Steuerhinterziehung verdeckte Gewinnausschüttung
Steuerhinterziehung – verdeckte Gewinnausschüttung
Bundesgerichtshof
Az: 5 StR
72/07
Beschluss vom
24.05.2007
Der 5. Strafsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 10.
Juni 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Gegen den Angeklagten Sch. hat es wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in
sechs Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt
und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der
Angeklagten gegen das Urteil sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
I.
Zur Revision des Angeklagten L.
1. Die Verurteilung des Angeklagten L. wegen jeweils tateinheitlich begangener
Körperschaft- und Gewerbesteuerhinterziehung in fünf Fällen hält rechtlicher
Nachprüfung stand. Die Urteilsfeststellungen belegen, dass der Angeklagte im
Rahmen der Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen für die L. S. GmbH (im
Folgenden: S. GmbH) zu Unrecht Aufwandsbuchungen für Lizenzgebühren
gewinnmindernd berücksichtigte und hierdurch zu niedrige Steuerfestsetzungen
bewirkte.
a) Zutreffend hat das Landgericht die an die Firma Sh. Patents Limited mit Sitz
in Irland (im Folgenden: Sh. Limited) gezahlten Lizenzgebühren, die bei der S.
GmbH als Aufwand gebucht wurden, als verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne von
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG gewertet, die den Gewinn der Gesellschaft nicht
minderten. Denn bei den geleisteten Zahlungen handelte es sich nicht um
Leistungen aufgrund eines wirksamen Lizenzvertrages, sondern um Zahlungen, die
durch das Gesellschaftsverhältnis zwischen der S. GmbH und dem Angeklagten L.
veranlasst waren.
aa) Der Bundesfinanzhof definiert die verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG in ständiger Rechtsprechung als Vermögensminderung oder
verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
ist, sich auf die Höhe des Einkommens (d. h. des Unterschiedsbetrages gemäß § 4
Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) auswirkt und in keinem Zusammenhang
mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. nur BFHE 199, 144, 145; 183, 94, 95;
156, 155, 156). Dabei muss die Minderung des Unterschiedsbetrages geeignet sein,
beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
EStG auszulösen (vgl. BFHE 200, 197, 198 f.).
Wurden Zuwendungen an einen Gesellschafter gewährt, ist zur Abgrenzung, ob sie
aus betrieblichen Gründen erfolgten oder mit Rücksicht auf das
Gesellschaftsverhältnis gewährt wurden, ein Fremdvergleich vorzunehmen (vgl. nur
BFHE 199, 144, 145). Danach ist eine Zuwendung dann nicht durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Gesellschaft bei Anwendung der
Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters den Vorteil auch
einer Person, die nicht Gesellschafter ist, gewährt hätte.
Ein strengerer Maßstab gilt bei Zuwendungen an einen beherrschenden
Gesellschafter. Hier ist eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis
bereits dann anzunehmen, wenn die Leistung der Gesellschaft an den
Gesellschafter nicht auf einer klaren, von vornherein abgeschlossenen,
zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung beruht
(vgl. BFHE 183, 94, 95; 172, 51, 54; 156, 155, 156). Fehlt es an einer solchen
Vereinbarung, so liegt regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung vor (vgl.
BGHSt 39, 146, 151; 36, 21, 24).
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft an eine dem
beherrschenden Gesellschafter nahe stehende Person leistet, sofern und soweit
die Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dabei kann die
Beziehung zwischen dem beherrschenden Gesellschafter und dem Dritten auch
gesellschaftsrechtlicher Art sein (st. Rspr. des Bundesfinanzhofs; vgl. BFH
BStBl II 1997, 301, 302 m.w.N.).
bb) Nach diesen Maßstäben stellen hier die Zahlungen der S. GmbH an die Sh.
Limited, die von dem Angeklagten K. H. L. und seinem Sohn T. L. als "directors"
geleitet wurde und deren Anteile von T. L. gehalten wurden, verdeckte
Gewinnausschüttungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dar.
