Steuerhinterziehung – Falschangaben bei Erbschaft
Bundesgerichtshof
Az: 5 StR
213/07
Urteil vom
11.09.2007
Der 5. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. September 2007für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 6. April 2006 in den Fällen I.2.a und I.2.b der Urteilsgründe (Fälle
1 und 2 der Anklage) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen; insoweit trägt die Staatskasse die
Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen
notwendigen Auslagen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhinterziehung in zwei
Fällen sowie des versuchten Betruges aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Hinsichtlich eines weiteren Tatvorwurfs des versuchten Betruges (Fall 3 der
Anklage) hat es das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung
eingestellt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrens- und die
Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt
vertreten wird. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit die
Staatsanwaltschaft die Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf der
Steuerhinterziehung in zwei Fällen beanstandet. Im Übrigen ist es unbegründet.
I.
1. Mit ihrer Anklage hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last gelegt,
gemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten Steuerberater R. eine
Steuerhinterziehung mit einer Verkürzungssumme von 19,5 Mio. DM begangen zu
haben. R. habe als Testamentsvollstrecker nach dem Tod des Vaters des
Angeklagten aufgrund eines gemeinsam mit dem Angeklagten gefassten
Tatentschlusses in einer beim Finanzamt eingereichten Erbschaftsteuererklärung
bewusst Nachlasswerte im Umfang von 65,1 Mio. DM verschwiegen (Fall 1 der
Anklage).
Ferner habe R. - ebenfalls gemeinsam mit dem Angeklagten - im Rahmen eines
Einspruchs gegen einen ablehnenden Stundungsbescheid mit falschen Angaben über
die finanzielle Situation eines von dem Angeklagten im Wege der Erbfolge
erworbenen Unternehmens zu Unrecht eine zinslose Stundung der festgesetzten
Erbschaftsteuer von 10,9 Mio. DM erwirkt, wodurch ein Zinsschaden von mehr als 1
Mio. DM entstanden sei (Fall 2 der Anklage).
Weiterhin habe der Angeklagte im August 2002 in einem seinem
pflichtteilsberechtigten Bruder M. S. übersandten Nachlassverzeichnis bewusst
Nachlasswerte im Umfang von 24,8 Mio. DM verschwiegen, damit dieser
täuschungsbedingt einen Teil seines Pflichtteilsanspruchs in Höhe von 6,2 Mio.
DM nicht geltend machen werde (Fall 3 der Anklage).
Schließlich habe der Angeklagte seinem Bruder im Juni 2004 ein geändertes
Nachlassverzeichnis übergeben, in dem er zu Unrecht angegeben habe, ein
Privathaus in Oregon (USA) habe zum Todeszeitpunkt des Erblassers nicht in
dessen, sondern im Eigentum des Angeklagten gestanden (Fall 4 der Anklage).
2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
a) Der Angeklagte ist Alleinerbe des am 5. Mai 2001 verstorbenen
Wissenschaftlers und Unternehmers M. Sch. . Das Rohvermögen des Nachlasses hat
einen Wert von ungefähr 177 Mio. DM, wovon etwa 102 Mio. DM auf in- und
ausländisches Betriebsvermögen entfallen. Kernstück des Nachlasses ist die vom
Erblasser aufgebaute B. -Unternehmensgruppe. Deren Hauptgesellschaft ist die auf
Medizintechnik spezialisierte B. M. T. GmbH & Co. I. KG mit Sitz in Berlin. Der
Erblasser war alleiniger Kommanditist dieser Gesellschaft sowie
Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.
Testamentsvollstrecker wurde der vormals mitangeklagte Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer R. , ein langjähriger Vertrauter des Erblassers und dessen
Berater in allen geschäftlichen sowie privaten Finanz- und Steuerangelegenheiten.
Er identifizierte sich "hochgradig" mit dem Unternehmen und den Zielen des
Erblassers. Die Testamentsvollstreckung durch R. lag im Interesse des
Angeklagten, der die Unternehmensführung drei Jahre nach dem Tod des Erblassers
übernehmen sollte. Bereits am 21. Mai 2001 vereinbarte er deshalb schriftlich
mit R. , die Unternehmensgruppe B. als Lebenswerk des Erblassers "intensiv und
einverständlich" fortzuführen. R. verpflichtete sich in dieser Vereinbarung, den
Angeklagten über seine Verwaltungstätigkeit als Testamentsvollstrecker laufend
zu unterrichten, einzelne Maßnahmen mit ihm abzustimmen und ihm Einsicht in die
Nachlass- und Firmenunterlagen zu gewähren. Im Gegenzug verpflichtete sich der
Angeklagte, R. für die Testamentsvollstreckung einen Stundensatz von 200 DM
zuzüglich Spesen sowie eine Abschlussvergütung von 500.000 DM zu zahlen, wobei
die Steuerberatertätigkeit des R. gesondert vergütet werden sollte.
