Steuerberatungskosten - Absetzbarkeit
Bundesfinanzhof
Az: X R 10/08
Urteil vom
04.02.2010
Gründe:
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) machte in ihrer
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 neben Steuerberatungskosten für die
Ermittlung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie für die Ermittlung
von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Steuerberatungskosten für die
Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung 2005 in Höhe von 94,57 EUR geltend.
Die Einkommensteuererklärung 2005 wurde im Jahr 2006 erstellt, das Honorar wurde
ebenfalls im Jahr 2006 gezahlt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt --FA--) versagte den Abzug der Steuerberatungskosten für die
Erstellung der Einkommensteuererklärung mit der Begründung, es handele sich bei
diesen Steuerberatungskosten weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten.
Sie seien aufgrund der Aufhebung der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 6 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches
Sofortprogramm (StSofortPG) vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I 2005, 3682, BStBl I
2006, 79) ab 2006 nicht mehr abziehbar.
Die Sprungklage wies das Finanzgericht (FG) ab; die Entscheidung ist in
Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 622 veröffentlicht. Zur Begründung
führte das FG aus:
1.
Die geltend gemachten Steuerberatungskosten für die Erstellung der
Einkommensteuererklärung 2005 seien als Kosten der privaten Lebensführung nach §
12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG, nach
der Steuerberatungskosten, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten seien,
als Sonderausgaben abziehbar waren, sei durch das StSofortPG zum 1. Januar 2006
aufgehoben worden. Nach neuer Rechtslage seien Steuerberatungskosten nur noch zu
berücksichtigen, wenn sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellten.
Voraussetzung für einen Abzug sei daher, dass die Aufwendungen bei der
Ermittlung der Einkünfte anfielen. Das Ausfüllen der Steuererklärung oder die
Beratung in Tarif- und Veranlagungsfragen gehörten nicht zur
Einkunftsermittlung. Die hierauf entfallenden Kosten sowie Aufwendungen stellten
vielmehr Kosten der privaten Lebensführung dar.
2.
Die von der Klägerin geltend gemachten Steuerberatungskosten seien auch nicht
deswegen nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Sonderausgaben abziehbar, weil die von
der Klägerin in 2006 aufgewandten Kosten wirtschaftlich noch dem
Veranlagungszeitraum 2005 zuzuordnen seien, für den die Einkommensteuererklärung
erstellt worden sei.
3.
Die Klägerin werde durch die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs der privaten
Steuerberatungskosten nicht in ihren Grundrechten verletzt. Die Abschaffung des
Sonderausgabenabzugs von privaten Steuerberatungskosten verletze sie nicht in
ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
Private Steuerberatungskosten zählten nicht zum zwangsläufigen,
pflichtbestimmten Aufwand im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Die Komplexität des Steuerrechts
rechtfertige es nicht, private Steuerberatungskosten als pflichtbestimmte
Zwangsaufwendungen oder unvermeidbare Privatausgaben zu qualifizieren, welche
aufgrund des subjektiven Nettoprinzips vom Gesetzgeber zwingend zum Abzug als
Sonderausgaben zuzulassen seien.
Es könne offenbleiben, ob die Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG, wie die
Klägerin meint, insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, als
Gesellschafter einer Personengesellschaft möglicherweise hinsichtlich der
Übertragung der Ergebnisse der Gewinnermittlung in die Steuerformulare der
Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen gegenüber der Rechtslage bei Kapitalgesellschaften
benachteiligt seien. Der Klägerin, die im Streitjahr keine Einkünfte als
Gesellschafterin einer Personengesellschaft erzielt habe, fehle es insoweit an
der subjektiven Betroffenheit für eine Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG.
Die Klägerin sei auch nicht in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
Soweit die Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG in die (wirtschaftliche)
Handlungsfreiheit der Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 GG eingreife, sei dieser
Eingriff gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe den Wegfall des
Sonderausgabenabzugs mit der Rechtsvereinfachung, dem Abbau von
Ausnahmetatbeständen und der Verbreiterung der Bemessungsgrundlage begründet
(Fraktionsentwurf vom 29. November 2005, BTDrucks 16/105, S. 4).
