Steuerklassenänderung kann zu höherem Elterngeld führen
Sozialgericht
Augsburg
Az.: S 10 EG
15/08
Urteil vom
08.07.2008
Nachinstanz: Bayerisches Landessozialgericht, Az.: L 9 EG 40/08
Entscheidung:
I. Der Bescheid vom 15.
Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März
2008 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, das Elterngeld
unter Berücksichtigung des Lohnsteuerklassenwechsels im März 2007
neu zu berechnen und zu verbescheiden.
II. Der Beklagte hat
der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des
Verfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des
Elterngeldes, insbesondere ob der Wechsel der Klägerin von der Lohnsteuerklasse
V in die Lohnsteuerklasse III rechtsmissbräuchlich war. Die Klägerin ist die
Mutter des am 2007 geborenen Kindes L ... Sie beantragte am 16.11.2007 die
Gewährung von Elterngeld für die ersten 12. Monate nach der Geburt des Kindes.
Im März 2007 wechselte sie von Lohnsteuerklasse V auf III. Dies begründete sie
damit, dass dies auf Anraten der Mitarbeitervertretung des Arbeitgebers erfolgt
sei, um ein höheres Elterngeld zu erlangen. Dass dies als rechtsmissbräuchlich
angesehen werden könnte, wurde erst viel später publik. Sie hätte dann die
Lohnsteuerklasse IV gewählt, wenn sie gewusst hätte, dass dies akzeptiert werde.
Sie seien hier falsch beraten worden. Mit Bescheid vom 15.01.2008 wurde der
Antrag bewilligt und ein Elterngeld in Höhe von 649,38 Euro/mtl., berechnet nach
der Lohnsteuerklasse V, gezahlt. Da der Lohnsteuerklassenwechsel der Klägerin in
die Steuerklasse III nicht im Sinne der Richtlinie zum Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz (BEEG) nachvollziehbar sei (der Ehemann verdiene immer noch
mehr), könne er nicht berücksichtigt werden. Dagegen legte die Klägerin
fristgerecht Widerspruch ein. Diesen begründete sie damit, dass die
Lohnsteuerklassen frei wählbar seien. Die Verordnung des Ministeriums erscheine
ihr nicht rechtmäßig zu sein. Mit Bescheid vom 31.03.2008 wurde der Widerspruch
zurückgewiesen. Die Klägerin hat fristgerecht Klage zum Sozialgericht Augsburg
erhoben. Sie erläuterte hier, dass sich das Nettoeinkommen der beiden Ehegatten
nach dem Steuerklassenwechsel zusammen nur um 35,44 Euro monatlich
verschlechtert habe. Insbesondere gibt sie an, dass der Ehemann Brutto 2371,08
Euro und sie brutto 2058,61 Euro verdiene. Sie habe bis Dezember 2006 nur in
Teilzeit gearbeitet und die damalige Wahl der Steuerklassen habe den Einkünften
entsprochen. Erst seit Januar 2007 arbeite sie wieder in Vollzeit. Aufgrund
einer Information der Mitarbeitervertretung ihres Arbeitgebers hätten sie sich
zu einem Wechsel der Steuerklassen entschieden, um höheres Elterngeld zu
erhalten. Deshalb erfolgte im März 2007 auch der Wechsel in die Steuerklasse
III.
Die Klägerin beantragt:
Den Bescheid vom 15.01.2008
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2008 aufzuheben und
den Beklagten zu verpflichten, des Bundeselterngeld unter
Berücksichtigung des Lohnsteuerklassenwechsels im März 2007 neu zu
berechnen und zu verbescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Meinung, dass die Grundsätze einer rechtsmissbräuchlichen
Rechtsausübung -die auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
zurückzuführen sei - anzuwenden sind. Ein schutzwürdiges Interesse für den
Steuerklassenwechsel könne er nicht erkennen. Zur Ergänzung wird auf den Inhalt
der beigezogenen Akte des Beklagten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und
fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 15.01.2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31.03.2008 verletzt die Klägerin hinsichtlich der
Heranziehung der Lohnsteuerklasse V für die Berechnung des Elterngeldes in ihren
Rechten und war daher aufzuheben.
