Steuerfahndung
- hinreichender Anlass für Ermittlungen
BFH
Az: VII R
63/05
Urteil vom
05.10.2006
Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vertreibt ein Präparat X, das in
Deutschland von den meisten der 9 000 bis 10 000 praktizierenden Fachärzten
verwendet wird. In den Jahren 1999 bis 2003 verkaufte die Klägerin bei
kontinuierlichem Anstieg des Absatzes ca. 130 000 bis 180 000 Präparate X pro
Jahr. 800 bis 900 Fachärzte verwenden über 50 Präparate X pro Jahr. Anlässlich
der Erkenntnisse einer Betriebsprüferin, die bei der Prüfung von vier Fachärzten
Differenzen zwischen dem Einkaufspreis der Präparate X und den aus der
Verwendung der Präparate X erzielten Erlösen festgestellt hatte, wurde der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen
FAFuSt ) eingeschaltet. Bei seinen Ermittlungen stellte das FAFuSt fest, dass
die Ärzte die Präparate X bei verschiedenen nicht ortsansässigen Apotheken
eingekauft und gegen Bar oder Scheckzahlung von je rund 600 DM bei den Patienten
verwendet hatten. Diese Zahlungen wurden in der Buchführung der Arztpraxen nicht
vollständig erfasst. In zwei weiteren Fällen in einem anderen Finanzamtsbezirk
wurden zeitgleich entsprechende Feststellungen getroffen. Die drei abschließend
bearbeiteten Fälle führten zu Mehrsteuern, die auf den Umsatz der Präparate X
zurückzuführen waren. Die übrigen Verfahren waren im Zeitpunkt der
finanzgerichtlichen Entscheidung noch nicht abgeschlossen.
Aufgrund dieser Feststellungen forderte das FAFuSt die Klägerin auf, zunächst
die 50 Apotheken, an die sie in den Jahren 1999 bis 2003 die meisten Präparate X
geliefert habe, sowie die Anzahl der jeweils pro Jahr gelieferten Präparate X
mitzuteilen. Einspruch und Klage der Klägerin gegen dieses Auskunftsersuchen,
mit denen sie im Wesentlichen den hinreichenden Anlass für die Heranziehung
bestritt, weil die Tatsachengrundlage dafür nicht ausreiche und ihr
Geschäftsgebaren keine Eigentümlichkeiten aufweise, die eine Steuerhinterziehung
begünstigten, blieben erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, das
FAFuSt habe sich mit dem Auskunftsersuchen in dem ihm nach § 208 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) zugewiesenen Aufgabenbereich der Aufdeckung
und Ermittlung unbekannter Steuerfälle gehalten; die bei den geprüften
Fachärzten getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Einkaufswege, der
Vereinnahmung der Honorare und die nicht unerheblichen Mehrsteuern je Einzelfall
rechtfertigten weitere Ermittlungen. Es handele sich weder um eine
Rasterfahndung noch um eine Ermittlung ins Blaue. Das Urteil ist in
Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 232 veröffentlicht.
Mit der Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die sechs Fälle, in
denen Differenzen zwischen verbuchtem Wareneinkauf und Erlös hinsichtlich der
Präparate X festgestellt worden seien, genügten nicht, eine Sammelauskunft zu
rechtfertigen. Auch könne das FAFuSt keine konkreten Umstände aus der Sphäre der
Klägerin aufzeigen, aus denen sich ergebe, dass aus dem Kreis der potentiellen
Steuerpflichtigen, die mit ihr in irgendeiner Beziehung ständen, bislang
unbekannte Steuerfälle aufgedeckt werden könnten. Die allgemeine Erkenntnis,
dass es im Zusammenhang mit dem Verwenden der von ihr hergestellten Präparate X
zu steuerlichen Unkorrektheiten gekommen sei, rechtfertige Ermittlungen bei ihr,
die am Beginn der Betriebskette stehe, nicht. Sie seien allenfalls dann
gerechtfertigt, wenn typische Eigenheiten bei der Abwicklung der
Geschäftsvorfälle mit dem konkreten Produkt vorlägen. Aus den Ermittlungen des
FAFuSt ergebe sich aber nicht, dass das steuerunehrliche Verhalten einzelner
Fachärzte sich spezifisch auf die Verwendung der von der Klägerin vertriebenen
Präparate X beziehe. Die von der Rechtsprechung für eine zulässige
Sammelauskunft geforderte "homogene Gruppe" könne nicht durch die Verwendung des
von der Klägerin vertriebenen Produktes umschrieben werden, sondern darunter
fielen die Verwender aller Fabrikate von Präparaten wie das Produkt X. Da
folglich als potentielle Auskunftspersonen alle Hersteller vergleichbarer
Produkte in Betracht kämen, bedürfe es besonderer Umstände aus der Sphäre der
Klägerin, um die Heranziehung zur Auskunftserteilung zu rechtfertigen. Solche
lägen nicht vor.