Zum Nachlass gehörten auch sämtliche Gesellschaftsanteile im Gesamtwert von
umgerechnet 1,4 Mio. DM an der P. F. S. (im Folgenden: PFS), einer
US-amerikanischen Kapitalgesellschaft, in deren Bestand sich wertvolle
Fluggeräte befanden, von denen der Angeklagte und R. Kenntnis hatten. Es bestand
zudem ein Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber der PFS in Höhe von
umgerechnet 38,2 Mio. DM, den der Angeklagte durch Veräußerung eines Flugzeuges
im Sommer 2001 teilweise realisierte. Der Erblasser hatte weitere Guthaben in
den USA in Höhe von umgerechnet 3,7 Mio. DM.
Am 5. Juni 2001 suchte der Angeklagte mit R. die Privatbank W. & Co.
Privatbankiers und die Zürcher Kantonalbank in Zürich auf, um ein Depot des
Erblassers mit einem Wert von umgerechnet 20,8 Mio. DM sowie ein Privatkonto,
das beim Ableben des Erblassers ein Guthaben von umgerechnet rund 70.000 DM
aufwies, auf den Namen des Angeklagten umschreiben zu lassen. Die Erträge aus
diesen Vermögenswerten in der Schweiz hatte R. für den Erblasser zu dessen
Lebzeiten in seinen Einkommensteuererklärungen nicht angegeben.
Am 8. Juni 2001 übergab R. dem Angeklagten eine "vorläufige
Erbschaftsteuerberechnung", die von einem Betriebsvermögen von 89,9 Mio. DM,
einem Gesamtvermögen von rund 100 Mio. DM und einem sich daraus ergebenden
Pflichtteilsanspruch des Bruders des Angeklagten, des Zeugen M. S. , in Höhe von
25 Mio. DM ausging. Sie schloss - unter Berücksichtigung des Entlastungsbetrages
für Betriebsvermögen nach dem ErbStG - mit einem Erbschaftsteuerbetrag von 11,9
Mio. DM. Dieser Berechnung war eine Kopie des die Steuersätze enthaltenden
Gesetzeswortlautes des § 19 ErbStG beigefügt.
Nachdem das Finanzamt am 11. September 2001 R. als Testamentsvollstrecker zur
Abgabe der Erbschaftsteuererklärung aufgefordert hatte (§ 31 Abs. 5 Satz 1
ErbStG), notierte der Angeklagte am 2. Oktober 2001 in sein Geschäftsbuch:
"- DM 11 - 15 M. Erbschaftsteuer ...
- 90 M f steuerl. Zwecke
- nur inländisches Vermögen
- Abgabe Steuererklärung 18.10.01
- Stundungsmögl. wg. Betriebsgefährdung ...".
Von der Möglichkeit, von dem Angeklagten als Erben die Mitunterzeichnung der
Erbschaftsteuererklärung zu verlangen (§ 31 Abs. 5 Satz 2 ErbStG), machte das
Finanzamt keinen Gebrauch.
b) R. verschwieg in der von ihm am 4. Dezember 2001 in seiner Eigenschaft als
Testamentsvollstrecker beim Finanzamt eingereichten und als "vorläufig"
bezeichneten Erbschaftsteuererklärung die ausländischen Vermögenswerte des
Erblassers mit Ausnahme eines Bankkontos über 200.000 DM, zu dem er fälschlich
angab, der Kontostand liege noch nicht vor. Ferner machte R. keine Angaben zu
einem Privathaus in Oregon (USA), das im Jahr 1996 mit Geldmitteln des
Erblassers erworben worden war. Der Angeklagte hatte ihm hierzu am 3. Dezember
2001 schriftlich mitgeteilt, das Haus sei auf Wunsch seines Vaters von ihm
direkt erworben worden. Das Landgericht konnte insoweit weder ausschließen, dass
der Erblasser beim Erwerb im Jahr 1996 als Vertreter des Angeklagten aufgetreten
war, noch, dass er dem Angeklagten das Haus geschenkt hatte.
Abgesehen von dem Schreiben des Angeklagten vom 3. Dezember 2001 konnte das
Landgericht weder einen Schriftwechsel noch mündliche Absprachen zwischen dem
Angeklagten und R. über den Inhalt der Erbschaftsteuererklärung feststellen.