Das Landgericht hat sich aufgrund einer tragfähigen Beweiswürdigung die
Überzeugung gebildet, dass die gezahlten "Lizenzgebühren" allein durch das
Gesellschaftsverhältnis zwischen der S. GmbH und dem Angeklagten L. veranlasst
waren. Der auf den 1. Juli 1995 rückdatierte Lizenzvertrag (vgl. UA S. 38, 83)
war, jedenfalls soweit er unter Artikel 3 Zahlungsverpflichtungen als
Gegenleistungen für Patentnutzungen vorsah, nicht ernstlich gewollt (§ 41 Abs. 2
Satz 1 AO) und diente nur der Verschleierung von "Entschädigungszahlungen" an
den Angeklagten L. , der zu dieser Zeit faktischer Geschäftsführer und - über
die von seiner Ehefrau für ihn gehaltenen Geschäftsanteile -
Alleingesellschafter der S. GmbH war. Diese vom Tatgericht gezogene
Schlussfolgerung ist möglich und vom Revisionsgericht hinzunehmen, da sie
erkennbar auf einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen für und gegen ein
Scheingeschäft sprechenden Umstände beruht (vgl. BGH wistra 2007, 112, 115; BGHR
AO § 41 Abs. 2 Scheinhandlung 3 = wistra 2002, 221, 223; vgl. auch FG
Baden-Württemberg EFG 2000, 148 f., dazu BFH/NV 2001, 639). Den ebenfalls
möglichen, aber nicht zwingenden Schluss, dass die Zahlungen wenigstens zum Teil
als Gegenleistung für die Nutzung des Neupatents gedacht waren (dazu UA S. 43;
vgl. BGHSt 36, 21, 24 f.; BFH HFR 1977, 539, 540), wollte das Landgericht nicht
ziehen (siehe insbesondere UA S. 96, 110 f.). Dies lässt Rechtsfehler nicht
erkennen und ist angesichts des eingeschränkten revisionsgerichtlichen
Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden.
Es hält rechtlicher Nachprüfung stand, dass das Landgericht dem Schreiben des
Angeklagten Sch. vom 5. Dezember 1994 und dessen Aktenvermerk über ein
Telefongespräch vom 7. Dezember 1994 besondere Bedeutung beigemessen hat. Hinzu
kommt, dass die erste und höchste Einzelauszahlung in Höhe von 670.795,35 DM
bereits zu einem Zeitpunkt geleistet wurde, als der Lizenzvertrag nur als
Entwurf vorlag, es mithin an einem klaren und von vornherein abgeschlossenen
wirksamen Lizenzvertrag fehlte (UA S. 38, 83). Rechtsfehlerfrei hat das
Landgericht zudem seine Schlussfolgerung, dass die Vereinbarung von
Lizenzgebühren nicht ernstlich gewollt war, auch auf folgende Umstände gestützt
(vgl. insbesondere UA S. 96 und 113):
(1) Maßstab für die Berechnung der Lizenzgebühren war nicht der vom Angeklagten
L. angenommene Verkehrs- oder Ertragswert des Patents P 44 42 803.0. Die Höhe
der Gebühren bestimmte sich vielmehr nach denjenigen Beträgen, die ihm sein
vormaliger Geschäftspartner I. in den Jahren 1993 und 1994 - entgegen einer
mündlichen Abrede - vorenthalten hatte. So sollte insbesondere die erste Zahlung
in Höhe von 670.795,35 DM eine "Entschädigung" für ein zu geringes Gehalt und
die damals nicht erfolgte Beteiligung an Lizenzgebühren sowie an
Betriebsgewinnen sein (vgl. UA S. 26 f.). Die auf der Grundlage des neuen
Patents hergestellten Produkte Multi-Quick 100, 110 und 130, die vorgeblicher
Gegenstand der Lizenzvereinbarung waren, wurden erst ab 1997 vertrieben (UA S.
40). Zudem war die Sh. Limited allein unter der Kanzleianschrift des
Wirtschaftsprüfers Schn. in Dublin zu erreichen (UA S. 30) und hatte keine
Patententwicklungskosten, für die sie mit den im Vertrag vorgesehenen
Pauschalzahlungen hätte entschädigt werden müssen.