Zwischenzeitlich hat das FAFuSt aufgrund eines Durchsuchungs und
Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts die begehrten Daten von der Klägerin
erfahren. Auf die Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht (LG) den Beschluss
hinsichtlich der Beschlagnahme aufgehoben und hinsichtlich der Durchsuchung
festgestellt, dass die Anordnung rechtswidrig war. Dabei hat es darauf
hingewiesen, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Stufe eines vagen
Anfangsverdachts noch nicht überschritten sei, die Rechtsordnung der
Steuerfahndung die Aufgabe der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle
gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 übertragen und die Befugnisse nach § 93
AO 1977 gewährt habe.
Das FAFuSt bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des FG und weist
ergänzend darauf hin, dass das Ersuchen um Auskunft über die 50 meistbelieferten
Apotheken auf die Besonderheit der ermittelten Sachverhalte das bei Einkauf
sonstigen Praxisbedarfs unübliche Aufsplitten der Bezugsquellen für die
Präparate X zurückzuführen und schon deshalb keine Ermittlung "ins Blaue" sei.
II.
A. Bedenken gegen die fortbestehende Zulässigkeit der Klage in diesem
Revisionsverfahren bestehen nicht, da das FAFuSt offenbar im Hinblick auf die
Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses durch das LG an seinem Auskunftsverlangen
festhält, obwohl es die gewünschten Angaben faktisch bereits erhalten hat.
B. Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des FG verstößt nicht gegen
Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung FGO ). Das
Auskunftsersuchen des FAFuSt ist rechtmäßig.
Das FG hat davon geht auch die Klägerin aus die vom Senat entwickelten
Rechtsgrundsätze zum Tätigwerden der Steuerfahndung im Rahmen des ihr
zugewiesenen Aufgabenbereichs einerseits und zu den Voraussetzungen für ein
Sammelauskunftsersuchen andererseits korrekt wiedergegeben (vgl. Senatsbeschluss
vom 21. März 2002 VII B 152/01, BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495, m.w.N.). Es
ist anders als die Klägerin meint in Anwendung dieser Grundsätze
rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass das FAFuSt die begehrte Auskunft
von der Klägerin verlangen durfte.
1. Die Auffassung des FG, dass das FAFuSt berechtigt war, aus Anlass der
Betriebsprüfungsergebnisse bei den geprüften sechs Fachärzten weitere
Ermittlungen zu führen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Gegen die sachliche Zuständigkeit der in Niedersachsen als selbstständiges
FAFuSt organisierten Behörde sind Einwendungen nicht erhoben; Zweifel daran sind
auch nicht ersichtlich (vgl. Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl., § 208 Rz. 13).
b) Das FAFuSt ist zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle i.S. des
§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 tätig geworden und hat sich im Rahmen dieser
Vorschrift gehalten.
Seit der Entscheidung vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85 (BFHE 148, 108, BStBl II
1988, 359) urteilt der Senat in ständiger Rechtsprechung, dass für
Nachforschungen sowohl nach unbekannten Steuerpflichtigen als auch nach bisher
unbekannten steuerlichen Sachverhalten ein hinreichender Anlass bestehen muss.
Ein solcher liegt vor, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte (zum Beispiel wegen
der Besonderheit des Objektes oder der Höhe des Wertes) oder aufgrund
allgemeiner Erfahrung (auch konkreter Erfahrungen für bestimmte Gebiete) die
Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt und daher eine Anordnung
bestimmter Art angezeigt ist. Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen,
Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen sind unzulässig
(Senatsbeschluss in BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495). Für ein berechtigtes
Auskunftsverlangen ist aber ausreichend, dass die Steuerfahndung im Rahmen einer
Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach
pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft zu
steuererheblichen Tatsachen zu führen vermag (Urteil des Bundesfinanzhofs BFH in
BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359 Ermittlung der Adressen der Aufgeber einzelner
Chiffre-Anzeigen , und BFH-Urteil vom 24. März 1987 VII R 30/86, BFHE 149, 404,
BStBl II 1987, 484 Auskunft eines Kreditinstitutes über die bei diesem tätigen
Kreditvermittler ).