Mit der Revision macht die Klägerin geltend:
Die vom FG gezogene Schlussfolgerung, dass private Steuerberatungskosten nicht
zum zwangsläufigen, pflichtbestimmten Aufwand gehörten, sei unzutreffend. Die
Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten verstoße gegen
das subjektive Nettoprinzip. Das subjektive Nettoprinzip gebiete die steuerliche
Verschonung des Existenzminimums.
Entgegen der Auffassung des FG stehe es nicht im Belieben des Steuerpflichtigen,
Steuerberatungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Auch könne dem FG nicht
beigepflichtet werden, dass das Steuerrecht nicht übermäßig kompliziert sei,
auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Finanzbehörde nach § 89 der
Abgabenordnung (AO) zu Auskunft und Beratung verpflichtet sei. Nicht gefolgt
werden könne der Aussage, dass die Unübersichtlichkeit vor allem den Bereich der
Einkunftsermittlung betreffe.
Die Regelung über die steuerliche Berücksichtigung von privat veranlassten
Steuerberatungskosten sei durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. b des
Steueränderungsgesetzes 1965 (StÄndG 1965) vom 14. Mai 1965 (BGBl. I 1965, 377)
--zunächst als § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG-- in das Gesetz aufgenommen worden. Der
Finanzausschuss habe die angetroffene Situation als unbefriedigend bezeichnet
(zu BTDrucks IV/3189, S. 6).
Der Steuerpflichtige müsse in der Lage sein, steuerliche Verpflichtungen, die
ihm staatlicherseits auferlegt seien, zu erfüllen. Wegen der Kompliziertheit und
Unübersichtlichkeit des Steuerrechts sei die Inanspruchnahme von Steuerberatung
faktisch unvermeidlich.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 22.
März 2007 in der Weise zu ändern, dass weitere Steuerberatungskosten in Höhe von
94,57 EUR als Sonderausgaben abgezogen werden.
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unbegründet.
Die Entscheidung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die
(weiteren) Steuerberatungskosten in Höhe von 94,57 EUR mindern im Streitjahr
weder die Einkünfte noch das Einkommen der Klägerin.
1.
Die (noch geltend gemachten) Steuerberatungskosten können weder als
Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abgezogen werden; sie sind nicht gemäß
§ 4 Abs. 4 bzw. § 9 Abs. 1 EStG durch eine bestimmte Einkunftsart veranlasst.
Soweit der Klägerin Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Erzielung von
Einkünften entstanden waren, hat das FA diese bereits berücksichtigt.
2.
Die (verbliebenen) Steuerberatungskosten können nicht gemäß § 10 EStG als
Sonderausgaben abgezogen werden, da der frühere Sonderausgabentatbestand des §
10 Abs. 1 Nr. 6 EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 aufgehoben
ist.
a)
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG konnten bis Ende 2005 private Steuerberatungskosten
als Sonderausgaben abgezogen werden. Durch das StSofortPG wurde § 10 Abs. 1 Nr.
6 EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 aufgehoben. Begründet wurde
dies mit dem Ziel der Rechtsvereinfachung, des Abbaus von Ausnahmetatbeständen
und der Erweiterung der Bemessungsgrundlage (Fraktionsentwurf vom 29. November
2005, BTDrucks 16/105, S. 4).
b)
Auch ein Abzug als dauernde Last kommt nicht in Betracht. Dauernde Lasten sind
(rentenähnliche) wiederkehrende, allerdings der Höhe nach ungleichmäßige oder
abänderbare Leistungen, die aufgrund eines einheitlichen Entschlusses oder eines
einheitlichen Rechtsgrundes wiederholt mit einer gewissen Regelmäßigkeit
erbracht werden und deren Leistungsinhalt nicht zwingend in Geld oder
vertretbaren Sachen besteht (z.B. eine Altenteilsverpflichtung oder ein
Wohnrecht; vgl. Stoll, Rentenbesteuerung, 4. Aufl., 1997, Rz 32 ff.; Jansen/Myßen/
Risthaus, Renten, Raten, Dauernde Lasten, 13. Aufl., Rz 568; Urteile des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Oktober 1994 IX R 46/88, BFHE 175, 572, BStBl
II 1995, 169, und vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91, BFHE 175, 439, BStBl II
1995, 121).