"Vermutlich" im Rahmen einer Besprechung am 4. Dezember 2001 erhielt der
Angeklagte von R. eine Abschrift der Erbschaftsteuererklärung, die er in seinen
Unterlagen abheftete. In Unkenntnis der verschwiegenen Nachlassgegenstände
setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer mit Bescheid vom 18. Dezember 2001
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 10,9 Mio. DM fest.
c) Mit demselben Steuerbescheid wurde die von R. gemäß § 28 ErbStG beantragte
Stundung der Erbschaftsteuer abgelehnt. Dagegen legte R. am 16. Januar 2002 auch
im Namen des Angeklagten Einspruch ein, wobei er das Auslandsvermögen weiterhin
verschwieg. Hierauf stundete das Finanzamt die Erbschaftsteuer schließlich
zinslos bis zum 18. Dezember 2003. Nach Durchsuchungsmaßnahmen am 20. August
2003 beim Angeklagten und bei R. nahm das Finanzamt die Stundung zurück.
d) Am 8. November 2001 übermittelte R. dem pflichtteilsberechtigten Bruder des
Angeklagten, M. S. , ein nicht unterschriebenes Nachlassverzeichnis, in dem der
Nachlasswert unrichtig mit 111,5 Mio. DM angegeben war und in dem das
vorgenannte Auslandsvermögen - mit Ausnahme des "Privathauses" - nicht enthalten
war. M. S. verlangte auch über einen anwaltlichen Vertreter Erläuterung zu
ausländischen, insbesondere schweizerischen Konten. Nachdem er nähere
Informationen über die Fluggesellschaft PFS und deren Flugzeuge erlangt hatte,
bezichtigte er den Angeklagten der Lüge und verwies darauf, dass zum Nachlass
Schwarzgeldkonten in Millionenhöhe gehörten. R. und der Angeklagte übersandten
ihm im August 2002 und März 2003 ein zweites und ein drittes Nachlassverzeichnis
über einen Nachlasswert von 142,2 bzw. 117 Mio. DM, die wiederum nicht
vollständig waren. Am 5. November 2003 stellte M. S. Strafantrag gegen den
Angeklagten wegen Betruges.
e) Im Juni 2004 wurde M. S. ein vom Angeklagten unterschriebenes viertes
Nachlassverzeichnis über einen Nachlasswert von 122,6 Mio. DM übergeben. Es
enthielt anstelle des Privathauses in Oregon nurmehr eine Geldschenkung zum
Erwerb der Immobilie in Höhe von 200.000 US-Dollar. Im Hinblick darauf stellte
M. S. im Juli 2004 gegen den Angeklagten einen weiteren Strafantrag wegen
Betruges. Insgesamt leistete der Angeklagte an seinen Bruder M. S. bislang
Pflichtteilszahlungen in Höhe von 18,7 Mio. EUR.
3. Der Angeklagte hat den äußeren Geschehensablauf sowie - mit Ausnahme der
Eigentümerstellung an dem Haus in Oregon - seine Kenntnis von den zum Nachlass
gehörenden Vermögensgegenständen eingeräumt. Einen gemeinsamen Tatplan mit R.
und jedes Wissen um eine Steuerverkürzung hat er jedoch bestritten. R. habe die
steuerlichen Erklärungen selbständig und eigenverantwortlich abgegeben und keine
Rücksprachen mit ihm gehalten. Mit der Thematik der Stundung sei er ebenso wenig
befasst gewesen wie mit der Erbschaftsteuererklärung selbst. Er habe sich auf R.
verlassen und die beantragte Stundung als "Selbstläufer" angesehen.
Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten zum Vorwurf der
Steuerhinterziehung als nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen
Sicherheit widerlegbar erachtet. Sie hat sich die Überzeugung gebildet, dass es
dem Testamentsvollstrecker R. aufgrund seiner Persönlichkeit, seiner Stellung im
Unternehmen und seines persönlichen Verhältnisses zum Erblasser zuzutrauen sei,
die Erbschaftsteuerhinterziehung eigenständig und ohne Absprache mit dem
Angeklagten vorgenommen zu haben. Wegen seiner Mitwirkung am Verschweigen
ausländischer Vermögenswerte in der Zeit vor dem Erbfall habe R. ein eigenes
Motiv zur Abgabe weiterer unvollständiger Steuererklärungen gehabt. Zudem sei
eine intensive Zusammenarbeit mit dem Angeklagten bei der Erstellung der
Erbschaftsteuerklärung nicht feststellbar. Zwar ergebe sich angesichts der
allgemein engen Zusammenarbeit zwischen R. und dem Angeklagten der Verdacht,
dass auch der wesentliche Inhalt der Erbschaftsteuererklärung abgesprochen
gewesen sein könnte. Mangels objektiver Anhaltspunkte hierfür sei aber nicht
ausschließbar, dass R. die Steuerhinterziehung allein begangen habe. Auch von
einem späteren Erkennen der Unrichtigkeit der eingereichten
Erbschaftsteuererklärung mit der Folge einer strafbaren Unterlassung der
Berichtigung der Erklärung durch den Angeklagten (§ 370 Abs. 1 Nr. 2, § 153 Abs.
