie beide die Vereinbarung eines anderen
Teilungsmodus behaupten: der Kläger die Vereinbarung einer Pauschale, der
Beklagte die eines Verteilungsschlüssels von 40 % (Kläger) zu 60 % (Beklagter).
Sind die Parteien aber darüber einig, dass sie abweichende Beitragsleistungen
vereinbart haben, ist also lediglich die Höhe der Beiträge streitig, so trifft -
allgemeinen Beweislastregeln folgend - denjenigen die Beweislast, der eine für
ihn günstige Abweichung von der Auslegungsregel des Gesetzes behauptet (Laumen,
ebd., Rn. 2; Rosenberg, AcP 94 (1903), 1, 111; in dieser Richtung auch RGZ 6,
79, 82 (zu Art. 268 HGB); a.A. RGZ 7, 45, 46 (zu Art. 268 HGB)). Dies ist hier
der Kläger, der die Beteiligung mit einer Pauschale behauptet, die unter einem
Anteil von 40 % der Kosten liegt, während der Beklagte einen
Verteilungsschlüssel von 40 % zu 60 % behauptet. Kann der Darlegungs- und
Beweispflichtige den Beweis nicht erbringen, greift als Auffangnorm die Regelung
des § 706 Abs. 1 BGB ein, wonach - "in Ermangelung einer anderen Vereinbarung",
die dann nämlich nicht bewiesen worden ist - eine Verpflichtung zu gleichen
Beiträgen gilt. Entgegen der Auffassung des Klägers scheidet die Anwendbarkeit
des § 706 Abs. 1 BGB nicht schon dann aus, wenn die Parteien übereinstimmend
behaupten, überhaupt eine "andere Vereinbarung" getroffen haben, sondern erst
dann, wenn die Parteien auch über den Inhalt der Vereinbarung einig sind. Für
den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Parteien - da der Kläger die ihm
günstige Vereinbarung eines Pauschalbetrages nicht hat beweisen können -
grundsätzlich gleiche Beiträge zu entrichten haben, es dem Beklagten jedoch nach
den Grundsätzen von Treu und Glauben ("venire contra factum proprium") verwehrt
ist, von dem Kläger mehr als eine Beteiligung in Höhe von 40 % zu verlangen.
Denn es erschiene treuwidrig, wenn der Beklagte, sich das Ergebnis einer
Auslegungsregel ("gleiche Teile") zunutze machte, das ihm mehr gäbe, als er
selbst während des Prozesses gefordert hat.
Den ihm obliegenden Beweis der Vereinbarung einer (bloßen) Pauschale hat der
Kläger - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - hier nicht geführt.
Die Frage, welche von der gesetzlichen Auslegungsregel abweichende Vereinbarung
die Parteien getroffen haben, ist trotz der Zeugenvernehmung offen geblieben.
Zur Begründung wird insoweit vorab auf die Ausführungen in den
Entscheidungsgründen Bezug genommen. Zwar hat die Zeugin D. - wie der Kläger mit
der Berufung hervorhebt - bekundet, der Beklagte habe monatlich einen Betrag
gezahlt "für alles, was angefallen ist, außer Kosten, die nicht fix waren" (Bl.
230 GA). Im Kontext ihrer Aussage im Übrigen offenbart sich aber, dass es sich
bei dieser Aussage um eine reine Mutmaßung handelte, der eine überwiegende
Richtigkeitsgewähr nicht zukommt. Denn die Zeugin D. hat ihre Aussage nicht nur
mit dem Hinweis darauf begonnen, dass sie nicht wisse, wie die Kosten
untereinander aufgeteilt worden seien (Bl. 230 GA), sondern sie hat diese
Unkenntnis später auch noch einmal ausdrücklich wiederholt und konkretisiert
("Ich weiß nicht, wie die interne Verteilung war, ob dies Halbe-Halbe war oder
eine anderweitige prozentuale Aufteilung. Ob eine Aufteilung prozentual zu den
genutzten Räumlichkeiten bestand, weiß ich auch nicht", Bl. 231 GA ). Wenn die
Zeugin D. sodann bekundet, dass "unter die Vereinbarung" ihres Wissens nach die
Miete, die Nebenkosten sowie die Kosten für die Telefonanlage und den Empfang
fiel (Bl. 231 GA), lässt dies - entgegen dem Kläger - nicht den an Sicherheit
grenzenden Schluss zu, dass es sich bei dem Monatsbetrag des Klägers also um
eine Pauschale gehandelt haben müsse. Für "Miete, Nebenkosten, Telefonanlage und
Empfang" hätte der Kläger mit dem Monatsbetrag mit gleicher Wahrscheinlichkeit
eine Pauschale als auch zunächst nur einen Abschlag entrichtet haben können.
Verwendungszweck und Zahlungsmodus lassen einen sicheren Schluss auf die Höhe
der Schuld nicht zu.
ad 2.) Kosten der Büronutzung für Januar und Februar 2003
Folgerichtig hat das Landgericht dem Beklagten aus demselben Rechtsgrund auch
einen Anspruch gegen den Kläger auf anteilige Erstattung der Kosten der
Büronutzung für die Monate Januar und Februar 2003 in Höhe von 1.830,40 EUR
zugesprochen. Wegen der Berechnung wird auf S. 21 bis 22 des
Beklagtenschriftsatzes vom 16.02.2004 Bezug genommen (Bl. 80 bis 81 GA). Dass
die Gesellschaft der Parteien einvernehmlich zum 01.01.2003 aufgehoben worden
war, ändert an der Verbindlichkeit des Verteilungsschlüssels von 40 % (Kläger)
zu 60 % (Beklagter) nichts.
Allerdings kann für die Zeit nach Ende der Sozietät mit Ablauf des 31.12.2002
nicht mehr auf § 706 Abs. 1 BGB abgestellt werden. Jedoch ergibt sich dasselbe
Ergebnis aus einer an Treu und Glauben orientierten Auslegung des Parteilwillens
gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Auflösung der Gesellschaft zum 01.01.2003
änderte nichts an der gesamtschuldnerischen Haftung der Parteien gegenüber dem
Vermieter K.. Für das Innenverhältnis der Parteien galt seitdem die
Auslegungsregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach dem die Gesamtschuldner -
ebenso wie die Gesellschafter in § 706 Abs. 1 BGB - in ihrem Verhältnis
zueinander zu gleichen Teilen verpflichtet sind, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist. Bei sachgerechter, an den Grundsätzen von Treu und Glauben
orientierter Auslegung des Parteiwillens gelangt man vorliegend zu dem Schluss,
dass die Parteien stillschweigend insoweit eine "anderweitige Bestimmung"
getroffen haben, als sie den Verteilungsschlüssel aus der aktiven Sozietätszeit
über die Beendigung hinaus - letztlich für die gesamte Restlaufzeit bis zum
15.12.2003 - gelten lassen wollten. Dafür sprechen folgende Gründe:
Für die Zeit ab dem 01.01.2003 fehlt zwar eine ausdrückliche anderweitige
Vereinbarung hinsichtlich der Kostentragung im Innenverhältnis. Gegen die
Annahme, dass ab diesem Zeitpunkt folglich die Regel der gleichmäßigen
Kostenteilung gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Anwendung kommen sollte, spricht
indes der Befund, dass die Parteien zur Jahreswende 2002/03 in ihrem Verhältnis
zu einander - mit Ausnahme der Beendigung der Außensozietät - nichts änderten.
Zwar gerieten sie bald in Unstimmigkeiten darüber, ob und wie die Nutzung der
bisherigen Büroräume durch den zur Kanzlei B. übergewechselten Kläger
verträglich würde bewerkstelligt werden können. In der tatsächlichen Nutzung,
insbesondere in der Aufteilung der Büroräume zwischen Kläger und Beklagtem,
änderte sich mit dem Ende der Gesellschaft indessen nichts, was mangels
entgegenstehender Angaben der Parteien dahin auszulegen ist, dass die Parteien
auch den bisherigen Verteilungsschlüssel weiter anwenden wollten.
ad 3.) Offene Rechnungen Verbrauchskosten 2001 - 2003
Von den 2.615,09 EUR deren Erstattung der Beklagte von dem Kläger für
vorverauslagte Verbrauchskosten für die Jahre 2001 bis 2003 begehrt, kann der
Beklagte 1.519,32 EUR verlangen (§§ 426 Abs. 2 Satz 1, 670 BGB). Von den 723,90
EUR, die das Landgericht dem Beklagten zugesprochen hat, ist mit Blick auf die
Kosten der Internetdomains ein Betrag in Höhe von 210,24 EUR abzuziehen.