(2) Nach Artikel 3.1 (a) des Lizenzvertrags fielen Gebühren auch für die
Altprodukte Multi-Quick 60 und Multi-Quick 70 an, obwohl diese nach wie vor
nicht unter Nutzung des Neupatents P 44 42 803.0 hergestellt wurden. Inhaberin
der insoweit genutzten Schutzrechte G 890 4096.1 und G 891 0814.0 war aber im
Tatzeitraum (UA S. 33 f.) das Produktionsunternehmen L. Sp. GmbH (im Folgenden:
Sp. GmbH) und nicht die Sh. Limited.
(3) Schließlich war Inhaber des Rechts auf das Neupatent (§ 6 PatG) entweder der
Angeklagte oder, sofern es sich - was näher liegt - um eine gebundene
Arbeitnehmererfindung handelte, die Sp. GmbH (§ 4 Abs. 2 Nr. 1, §§ 6, 7 Abs. 1,
Abs. 3 ArbnErfG). Von dem Vindikationsrecht nach § 8 PatG wurde kein Gebrauch
gemacht. Damit wurde an die Sh. Limited geleistet, obwohl sie die Erfindung als
Nichtberechtigte angemeldet hatte. Auch diesem Umstand durfte das Landgericht in
der Gesamtwürdigung Bedeutung beimessen.
b) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch die Buchungen, mit denen bei der
S. GmbH weitere Zahlungsverpflichtungen aus dem Lizenzvertrag erfasst wurden,
als den Gewinn der Gesellschaft nicht mindernd gewertet. Diese Buchungen waren
nicht betrieblich veranlasst (§ 4 Abs. 4 EStG), da die ihnen zugrundeliegenden
vertraglichen Vereinbarungen, wie ausgeführt, als Scheingeschäfte im Sinne des §
41 Abs. 2 AO für die Besteuerung unerheblich waren.
c) Schließlich lässt auch der Umstand, dass die S. GmbH ab dem Jahr 1997
Spannwerkzeuge, die unter Nutzung des Patents P 44 42 803.0 hergestellt worden
waren, vertrieben und damit das Neupatent im Sinne des § 9 PatG genutzt hatte,
den Umfang der vom Landgericht rechtsfehlerfrei berechneten Steuerverkürzung
unberührt. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
aa) Die Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen lagen insoweit auch
für die Veranlagungszeiträume nach 1996 nicht vor. Weder die Sp. GmbH noch der
Angeklagte L. konnten mangels Patentanmeldung auf ihren Namen die Rechte aus § 9
PatG wahrnehmen. Zudem hatten sie weder Ansprüche wegen einer etwaigen
Rechtsverletzung geltend gemacht noch sollte eine solche Inanspruchnahme
erfolgen. Denn nach den Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte L. weder
persönlich noch über die Sp. GmbH als inländische Produktionsgesellschaft von
der S. GmbH als Vertriebsunternehmen Lizenzgebühren verlangen. Vielmehr erfolgte
die Lieferung der von der Sp. GmbH hergestellten und an die S. GmbH gelieferten
Spannwerkzeuge gerade mit Zustimmung sowohl der formellen Patentinhaberin, der
Sh. Limited, als auch des materiell Berechtigten. Daher handelte die S. GmbH
beim Vertrieb der Spannwerkzeuge nicht rechtswidrig. Die für den Erwerb der von
der Sp. GmbH gelieferten Spannwerkzeuge geschuldeten Kaufpreiszahlungen (UA S.
33) wurden, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt, bei
der S. GmbH ordnungsgemäß gebucht.
bb) Auch mit ihrem Vorbringen, das Landgericht hätte sich mit der Möglichkeit
einer "verdeckten Einlage" auseinandersetzen müssen, deckt die Revision keinen
Rechtsfehler auf. Eine Einlage des Rechts auf das Patent in die S. GmbH liegt
schon deshalb äußerst fern, weil die Sp. GmbH die Erfindung bei der Herstellung
der Spannwerkzeuge selbst nutzen musste. Auch hatten weder die Sp. GmbH noch der
Angeklagte L. mangels eigener Patentanmeldung Zahlungsansprüche als Ausfluss der
Rechte aus § 9 i.V.m. § 139 PatG gegen die S. GmbH, die sie im Wege des
Verzichts verdeckt bei der S. GmbH hätten einlegen können. Der bloße geldwerte
Vorteil, ein unter Nutzung eines Patents hergestelltes Produkt vertreiben zu
können, begründet für sich noch kein bilanzierungs- und damit einlagefähiges
Wirtschaftsgut (vgl. BFHE 151, 523, 532 ff., 539 ff.).