Dauernde Lasten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind traditionell vornehmlich
auf bestimmte Versorgungsleistungen beschränkt; Verpflichtungen aus
Dauerschuldverhältnissen, wie z.B. Zinszahlungen, Kaufpreisraten, Mieten, werden
nicht erfasst (zu Schuldzinsen: BFH-Urteil vom 14. November 2001 X R 120/98,
BFHE 197, 194, BStBl II 2002, 413). Aus diesem Grund sah sich der Gesetzgeber
1965 veranlasst, einen besonderen Tatbestand zum Abzug von Steuerberatungskosten
in das Gesetz aufzunehmen. Dementsprechend hat der BFH mit Urteilen vom 30.
April 1965 VI 207/62 S (BFHE 82, 449, BStBl III 1965, 410) und vom 18. November
1965 IV 151/64 U (BFHE 84, 519, BStBl III 1966, 190) entschieden, dass bis zum
Inkrafttreten der Neuregelung in § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG i.d.F. des StÄndG 1965,
also bis zum Veranlagungszeitraum 1964 einschließlich, (nicht den
Einkünftebereich betreffende) Steuerberatungskosten bei der Einkommensteuer
nicht abgezogen werden konnten; aus der Neufassung des EStG gehe hervor, dass es
Steuerberatungskosten gebe, die nicht als Betriebsausgaben oder als
Werbungskosten anzusehen seien und die deshalb ohne die Aufzählung in dem
Katalog des § 10 EStG nicht abzugsfähig wären.
Bestätigt wird diese enge Auslegung des Begriffs der dauernden Last auch durch
die ab dem Veranlagungszeitraum 2008 geltende Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a
EStG, der ausdrücklich nicht mehr auf Renten und dauernde Lasten abstellt,
sondern allein auf bestimmte Versorgungsleistungen (vgl. Schmidt/Heinicke, EStG,
28. Aufl., § 10 Rz 57).
Im Streitfall sind die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht
gegeben; regelmäßige Steuerberatungsleistungen sind keine Versorgungsleistungen.
Es genügt nicht, dass die Klägerin möglicherweise im kommenden Jahr --aufgrund
eines neuen Entschlusses-- erneut Steuerberatungsleistungen in Anspruch nehmen
wird.
c)
Sonderausgaben sind bestimmte ihrer Art nach unvermeidbare (zwangsläufige und
indisponible) Privatausgaben (Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10 Rz
B 143, § 10 Rz A 43). Die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Aufwendungen
sind in § 10 EStG enumerativ aufgezählt. Sonderausgaben sind nur die in §§ 10
bis 10i EStG abschließend aufgeführten --privaten-- Aufwendungen, wenn sie weder
Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG; Söhn,
in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 10 Rz B 118; Birk, Steuerrecht, 7.
Aufl., § 5 Rz 1036 ff.). Über die normierten Tatbestände hinaus kommt ein Abzug
nicht in Betracht. Im Unterschied zu der in § 10 Abs. 1 EStG getroffenen
Regelung ("Sonderausgaben sind ...") heißt es z.B. in § 9 Abs. 1 Satz 3 EStG:
"Werbungskosten sind auch ..." Nicht benannte Aufwendungen, die weder
Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, gehören grundsätzlich zum Bereich der
Einkommensverwendung (Lebenshaltung) und mindern nicht die einkommensteuerliche
Bemessungsgrundlage.
3.
Die (verbliebenen) Steuerberatungskosten sind auch nicht als außergewöhnliche
Belastung nach § 33 EStG abziehbar.
Ihrer Rechtsnatur nach sind die außergewöhnlichen Belastungen mit den
Sonderausgaben verwandt. Eine außergewöhnliche Belastung liegt vor, wenn einem
Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (§ 33 Abs. 1 EStG;
BFH-Urteil vom 26. Februar 1998 III R 59/97, BFHE 185, 409, BStBl II 1998, 605;
Birk, a.a.O., § 5 Rz 1057 ff.). Typische Kosten der normalen Lebensführung
gehören nicht dazu. Die Aufwendungen sind zwangsläufig, wenn sich der
Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen (Gesetz, Vertrag etc.), tatsächlichen
(unabwendbare Ereignisse wie Tod, Krankheit, Unfall) oder sittlichen
(individuelle sittliche Verpflichtung, z.B. Hilfeleistung unter Geschwistern)
Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach
notwendig sind sowie einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2
Satz 1 EStG).