Hinzuzusetzen sind Kopierkosten in Höhe von 157,65 EUR und 927,72 EUR abzüglich
gezahlter 79,71 EUR. Einen Anspruch auf (teilweise) Erstattung der für die
Vermögenshaftpflichtversicherung 2003 aufgewandten Kosten hat der Beklagte
nicht. Im Einzelnen ist zu den in der Berufungsinstanz streitigen Positionen
Folgendes festzustellen:
a) Internetdomains
Der Beklagte begehrt die Erstattung von 411,20 DM (= 210,24 EUR), die er für
Internetdomains aufgewendet hat. Das Landgericht hat ihm einen Anspruch auf
Erstattung dieses Betrags zugesprochen, weil sich der Kläger bereit erklärt
habe, ein Drittel der auf die Internetdomains entfallenden Gesamtkosten zu
tragen. Der Kläger rügt demgegenüber ein angebliches Missverständnis des
Landgerichts: Er - der Kläger - habe lediglich zugestanden, einen Teil der
Kosten für vier von zwölf Internetdomains zu übernehmen, nämlich ein Drittel von
vier Zwölftel, und nicht - wie das Landgericht angenommen habe, weil 1/3
zufällig 4/12 entspricht - ein Drittel der Gesamtkosten. Der Kläger meint, mit
den bereits gezahlten 192,00 DM, müsse es daher sein Bewenden haben. Dem hat der
Beklagte nichts Stichhaltiges entgegengesetzt und seinen Anspruch nicht
schlüssig begründet, mit der Folge, dass die zunächst zugesprochenen 411,20 DM
(= 210,24 EUR) in Abzug zu bringen sind.
Mit der Widerklage will der Beklagte die gesamten Kosten für die Internetdomains
auf drei Köpfe verteilen: den des Klägers, seinen eigenen und den einer
Untermieterin, bei der es sich um die Ehefrau des Beklagten gehandelt haben
könnte. Indes hat der Beklagte nicht bestritten, dass es nur vier
Internetdomains für die Kanzlei "I. & M." gab. Dass der Kläger verpflichtet sein
könnte, sich an den Kosten der Internetdomains zu beteiligen, die nicht für die
gemeinsame Sozietät eingerichtet worden sind, sondern etwa für das
Versicherungsunternehmen der Ehefrau des Beklagten, wird von dem Beklagten nicht
vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger ist also nur an den
Kosten zu beteiligen, die für vier (von insgesamt zwölf) Internetdomains
angefallen sind. Hiervon wiederum trägt der Kläger - unter Zugrundelegung des
allgemeinen Verteilungsschlüssels - lediglich 40 %. Der von dem Beklagten mit
der Widerklage geltend gemachte Betrag von 411,20 DM (= 210, 24 EUR) ist
hingegen unschlüssig; der Betrag ist von der vom Landgericht ausgeurteilten
Summe abzuziehen.
b) Kopierkosten
Nachdem der Beklagte in der Berufungsinstanz seinen Vortrag bezüglich der
Kopierkosten ergänzt - nämlich klargestellt hat, dass die Rechnung vom
10.12.2001 (Bl. 64 AH) in der Rechnung vom 18.12.2003 (Bl. 40 AH) aufgegangen
ist, weil sie (angeblich) nicht bezahlt worden war - und nachdem der Beklagte in
der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2006 die Bezahlung der Rechnung vom
10.12.2001 über 79,71 EUR zugestanden hat, ergibt sich ein über die vom
Landgericht ausgeurteilte Summe hinausgehender Anspruch des Beklagten gegen den
Kläger auf Erstattung von Kopierkosten gemäß den Rechnungen vom 10.10.2001
(308,33 DM = 157,65 EUR, Bl. 39 AH) und 18.12.2003 (927,73 EUR, Bl. 40 AH), von
denen allerdings der als bezahlt zugestandene Betrag gemäß der Rechnung vom
10.12.2001 (155,90 DM = 79,71 EUR, Bl. 64 AH) abzuziehen ist.
Der gemäß Rechnung vom 10.10.2001 geltend gemachte Erstattungsanspruch in Höhe
von 157,65 EUR (Bl. 39 AH) ist auch nicht verjährt. Der nach altem Recht
entstandene Erstattungsanspruch des Beklagten - mag er sich auf §§ 670 BGB, 706
Abs. 1 oder 812 BGB gründen - unterlag zunächst der dreißigjährigen
Regelverjährung gemäß § 195 BGB a.F. Da die dreijährige Frist gemäß § 195 BGB
n.F. erst am 01.01.2002 zu laufen begann (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB),
wurde die Verjährung durch Erhebung der Widerklage vor Fristablauf am 01.01.2005
- nämlich durch Zustellung der Widerklageschrift am 01.03.2004 - wirksam gehemmt
(§ 204 Abs. 1 Nr.1 BGB n.F.).
c) Vermögenshaftpflichtversicherung 2003
Obwohl der Beklagte seinen Vortrag bezüglich der auf
Vermögenshaftpflichtversicherung 2003 entfallenden Kosten durch umfangreichen
neuen Vortrag in der Berufungsinstanz ergänzt hat und er nun eine - angeblich im
Einvernehmen mit dem Kläger - korrigierte Forderung in Höhe von 890,60 EUR
behauptet, von der er lediglich 805,81 EUR geltend mache, besteht ein
Erstattungsanspruch insoweit nicht. Die in dem angefochtenen Urteil gerügten
Unstimmigkeiten im Beklagtenvortrag sind nach wie vor nicht ausgeräumt. Weder
sind die Abrechnungszeiträume in Übereinstimmung zu bringen (S. 15 des
Schriftsatzes vom 15.08.2006 widerspricht den Abrechnungen vom 21.05.2002 und
26.06.2002 ), noch stimmen die veranschlagten Beträge überein: 8.950,27 EUR
brutto sind weder 7.091,53 EUR noch 7.791,53 EUR netto (ebd. Bl. 359 GA, Bl. 65
AH). Trotz einer entsprechenden Rüge des Klägers in der Berufungsinstanz hat der
Beklagte seinen Vortrag an dieser Stelle nicht nachgebessert, so dass es
insoweit bei dem klageabweisenden Urteil zu bleiben hat.
ad 4.) Offene Telefongebühren 2001 - 2003
Der Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Erstattung der von ihm
verauslagten und nicht durch Abrechnung mit den Gebührenzählern der
Telefonanlage erfassten Telefongebühren aus den Jahren 2001 bis 2002 gemäß §§
706 Abs. 1, 426 Abs. 2 Satz 1, 611 Abs.1, evt. 535 Abs. 2 BGB in Höhe von
lediglich 1.778, 31 EUR. Der von dem Beklagten geltend gemachte und von dem
Landgericht in voller Höhe von 2.230,89 EUR zugesprochene Anspruch ist um einen
Betrag von 452,58 EUR zu kürzen, weil das Landgericht den Kläger - wie dieser zu
Recht gerügt hat - zu 50 % an den offenen Telefongebühren für 2001 und 2002
beteiligt hat, obwohl er doch nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel
lediglich zu einem Anteil von 40 % für diese Nebenkosten einzustehen hat. Zuviel
berechnet wurden dem Kläger auf diese Weise 199,95 EUR für das Jahr 2001 und
252,63 EUR für das Jahr 2002, in der Summe also 452,58 EUR, um die die Forderung
von 2.230,89 EUR zu kürzen ist.
ad 5.) Büromiete 01.03. bis 15.12.2003
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Kläger dazu
verurteilt, dem Beklagten für die Zeit von seinem Auszug aus den gemeinsamen
Büroräumen am 01.03.2003 bis zum vereinbarten Ende des Mietvertrags am
15.12.2003 40 % der verauslagten Büromiete zu tragen (§§ 426 Abs. 1 Satz 1, Abs.
2 Satz 1, 535 Abs. 2 BGB). Soweit der Beklagte in Vorlage getreten ist, ist der
Kläger zur Zahlung verpflichtet. Dies ist bezüglich des bereits ausgeurteilten
Betrags in Höhe von 5.766,64 EUR der Fall. Wegen der Berechnung der genannten
Beträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (dort S. 11), das von
den Parteien insoweit auch nicht angegriffen worden ist.
a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Kläger für den Zeitraum
zwischen dem Auszug des Beklagten und dem Ende des Mietvertrags im
Innenverhältnis nicht etwa verpflichtet, die Kosten für die Büronutzung allein
tragen, weil er die Räume C. Straße 528 in dieser Zeit allein genutzt hätte oder
weil er aufgrund seines angeblich eklatant vertrags- und berufsrechtswidrigen
Verhaltens den Auszug des Beklagten provoziert hätte. Dem Verhalten des Klägers
in der Zeit ab dem 01.03.2003 kann weder der alleinige Nutzungswille für die
gesamten Büroräume entnommen werden, noch hat er die Räume alleine genutzt. Auch
hat er den Auszug des Beklagten nicht erzwungen und auch keine konkrete
Vertragsaufhebung und Neuvermietung verhindert.
aa) Der Kläger hat durch seinen alleinigen Verbleib in den Büroräumen nicht zum
Ausdruck gebracht, diese nun allein nutzen (und bezahlen) zu wollen. Zwar gibt
es in der Rechtsprechung - worauf der Beklagte zutreffend hinweist -
Beispielsfälle aus dem Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in denen
der eine Partner nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft und dem Auszug des
anderen Partners die ursprünglich an beide vermietete Wohnung monatelang allein
weiterbenutzt und dadurch objektiv zum Ausdruck gebracht hat, dass er die
Wohnung unabhängig von dem Auszug des Partners weiter behalten wolle; in solchen
Fällen kann der in der Wohnung verbliebene Lebenspartner unter Umständen
gehalten sein, im Innenverhältnis zu seinem früheren Lebenspartner den gesamten
Mietzins für die vormals gemeinsame Wohnung allein tragen zu müssen (vgl. OLG
Köln, OLGR Köln 2003, 199, 200; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 658, 659). Indes
unterscheiden sich diese Fälle von dem hier vorliegenden Fall in wesentlicher
Hinsicht; hier kann nicht auf den Willen des in den Räumen verbliebenen Klägers
geschlossen werden, diese fortan allein zu nutzen. Denn hier geht es nicht um
die Nutzung einer Wohnung, die auch von einer einzigen Person durchaus
wirtschaftlich sinnvoll allein weitergenutzt werden kann, sondern um die Nutzung
von 125,83 qm zusätzlicher Bürofläche, die der Beklagte hinterlassen hat. Dies
ist nicht nur in absoluten Zahlen erheblich. Die Fläche überstieg auch deutlich
die von dem Kläger bis dahin genutzte Fläche von 82,81 qm. Dass es für den
Kläger wirtschaftlich sinnvoll gewesen sein könnte, die Räume des Beklagten
entgeltlich mitzubenutzen, ist nicht ersichtlich. Der bloße Umstand, dass der
Kläger "allein" in den vormals gemeinsam genutzten Räumen zurückblieb, ist nicht
etwa gleichbedeutend mit einer "alleinigen Nutzung" der Räume durch den Kläger.