1 AO) konnte sich das Landgericht - jenseits von Zweifeln, ob eine solche Tat
überhaupt von der Anklage erfasst war - nicht überzeugen.
4. Soweit dem Angeklagten im Hinblick auf das zweite Nachlassverzeichnis ein
versuchter Betrug zum Nachteil des M. S. zur Last lag, hat das Landgericht das
Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Der Geschädigte habe -
auch unter Berücksichtigung des dritten Nachlassverzeichnisses - die
Strafantragsfrist gemäß § 77b Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 263 Abs. 4, § 247
StGB versäumt.
5. Vom Vorwurf des versuchten Betruges durch Übergabe des vierten
Nachlassverzeichnisses hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen
Gründen freigesprochen. Es konnte sich nicht vom Vorliegen einer Täuschung
überzeugen. Die Eigentumslage an dem Haus in Oregon sei nicht aufzuklären. Im
Übrigen fehle es im Blick auf die vorangegangenen Auseinandersetzungen des
Angeklagten mit seinem Bruder und auf dessen Misstrauen an einem
Täuschungsvorsatz.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit der
Angeklagte vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen worden ist; eines
Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es daher nicht. Jenseits davon deckt die
Revision keinen Rechtsfehler auf. Im Fall 3 der Anklage fehlt es an der
Verfahrensvoraussetzung eines rechtzeitigen Strafantrages. Hinsichtlich Fall 4
der Anklage ist die Beweiswürdigung des Landgerichts revisionsgerichtlich nicht
zu beanstanden.
1. Die Sachrüge führt im Fall 1 der Anklage zur Aufhebung der Freisprechung des
Angeklagten vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, weil die Beweiswürdigung des
Landgerichts sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht standhält.
a) Allerdings muss es das Revisionsgericht grundsätzlich hinnehmen, wenn der
Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft
nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; die
revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob diesem Rechtsfehler
unterlaufen sind. Dies ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die
Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen
Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; BGH wistra
2007, 18, 19; BGH NJW 2006, 925, 928 m.w.N., insoweit in BGHSt 50, 299 nicht
abgedruckt; BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - 5 StR 532/06). Der Überprüfung
unterliegt ebenfalls, ob das Landgericht überspannte Anforderungen an die für
die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. BGH
NStZ-RR 2005, 147; BGH NStZ 2004, 35, 36; BGH wistra 1999, 338, 339; jeweils
m.w.N.). Ein Rechtsfehler kann auch darin liegen, dass der Tatrichter eine nach
den Feststellungen nicht nahe liegende Schlussfolgerung gezogen hat, ohne
konkrete Gründe anzuführen, die dieses Ergebnis stützen können. Denn es ist
weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten eines
Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden
Anhaltspunkte vorhanden sind (st. Rspr.; BGH NStZ-RR 2003, 371; BGH NStZ 2004,
35, 36; BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 - 5 StR 532/06).
b) Hier erweist sich die Beweiswürdigung als lückenhaft und widersprüchlich. Das
Landgericht hat mehrere gewichtige den Angeklagten belastende Umstände
unbeachtet gelassen. Darüber hinaus lässt die Beweiswürdigung die gebotene
Gesamtschau mit dem Verhalten des Angeklagten in der zivilrechtlichen
Auseinandersetzung über die Höhe des Pflichtteils mit M. S. vermissen.
aa) Allerdings können und müssen die Gründe auch eines freisprechenden Urteils
nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Das Maß
der gebotenen Darlegung hängt vielmehr von der jeweiligen Beweislage und
insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab; dieser kann so beschaffen sein,
dass sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstände erübrigt.
Insbesondere wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt, obwohl nach dem
Ergebnis der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ein ganz erheblicher
Tatverdacht besteht, muss es jedoch in seine Beweiswürdigung und deren Darlegung
die ersichtlich möglicherweise wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden
Umstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten (BGH
wistra 2007, 18, 19; 2002, 430 m.w.N.).
bb) Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht
gerecht. Es fehlt schon die gebotene Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass R.
dem Angeklagten bereits am 8. Juni 2001 eine "vorläufige
Erbschaftsteuerberechnung" vorgelegt hatte, insbesondere ferner mit der Notiz
des Angeklagten vom 2. Oktober 2001 zur abzugebenden Steuererklärung (UA S. 14)
und mit dem Fax vom 14. September 2002 (UA S. 17). Diese vom Landgericht
festgestellten Gegebenheiten enthalten gewichtige Indizien, die das Landgericht
in der Beweiswürdigung hätte erörtern müssen (vgl. auch BGH wistra 2005, 33,
34). Denn diese Umstände sprechen gegen die Richtigkeit der Einlassung des
Angeklagten, R. habe die steuerlichen Erklärungen selbständig und
eigenverantwortlich abgegeben und mit ihm keine Rücksprachen gehalten.
