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Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten für das Jahr 2002 Quelle: Bundesfinanzministerium Tabellen zur Steuerklassenwahl 2002: Da die Höhe der Lohnsteuer unter anderem davon abhängt, ob die Lohnsteuer nach der Allgemeinen Lohnsteuertabelle ermittelt wird, weil der Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig ist, oder ob die Lohnsteuer nach der Besonderen Lohnsteuertabelle ermittelt wird, weil der Arbeitnehmer rentenversicherungsfrei ist, gibt es zwei Tabellen zur Steuerklassenwahl. Die Tabelle I ist zu benutzen, wenn der höherverdienende Ehegatte rentenversicherungspflichtig ist; die Tabelle II ist zu benutzen, wenn der höherverdienende Ehegatte rentenversicherungsfrei ist. Beide Tabellen gehen vom monatlichen Arbeitslohn A*) des höherverdienenden Ehegatten aus. Dazu wird jeweils der monatliche Arbeitslohn B*) des geringerverdienenden Ehegatten angegeben, der bei einer Steuerklassenkombination III (für den Höherverdienenden) und V (für den Geringerverdienenden) nicht überschritten werden darf, wenn der geringste Lohnsteuerabzug erreicht werden soll. Die Spalten 2 und 5 sind maßgebend, wenn der geringerverdienende Ehegatte rentenversicherungspflichtig ist; ist der geringerverdienende Ehegatte rentenversicherungsfrei sind die Spalten 3 und 6 maßgebend. Übersteigt der monatliche Arbeitslohn des geringerverdienenden Ehegatten den nach den Spalten 2, 3 oder 5 und 6 der Tabellen in Betracht kommenden Betrag, so führt die Steuerklassenkombination IV/IV für die Ehegatten zu einem geringeren oder zumindest nicht höheren Lohnsteuerabzug als die Steuerklassenkombination III/V.
Beispiele: 1. Ein Arbeitnehmer-Ehepaar, beide
rentenversicherungspflichtig, bezieht Monatslöhne (nach Abzug etwaiger
Freibeträge) von 3.000 € und 1.800 €. Da der Monatslohn des geringerverdienenden
Ehegatten den nach dem Monatslohn des höherverdienenden Ehegatten in der Spalte
2 der Vergleich nach der Allgemeinen Monatslohnsteuertabelle: a) Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse III 321,50 €, für 1.800 € nach Steuerklasse V 503,00€, insgesamt also 824,50 €. b) Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse IV 621,9 €, für 1.800 € nach Steuerklasse IV 235,25 €, insgesamt also 857,16 €. 2. Würde der Monatslohn des geringerverdienenden Ehegatten 2.500 € betragen, so würde die Steuerklassenkombination IV/IV insgesamt zur geringsten Lohnsteuer führen. Vergleich nach der Allgemeinen Monatslohnsteuertabelle: a) Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse III 321,50€, für 2.500 € nach Steuerklasse V 819,58€, insgesamt also 1.141,08 €.
b) Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse IV 621,91 €, für 2.500 € nach Steuerklasse IV 448,75 €, insgesamt also 1.070,66 €. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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