Auch dies unterscheidet den vorliegenden Fall von den Beispielsfällen der
Nutzung einer Zwei- oder Dreizimmerwohnung: Während der in der Wohnung
verbleibende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leicht, wenn nicht
gar unweigerlich alle Räume der Wohnung nutzt, war dies hier nicht der Fall. Die
Räume, die der Beklagte verlassen hat, waren von denen des Klägers durch Flur
und Empfangsbereich getrennt. Eine ausschließliche Nutzung des Räume des Klägers
war, auch ohne sich der Räume des Beklagten zu bedienen, möglich und sinnvoll.
Denn auch vor dem Auszug des Beklagten hat der Kläger nicht etwa dessen Räume
mitbenutzt.
Die - in zweiter Instanz unverändert wiederholte, nun unter Zeugenbeweis
gestellte - Behauptung des Beklagten, der Kläger habe nach seinem - des
Beklagten - Auszug seine Räume mitbenutzt, nämlich in den Räumen des
Erdgeschosses, auch in dem ehemalig vom Beklagten genutzten Raum, seine Sachen
deponiert, hat das Landgericht zu Recht für unsubstantiiert erachtet und
ausgeführt, es hätte vorgetragen werden müssen, dass der Kläger alle
Räumlichkeiten allein genutzt habe. Dieser Wertung des Beklagtenvorbringens
tritt der Senat im Ergebnis bei. Der nicht weiter konkretisierte, sich auf einen
einzigen Raum beschränkende Vortrag, der Kläger habe "auch in dem ehemalig vom
Beklagten genutzten Raum" im Erdgeschoss seine Sachen "deponiert", reicht schon
als Behauptung für eine alleinige Nutzung der Räume des Beklagten durch den
Kläger nicht aus. Auf die Frage, ob der Beweisantritt verspätet ist, kommt es
daher nicht an.
bb) Der Kläger hat sich auch keiner Pflichtverletzung gegenüber dem Beklagten
schuldig gemacht, die es angemessen erscheinen lassen könnte, den Kläger im
Innenverhältnis mit den vollen Kosten zu belasten, sei es weil er den Auszug des
Beklagten provoziert hätte, sei es, weil er die vorzeitige Aufhebung des
Mietvertrags oder eine Neuvermietung der Räume des Beklagten schuldhaft
verhindert oder sich schuldhaft nicht genügend um die Neu- (Unter-) Vermietung
der Räume des Beklagten gekümmert hätte. Auch dass er ein Angebot der
Beklagtenseite auf alleinige Übernahme des Mietvertrags durch den Beklagten
nicht angenommen hat, hat nicht zur Folge, dass deswegen der Kläger im
Innenverhältnis alle Kosten zu tragen hat.
(1) Der Beklagte wirft dem Kläger in mehrfacher Hinsicht Pflichtverletzungen
vor, deretwegen er meint, im Innenverhältnis von jeder Haftung für die
Bürokosten ab 01.03.2003 freigestellt werden zu müssen: Zum einen behauptet er,
von dem Kläger zum schnellstmöglichen Auszug gezwungen worden sein. Hierfür hebt
der Beklagte auf die Umstände ab, unter denen er, - angeblich - zu seiner
Überraschung und nur durch Zufall am 19.12.2002, von dem Vorhaben des Klägers
erfahren habe, sich mit der Kanzlei B. zusammenzuschließen. Der Beklagte ist der
Ansicht, ein Verbleib in den gemeinsamen Büroräumen sei ihm unzumutbar gewesen.
Er behauptet hierzu, die Führung des Kanzeleinamens "B." durch den Kläger, die
Aufstellung eines auf die Kanzlei B. hinweisenden Schildes an der Haustür und im
Fenster des Büros des Klägers sowie die Verwendung entsprechender Briefbögen
hätten im Geschäftsverkehr den falschen Eindruck hervorrufen können, auch er -
der Beklagte - habe sich mit der Kanzlei B. zusammengeschlossen. Für die
Mandanten sei nicht erkennbar gewesen, wo die Kanzlei B. "aufhörte". Diese
potenzielle Irreführung sei nur durch seinen Auszug zu vermeiden gewesen, da der
Kläger keine Anstalten unternommen habe auszuziehen, was wiederum daran gelegen
habe, dass die neuen Kanzleiräume der Kanzlei B. Anfang 2003 noch nicht
fertiggestellt gewesen seien. Außerdem habe die erhebliche Gefahr bestanden,
dass Mandatsgeheimnisse des Beklagten an die Sozietät B. gelangten, was
besonders gefährlich hinsichtlich der Prozesse gewesen sei, in denen die
Sozietät B. die Gegenseite vertreten habe. Schließlich habe die Gefahr
bestanden, dass er - der Beklagte -, der ein tadelloses Ansehen genieße aufgrund
des angeblich "zweifelhaften Rufes" der Kanzlei B. Mandate verlöre.
Diese Argumentation des Beklagten trägt nicht. Der Beklagte mag die Situation
Anfang 2003 subjektiv als unerträglich empfunden haben. Objektiv war sie es
jedoch nicht, sondern dem Beklagte war zuzumuten, den gemeinsam geschlossenen
Mietvertrag zu Ende zu erfüllen oder auf eine einvernehmliche Aufhebung
hinzuwirken. Zu einem Auszug mit der Folge, dass der zurückgebliebene Kläger
fortan auch die Bürokosten für die Räume des Beklagten hätte tragen müssen, war
er nicht berechtigt. Denn er hätte notfalls mit gerichtlicher Hilfe und geringen
technischen Sicherungsmaßnahmen eine effektive und nach außen deutlich sichtbare
Trennung seines Büros und des Büros des Klägers erreichen können. Einen ersten
Schritt in diese Richtung hat der Beklagte selbst schon wenige Tage nach dem
Zusammenschluss des Klägers mit der Kanzlei B., am 07.01.2003, unternommen, als
er gegen den Kläger eine einstweilige Verfügung erstritt, wonach diesem in
großem Umfang ein Auftreten unter dem Namen "B." an der Adresse C. Straße 528
untersagt wurde (LG Köln - 15 O 1/03). Es war in der Sache ausreichend und dem
Beklagten zumutbar, die erforderliche Abgrenzung der beiden Kanzleien auf diesem
Wege - nämlich durch Aufklärung des Publikums und erforderlichenfalls mit
gerichtlicher Hilfe - zu erreichen. Dies gilt um so mehr, als es sich bei dem
Gebäude um ein Bürohaus handelte, in dem auch andere Unternehmen untergebracht
waren. Keineswegs war es daher so, dass potenzielle Mandanten diese Unternehmen
automatisch dem Büro des Beklagten zugerechnet hätten. Eine solche Zuordnung
wäre auch nicht zwingend für eine im selben Haus befindlichen
Rechtsanwaltskanzlei zu befürchten gewesen. Im Übrigen wäre es ein Leichtes
gewesen klarzustellen, dass aus der Kanzlei B. an der Adresse C. Straße 528
lediglich ein Steuerberater, der Kläger, tätig ist. Dass sich der von dem
Beklagten befürchtete Zugriff auf Akten seiner Kanzlei mit geringen Maßnahmen
mechanischer und elektronischer Art hätte verhindern lassen, bedarf keiner
weiteren Darlegung. Ebenso hätte man mit geringen Sicherungsmaßnahmen effektiv
der angeblichen Gefahr begegnen können, dass "mit dem Kläger (...) ständig Augen
und Ohren der Rechtsanwaltskanzlei B. präsent" gewesen wären.
(2) Eine Pflichtverletzung des Klägers liegt auch nicht darin, dass der Kläger
Übernahmeangebote des Beklagten, darunter eines vom 16.01.2003, abgelehnt hat.
Da es dem Kläger nicht oblag auszuziehen und eine Abgrenzung der beiden
Kanzleien - wie dargestellt - mit zumutbaren Mitteln vor Ort hätte erfolgen
können, brauchte der Kläger auf Übernahmeangebote des Beklagten nicht
einzugehen. Die Ausschlagung etwas des Übernahmeangebots vom 16.01.2003 bleibt
daher folgenlos. Ebenso ist ohne Belang, dass das Motiv eines weiteren Verbleibs
des Klägers in den alten Räumen darin gelegen haben mag, dass die neuen
Kanzleiräume der Kanzlei B. seinerzeit noch nicht fertiggestellt waren.
(3) Dass der Kläger einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter und Neuvermietung
verhindert hätte - was voraussetzt, dass überhaupt ein geeigneter und
abschlussbereiter Nachmieter präsent war - hat der Beklagte nicht vorgetragen.