cc) Ob die S. GmbH schon deswegen keine Lizenzgebühren schuldete, weil das
Patent P 44 42 803.0 mit Auslieferung der Spannwerkzeuge durch die produzierende
Sp. GmbH erschöpft war (vgl. dazu BGHZ 81, 282, 288 ff.; BGH NJW-RR 1997, 421
m.w.N.), kann der Senat nach alledem offenlassen. Ebenso bedarf es keiner
Entscheidung, ob die von der Revision geltend gemachten Ermäßigungsgründe
"andere Gründe" im Sinne des in § 370 Abs. 4 Satz 3 AO normierten
Kompensationsverbots wären. Anzeichen dafür, dass das Landgericht bei der
Strafzumessung verkannt hätte, dass der S. GmbH bei legaler Gestaltung
naheliegend anderweitige gewinnmindernde Auslagen für die Nutzung des Patents
entstanden wären (vgl. auch BGH NStZ 2004, 575, 576), bestehen nicht. Bei der
vollständig verschleiernden Scheinvertragsgestaltung war solches kein
bestimmender, ausdrücklich erörterungsbedürftiger Strafzumessungsgrund.
2. Die Verurteilung des Angeklagten L. wegen Einkommensteuerhinterziehung in
drei Fällen hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Die als
"Lizenzgebühren" auf Konten der Sh. Limited geleiteten Beträge sind dem
Angeklagten L. als verdeckte Gewinnausschüttungen zuzurechnen.
a) Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG,
die auf der Ebene des Gesellschafters zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt,
ist gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der
gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und
die Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat (st. Rspr.; vgl. nur
BFH DStRE 2005, 764, 765 m.w.N.). Allerdings bedarf es grundsätzlich eines
Zuflusses beim Gesellschafter im Sinne von § 11 EStG (vgl. nur BGH wistra 2004,
109 m.w.N.). Es genügt jedoch, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in
der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahestehende Person aus der
Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Sofern die Zuwendung allein auf dem
Näheverhältnis des Empfängers zum Gesellschafter beruht, ist die Zuwendung so zu
beurteilen, als hätte der Gesellschafter selbst den Vorteil erhalten und diesen
an die nahe stehende Person (als steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung)
weitergegeben (vgl. BFH aaO; BMF-Schreiben vom 8. März 1999 - IV C 6 - S 2252 -
2/99 -, BStBl I 1999, 514; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 26. Aufl. § 20 Rdn. 75).
b) So verhält es sich hier. Die Lizenzgebühren wurden allein deswegen an die Sh.
Limited gezahlt, weil der Angeklagte L. dies als Alleingesellschafter der S.
GmbH wegen seines privaten Geldbedarfs bestimmte und die Gesellschaftsanteile
der Sh. Limited vom Sohn des Angeklagten, T. L. , gehalten wurden. Nach den
Urteilsfeststellungen war T. L. in den Tatplan eingeweiht. Er hatte zudem seinem
Vater, dem Angeklagten K. H. L. , auf dessen Veranlassung eine Generalvollmacht
und ein unbefristetes notarielles Angebot auf jederzeitige unentgeltliche
Übertragung der Geschäftsanteile an der Sh. Limited erteilt (UA S. 32, 41).
II.
Zur Revision des Angeklagten Sch.
Die Verurteilung des Angeklagten Sch. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in
sechs Fällen hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Nach den auch
insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen wirkte der
Angeklagte Sch. in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände an der Umsetzung des
Tatplans des Angeklagten L. mit. Hierbei arbeitete er u. a. die Bestimmungen des
Lizenzvertrages aus und bereitete inhaltlich unrichtige Steuererklärungen vor.