Im Streitfall ergibt sich der hinreichende Anlass für die Aufnahme der
Ermittlungen aus konkreten Erfahrungen der Betriebsprüfung bei der Prüfung
fachärztlicher Praxen. Wenn in sechs zeitlich eng aufeinander folgenden
Prüfungen festgestellt wurde, dass die Ärzte Einnahmen aus dem Verwenden der
Präparate X nicht ordnungsgemäß verbucht hatten und dies durch übereinstimmende
Abläufe beim Einkauf der Präparate X anders als beim Einkauf der übrigen in der
Praxis verwendeten Präparate hier über nicht ortsansässige Apotheken bzw. im
Wege des Versandkaufes und bei der Begleichung des (von den Krankenkassen nicht
übernommenen) Arzthonorars nicht wie üblich nach Rechnungsstellung, sondern in
bar bzw. per Scheck begünstigt wurde, so liegt die Annahme nicht fern, auch bei
anderen Fachärzten könnte dieser Sachverhalt und damit die Möglichkeit einer
Steuerverkürzung vorliegen. Damit ist ein Verdachtsgrad erreicht, der wie
bereits der Große Senat des BFH zu § 201 AO (in der bis 1977 geltenden Fassung)
entschieden hat (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 13. Februar 1968 GrS
5/67, BFHE 91, 351, BStBl II 1968, 365) sog. Vorfeldermittlungen mindestens
rechtfertigt, wenn nicht gar gebietet, um die vom Gesetzgeber mit der
Aufgabenstellung in § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 beabsichtigte möglichst
lückenlose Verhinderung von Steuerverkürzungen zu gewährleisten (vgl.
Senatsbeschluss in BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359).
Der Umstand, dass das Tätigwerden des FAFuSt sich "nur" auf das steuerliche
Fehlverhalten in sechs Fällen gründet und Feststellungen dazu fehlen, in welcher
Relation diese Fälle zu den insoweit ohne Beanstandung geprüften übrigen Fällen
stehen, ändert nichts an dem hinreichenden Anlass für weitere Ermittlungen der
Steuerfahndung. Denn dieser Anlass ergibt sich nicht aus der Anzahl der
nachgewiesenen Steuerverkürzungen, sondern aus einem die Möglichkeit einer
Steuerverkürzung begünstigenden Geschäftsablauf, der auch bei anderen
Fachärzten, aber auch nur bei Fachärzten dieser Art, so gegeben sein könnte. Es
überschreitet ersichtlich auch nicht die Grenzen des dem FAFuSt bei der
gebotenen vorweggenommenen Beweiswürdigung eingeräumten Ermessens, gerade aus
der geringen Anzahl der in der Vergangenheit aufgedeckten Fälle zu schließen,
dass zur Aufklärung weiterer Hinterziehungen über die einzelfallbezogene
Betriebsprüfung hinausgehende Ermittlungen geboten sind.
2. Das FAFuSt war auch berechtigt, im Rahmen seiner Vorfeldermittlungen von der
Klägerin die erbetene Auskunft über die 50 meistbelieferten Apotheken zu
verlangen, obwohl mögliche Steuerverkürzungen nicht bei diesen Apotheken,
sondern erst bei deren Kunden aufzudecken waren und die Klägerin zu diesen
Kunden keine unmittelbaren Geschäftsbeziehungen unterhielt. Das FG hat
zutreffend in Anlehnung an die Senatsrechtsprechung (Senatsurteil in BFHE 148,
108, BStBl II 1988, 359; Beschluss in BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495)
geurteilt, dass das Sammelauskunftsersuchen gerechtfertigt war, weil es nicht
anders als die Einholung einer Einzelauskunft zu den der Steuerfahndung nach §
208 Abs. 1 Satz 2, § 93 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 übertragenen
Ermittlungsbefugnissen gehört. Aus diesen Normen ergibt sich keine Beschränkung
der Auskunftspflicht Dritter, die über die Beschränkung hinausginge, die der
Steuerfahndung bei Ermittlungen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 auferlegt
sind.