Demgegenüber ist unbestritten geblieben, dass der Kläger dem Vermieter K.
mehrfach angeboten hat, im Fall einer vorzeitigen Nachvermietung die Büroräume
frühzeitig zu verlassen. Hierzu ist es jedoch, ohne dass dem Kläger insoweit ein
Verschulden vorgeworfen werden könnte, nicht gekommen.
(4) Dass sich der Kläger nach dem Auszug des Beklagten (angeblich) nicht
hinreichend um die Untervermietung der Räume des Beklagten gekümmert habe,
begründet schließlich auch keine Pflichtverletzung. Denn nach dem oben Gesagten,
war es die eigene freie Entscheidung des Beklagten, vorzeitig aus den Räumen C.
Straße 528 auszuziehen. Es versteht sich von selbst, dass es dann aber in erster
Linie dem Beklagten oblag, den Schaden aus dieser Entscheidung gering zu halten
und selbst z.B. einen Unter- oder Nachmieter zu suchen. Für den Kläger bestand
keine Veranlassung, sich um die Untervermietung der Räume des Beklagten zu
kümmern.
b) Kann hiernach nicht festgestellt werden, dass der Kläger in der Zeit vom
01.03.2003 bis zum 15.12.2003 die Kosten der Büronutzung im Innenverhältnis der
Parteien allein tragen müsste, so stellt sich die Frage, nach welchem Schlüssel
für diesen Zeitraum die Kostenverteilung zu erfolgen hat. Mit dem Landgericht
geht der Senat davon aus, dass auch für diesen Zeitraum die Kosten im Verhältnis
von 40 % (Kläger) zu 60 % (Beklagter) zu verteilen sind.
Zwar fehlt - wie schon für die Zeit ab dem 01.01.2003 (dazu oben Ziffer 2.) -
auch für die Zeit ab dem 01.03.2003 eine ausdrückliche Vereinbarung über die
Kostentragung im Innenverhältnis. Gegen die Annahme, dass ab diesem Zeitpunkt
die Regel der gleichmäßigen Kostenteilung gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB zur
Anwendung kommen sollte, spricht jedoch auch hier der Befund, dass die Parteien
an den äußeren Gegebenheiten des Kanzleibetriebs nichts änderten. Insbesondere
blieben die Flächen, die Kläger bzw. Beklagter nutzten, konstant. Dann aber wird
eine Fortgeltung des bisherigen - verhältnismäßigen - Verteilungsschlüssels den
wechselseitigen Parteiinteressen am besten gerecht.
ad 6.) Kosten für die Telefonanlage ab 01.03.2003
Zu Recht hat das Landgericht dem Beklagten hinsichtlich der Kosten für die
Telefonanlage in der Zeit vom 01.03. bis 31.12.2003 lediglich 40 % zugesprochen,
nämlich nur 2.878,80 EUR statt der geltend gemachten 7.197,00 EUR (= 10 x 719,70
EUR). Soweit der Beklagte mit der Berufung eine Verurteilung des Klägers auch
zur Begleichung der darüber hinausgehenden 60 % begehrt, hat seine Berufung
keinen Erfolg.
Der Beklagte rügt, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass er - der
Beklagte - die Telefonanlage bei seinem Auszug aus der C. Straße 528 hätte
mitnehmen können, wenn der Kläger den Telefonanschluss freigegeben hätte. Da er
dies nicht getan, sondern die Telefonanlage bis zum Mietvertragsende am
15.12.2003 alleine weitergenutzt habe, habe sich der Beklagte für seine neuen
Räumlichkeiten eine neue Telefonanlage mieten müssen, während der Kläger die in
der C. Straße 528 verbliebene Telefonanlage in der Zeit vom 01.03.2003 bis zum
15.12.2003 alleine genutzt habe. Entgegen der Ansicht des Beklagten folgt
hieraus jedoch nicht, dass der Kläger auch die vollen Kosten der Telefonanlage
in der Zeit von März bis Dezember 2003 in Höhe von 7.197,00 EUR zu tragen hätte.
Der Kläger muss vielmehr auch von diesen Kosten lediglich 40 % erstatten, das
sind 2.878,80 EUR .
Aus den vorstehend zu Ziffer 5. dargelegten Gründen kann dem Verhalten des
Klägers nicht entnommen werden, dass er vom dem 01.03.2003 für alle Bürokosten
allein hätte aufkommen wollen, weil er auch die Räume allein hätte nutzen
wollen. Ebenso wenig kann ihm vorgeworfen werden, den Beklagten zum Auszug
provoziert zu haben. In dem Umstand, dass der Kläger die in den vormals
gemeinsamen Büroräumen installierte Telefonanlage schlicht weiter benutzte, lag
auch keine Pflichtverletzung. Ein Anspruch des Beklagten gegen den Kläger auf
Freigabe (Übertragung) des Telefonanschlusses - noch dazu etwa ohne
Haftungsfreistellung, wie der Kläger behauptet - bestand nicht, so dass auch
insoweit eine Pflichtverletzung ausscheidet.
ad 7.) Gebühr für den Telefonanschlussvertrag ab 01.03.2003
Entgegen der Auffassung des Landgerichts das dem Beklagten gegen den Kläger
einen Erstattungsanspruch in Höhe von 40 % der Gebühr für den neuen
Telefonanschlussvertrag ab 01.03.2003 - das sind 1.876,00 EUR von 4.690,00 EUR -
zusprach, hat der Beklagte gegen den Kläger in dieser Hinsicht keinen
Ersatzanspruch. Erst recht besteht nicht der von dem Beklagten geltend gemacht
Anspruch auf Erstattung der restlichen 60 % der Gebühr für den neuen
Telefonanschlussvertrag.
Der Beklagte macht vorliegend den Schaden geltend, der ihm dadurch entstanden
ist, dass er für seine neue Büroadresse einen neuen Telefonanschlussvertrag
abschließen musste. Er rügt, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht
berücksichtigt habe, dass der Kläger nicht "entsprechend der zwischen den
Parteien im Februar 2003 getroffenen Vereinbarung" die Zustimmung zum Umzug des
Anschlusses erteilt habe. Aus den vorstehend zu Ziffer 6. genannten Gründen
bestand indessen keine Verpflichtung dese Klägers, sich an den Kosten des neuen
Telefonanschlussvertrages an der neuen Büroadresse des Beklagten zu beteiligen.
ad 8.) Erstattung der Renovierungskosten
Zu Recht hat das Landgericht den Kläger als verpflichtet angesehen, dem
Beklagten im Innenverhältnis auch in der Zeit zwischen dem Auszug des Beklagten
am 01.03.2003 und dem Vertragsende am 15.12.2003 lediglich 40 % der auf diesen
Zeitraum entfallenen Renovierungskosten zu erstatten (§§ 535 Abs. 2, 426 Abs. 2
Satz 1 BGB). Das Landgericht hat daher zutreffend einen Zahlungsanspruch in Höhe
von lediglich 8.697,08 EUR bejaht. Aus den vorstehend zu Ziffer 1 b, Position
5.) genannten Gründen gibt das Berufungsvorbringen des Beklagten keinen Anlass,
von dieser Entscheidung abzuweichen und den Kläger für verpflichtet zu halten,
in dieser Zeit den Renovierungskostenanteil alleine oder hälftig tragen zu
müssen. Wegen der Begründung wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
ad 9.) Rechtsanwaltshonorare
Der Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung von
Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 6.867,51 EUR. Wegen der Berechnung dieses
Anspruchs, der in der Berufungsinstanz nicht angegriffen worden ist, im
Einzelnen wird auf S. 34 des Beklagtenschriftsatzes vom 16.02.2004 (Bl. 93 GA)
und die Seiten 7 bis 10 des Beklagtenschriftsatzes vom 07.07.2005 (Bl. 193 bis
196 GA) Bezug genommen.
ad 10.) Erstattung veruntreuter Fremdgelder
Der Beklagte hat gegen den Kläger des weiteren einen Anspruch auf Auskehr von
Fremdgeld in Höhe von 269,03 EUR, das er zu Unrecht eingezogen hat. Auch dieser
Anspruch ist in der Berufungsinstanz nicht angegriffen worden.
ad 11.) Anteil Büromiete Juli bis Dez. 2002
Der Beklagte kann von dem Kläger Erstattung des auf ihn in der Zeit von Juli bis
Dezember 2002 entfallenden Anteils an der Büromiete (Miet- und Nebenkosten) in
Höhe von 3.599,80 EUR verlangen. Auch dieser bereits von dem Landgericht bejahte
Anspruch ist mit der Berufung nicht angegriffen worden.