Nach dem am 01.01.2007 in Kraft getretenen § 2 Abs. 1 BEEG wird Elterngeld in
Höhe von 67% des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes
durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu
einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen
die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als
Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land
und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und
nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz. 1 Nr.1 bis 4 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Maßgabe der Abs. 7 bis 9 zu berücksichtigen.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bundeselterngeld berechnet auf der Grundlage
der von ihr tatsächlich erzielten Nettoeinkünfte. Gemäß § 2 Abs. 7 BEEG ist als
Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit der um die auf dieses Einkommen
entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der
beschäftigten Personen einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung
verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem
Zwölftel des Pauschbetrages nach § 9a Abs. 1 Satz. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG
anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Nach Satz 2 sind als auf die
Einnahmen entfallenden Steuern, die abgeführte Lohnsteuer einschließlich
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung der
auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil anzusehen. Grundlage der
Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und
Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Danach hat die Klägerin seit März 2007
ein höheres Nettogehalt bezogen. Deshalb ist dieses höhere Nettogehalt
grundsätzlich der Berechnung des Elterngeldes zu Grunde zu legen. Dafür spricht
allein der Wortlaut des Gesetzes, der von der abgeführten Lohnsteuer spricht.
Im streitgegenständlichen Bescheid hat der Beklagte nach § 2 Abs. 1 und Abs. 7
BEEG für die Klägerin ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe
von 906,96 Euro angesetzt. Dabei hat er rechtswidrig den Wechsel in die
Lohnsteuerklasse III, welcher im März 2007 erfolgte, unberücksichtigt gelassen.
Der Gesetzgeber hat im Bundeselterngeldgesetz keinerlei Einschränkungen
hinsichtlich des Lohnsteuerklassenwechsels vorgenommen. § 2 BEEG zielt nur auf
das durchschnittliche monatlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit ab.
Grundlage der Berechnung ist demnach das tatsächlich zugeflossene
Nettoeinkommen. Hätte der Gesetzgeber hier Einschränkungen vornehmen wollen, so
hätte er diese ohne weiteres ins Gesetz aufnehmen können, wie er das in § 133
Abs. 3 SGB III auch getan hat.
Der Beklagte beruft sich bei der Nichtanerkennung des Steuerklassenwechsels auf
die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlassenen
Richtlinien zum Bundeselterngeld. Die darin gemachten Vorgaben zur Beurteilung
eines Steuerklassenwechsels sind nach Meinung der Kammer ohne
Parlamentsvorbehalt nicht geeignet, in die Rechte des Bürgers einzugreifen. Der
Parlamentsvorbehalt besagt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG), dass staatliches Handeln in grundlegenden Bereichen durch
Parlamentsgesetz legitimiert sein muss. Der parlamentarische Gesetzgeber ist
verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen in ihren Grundzügen selbst zu
treffen und darf dies nicht anderen Normgebern oder der Exekutive überlassen. (vgl
BVerfGE 83, 130, 142; 95, 267, 307 f; 98, 218, 251; 108, 282, 311 f, jeweils mwN).
Verfassungsrechtlich bedenklich ist es daher, wenn aufgrund einer Richtlinie der
Exekutive und damit reinen verwaltungsinternen Durchführungsbestimmungen ohne
Außenwirkung ein Eingriff in Rechte des Bürgers erfolgt. Denn eine außenwirksame
Rechtsetzung darf einer dazu nicht befugten Verwaltungsinstanz nicht überlassen
werden, denn damit würde der Gewaltenteilungsgrundsatz verletzt.
