Elterngeld -
Steuerklassenänderung kann zu höherem Elterngeld führen
Sozialgericht
Dortmund
Az.: S 11 EG
8/07
Urteil vom
28.07.2008
Entscheidung:
Die Beklagte wird unter
Änderung des Bescheides vom 05. Juni 2007 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2007 verurteilt, bei der Berechnung
des von der Klägerin zu beanspruchenden Elterngeldes vom 10. April 2007
bis 09. März 2009 von der tatsächlich gewählten Steuerklasse III ab
November 2006 und den sich daraus ergebenden Steuerabzugsbeträgen
auszugehen.
Die Beklagte trägt die
außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die
Gewährung eines höheren Elterngeldes.
Die Klägerin ist die Mutter des am xxx2007 geborenen xxx. Sie ist ebenso wie ihr
Ehemann im XXX beschäftigt, beide sind der Vergütungsgruppe A 07 zugeordnet;
während der Ehemann der Klägerin sich in der Gehaltsstufe 6 befindet, ist die
Klägerin in der Stufe 4 eingruppiert, woraus sich im Jahre 2007 eine monatliche
Bruttogehaltsdifferenz von 122,69 EUR zu Gunsten des Ehemannes ergab. Bei beiden
Ehegatten war zunächst jeweils die Steuerklasse IV auf der Lohnsteuerkarte
eingetragen. Dies änderten die Eheleute mit Wirkung vom 01.11.2006 dahingehend,
dass die Klägerin die Steuerklasse III und ihr Ehemann die Steuerklasse V
eintragen ließen. Dadurch stieg das monatliche Nettoeinkommen der Klägerin (ohne
Sonderzahlungen etc.) von 1.725,67 EUR auf 1.942,55 EUR, demgegenüber sank das
des Ehemanns der Klägerin von 1.813,61 EUR auf 1.497,61 EUR.
Das Versorgungsamt xxx bewilligte mit Bescheid in der Fassung des
Widerspruchsbescheides Elterngeld in Höhe von monatlich 559,74 EUR bei zwischen
den Beteiligten nicht streitiger Anrechnung der beamtenrechtlichen
Mutterschaftsbezüge der Klägerin, wunschgemäß ausgezahlt auf 23 Monate für die
Zeit vom 10.04.2007 bis 09.03.2009. Dabei ist ein Nettoeinkommen für die 12
Monate vor der Geburt des Kindes von 1.670,85 EUR zugrunde gelegt worden, was
sich unter Fortschreibung der unter der Gültigkeit der Steuerklasse IV ab
November 2007 ergab. Der Ehemann der Klägerin erhielt Elterngeld für die Zeit
vom 10.04. bis 09.08.2008 in Höhe von 588,42 EUR bewilligt; dabei ist ebenfalls
auf einen fiktiv errechneten Nettoverdienst auf der Basis einer Besteuerung
entsprechend der Steuerklasse IV abgestellt worden.
Mit der hiergegen am 27.07.2007 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr
bereits im Vorverfahren erhobenes Begehren weiter, das zu beanspruchende
Elterngeld auf der Grundlage der von ihr tatsächlich bezogenen Nettoeinkünfte in
den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes zu berechnen. Zur Begründung verweist
sie darauf, dass weder im Einkommensteuer- noch im Elterngeldgesetz
Einschränkungen zur freien Wahl der Steuerklasse vorgesehen seien. Befragt durch
das Gericht, ob "schutzwürdige" Gründe für den Steuerklassenwechsel vorzubringen
seien, verweist die Klägerin auf die gesetzliche Möglichkeit,
Steuerklassenwechsel einmal im Jahr vornehmen zu können.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 05.06.2007 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 16.07.2007 zu ändern und die Beklagte zu
verpflichten, das Elterngeld in dem Zeitraum vom 10.04.2007 bis 09.04.2009 auf
der Grundlage der tatsächlichen Steuerklassenwahl zu berechnen und
dementsprechend höhere Leistungen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichts- und den der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der
Beratung der Kammer waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist mit dem zur
Entscheidung des Gerichts gestellten Antrag begründet.