ad 12.) Demontage Firmenschild
Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch des Beklagten gegen den Kläger auf
hälftige Erstattung der Kosten, die er - der Beklagte - für die Demontage des
Firmenschildes aufgewandt hat, abgelehnt. Als der Beklagte das Firmenschild
demontieren ließ, war die zwischen den Parteien bestehende Gesellschaft bereits
aufgelöst, aber noch nicht vollständig auseinandergesetzt. Da für eine
vertragliche Vereinbarung nichts ersichtlich ist, hätte sich ein
Aufwendungsersatzanspruch nur ergeben, wenn die Voraussetzungen der
Geschäftsführung ohne Auftrag erfüllt gewesen wären (§§ 683 Satz 1, 677, 670
BGB). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag liegen schon deswegen
nicht vor, weil nicht ersichtlich ist, dass die Demontage dem mutmaßlichen
Willen des Klägers entsprochen hat. Im Gegenteil begründet die Demontage - wie
nachfolgend noch zu zeigen sein wird (Ziffer 1 c, Position 1.) - einen
Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten. Soweit der Beklagte
behauptet, die Demontage sei für eine gemeinsame Verwertung des Schildes
notwendig gewesen und ohne Demontage hätte es einen gemeinsamen Verkauf der
Anlage nicht geben können, kann dem nicht gefolgt werden. Denn das aufwändige
und teure Schild verfügte - nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des
Klägers - über eine Beschriftungsfolie, die austauschbar war und daher von einem
eventuellen Nachmieter hätte genutzt werden können. Es wäre daher
erfolgversprechender gewesen zu versuchen, das Schild im montierten Zustand an
einen Nachmieter zu verkaufen als im demontierten Zustand. Hierfür spricht auch,
dass das demontierte Schild bis heute nicht verkauft ist.
c) Gegenüber den Widerklageforderungen in Höhe von insgesamt 67.797,08 EUR hat
der Kläger wirksam aufgerechnet mit Zahlungsansprüchen in Höhe von 3.612,25 EUR
(§§ 387, 389 BGB); diese setzen sich wie nachstehend wiedergegeben zusammen. In
Höhe von 14.150,06 EUR sind die Aufrechnungserklärungen des Klägers ohne Erfolg
geblieben.
1.) Schilderanlage 121,57 EUR
2.) Patchfeld 51,64 EUR
3.) Steuerberaterhonorare i.S. des Beklagten 0,00 EUR
4.) Schadensersatz Pkw 1.375,00 EUR
5.) Steuerberaterhonorar i. S. M. 840,90 EUR
6.) Steuerberaterhonorar i.S. K.-L. 637,07 EUR
7.) Gerichtskostenerstattung 586,07 EUR
8.) Wiederanschluss Computerarbeitsplätze 0,00 EUR
9.) Datenkonvertierung und Anschlussarbeiten 0,00 EUR
10.) Faxgerät 0,00 EUR
ad 1.) Schilderanlage
Der Kläger hat gegen den Beklagten wirksam aufgerechnet mit einem
Schadensersatzanspruch in Höhe von 121,57 EUR wegen der Demontage der
Schilderanlage (§§ 280 Abs. 1 BGB, 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Indem der Beklagte die Schilderanlage demontieren ließ, hat er die ihm gegenüber
dem Kläger obliegende, bis zur vollständigen Auseinandersetzung der Gesellschaft
bestehende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verletzt und dem Kläger
hierdurch einen Schaden zugefügt. Nach Auflösung der Gesellschaft zum 01.01.2003
hatte in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung zwischen den
Gesellschaftern stattzufinden (§ 730 Abs. 1 BGB), die in Ermangelung einer
anderen Vereinbarung gemäß den §§ 732 bis 735 BGB sowie den Vorschriften über
die Teilung der Gemeinschaft zu erfolgen hatte (§ 731 BGB). Indem der Beklagte
die Schilderanlage eigenmächtig demontieren ließ, verletzte er eine ihm
gegenüber dem Kläger auch nach Auflösung der Gesellschaft obliegende
Treuepflicht. Diese zwang ihn, bezüglich der Gegenstände, die sich nicht ohne
Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber
entsprechende Teile zerlegen ließen (§ 752 BGB), die Aufhebung der Gemeinschaft
durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes zu verlangen (§ 753 Abs. 1
Satz 1 BGB). Statt dies tun - und in der Folge etwa zu versuchen, dem Vermieter
oder dem Nachmieter die aufwändige und teure Schilderanlage zu verkaufen - ließ
der Beklagte die Schilderanlage eigenmächtig demontieren. Hierdurch wurde die
Anlage auf ihren Materialwert reduziert. Der Mehrwert, den sie durch die
fachgerechte Montage an richtiger Stelle enthielt, war vernichtet. Jeder
eventuelle neue Nutzer müsste diese Kosten erst wieder investieren und wäre
daher nicht bereit, mehr als reinen Materialwert der gebrauchten Sache zu
bezahlen. In Anbetracht des Umstandes, dass die Schilderanlage schon rund sechs
Jahre alt war, andererseits aber im montierten Zustand kaum Verschleiß- und
Abnutzungsspuren gezeigt hätte, schätzt der Senat den Wert der Anlage im
montierten Zustand auf die Hälfte des Anschaffungspreises von 1.188,82 DM (=
607,83 EUR), also auf 303,92 EUR, von denen dem Kläger - unter Zugrundelegung
des allgemeinen Verteilungsschlüssels - 40 % zustehen, das sind 121,57 EUR.
ad 2.) Patchfeld
Auf gleicher Grundlage konnte der Kläger von dem Beklagten darüber hinaus Ersatz
in Höhe von 51,64 EUR für den Schaden verlangen, der die durch eigenmächtige
Demontage des Patchfeldes durch den Beklagten entstanden ist. Der Kläger hat
daher auch in dieser Höhe wirksam mit einem Ersatzanspruch aufgerechnet. Der
Beklagte hätte auch bezüglich des Patchfeldes erforderlichenfalls die Teilung
der Gemeinschaft durch Verkauf verlangen müssen (§§ 731 Satz 2, 753 Abs. 1 Satz
1 BGB). Er durfte es nicht eigenmächtig und unter Vernichtung des Mehrwertes,
den es dadurch aufwies, dass es an richtiger Stelle fachmännisch montiert war,
entfernen. Da es sich bei dem Patchfeld um ein technisches Zubehörteil handelt,
das für gewöhnlich schnell seinen Wert verliert, schätzt der Senat den Wert des
Patchfeldes im montierten Zustand ebenfalls nur noch auf die Hälfte des
Anschaffungspreises von 505,04 DM (= 258,22 EUR), also auf 129,11 EUR, von denen
dem Kläger - ebenfalls unter Zugrundelegung des allgemeinen
Verteilungsschlüssels - 40 % zustehen; das sind 51,64 EUR.
ad 3.) Steuerberaterhonorare i.S. des Beklagten
Die von dem Kläger gegenüber dem Beklagten erklärte Aufrechung mit sieben
angeblichen Steuerberaterhonorarforderungen in Höhe von insgesamt 10.349,23 EUR
ist nicht wirksam erfolgt. Das Landgericht hat die Aufrechnung in vollem Umfang
durchgreifen lassen, wenngleich es die Seite 2 der Rechnung betreffend die
Einkommensteuer-Erklärung 2000 übersehen (Bl. 73 , 127 AH) und daher
versehentlich nur 10.078,88 EUR statt 10.349,23 EUR von der Widerklageforderung
in Abzug gebracht hat. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden.
Der Beklagte bestreitet in zweiter Instanz die vorgelegten
Steuerberaterhonorarforderungen dezidiert nach Grund und Höhe. Des weiteren
erhebt er die Einrede der Verjährung und wiederholt die bereits in erster
Instanz vorgebachten formalen Rügen. Er meint, die Rechnungen genügten nicht den
Erfordernissen des § 9 Abs. 1 StBGebV, weil sie nur mit einer eingescannten
Unterschrift unterzeichnet und lediglich im Prozess übermittelt worden seien;
sie seien damit weder "unterschrieben" noch "mitgeteilt" im Sinne des § 9
StBGebV. In der Fertigung der Rechnung auf dem Briefbogen der Kanzlei B. sieht
der Beklagte überdies einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des
Klägers.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Honorarforderungen verjährt sind (§§
195, 199 Abs. 1 BGB n.F.). Ebenso kann offen bleiben, ob das Bestreiten des
Beklagten in zweiter Instanz zuzulassen ist (§§ 529, 531, 146 ZPO). Offen
bleiben kann schließlich auch die Frage, ob die Rechnungen auch dem Beklagten
"mitgeteilt" worden sind im Sinne von § 9 Abs. 1 StBGebV. Daran könnte man
zweifeln, weil die Vorlage der Rechnungen hier nicht unmittelbar an den
Beklagten erfolgte, sondern die Rechnungen im Prozess lediglich den
Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugeleitet wurden (verneinend daher in
vergleichbaren Fällen: OLG Düsseldorf, StB 1990, 312; GI 1997, 152; s.a. OLG
Düsseldorf, GI 1999, 71, 72).
b) Eine Aufrechnung mit den Steuerberaterhonorarforderungen scheidet vorliegend
jedenfalls deswegen aus, weil die Honorarrechnungen lediglich mit einer
eingescannten Unterschrift unterzeichnet worden sind. Dies erfüllt nicht die
Formerfordernisse des § 9 Abs. 1 StBGebV. Genügt die Einforderung eines
Honoraranspruchs nicht den Anforderungen des § 9 StBGebV, so ist der
Honoraranspruch derzeit nicht durchsetzbar; ihm fehlt die Klagbarkeit (allg.