Im Streitfall fehlt eine "außergewöhnliche" Belastung bereits deshalb, weil der
Klägerin in Bezug auf die Steuerberatungskosten nicht zwangsläufig größere
Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen
Familienstandes erwachsen sind.
4.
Der Gesetzgeber war nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den
Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen.
a)
Die Neuregelung verletzt nicht das objektive Nettoprinzip (Schmidt/Drenseck,
a.a.O., § 9 Rz 1). Prinzipiell sind nach der Struktur der Einkommensteuer als
"Nettosteuer" alle Aufwendungen, die durch die Einnahmeerzielung veranlasst
sind, als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar; die Einkommensteuer
erfasst das Nettoeinkommen; dementsprechend definiert § 2 Abs. 2 EStG (nur) den
Gewinn bzw. den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben als zu erfassende
Einkünfte (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06,
Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2010, 101, unter C.III.1.b; Senatsurteil vom 18.
November 2009 X R 34/07, DStR 2010, 85, unter B.I.2.c aa; Kirchhof, in:
Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 2 Rz A 127 ff.; Tipke/Lang, Steuerrecht,
20. Aufl., § 9 Rz 54 f.; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 2 Rz 10; Birk, a.a.O.,
Rz 542 f.). Steuerberatungskosten, die in Zusammenhang mit der
Einkünfteerzielung stehen, sind weiterhin abziehbar (vgl. Kulosa in
Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 10 EStG Rz 225).
b)
Die fehlende Möglichkeit, außerhalb des Einkunftsbereichs entstandene
Steuerberatungskosten abzuziehen, verletzt nicht das subjektive Nettoprinzip.
Es ist ein grundsätzliches Gebot der Steuergerechtigkeit, dass die Besteuerung
nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet wird (Söhn, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 10 Rz A 17). Tragende Grundwertung des § 10
EStG ist die Berücksichtigung einer durch bestimmte zwangsläufige Privatausgaben
beeinträchtigten subjektiven Leistungsfähigkeit (Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
a.a.O., § 10 Rz A 19), die Berücksichtigung des einkommensteuerrechtlich zu
verschonenden Existenzminimums. Das Prinzip der Steuerfreiheit des
Existenzminimums schützt nicht nur das sog. sächliche Existenzminimum. Auch
Beiträge zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall können
Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sein. Für
die Bemessung des existenznotwendigen Aufwands ist auf das sozialhilferechtlich
gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende
Vergleichsebene abzustellen (BVerfG-Beschluss vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06,
BVerfGE 120, 125; Senatsurteil in DStR 2010, 85, unter B.I.3.e cc).
Die Sozialhilfe umfasst nach § 8 Nr. 1 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB
XII) vor allem die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40 SGB XII). Der
notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27 Abs. 1 SGB XII insbesondere
Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche
Bedürfnisse des täglichen Lebens (Einzelheiten bei Münder, in SGB XII - Lehr-
und Praxiskommentar, 8. Aufl., 2008, § 27 SGB XII, Rz 9 ff.). Der Ersatz von
Steuerberatungskosten wird sozialhilferechtlich nicht gewährleistet; die
Inanspruchnahme von Steuerberatungsleistungen ist nicht Teil des notwendigen
Existenzminimums. Der Gesetzgeber ist daher nicht verpflichtet, den Abzug von
Steuerberatungskosten unter diesem Aspekt zuzulassen (a.A. Tipke, Steuerberatung
- auf rechtsunsicherem Fundament, Festschrift Schaumburg, 2009, 183, 204:
Steuerberatungskosten als Zwangsaufwendungen im weiteren Sinne).
c)
Der Nichtabzug verletzt weder den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und
noch das Gebot der Folgerichtigkeit.
Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich
Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. die
Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 32c EStG [BVerfG-Beschluss
vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164], zur Gewerbesteuer [BVerfG-Beschluss
vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1] und zum Abzug von
Versicherungsleistungen gemäß § 10 Abs. 3 EStG [BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120,
125]). In der Entscheidung zur Pendlerpauschale (BVerfG-Urteil vom 9. Dezember
2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210) hat das
BVerfG in erster Linie auf das Gebot der Folgerichtigkeit abgestellt.
Etwaige Ungleichheiten sind durch das Verbot, Steuerberatungskosten im
Privatbereich einkommensteuerlich geltend zu machen, nicht entstanden. Wenn
bereits die unvermeidbar zu zahlenden Personensteuern als solche in
verfassungsrechtlich zulässiger Weise als nicht abziehbar behandelt werden
dürfen (§ 12 Nr. 3 EStG), dann erst recht die Aufwendungen zur Erfüllung dieser
Steuerzahlungspflichten (ebenso Wüllenkemper, Rückfluss von Aufwendungen im
Einkommensteuerrecht, 1987, 136; HHR/Kulosa, § 10 EStG Rz 220); dann ist es auch
unter dem Aspekt der Gleichheit und der Folgerichtigkeit nicht notwendig, die
Ermittlungskosten zum Abzug zuzulassen.
d)
Schließlich ist ein Abzug auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des
Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten (HHR/Kulosa, § 10 EStG Rz 220;
a.A. Söhn, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 10 Rz I 2; Korritter, Der
Betrieb --DB-- 1986, 560).
aa)
Es ist unbestritten, dass die Einschaltung eines Steuerberaters einem
ordnungsgemäßen Ablauf des Besteuerungsverfahrens zugute kommt (vgl. etwa Tipke,
Steuerberatung tut Not - auch verfassungsrechtlich, Betriebs-Berater 2009, 636;
Tipke, Steuerberatung - auf rechtsunsicherem Fundament, Festschrift Schaumburg,
2009, 183). Daraus folgt aber nicht die verfassungsrechtliche Verpflichtung für
den Gesetzgeber, den Abzug von Steuerberatungskosten zwingend als Sonderausgabe
zu normieren.
bb)
§ 80 AO eröffnet die Möglichkeit, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu
lassen, begründet aber keinen Vertretungszwang. Die Zuziehung eines
Steuerberaters beruht auf einer "freien Entscheidung" des Steuerpflichtigen.
cc)
Die Finanzbehörde ist nach § 89 Abs. 1 AO zur Beratung verpflichtet; sie soll
die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von
Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich
oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden
sind; sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im
Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
dd)
Auch verlangen die Steuergesetze nichts Unmögliches; gemäß § 150 Abs. 2 AO sind
die Angaben in den Steuererklärungen nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.
Maßstab ist das individuelle subjektive Können und Wissen des einzelnen
Steuerpflichtigen.
ee)
Die Ausfüllung von Steuererklärungsvordrucken kann sicherlich einen erheblichen
Aufwand verursachen. Diese Last ist aber --wie auch andere Pflichten, etwa die
Wehrpflicht-- im demokratischen Gemeinwesen "entschädigungslos" hinzunehmen.
Im demokratischen Rechtsstaat sind Steuern Solidarbeiträge zur Finanzierung der
öffentlichen Aufgaben, an denen jeder nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit zu
beteiligen ist. Es ist daher die Pflicht eines jeden Staatsbürgers,
Steuererklärungen zu erstellen, um den von ihm geschuldeten Beitrag an den
öffentlichen Lasten ermitteln zu können. Dabei ist es jedem Steuerpflichtigen
unbenommen, sich steuerlich beraten zu lassen; im privaten Bereich kann er aber
insoweit keine steuerliche Entlastung in Anspruch nehmen.
ff)
Soweit in der Literatur pauschal bemängelt wird, dass die Abschaffung des
Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten in Anbetracht der anhaltenden
weiteren Verkomplizierung des Steuerrechts vollkommen unverständlich sei (so
--wörtlich-- Tipke/Lang, a.a.O., § 9 Rz 714), hat diese Einschätzung keine
verfassungsrechtliche Qualität.
Ebenso ist der Hinweis auf die "Kooperation als ein Strukturprinzip des
Steuerverfahrens" (Drüen, DStR 2010, 2, 8) nicht geeignet, einen
gesetzgeberischen Zwang zum Abzug von privaten Steuerberatungskosten auszulösen.