So stimmt die dem Angeklagten von R. übergebene vorläufige
Erbschaftsteuerberechnung, bei der erkennbar bereits das später gegenüber dem
Finanzamt nicht erklärte Auslandsvermögen außer Ansatz geblieben ist, im
Wesentlichen mit den Werten des aufgrund der unrichtigen
Erbschaftsteuererklärung ergangenen Steuerbescheids überein, der die von R.
erwartete, aber zu niedrige Festsetzung von Erbschaftsteuer enthält. Diese
Steuerberechnung lag dem Angeklagten, der seine Kenntnis von den zum Nachlass
gehörenden Vermögensgegenständen eingeräumt hat, bereits mehrere Monate vor
Abgabe der Erbschaftsteuererklärung vor.
Der sich aus dieser Berechnung ergebende Steuerbetrag steht auch im Einklang mit
der Notiz des Angeklagten vom 2. Oktober 2001 "DM 11 - 15 M. Erbschaftsteuer".
Das Landgericht hätte in diesem Zusammenhang insbesondere würdigen müssen,
welche Bedeutung dem Vermerk des Angeklagten "nur inländisches Vermögen" zukam.
Hierzu musste sich das Landgericht auch deshalb gedrängt sehen, weil der
Angeklagte am 5. Juni 2001 - und damit nur drei Tage vor dem Erhalt der
vorläufigen Steuerberechnung - mit dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht zum
Testamentsvollstrecker ernannten R. zur Umschreibung von Auslandskonten des
Erblassers auf sich in die Schweiz reiste, zumal da er wegen der Anordnung der
Testamentsvollstreckung zu einer Verfügung hierüber ohne Zustimmung des
Testamentsvollstreckers nicht berechtigt war (vgl. § 2211 Abs. 1 BGB).
Auch kam ersichtlich der Frage Bedeutung zu, ob und inwieweit der Angeklagte die
ausländischen Bankkonten tatsächlich auf sich umschreiben ließ und
gegebenenfalls für welche Zwecke er die Bankguthaben verwendete, insbesondere ob
er nach einer Umschreibung der Konten auf sich hieraus erzielte Kapitalerträge
in seiner Einkommensteuererklärung angab. Denn die Verwendung dieser
Vermögenswerte kann Schlüsse auch darauf zulassen, ob der Angeklagte - wie
bereits der Erblasser - dieses Auslandsvermögen der Besteuerung durch den
deutschen Fiskus insgesamt entziehen wollte.
Auf die Erörterung dieser Umstände durfte das Landgericht schon deshalb nicht
verzichten, weil es die von dem Angeklagten aufgestellte Behauptung, er sei von
R. nicht eingeweiht worden, selbst als fern-liegende und nicht der
Lebenserfahrung entsprechende Möglichkeit gewertet hat (UA S. 23). Bei einer
solchen Sachlage müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass sich das
Landgericht mit allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten
auseinandergesetzt hat, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen
(vgl. BGH StV 1986, 421; 1983, 360). Daran fehlt es hier.
Schließlich erweist sich auch die Annahme des Landgerichts, eine Tendenz des
Angeklagten, sich "über die steuerrechtlichen Angelegenheiten zu unterrichten
und sich ein eigenes Bild zu machen", sei nicht ersichtlich, als nicht
nachvollziehbar. Gegen diese Annahme spricht bereits der Umstand, dass der
Angeklagte am 2. Oktober 2001 in seinem Geschäftsbuch sowohl die Höhe der zu
erwartenden Erbschaftsteuerfestsetzung als auch den Zeitpunkt der Abgabe der
Steuererklärung vermerkte, obwohl er selbst zur Abgabe einer
Erbschaftsteuererklärung überhaupt nicht verpflichtet war (§ 31 Abs. 5 ErbStG).
Hinzu kommt, dass die Höhe der Erbschaftsteuerschuld, die im Wesentlichen aus
dem geerbten Betriebsvermögen resultiert, für die Unternehmensführung von ganz
wesentlicher Bedeutung war. An ihr hatte aber der Angeklagte, der das
Unternehmen nach Beendigung der dreijährigen Testamentsvollstreckung übernehmen
wollte, erhebliches Interesse. Denn nach den Feststellungen hatte er bereits am
21. Mai 2001 schriftlich mit R. vereinbart, "das Lebenswerk des Erblassers, die
´B. ´, intensiv und einverständlich fortzuführen" (UA S. 12), weshalb R. den
Angeklagten über seine Verwaltungstätigkeit als Testamentsvollstrecker laufend
zu unterrichten hatte. Die Strafkammer geht selbst davon aus, dass diese
Vereinbarung "Ausdruck des gemeinsamen Willens von Testamentsvollstrecker und
Erben (war), anstehende Entscheidungen einvernehmlich und zum Wohle des
Unternehmens zu treffen" (UA S. 28).