Meinung, vgl. nur Meyer-Goez, Steuerberatergebührenverordnung, 4. Auflage, 2004,
§ 9 Rn. 2). Da nach allgemeiner Meinung mit nicht klagbaren Forderungen nicht
aufgerechnet werden kann, kann der Kläger seine angeblichen
Steuerberaterhonorarforderungen schon aus diesem Grund nicht mit Erfolg zur
Minderung der Widerklageforderung einsetzen.
aa) Gemäß § 9 Abs. 1 StBGebV kann der Steuerberater die Vergütung auf Grund
einer vom ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung
einfordern. Die Vorschrift hat zwingenden Charakter. Die Frage, ob die
Steuerberaterhonorarrechnungen, die keine eigenhändige, sondern nur eine
eingescannte, d.h. durch den Computer eingefügte, virtuelle Unterschrift
aufweisen, als "unterschrieben" im Sinne von § 9 Abs. 1 StBGebV angesehen werden
können, ist zu verneinen. "Unterschrift" im Sinne der Vorschrift ist nur
eigenhändige Unterschrift gemäß § 126 Abs. 1, 1. Alt. BGB. Dem liegen folgende
Überlegungen zugrunde:
Die Unterschrift des Steuerberaters unter seiner Honorarrechnung gemäß § 9 Abs.
1 StbGebV ist - ebenso wie die des Rechtsanwalts gemäß § 18 Abs. 1 BRAGO bzw. §
10 Abs. 1 RVG - unverzichtbare Voraussetzung der Einforderbarkeit des Anspruchs.
Das Erfordernis der Unterschrift unterstreicht die Verantwortlichkeit des
Steuerberaters für die Berechnung der Gebühren (Amtliche Begründung zu § 9,
zitiert nach Eckert, SteuerberatergebührenVO, 2003, § 9 vor Ziff. 1). Der
Steuerberater übernimmt mit ihr die zivilrechtliche, strafrechtliche und
berufsrechtliche Verantwortung für die Richtigkeit der Berechnung (OLG
Düsseldorf, GI 2002, 93-97; Eckert, a.a.O., § 9 Ziff. 2.4 m.w.N.), d.h. er
übernimmt als Aussteller die Garantie für die abgegebene Erklärung.
Typischerweise kommen einer Unterschrift Abschlussfunktion und
Zuordnungsfunktion bei: Aufgrund ihrer Abschlussfunktion grenzt sie einen
unverbindlichen Entwurf von der Vollendung der Erklärung ab und bestätigt sie
inhaltlich. In ihrer Zuordnungsfunktion vermittelt sie dem Rechtsverkehr die
Identität des Ausstellers und bezeugt die Echtheit des Inhalts und bietet damit
Schutz gegen Fälschungen durch Dritte (Einsele in MünchKomm., BGB, 4. Aufl.,
2001, § 126 Rn. 9). Beide Garantien - Abschluss und Zuordnung - können nur durch
eine eigenhändige Unterschrift übernommen werden, da bei jeder anderen Form der
Unterzeichnung zweifelhaft bleibt, wer sie beigefügt hat. Anerkanntermaßen
genügen daher für eine Unterzeichnung im Sinne von § 9 StBGebV weder ein
Faksimilestempel noch ein Handzeichen (Paraphe) (Eckert, a.a.O., § 9 Ziff. 2.4;
Meyer-Goez, a.a.O., § 9 Rn. 8; ebenso für die Parallelregelungen in § 18 Abs. 1
BRAGO bzw. § 10 Abs. 1 RVG: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15.
Auflage, 2002, § 18 Rn. 10; dies., RVG, 2004, § 18 Rn. 10; Fraunholz in
Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Auflage, 2000, § 18 Rn. 10; dies., RVG, 2005, § 10
Rn. 10).
Ebenso wenig wie ein Faksimilestempel bietet eine eingescannte Unterschrift
Gewähr dafür, dass sie von dem angeblichen Aussteller beigefügt wurde. In beiden
Fällen wird lediglich das Schriftbild der Unterschrift des angeblichen
Ausstellers wiedergegeben: in dem einen Fall mechanisch, in dem anderen Fall in
digitaler Übersetzung. Wer den Stempel bzw. die digitalisierten Daten
hinzugesetzt hat, lässt sich in beiden Fällen nicht feststellen. Fest steht nur,
dass der angebliche Aussteller jedenfalls nicht eigenhändig unterschrieben hat.
Solange er aber nicht die Garantien übernommen hat, die mit der Unterschrift
typischerweise verbunden sind, ist es auch nicht angemessen, ihn mit den
weitreichenden zivilrechtlichen, strafrechtlichen und berufsrechtlichen Folgen
zu bedenken, die mit der Unterschrift unter einer Gebührenrechnung verbunden
sind. Solange aber wiederum dies nicht geschehen ist, liegt auch keine
einforderbare (klag- und aufrechenbare) Rechnung vor.
bb) Dem steht nicht entgegen, dass nach einer Grundsatzentscheidung des
Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (NJW 2000, 2340)
bestimmende Schriftsätze in Prozessen mit Vertretungszwang formwirksam durch
elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift des
Prozessbevollmächtigten auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können.
Die Erwägungen, die dieser Entscheidung zugrunde lagen, sind auf den Bereich der
gebührenrechtlichen Formvorschriften der §§ 9 Abs. 1 StBGebV, 18 Abs. 1 BRAGO
bzw. 10 Abs. 1 RVG nicht übertragbar.
Ausgangspunkt der Entscheidung des Gemeinsamen Senats ist zwar auch, dass aus
dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht,
hinreichend zuverlässig sollen entnommen werden können. Wenn der Gemeinsame
Senat sodann gleichwohl feststellt, dass der Mangel eines körperlichen
Originalschriftstücks beim Absender der Bejahung einer "Unterschrift" nicht
unbedingt entgegensteht, so wird dies maßgeblich von dem Gedanken getragen, dass
die Verfahrensvorschriften letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der
Prozessbeteiligten dienen; sie sollen die einwandfreie Durchführung des
Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht
behindern (BGH NJW 2000, 2340, 2341). Um diesem Zweck gerecht zu werden, hat die
Rechtsprechung daher im Rahmen des Prozessrechts schon immer in erheblichem
Umfang Ausnahmen zugelassen, sei es was die Übermittlung einer
Rechtsmittelschrift und anderer bestimmenden Schriftsätze durch ein Telegramm
oder mittels Fernschreiben anbelangt (BGH, ebd., m. zahlr. N.). Um mit der
fortschreitenden Technik Schritt zu halten, soll nach der Entscheidung des
Gemeinsamen Senates daher auch die elektronische Übertragung bestimmender
Schriftsätze durch eine Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein
Faxgerät des Gerichts zugelassen werden (ebd.). Auf § 9 Abs. 1 StbGebV
übertragbar ist diese Rechtsprechung jedoch nicht. Denn sie findet ihre
Rechtfertigung maßgeblich in dem Bestreben, den Parteien einen möglichst
ungehinderten Zugang zum Gericht zu gewährleisten, wozu es auch gehört, dem
technischen Fortschritt auf dem Gebiet der Telekommunikation Rechnung zu tragen.
Dieser Zweck greift jedoch nicht im Bereich des materiellen Rechts, dem die §§ 9
StbGebV, 18 Abs. 1 BRAGO, 10 Abs. 1 RVG zugehören. Hier geht es nicht um einen
möglichst "barrierefreien Zugang zum Recht", sondern um eine ggf. weitreichende
zivilrechtliche, strafrechtliche (§ 352 StGB) und berufsrechtliche Haftung des
einzelnen Steuerberaters bzw. Rechtsanwalts. Es liegt sowohl in seinem als auch
im Interesse seines Mandanten, die Formerfordernisse an die Gebührenrechnung
streng zu handhaben.
cc) Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Unterschrift des Klägers gemäß den §§
126 Abs. 3, 126a BGB durch die elektronische Form hätte ersetzt werden können,
weil die Voraussetzungen der elektronischen Form gemäß § 126a BGB i.V.m. dem
Signaturgesetz nicht erfüllt sind.
c) Dem Beklagten ist die Berufung auf die Nichteinhaltung des
Unterschriftserfordernisses gemäß § 9 StbGebV auch nicht gemäß § 242 BGB
verwehrt. Die Berufung auf die Nichteinhaltung eines Formerfordernisses kann
zwar ausnahmsweise versagt sein, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und
den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft
am Formmangel scheitern zu lassen. Jedoch muss das Ergebnis für die betroffene
Partei nicht bloß hart, sondern schlechthin untragbar sein (BGHZ 29, 6, 10; 48,
396, 398; 138, 339, 348; OLG Hamm, MDR 2006, 1139, 1140 ; Heinrichs in Palandt,
BGB, 65. Auflage, 2006, § 125 Rn. 16, 27). Das ist hier nicht der Fall.
aa) Der Kläger musste alsbald nach Geltendmachung der Honorarforderungen gemäß
seinem Schriftsatz vom 05.05.2004 (Bl. 123 ff. GA) erkennen, dass sich der
Beklagte in erster Linie mit dem Hinweis auf die mangelnde Formwirksamkeit der
Rechnungen verteidigen will (Beklagtenschriftsatz vom 25.06.2004, Bl. 154 GA).
Von der Möglichkeit, formwirksame Rechnungen nachzureichen - nämlich dem
Beklagten zusätzlich eigenhändig unterschriebene Rechnungen zu übersenden - hat
der Kläger keinen Gebrauch gemacht, ohne dass ein Grund hierfür erkennbar wäre.