Wenn, wie festgestellt, nach dem Gesetz Einschränkungen nicht vorgesehen sind,
kommen die allgemeinen Grundsätze des Rechts zur Anwendung. Zu diesen
allgemeinen Grundsätzen gehört auch der im § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zum Ausdruck kommende Grundsatz von Treu und Glauben. Der Beklagte kann sich
demnach auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben berufen, wenn ein
Rechtsmissbrauch vorgelegen hat. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
– BSG - (vgl. BSG 10. Senat vom 22.03.1995, Aktenzeichen:10 RAr 1/94). ist
grundsätzlich anerkannt, dass ein Recht auf eine Sozialleistung nicht geltend
gemacht werden kann, wenn dies sozial unangemessen geschieht und wenn es der
rechtsethischen Funktion des Rechts widerspricht. Der Gesichtspunkt des
Rechtsmissbrauchs orientiert sich am Schutzzweck der Norm, wobei grundsätzlich
davon auszugehen ist, dass der Berechtigte den ihm zustehenden Anspruch im
gesetzlich vorgegebenen Rahmen mit legalen Mitteln ausschöpfen kann (vgl. BSG
vom 27. November 1986, BSGE 61, 54, 58 = SozR 2200 § 583 Nr. 5; allgemein zum
Rechtsmissbrauch: BSG vom 23. Oktober 1984, BSGE 59, 40, 45 = SozR 3800 § 1 Nr
5; BSG vom 19. Mai 1978, BSGE 46, 187, 189 = SozR 2200 § 315a Nr. 7, jeweils mwN).
Die Kammer konnte ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin durch den
Wechsel der Lohnsteuerklasse aber nicht erkennen. Dies ergibt eine Abwägung
zwischen dem Schutzzweck des Elterngeldes und den legalen Mitteln, welche die
Eltern ausgeschöpft haben.
Für die Kammer war dabei auch ausschlaggebend, dass ein Wechsel der
Lohnsteuerklasse ein grundsätzlich zulässiges Verhalten darstellt. Insbesondere
floss in die Überlegungen der Kammer auch die Tatsache ein, dass bei den
Beratungen in der zweiten und dritten Lesung zum Bundeselterngeldgesetz im
Bundestagsprotokoll (BT-Plenarprotokoll 16/55) eindeutige Aussagen zu einem
Lohnsteuerklassenwechsel enthalten sind. Danach haben sowohl die
parlamentarische Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium als auch
Vertreterinnen von CDU/CSU und SPD des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend ausdrücklich zu einem Lohnsteuerklassenwechsel geraten. Debattiert
wurde dabei die Frage, ob Frauen, welche mit Lohnsteuerklasse V besteuert
werden, durch die Berechnung des Elterngeldes benachteiligt sind. Dabei wurde
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit ein Wechsel der Lohnsteuerklasse
für die Zukunft möglich ist (vgl. Protokoll 16/55. vom 29.09.2006 S. 5356).
Explizit wurde von Fachpolitikerinnen der Koalition sogar gesagt, dass dann,
wenn eine Frau eine andere Steuerklasse wählt, dies auch der Berechnung des
Elterngeldes zugrunde gelegt wird. Die Kammer folgert daraus, dass dem
Gesetzgeber die Problematik des Lohnsteuerklassenwechsels beim Elterngeld
durchaus bewusst gewesen ist, er sich aber dennoch einer einschränkenden
gesetzlichen Regelung verschlossen hat.
Das Bundeselterngeld unterliegt bei der Besteuerung dem Progressionsvorbehalt.
Damit ist es zwar nicht selbst steuerpflichtig, erhöht aber den Steuersatz des
zu versteuernden Einkommens, § 32b EStG. Dies entspricht nach Berechnungen des
Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg einer faktischen Steuer von 13 % auf
das Elterngeld. Dies gilt sowohl für zusammen veranlagte Ehepaare als auch für
alleinstehende Elterngeldbezieherinnen, die einen Teil des Jahres vor oder nach
dem Elterngeldbezug steuerpflichtiges Einkommen erzielt haben. Damit besteht in
fast allen Fällen eine durch das Elterngeld ausgelöste höhere Steuerpflicht,
welche sich besonders hoch bei Niedrigverdienern auswirkt. Dies resultiert aus
der Tatsache, dass der Steuersatz hier überproportional ansteigt. Viele Eltern
werden deshalb hier noch unangenehme Überraschungen erleben. Es kann daher nach
Überzeugung der Kammer den Elterngeldberechtigten nicht angelastet werden, wenn
sie im Gegenzug im Vorfeld die Steuerklassen wechseln. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass das Elterngeld über einen Zeitraum von 12 Monaten vor der
Geburt berechnet wird, so dass sich der Lohnsteuerklassenwechsel nie während des
gesamten Berechnungszeitraums auswirken kann. Im hier streitigen Fall erfolgte
der Wechsel der Lohnsteuerklasse im Monat März 2007 und damit wirkte er sich nur
für fünf Monate in der Berechnung aus.