Im Übrigen lässt das Urteil auch Feststellungen zum Einlassungsverhalten des
vormaligen Mitangeklagten R. vermissen. Zwar hatte dieser zunächst als
Mitangeklagter ein Schweigerecht und dann als Zeuge gemäß § 55 StPO ein
Auskunftsverweigerungsrecht, von dem er auch Gebrauch gemacht hat (UA S. 4). Da
R. aber der zentrale und unmittelbare Zeuge für die Frage ist, ob eine Absprache
mit dem Angeklagten über den Inhalt der Erbschaftsteuererklärung vorgelegen hat,
wäre in der Beweiswürdigung zu referieren gewesen, wie sich R. im
Ermittlungsverfahren (vgl. UA S. 36) eingelassen hat.
cc) Eine weitere erhebliche Lücke besteht darin, dass die Beweiswürdigung die
gebotene Gesamtbetrachtung mit den Feststellungen zu den Betrugsvorwürfen nicht
enthält (vgl. auch BGH NStZ 2002, 48, 49). Das Landgericht hätte das Verhalten
des Angeklagten im Zusammenhang mit der Erstellung der Nachlassverzeichnisse für
den pflichtteilsberechtigten Bruder M. S. auch im Rahmen der Prüfung des
Tatvorwurfs der Steuerhinterziehung erörtern müssen. Denn nach den
Urteilsfeststellungen fehlten auch in den ersten drei Nachlassverzeichnissen die
wesentlichen ausländischen Nachlasswerte. Das Landgericht hätte sich daher mit
der Frage auseinandersetzen müssen, ob aus dem Umstand, dass der Angeklagte
Vermögenswerte gegenüber M. S. verschwiegen hat, Schlüsse auf ein mögliches
Interesse des Angeklagten, dass der Testamentsvollstrecker eine unvollständige
Erbschaftsteuererklärung abgibt, gezogen werden können. Denn hierin könnte eine
einheitliche Vorgehensweise zum Verschweigen der ausländischen Vermögenswerte
zum Ausdruck kommen, zumal da der Pflichtteil ein Abzugsposten bei der
Berechnung der Erbschaft-steuerschuld ist. Dies gilt insbesondere angesichts des
Umstands, dass der Angeklagte das in gleicher Weise wie die
Erbschaftsteuererklärung unvollständige dritte Nachlassverzeichnis vom 28. März
2003 allein unterschrieben (UA S. 21) und im Telefax vom 14. September 2002 von
"unsere Erbschaftsteuererklärung" gesprochen hatte (UA S. 17).
c) Der Freispruch in diesem Fall kann auch deshalb keinen Bestand haben, weil
das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung
durch Unterlassen aufgrund unterlassener Berichtigung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m.
§ 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) - unter der Prämisse des Landgerichts, dass der
Angeklagte nicht nachweislich vorsätzlich an der Steuerhinterziehung des R.
mitgewirkt habe - mit einer noch deutlich kargeren Beweiswürdigung verneint hat
(UA S. 37 f.), die aus denselben Gründen unzulänglich ist.
Entgegen der gegenteiligen Neigung des Landgerichts (UA S. 39) umfasst der von
der Anklage beschriebene Lebenssachverhalt auch den Umstand, dass der Angeklagte
die von R. beim Finanzamt eingereichte Erbschaftsteuererklärung nicht
nachträglich berichtigt hat. Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor
Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene
Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer
Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er
verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung
vorzunehmen (§ 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Die von R. beim Finanzamt
eingereichte Steuererklärung war jedenfalls auch für den Angeklagten im Sinne
des § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG abgegeben.
Denn als Erbe war er gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Steuerschuldner. Dem Umstand, dass das Finanzamt von der Möglichkeit, von dem
Angeklagten eine Mitunterzeichnung der Steuererklärung zu verlangen (§ 31 Abs. 5
Satz 2 ErbStG), keinen Gebrauch gemacht hat, kommt für die Frage der
Berichtigungspflicht keine Bedeutung zu.