Der Bescheid des Versorgungsamtes xxx in der Fassung des Widerspruchsbescheides
erweist sich insofern als nicht mit dem Gesetz vereinbar, als er für die
Berechnung des Elterngeldes von fiktiven Steuerabzugsbeträgen auf der Basis der
Steuerklasse IV ab November 2006 ausgegangen ist, die Klägerin wird hierdurch
beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Höhe des in Rede stehenden Elterngeldes wird gemäß § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2
sowie Abs. 7 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) auf der
Grundlage des u.a. aus nichtselbständiger Tätigkeit in den letzten 12 Monaten
vor der Geburt des Kindes erzielten Nettoeinkommens nach Abzug der darauf
entfallenden Steuern einschließlich Solidaritätszuschlag (und gegebenenfalls
gezahlter Sozialversicherungsbeiträge) abzüglich eines Zwölftels des
Pauschbetrages nach § 9 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)
festgestellt.
Nettoeinkommen in diesem Sinne ist das tatsächlich von der Klägerin erzielte
(gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG ohne einmalige Bezüge, wie Urlaubs- und
Weihnachtsgeld gemäß § 38 a Abs. 1 Satz 3 EStG) auf der Basis der von ihr und
ihrem Ehemann tatsächlich gewählten Steuerklassenkombination, also bis Oktober
2006 die jeweilige Lohnsteuerklasse IV und ab November 2006 die Kombination III
für die Klägerin und V für den Ehemann. Entgegen der gesetzlichen Regelung hat
der Rechtsvorgänger der Beklagten nicht dieses Nettoeinkommen der Klägerin
(dementsprechend auch nicht das des Ehemanns der Klägerin hinsichtlich des ihm
von April bis August 2008 bewilligten Elterngeldes), sondern ein von ihm für
zutreffend erachtetes, auf der Basis der bis Oktober 2006 gültigen
Lohnsteuerklassenwahl sich ergebendes Nettoeinkommen zugrunde gelegt. Das BEEG
stellt hingegen nicht auf ein zu berücksichtigendes Nettoeinkommen der Ehegatten
bzw. der Klägerin anhand einer "sinnvollen" bzw. "den beiderseitigen
Einkommensverhältnissen angepassten" Lohnsteuerklassenwahl ab, sondern nimmt das
tatsächliche, also auch das in Anbetracht des Lohnsteuerklassenwechsels erzielte
Nettoeinkommen in Bezug.
Wie das Sozialgericht Augsburg in dem Urteil vom 08.07.2008 (S 10 EG 15/08) nach
Auffassung der Kammer zu Recht und unter Hinweis auf die parlamentarische
Diskussion im Bundestag eingehend dargelegt hat (siehe dort), war dem
Gesetzgeber durchaus bewusst, dass durch entsprechende Steuerklassenwahl die
Höhe des Elterngeldes "beeinflusst" werden kann. Wenn er angesichts dessen keine
Regelung in das Gesetz aufnimmt, wonach ein vor der Geburt des Kindes erfolgter
Lohnsteuerklassenwechsel unbeachtlich ist bzw. nur eine "sinnvolle"
Lohnsteuerklassenkombination der Ehegatten der Elterngeldberechnung zugrunde zu
legen ist, darf die Beklagte dies nicht zum Anlass nehmen, die ausdrücklich
nicht vorgegebene fiktive Berechnung des in Bezug genommenen Nettoeinkommens
quasi über die Hintertür von Verwaltungsvorschriften bzw. Richtlinien doch noch
einzuführen (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des SG Augsburg a.a.O.
zur Unbeachtlichkeit dieser Richtlinien im Rahmen der gerichtlichen
Überprüfung). Über solche Richtlinien lassen sich "ungelöste" Hausaufgaben des
Parlaments/Gesetzgebers nicht kompensieren, sie sind ausschließlich dem
Gesetzgeber vorbehalten.
Somit ist die Beklagte gehalten, die nach dem EStG mögliche und zulässige freie
Steuerklassenwahl in einem Kalenderjahr (siehe dazu auch § 133 Abs. 3 des
Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB III - in Bezug auf das
Arbeitslosengeld) zu beachten und das so erzielte Nettoeinkommen der Berechnung
des Elterngeldes zugrunde zu legen. Darin liegt - auch hierauf hat das SG
Augsburg zu Recht hingewiesen - kein rechtsmissbräuchliches, sondern ein
"gesetzmäßiges" Verhalten der Klägerin bzw. beider Ehegatten, zumal sich wegen
des Progressionsvorbehaltes ohnehin eine faktische, teilweise Besteuerung des
Elterngeldes, insbesondere bei Niedrigverdienern, ergibt (§ 32 b EStG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.