Der Anlass, der zur Steuerfahndung berechtigte, rechtfertigte auch die Einholung
der Auskünfte bei der Klägerin, ohne dass es abgesehen von der stets gebotenen
Prüfung der Eignung, Notwendigkeit und Zumutbarkeit der konkreten
Ermittlungsmaßnahme einer zusätzlichen Begründung oder Rechtfertigung bedurft
hätte. Denn aufgrund der bei den bereits ermittelten Steuerverkürzungen
gewonnenen Erkenntnisse (Monopolstellung der Klägerin bei den in Deutschland
verwendeten Präparaten X, Einkaufswege der Ärzte, Bargeschäfte bei der
Abrechnung des Verwendens der Präparate X) lag es nahe, durch Befragung der
Klägerin weitere Bezieher der Präparate X und die jeweils gelieferten Mengen
festzustellen und so die notwendigen Vorinformationen für zielgerichtete
Ermittlungen zu erlangen. Die Kenntnis der Zwischenhändler und der jeweils
ausgelieferten Mengen setzt die Steuerfahndung in die Lage, die Arztpraxen zu
erfragen, die in namhaften Umfang Präparate X angekauft haben, und sodann
abzugleichen, ob bzw. ob alle eingekauften Präparate X im Wareneinkauf verbucht
und auch alle Honorare für das Verwenden der Präparate X im jeweiligen Zeitraum
erfasst worden sind. Entgegen der Besorgnis der Klägerin wirkte ihre Befragung
demzufolge einer Ermittlung ins Blaue hinein gerade entgegen.
Das FG hat zu Recht hervorgehoben, dass die Befragung der Klägerin weder
voraussetzt, dass deren Verhalten im Geschäftsverkehr eine mögliche
Steuerhinterziehung irgendwie begünstigt noch dass eine "irgendwie geartete
auffällige Beziehung" zu möglichen Steuerhinterziehern besteht. Ein solches
Erfordernis lässt sich insbesondere nicht wie die Klägerin aber wohl meint mit
den Ausführungen des Senats in der Entscheidung über die Auskunftspflicht eines
Kreditinstituts zwecks Ermittlung von Einkünften aus Spekulationsgeschäften am
"Neuen Markt" (Urteil in BFHE 198, 42, BStBl II 2002, 495) begründen. In diesem
Fall hatte der Senat als Voraussetzung für Ermittlungen bei einem bestimmten
Kreditinstitut gefordert, dass hinsichtlich der betroffenen Kunden hinreichende
Anhaltspunkte für ein Nichtbefolgen der steuerlichen Erklärungspflichten
vorliegen und allein Rückschlüsse aus dem Erklärungsverhalten der Gesamtheit der
Steuerpflichtigen sowie aus allgemeinen Kenntnissen über Neuemissionen und
bestimmte Kursentwicklungen am "Neuen Markt" auf getätigte Spekulationsgewinne
auch im Bereich der befragten Bank nicht ausreichen lassen. Im genannten Urteil
leitete er den hinreichenden Anlass für die Befragung des Kreditinstituts aus
den vorab gewonnen Erkenntnissen der Steuerfahndung über Wertpapiergeschäfte
gerade bei diesem Kreditinstitut her. Die Erörterung dieser spezifischen
Gegebenheit als Voraussetzung für eine hinreichend konkretisierte
Ermittlungstätigkeit diente wie das FG zutreffend dargestellt hat nur der
Sicherstellung, dass sich die allgemeinen Erfahrungen mit Steuerverkürzungen im
Bereich der Spekulationsgewinne die für sich genommen eine konkrete
Ermittlungstätigkeit nicht rechtfertigen würden auch im Geschäftsbereich des
herangezogenen Kreditinstituts realisiert haben könnten und damit ein
hinreichender Anlass für das Tätigwerden der Steuerfahndung bestand. Über die
Subsumtion der der Steuerfahndung im konkreten Fall vorliegenden Erkenntnisse
unter den Begriff des hinreichenden Anlasses für weiterführende Ermittlungen
hinaus kann diesen Ausführungen des Senats kein zusätzliches in der Sphäre des
Befragten liegendes Ergebnis für ein berechtigtes Auskunftsverlangen entnommen
werden.
Schon gar nicht setzt die Auskunftspflicht ein irgendwie geartetes verwertbares
Verhalten des Auskunftspflichtigen voraus. Mit der Verpflichtung zur
Auskunftserteilung trifft den Bürger lediglich eine allgemeine staatsbürgerliche
Pflicht, die ihm aus Gründen des Gemeinwohls auferlegt ist und sich ggf. gerade
in seiner Person realisiert.
3. Allerdings unterliegt das Auskunftsrecht allgemeinen rechtsstaatlichen
Grenzen. Die verlangte Auskunft muss zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und
notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und seine
Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar sein (Senatsurteil in
BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359; so auch BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII
R 33/95, BFHE 183, 45, BStBl II 1997, 499, m.w.N.). Das FG hat das Vorliegen
dieser Voraussetzungen nach rechtlich zutreffenden Maßstäben im Einzelnen
geprüft und bejaht. Mit der Revision sind dagegen keine Einwände vorgetragen
worden.