Die Frage, ob der Angeklagte die von R. abgegebene Erbschaftsteuererklärung
nachträglich hätte berichtigen müssen, bezieht sich unmittelbar auf den im
Anklagesatz geschilderten Sachverhalt und betrifft daher ein- und dieselbe Tat
im prozessualen Sinn (§ 264 StPO); zu dem mit der Anklage dem Tatrichter
unterbreiteten historischen Lebensvorgang gehört somit auch die unterlassene
Berichtigung einer gegebenenfalls nachträglich als unrichtig erkannten
Steuererklärung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Der verfahrensrechtliche Tatbegriff
umfasst das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch den
Eröffnungsbeschluss bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung
des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (BGHSt 45, 211, 212). Zwar ist die
Pflicht zur Berichtigung von Erklärungen im Sinne von § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AO eine von der Primärpflicht zur Abgabe einer inhaltlich zutreffenden
Steuererklärung unabhängige eigenständige Pflicht, die erst dann entsteht, wenn
ein Steuerpflichtiger nachträglich erkennt, dass eine von ihm oder für ihn
abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu
einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist. Der Umstand,
dass es sich um unterschiedliche Pflichten handelt, steht aber hier der
Zuordnung der unterlassenen Berichtigung zu dem von der Anklage geschilderten
Geschehen als einem einheitlichen historischen Vorgang nicht entgegen.
Freilich bilden mehrere im Sinne von § 53 StGB sachlichrechtlich selbständige
Handlungen nur dann eine einheitliche prozessuale Tat, wenn die einzelnen
Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen
zugrundeliegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen
Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts-
und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen
Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte
Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen
Lebensvorgangs empfunden wird (st. Rspr.; vgl. BGHSt 49, 359, 362; 29, 288, 292
f.). Insbesondere für das Verhältnis von Diebstahl und Hehlerei ist anerkannt,
dass auch bei sich rechtlich oder tatsächlich wechselseitig ausschließenden
Straftatbeständen die für die Annahme eines einheitlichen geschichtlichen
Lebensvorgangs erforderliche innere Verknüpfung zweier zeitlich und räumlich
getrennter Vorgänge vorliegen kann, wenn die in der Anklage nach Objekt, Ort und
Zeit der Handlung konkretisierte Straftat Grundlage für die Verurteilung wegen
der anderen Straftat bildet. Denn in einem solchen Fall hat der Tatrichter im
Hinblick auf denselben Gegenstand die vorangegangene Tat zu erörtern und sie
nach Ort, Zeit und anderen Umständen einzugrenzen (vgl. BGHSt 35, 172, 174; BGH
NStZ 1999, 523, 524).
Im Verhältnis von Steuerhinterziehung durch aktives Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO)
durch Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung zu einer Steuerhinterziehung
durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) wegen Nichtberichtigung der
nachträglich als unrichtig erkannten Steuererklärung gilt nichts anderes. Zum
einen beziehen sich beide Tatvarianten auf denselben Steueranspruch; zum anderen
kann der Tatrichter nur dann prüfen, ob eine Berichtigungspflicht gemäß § 153
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bestanden hat, wenn er geklärt hat, ob sich der
Angeklagte wegen einer nach Ort, Zeit und konkretem Steueranspruch eingegrenzten
Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat. Hierin liegt der innere Zusammenhang,
der die zwei getrennten Vorgänge zu einem einheitlichen geschichtlichen
Lebenssachverhalt verbindet. Der Umstand, dass beide Vorgänge zeitlich weit
auseinanderliegen können, steht der Annahme einer einheitlichen Tat im
prozessualen Sinn nicht entgegen (vgl. auch BGHSt 38, 37, 40).
2. Die Beweiswürdigung zur ungerechtfertigten Erlangung einer zinslosen Stundung
der Erbschaftsteuer gemäß § 28 ErbStG - ein Steuervorteil im Sinne des § 370
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 AO - hängt mit dem ersten Vorwurf der
Erbschaftsteuerhinterziehung derart eng zusammen, dass sie mit der Aufhebung des
deshalb erfolgten Freispruchs die Grundlage verliert. Der Freispruch ist auch
insoweit aufzuheben, wenngleich nicht ausgeschlossen erscheint, dass insoweit
die weiteren speziellen Erwägungen des Landgerichts (UA S. 32 f.) auch bei
abweichender Beurteilung der Beweislage zum ersten Tatvorwurf einer Verurteilung
für sich allein entgegenstehen könnten.
3. Bestand hat dagegen die Einstellung des Verfahrens im Fall 3 der Anklage
wegen des Verfahrenshindernisses eines rechtzeitigen Strafantrages des
Antragsberechtigten. Da sich der Tatvorwurf des versuchten Betruges gegen einen
Angehörigen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) richtete, hatte der Anzeigeerstatter M. S.
die dreimonatige Strafantragsfrist des § 77b Abs. 1 StGB zu beachten. Zum
Zeitpunkt des Strafantrags gegen den Angeklagten am 5. November 2003 war diese
Frist indes bereits verstrichen.
a) Nach § 77b Abs. 2 Satz 1 StGB beginnt die Strafantragsfrist mit Ablauf des
Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis
erlangt. Bei einer versuchten Straftat ist insoweit die Kenntnis von der letzten
auf den Tatbestandserfolg gerichteten Handlung maßgebend (LG Konstanz NJW 1984,
1767, 1768; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 77b Rdn.