Um so weniger verständlich ist dies, als die Rechnungen ohnehin durchweg
nachträglich am 04.07. und 10.07.2003 erstellt worden sind und eine eventuelle
Verjährungsproblematik zu diesem späten Zeitpunkt nicht mehr bestanden hätte.
bb) Als schlechthin untragbar stellt sich das Ergebnis für den Kläger auch nicht
unter dem Gesichtspunkt dar, dass sich der Beklagte bei Berufung auf den
Formmangel seiner Zahlungspflicht entzöge, obwohl die Parteien die
Steuerberaterverträge über längere Zeit hinweg als gültig behandelt haben und
der Beklagte aus ihnen bereits erhebliche Vorteile gezogen hat (vgl. zu diesem
Ansatz BGH NJW 1997, 3169; NJW 1997, 3169). Selbst wenn der Kläger die
abgerechneten Steuerberaterleistungen erbracht haben sollte - was streitig ist
-, wäre er nicht etwa rechtlos gestellt. Denn der Formmangel ließe die
Honoraransprüche des Klägers nicht entfallen, sondern nähme ihnen nur derzeit
die Klagbarkeit und Aufrechenbarkeit. Vorbehaltlich ihrer zwischenzeitlichen
Verjährung - deren Eintritt der Kläger gegebenenfalls selbst zu vertreten hätte
- könnten die Forderungen also künftig noch geltend gemacht werden.
cc) Der Kläger kann im Übrigen auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die
Parteien untereinander stets auf Einhaltung der Formerfordernisse des § 9 Abs. 1
StbGebV verzichtet hätten und der Beklagte gewusst habe, dass er - der Kläger -
stets mit einer eingescannten Unterschrift unterzeichne. Denn der Kläger hat
selbst behauptet, dass zwischen den Parteien die unausgesprochene Vereinbarung
bestanden habe, wechselseitig erbrachte Leistungen einander nicht in Rechnung zu
stellen. Eine Übung, die Rechnungen mit einer eingescannten Unterschrift zu
versehen, kann daher nicht entstanden sein.
dd) Dem Kläger fehlt schließlich auch ein schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick
auf die mangelnde Einforderbarkeit der Rechnungen auch deswegen, weil von einem
Steuerberater die Beachtung einer solch bedeutsamen Formvorschrift wie der des §
9 Abs. 1 StbGebV zu erwarten ist (ebenso OLG Hamm, MDR 2006, 1139, 1140, für § 3
Abs. 1 BRAGO ).
ad 4.) Schadensersatz Pkw
Der Kläger hat hingegen in Höhe von 1.375,00 EUR wirksam mit einem
Erstattungsanspruch gegen den Beklagten aufgerechnet. Entgegen den
Feststellungen des Landgerichts hatte der Kläger gegen den Beklagten allerdings
lediglich einen Anspruch auf Auskehr der Hälfte des Vergleichsbetrages, den der
Beklagte in dem Rechtsstreit beider Parteien gegen den Vermieter K. wegen einer
Beschädigung ihrer beider Pkw durch einen herabfallenden Ast - AG Köln 210 C
38/02 - erlangt hat (§ 667 BGB); das sind 1.375,00 EUR. Die Parteien haben den
Bestand dieses Anspruchs des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2006
dem Grunde und der Höhe nach unstreitig gestellt.
Dieser Anspruch ist nicht durch Aufrechnung untergegangen. Zwar hat der Beklagte
behauptet, diesen Anspruch einvernehmlich mit nichtstreitgegenständlichen
Rechtsanwaltsgebührenforderungen aus verschiedenen Verfahren verrechnet zu haben
und zum Beleg dessen in zweiter Instanz zahlreiche
Rechtsanwaltsgebührenrechnungen vom 16.05. und 19.05.2003 vorgelegt, in denen
die Aufrechnung gegen die Ausgleichsforderung aus dem Vergleich mit dem
Vermieter erklärt wird (Anlagen zum Schriftsatz vom 15.08.2006, Bl. 406 bis 420
GA). Indes sind diese Gebührenforderungen von dem Kläger durchweg bestritten
worden, ohne dass der Beklagte zu den Tatsachen, die die Gebührentatbestände
ausgelöst haben sollen, weiter vorgetragen und seinen Vortrag unter Beweis
gestellt hätte.
ad 5.) Steuerberaterhonorarforderung M.
Wirksam aufgerechnet hat der Kläger des weiteren gegenüber dem Beklagten mit
einem Zahlungsanspruch in Höhe von 840,90 EUR. Denn der Kläger hatte gegen den
Beklagten einen (weiteren) Anspruch auf Auskehr eines Betrages in Höhe von
840,90 EUR (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB). Der Beklagte hat diesen Betrag,
bei dem es sich um ein Steuerberaterhonorar des Klägers aus dem Mandat M.
handelte, im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben, aber nicht ausgekehrt.
Hierfür bestand weder ein rechtlicher Grund, noch ist der Anspruch des Klägers
durch Aufrechnung untergegangen. Zwar hat der Beklagte behauptet, auch diesen
Anspruch einvernehmlich mit nichtstreitgegenständlichen
Rechtsanwaltsgebührenforderungen und Erstattungsansprüchen aus zwei Verfahren
verrechnet zu haben. Jedoch sind auch diese Gebührenforderungen von dem Kläger
dem Grunde und der Höhe nach bestritten worden, ohne dass der Beklagte zu den
Tatbeständen, die die Gebühren ausgelöst haben sollen, weiter vorgetragen und
seinen Vortrag unter Beweis gestellt hätte.
ad 6.) Steuerberaterhonorar i.S. K.-L.
Nach den - insoweit von keiner Partein angegriffenen - Feststellungen des
angefochtenen Urteils hat der Kläger gegenüber dem Beklagten ferner mit einem
Zahlungsanspruch in Höhe von 637,07 EUR wirksam aufgerechnet. Bei diesem Betrag
handelt es sich um eine Steuerberaterhonorarforderung des Klägers aus dem Mandat
K.-L., die der Beklagte ihm persönlich in Rechnung zu stellen bat (Schreiben vom
23.12.2002, Bl. 78 AH).
ad 7.) Gerichtskostenerstattung
Der Kläger hat gegen den Beklagten wirksam aufgerechnet mit einen Anspruch auf
Erstattung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 586,07 EUR, den er - der
Kläger - in dem Rechtsstreit R. Hehemann ./. OB Köln (VG Köln K 8355/99)
verauslagt hat, obwohl der Beklagte diesen Prozess ohne Vollmacht des Klägers
auch in dessen Namen führte (§§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 268 Abs. 3 Satz 1
BGB). Die Zahlung des Klägers an die Gerichtskasse ist unbestritten geblieben,
nachdem der Kläger sie durch Vorlage des Überweisungsbelegs vom 14.02.2003
nachgewiesen hat.
ad 8.) und 9.) Wiederanschluss Computerarbeitsplätze; Datenkonvertierung und
Anschlussarbeiten
Die von dem Kläger gegenüber dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit angeblichen
Schadensersatzansprüchen wegen des erforderlich gewordenen Wiederanschlusses
seiner Computer, der Datenkonvertierung und von Anschlussarbeiten geht indes ins
Leere. Der Geltendmachung eines solchen Ersatzanspruchs des Klägers steht
jedenfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (§ 242 BGB),
weil dem Beklagten bei der (Wieder-) Einrichtung seiner Kanzlei nach der
einvernehmlichen Auflösung der gemeinsamen Sozietät Kosten in mehr oder minder
gleicher ("entsprechender") Höhe entstanden sind, über die eine
Auseinandersetzung nach Treu und Glauben ausscheiden muss.
Zwar hat der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag maßgeblich ergänzt, indem
er nunmehr behauptet, dass er sich einen neuen Server habe anschaffen und alle
Daten übertragen lassen müssen, als der Beklagte im Frühjahr 2003 die
gemeinsamen Büroräume verlassen und rechtswidrig den gemeinsamen Server
mitgenommen habe. Jedoch behauptet der Beklagte, bei der Neuinstallation seines
Computers entsprechende Kosten gehabt zu haben und erachtet
Datenkonvertierungskosten daher als Sowiesokosten. Dem ist der Kläger -
abgesehen von dem Einwand, dass die Kosten dann als "Kosten der GbR" zwischen
den Parteien zu teilen gewesen seien - nicht mehr entgegen.
Ein (anteiliger) Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten scheidet
daher im Ergebnis gerade deswegen aus, weil es sich - wie mittlerweile beide
Parteien anerkennen - bei den Kosten für den Wiederanschluss der
Computerarbeitsplätze, der Datenkonvertierung und der Anschlussarbeiten um
Sowiesokosten handelt, die nach der Auflösung der Gesellschaft gleichermaßen bei
beiden Parteien anfielen. Beide Parteien hatten bei der (Wieder-) Einrichtung
ihrer Kanzleien mit Computern Kosten, deren Höhe der Senat gemäß § 287 ZPO
gleich hoch veranschlagt (vgl. auch Beklagtenschriftsatz vom 25.06.2004, dort S.
21 f., Bl. 155 f. GA: "entsprechende" Kosten). Der eventuellen Forderung der
einen Partei stünde daher stets eine gleich hohe Forderung der anderen Partei
entgegen, wie sie der Beklagte denn auch schon mit Schriftsatz vom 25.06.2004
eingewandt gemacht hat (ebd.). Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben wäre es
nicht zu vereinbaren, wenn hier der einen Partei - z.B. dem Kläger - ein
Erstattungsanspruch zugebilligt werden würde, der auch der anderen Partei in
praktisch gleicher Höhe zusteht und daher umgehend eine entsprechende
Gegenforderung nach sich zöge.
ad 10.) Faxgerät
Zu Recht hat das Landgericht einen etwaigen Schadensersatzanspruch des Klägers
gegen den Beklagten wegen der Mitnahme eines gemeinsam angeschafften Faxgerätes
wegen mangelnder Substantiierung abgewiesen. Sein Vorbringen in der
Berufungsinstanz gibt keine Veranlassung zu einer anderen Betrachtung. Der
Kläger ist nach wie vor seiner Darlegungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.