Der Sachverhalt liegt damit völlig anders, als bei der Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Bezug von Mutterschaftsgeld. Dieses wird
aufgrund des Einkommens der letzten drei Monate vor der Geburt berechnet. Aus
diesem Grund wirkt sich ein Lohnsteuerklassenwechsel, der nur für drei Monate
von den Ehepartnern getragen werden muss, auch sofort und in beträchtlicher Höhe
auf die Berechnung des Mutterschaftsgeldes aus. Das BAG hat sich in der
Entscheidung vom 18.09.1991, Az: 5 AZR 581/90 auch auf den § 113 Abs. 2
Arbeitsförderungsgesetz (AFG) als Argumentationshilfe gestützt. Gleichwohl hat
es dann aber wegen der Unterschiede im Sozial- und Arbeitsrecht betont, dass es
bei dieser Entscheidung allein auf § 242 BGB ankam und § 113 AFG keinesfalls
analog angewendet wurde. Dies wurde damit begründet, dass wegen der schnelleren
Berechnungs- und Auszahlungsnotwendigkeit im Sozialrecht und der dort
vorherrschenden Massenverwaltung, Missbrauchstatbestände klar und eindeutig
gefasst werden müssen, um sie in der Verwaltungspraxis handhabbar zu machen. Das
Urteil des BAG spricht daher für die Auffassung der Kammer, dass der Gesetzgeber
hier eine klare gesetzliche Grundlage hätte schaffen müssen, wenn er den Wechsel
der Lohnsteuerklasse hätte ausschließen wollen. Die Entscheidung des BSG, auf
die sich der Beklagte ebenfalls beruft, betraf nach Meinung der Kammer einen
völlig anders gelagerten Fall und befasste sich mit der Rechtsmissbräuchlichkeit
der Verjährungseinrede (wobei das BSG dabei einen Rechtsmissbrauch nur bei einem
grob treuwidrigen Verhalten angenommen hätte).
Der Beklagte hat damit zu Unrecht den Steuerklassenwechsel im März 2007
unberücksichtigt gelassen. Die Weigerung des Beklagten führte ansonsten in
diesem Fall auch zu dem befremdlichen Ergebnis, dass die an sich brutto fast
gleich viel verdienenden Ehegatten in ihrer Rechtsposition erheblich
beeinträchtigt werden. Denn sie hätten, was absolut nachvollziehbar ist, die
Lohnssteuerkombination IV/IV gewählt. Eine solche Kombination wäre aber auch
nach der Einlassung des Beklagten zu akzeptieren gewesen. Das Elterngeld der
Klägerin wäre damit aber höher als das von der Beklagten zuerkannte. Die
Klägerin wird damit durch die Weigerung des Beklagten schlechter gestellt. Im
o.g. Urteil des BAG wurde der Lohnsteuerklassenwechsel der Klägerin in die
Klasse III zwar als rechtsmissbräuchlich angesehen, gleichwohl wurde der
Arbeitgeber aber dazu verurteilt, die Lohnsteuerklasse IV zu Grunde zu legen.
Aber selbst dies hat der Beklagte verweigert. Da die Kammer aber davon überzeugt
ist, dass ein Rechtsmissbrauch hier nicht anzunehmen ist, war der Beklagte zu
verpflichten, einen neuen Bescheid über die Höhe des Elterngeldes unter
Berücksichtigung des Lohnsteuerklassenwechsels in die Steuerklasse III ab März
2007 zu erlassen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).