8; Jähnke in LK 11. Aufl. § 77b Rdn. 6). Für den Tatversuch kann damit die
Antragsfrist schon vor einer Vollendung der Tat abgelaufen sein. Tritt diese
noch ein, beginnt mit der Beendigung der Tat eine neue Strafantragsfrist (vgl.
LG Konstanz aaO).
b) Die Kenntnis von Tat und Täter erfordert nicht die Gewissheit über sämtliche
Einzelheiten des strafrechtlichen Geschehens, sondern lediglich das Wissen von
Tatsachen, die einen Schluss auf die wesentlichen Tatumstände und den Täter
zulassen (BGHSt 44, 209, 212; Stree/Sternberg-Lieben aaO § 77b Rdn. 10 m.w.N.;
Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 77b Rdn. 4; Jähnke aaO § 77b Rdn. 8). Das
Ausmaß der erforderlichen Tatsachenkenntnis bestimmt sich danach, ob dem
Berechtigten gemäß dem Standpunkt eines besonnenen Menschen der Entschluss
zugemutet werden kann, gegen den anderen mit dem Vorwurf einer strafbaren
Handlung hervorzutreten und die Strafverfolgung herbeizuführen (BGHSt aaO;
Jähnke aaO Rdn. 7).
c) Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Landgericht den Zeitpunkt der Kenntnis
des Pflichtteilsberechtigten M. S. von Tat und Täter rechtsfehlerfrei bestimmt.
Die letzte und damit maßgebende Täuschungshandlung war hier die Übersendung des
vom Angeklagten unterzeichneten dritten Nachlassverzeichnisses am 28. März 2003
an M. S. . Hierzu steht die Übergabe des vierten Nachlassverzeichnisses am 1.
Juni 2004, als der Strafantrag gegen den Angeklagten bereits gestellt war, nicht
mehr in natürlicher Handlungseinheit. Denn die dem Angeklagten insoweit zur Last
gelegte Täuschung bezieht sich nicht mehr auf die bisher verschwiegenen
Nachlasswerte, sondern erstmals auf die Eigentumsverhältnisse an dem Haus in
Oregon.
Zum Zeitpunkt der Übergabe des dritten Nachlassverzeichnisses im März 2003 hatte
der Pflichtteilsberechtigte M. S. bei der gebotenen wertenden Betrachtung aber
bereits ausreichende Kenntnis von Tat und Täter. Die wesentlichen Tatsachen für
die Strafbarkeit wegen versuchten Betruges sind hier das Verschweigen der zum
Nachlass gehörenden ausländischen Bankkonten sowie der Beteiligung des
Erblassers an der Fluggesellschaft PFS einschließlich der Dimension der
verschwiegenen Nachlasswerte. Diese Umstände waren M. S. spätestens im Februar
2003 bekannt. Das teuerste Fluggerät und die Fluggesellschaft PFS als
Nachlassgegenstände hatte M. S. bereits im Juni 2002 sicher entdeckt. Auf die
schweizerischen Konten wies er bereits im November 2001 hin; im Jahr 2002 nannte
er auch amerikanische Konten. Er hatte auch eine zutreffende Vorstellung von der
Größenordnung der verschwiegenen Nachlasswerte. Der Umstand, dass M. S. erst im
Oktober 2003 durch Akteneinsicht Gewissheit über die Tat und über die genaue
Höhe der verschwiegenen Vermögenswerte erlangte, steht der Annahme einer für
einen Strafantrag ausreichenden Kenntnis bereits im März 2003 nicht entgegen.
4. Die Freisprechung des Angeklagten vom Tatvorwurf eines durch Übergabe des
vierten Nachlassverzeichnisses begangenen Betrugsversuchs im Fall 4 der Anklage
hat ebenfalls Bestand; insoweit liegt ein fristgemäßer Strafantrag vor. Im
Gegensatz zu den Fällen 1 und 2 der Anklage hält hier die Beweiswürdigung des
Tatrichters revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand.
Das Landgericht hat alle maßgeblichen für und gegen eine Tatbegehung durch den
Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt und hat sie in einer Gesamtschau
gewertet. Dass es sich im Ergebnis nicht davon überzeugen konnte, dass das
Hausgrundstück in Oregon noch zum Zeitpunkt des Erbfalls im Eigentum des
Erblassers stand und nicht bereits mit Erwerb oder kurz danach im Wege einer
Vorschenkung auf den Angeklagten übertragen wurde, ist daher
revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.