Dass eine Kooperation zwischen Steuerbürger, Steuerberater und Finanzverwaltung
wünschenswert ist, ist unbestritten; dieser Kooperationsgedanke bewirkt aber
nicht die gesetzgeberische Pflicht, denjenigen, der privat
Steuerberatungsleistungen in Anspruch nimmt, steuerlich zu entlasten.
e)
Dass die These von der Unvermeidbarkeit der Steuerberatungskosten nicht zu
belegen ist, zeigt die Tatsache, dass die große Mehrheit der Steuerpflichtigen
ihre Steuererklärung selbst erstellt (HHR/Kulosa, § 10 EStG Rz 220). Eine
Vielzahl von Steuerpflichtigen macht von der Möglichkeit, einen Steuerberater
einzuschalten, keinen Gebrauch. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die
Finanzbehörde ggf. zur Hilfeleistung verpflichtet ist.
f)
Der Gesetzgeber hat den Wegfall des Sonderausgabenabzugs mit der
Rechtsvereinfachung, dem Abbau von Ausnahmetatbeständen und der Verbreiterung
der Bemessungsgrundlage begründet (Fraktionsentwurf vom 29. November 2005,
BTDrucks 16/105, S. 4). Im Hinblick auf die Rechtsvereinfachung dürften Zweifel
angebracht sein, da in der Vergangenheit häufig von der nun notwendigen
Aufteilung der Kosten abgesehen worden war (vgl. nur R 10.8 der
Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 2005; R 102 EStR bis 2003). Ob die weiteren
Gründe verfassungsrechtlich tragfähig sind, kann dahinstehen, da bereits aus den
vorstehenden Erwägungen hervorgeht, dass keine verfassungsrechtliche
Verpflichtung besteht, den Abzug privater Steuerberatungskosten zuzulassen.
g)
§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. war als ein verfassungsrechtlich zulässiger, aber
nicht zwingend gebotener "Subventionstatbestand" bezeichnet worden (Frotscher/Lindberg,
§ 10 EStG Rz 5). Dem Steuerpflichtigen sollte die Erfüllung seiner steuerlichen
Pflichten und die Wahrung seiner steuerlichen Rechte dadurch erleichtert werden,
dass Aufwendungen für die Inanspruchnahme fremder Hilfe begünstigt wurden
(BFH-Urteile vom 23. Mai 1989 X R 6/85, BFHE 157, 512, BStBl II 1989, 865; vom
12. Juli 1989 X R 35/86, BFHE 157, 559, BStBl II 1989, 967). Der Gesetzgeber
hatte die seinerzeitige Einführung der Abzugsmöglichkeit denn auch nicht mit
Leistungsfähigkeitsüberlegungen begründet, sondern damit, dass es
"unbefriedigend" sei, Steuerberatungskosten für die private Einkommensteuer
nicht abziehen zu können (zu BTDrucks IV/3189, S. 6). Zusätzlich wurde mit dem
Abzugstatbestand ein Vereinfachungszweck verfolgt, weil eine Aufteilung in
Betriebsausgaben/Werbungskosten einerseits und nichtabziehbare Aufwendungen
andererseits entbehrlich werde (Gutachten der Steuerreformkommission 1971,
Schriftenreihe des Bundesministers der Finanzen Bd. 17, Tz. II 449).
h)
Das StSofortPG sieht für die Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG keine
besondere Anwendungsregelung vor, so dass die Grundregel des § 52 Abs. 1 EStG
(Anwendung ab dem Veranlagungszeitraum 2006) gilt. Entscheidend für die
Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgabe ist daher, dass der
Zahlungszeitpunkt vor dem 1. Januar 2006 liegt. Hingegen kommt es nicht darauf
an, auf welchen Veranlagungszeitraum sich die in Anspruch genommenen
Steuerberatungsleistungen beziehen. Daher ist eine im Veranlagungszeitraum 2006
getätigte Zahlung auch dann nicht mehr abziehbar, wenn die
Steuerberatungsleistungen bereits vor 2006 erbracht wurden (ebenso Drenseck, DB
2006, Beilage 2, 3; HHR/Kulosa, § 10 EStG Rz 220).