Denn er hat insoweit lediglich ergänzt, dass das Faxgerät im Jahr 2000 bei der
Firma Hänsel e.K. in L. gekauft wurde. Da der Kläger hinsichtlich des Faxgerätes
- anders als hinsichtlich des Aktenvernichters - einen Zahlungsanspruch geltend
macht (Klägerschriftsatz vom 05.05.2004, dort S. 25, Bl. 127 GA), hätte es
zumindest der Angabe des Anschaffungspreises bedurft. Im Übrigen hätte es dem
Kläger oblegen, bezüglich des Faxgerätes die Aufhebung der Gemeinschaft durch
Verkauf zu verlangen (§§ 731 Satz 2, 752, 753 Abs. 1 Satz 1 BGB), was nicht
geschehen ist.
2. Freistellungsanträge
Der Beklagte kann von dem Kläger Freistellung von Zahlungsansprüchen in Höhe von
1.167,74 EUR und weiterer 2.171,28 EUR (= 3.339,02 EUR) verlangen.
a) Büromiete 01.03. bis 15.12.2003
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Kläger
verpflichtet gesehen, dem Beklagten für die Zeit von seinem Auszug aus den
gemeinsamen Büroräumen am 01.03.2003 bis zum vereinbarten Ende des Mietvertrags
am 15.12.2003 40 % der Büromiete zu erstatten. Soweit der Beklagte mit der Miete
bereits in Vorlage getreten ist, folgt hieraus ein Zahlungsanspruch in Höhe von
5.766,64 EUR (s.o. Ziffer 1, Position 5.). Soweit dies noch nicht geschehen ist,
hat der Kläger den Beklagten von den offenen Ansprüchen des Vermieters K.
freizustellen (§§ 426 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 535 Abs. 2 BGB). Wegen der
Begründung im Lichte des Berufungsvorbringen, wird auf die Ausführungen zum
Zahlungsanspruch Bezug genommen (Ziffer 1 b, Position 5.).
Die Freistellung hat zum einen - in Höhe von 2.093,71 EUR (= 40 % von 5.234,28
EUR) -wegen der Büromiete vom 01.03. bis zum 15.12.2003 (s.o. Ziffer 1 b,
Position 5.) zu erfolgen und zum anderen - in Höhe von 77,57 EUR (= 40 % von
193,93 EUR) - wegen der Nebenkosten für 2003; in der Summe ergibt dies einen
Betrag von 2.171,28 EUR, nämlich 40 % der Summe aus 5.234,28 EUR und 193,93 EUR
(= 5.428,21 EUR). Der Unterschied zu dem von dem Landgericht ausgeurteilten
Betrag in Höhe von "2.192,88 EUR" erklärt sich dadurch, dass das Landgericht
einen Rechenfehler des Beklagten übernommen und anstelle von 40 % von "5.428,21
EUR" (= 2.171,28 EUR) versehentlich 40 % von "5.482,21 EUR" zugesprochen hat (=
2.192,88 EUR). Der Beklagte hat stets mit "5.482,21 EUR" gerechnet, obwohl die
Einsatzbeträge von 5.234,28 EUR und 193,93 EUR (= 5.428,21 EUR) unstreitig sind
(vgl. Beklagtenschriftsätze vom 07.07.2005 (dort S. 5 und 9, Bl. 191 und 195).
b) Erstattung der Renovierungskosten
Zu Recht hat das Landgericht den Kläger zur Freistellung des Beklagten in Höhe
von 40 % der auf die Zeit von Juni bis Dezember 2002 entfallenden
Renovierungskosten, d.h. in Höhe von 1.167,74 EUR, verurteilt. Wegen der
Begründung insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziffer 1 b Position 8 Bezug
genommen.
3. Zurückbehaltungsrechte
a) Auskunft in Sachen G.
Der Kläger hat mit seiner Berufung die im angefochtenen Urteil gerügte mangelnde
Substantiierung der Angelegenheit "G." nachgeholt und hierzu weiter vorgetragen.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob er der Vortrag des Klägers als "neues
Verteidigungsmittel" gemäß §§ 529, 531 ZPO überhaupt zugelassen werden kann.
Denn der Kläger hat trotz seines weiteren Vortrags keinen Anspruch gegen den
Beklagten auf Auskunft darüber, mit welchem Anteil er - der Kläger - an einer
erstrittenen Vergleichssumme gegen die Fa. G. beteiligt ist sowie ob und welche
Leistungen die Fa. G. hierauf erbracht hat, weil der Kläger die Behauptung des
Beklagten aus dem Schriftsatz vom 14.09.2006 (dort S. 4, Bl. 457 GA), wonach das
Mandat "G." richtig abgerechnet worden sei, nicht mehr bestritten hat. Damit ist
der Vortrag des Beklagten als zugestanden anzusehen.
b) Aktenvernichter
Nach den - insoweit von keiner Partei angegriffenen - Feststellungen des
angefochtenen Urteils besteht kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf
Herausgabe eines vormals gemeinsam angeschafften Aktenvernichters.
4. Zinsen
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.
III.
Die von dem Beklagten in der Berufungsinstanz erhobene Hilfswiderklage ist
unzulässig.
Gemäß § 533 ZPO ist eine Widerklage in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf
Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und
Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Hilfswiderlage ist jedenfalls
nicht sachdienlich.
Der Beklagte verfolgt im Wege der Hilfswiderklage
Rechtsanwaltshonorarforderungen in Höhe von 2.215,90 EUR im Zusammenhang mit
angeblichen Tätigkeiten in den Angelegenheiten "Versicherungsschaden am Pkw des
Klägers" und "M.". Obwohl er einzelne Gebührenrechnungen vorgelegt hat, wird
nicht klar, wie sich die Forderung zusammensetzt. Das Vorbringen hätte weiterer
Substantiierung und möglicherweise einer Beweiserhebung bedurft, was - abgesehen
von der Problematik der §§ 529, 531 ZPO - zu einer Verzögerung des im Übrigen
entscheidungsreifen Rechtsstreits geführt hätte.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91a Abs. 1 Satz 1, 92
Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO, wobei ein Unterliegen des Klägers
in Höhe von insgesamt 85.286,16 EUR zu berücksichtigen ist
(Widerklageforderungen: 67.797,08 EUR, erfolglose Aufrechnungen: 14.150,06 EUR,
Freistellungen: 3.339,02 EUR).
Soweit die Parteien den Rechtsstreit bezüglich des Komplexes "Mietvertrag mit
der Fa. N. über einen Kopierer" - d.h. wegen etwaiger Freistellungsansprüche des
Beklagten in Höhe von 317,18 EUR je Monat ab dem 01.03.2004 und wegen eines
etwaigen Anspruchs des Beklagten auf Widerspruch gegen eine Verlängerung des
Mietvertrages über den 31.08.2005 hinaus - in der mündlichen Verhandlung vom
19.10.2006 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des
Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Dies entspricht der Billigkeit unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Vor Eintritt des
erledigenden Ereignisses - der Freistellung des Beklagten von allen Ansprüchen
aus dem Mietvertrag - hätte der Beklagte eine Freistellung von den Mietkosten
nur in Höhe von 40 % verlangen können. Insoweit gelten die Ausführungen zu der
gemeinsamen Telefonanlage entsprechend (oben Ziffer 1 b, Position 6.), auf die
zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Hingegen hätte der
Beklagte von dem Kläger verlangen können, dass dieser einer Verlängerung des
Mietvertrages über den 31.08.2005 hinaus widerspricht, wenn der Vertrag nicht -
was der Beklagte nicht wissen musste - schon zum 31.10.2004 beendet worden wäre
(Schreiben der Fa. N. vom 01.03.2006, Bl. 241 GA).
V.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordern (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens waren überwiegend Tatsachenfragen. Rechtsfragen grundsätzlicher
Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten,
haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.
VI.
Der - nicht nachgelassene - Schriftsatz des Beklagten vom 6.11.2006 hat
vorgelegen, zu einer Wiedereröffnung der Verhandlung aber nicht veranlasst.
Streitwert für das Berufungsverfahren:
I. Bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung am 19.10.2006:
Berufung des Klägers: 75.558,38 EUR (= 54.435,45 EUR + 1.167,74 EUR + 2.192,88
EUR + 17.762,31 EUR)
Berufung des Beklagten: 64.549,68 EUR (= <105.087,84 EUR ./. 54.435,45 EUR> +
<5.482,21 EUR ./. 2.192,88> + <10 x 317,18 EUR> + 3.000,00 EUR + 2.215,90 EUR)
Summe: 140.108,06 EUR
II. Nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung am 19.10.2006:
Berufung des Klägers: 75.558,38 EUR (s.o.)
Berufung des Beklagten: 56.157,62 EUR (<105.087,84 EUR ./. 54.435,45 EUR> +
<5.482,21 EUR ./. 2.192,88> + 2.215,90 EUR; - ohne die Anträge "N." -)
Summe: 131.716,00 EUR.