Home
Nach oben
Inhalt
Impressum
Kooperation
Suchen
Neue Urteile
Highlight
Aktuell
Vollmacht
Forum
Presse
Humor
KanzleiInfos
Newsletter
Jobs
Inkasso
Onlineberatung
Vortrag
neue Gesetze
Arbeitsrecht
Autorecht
Bankrecht
Baurecht
Computerrecht
Erbrecht
Familienrecht
Handelsrecht
Internetrecht
Medizinrecht
Mietrecht
Nachbarrecht
Reiserecht
Sozialrecht
Sportrecht
Standesrecht
Strafrecht
Telefonrecht
Tierrecht
Verkehrsrecht
VersicherungsR
VerwaltungsR
WettbewerbR
WEG
Zivilrecht
       

Bookmarks

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Steuerstrafverfahren und Besteuerungsverfahren bei Steuerhinterziehung


Bundesfinanzhof

Az: III B 48/06

Beschluss vom 28.12.2006


Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass --jedenfalls, soweit es nicht um die Feststellung des Vorliegens einer Steuerhinterziehung im Besteuerungsverfahren (§ 169 Abs. 2 Satz 2, § 378 der Abgabenordnung --AO--) geht-- ein parallel laufendes Steuerstrafverfahren nicht von der Erfüllung der Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren, insbesondere auch nach § 90 Abs. 2 AO, entbindet (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 2006 XI B 104/05, BFH/NV 2006, 1801; vom 13. Januar 2006 VIII B 7/04, BFH/NV 2006, 914; vom 1. Dezember 2005 XI B 21/05, BFH/NV 2006, 496; vom 29. November 2005 X B 111/05, BFH/NV 2006, 484; vom 19. Oktober 2005 X B 88/05, BFH/NV 2006, 15; vom 6. Oktober 2005 II B 9/04, BFH/NV 2006, 24; vom 9. Dezember 2004 III B 83/04, BFH/NV 2005, 503). Höchstrichterlich geklärt ist auch, dass der im Strafprozess geltende Grundsatz, dass niemand gehalten ist, sich selbst zu beschuldigen ("nemo-tenetur-Grundsatz") nicht von gesetzlich normierten Mitwirkungspflichten im Übrigen befreit (BFH-Urteil vom 23. Januar 2002 XI R 10, 11/01, BFHE 198, 7, BStBl II 2002, 328). Dies gilt auch für die Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren, deren Erfüllung nach § 393 Abs. 1 Satz 2 AO allerdings nicht erzwungen werden kann, wenn damit eine Selbstbezichtigung verbunden ist. Das Zwangsmittelverbot des § 393 Abs. 1 Satz 2 AO steht dabei der Zulässigkeit der Schätzung gemäß § 162 AO nicht entgegen (BFH-Beschluss vom 19. September 2001 XI B 6/01, BFHE 196, 200, 204, BStBl II 2002, 4, 6).

Die Finanzbehörde hat die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 AO insbesondere dann zu schätzen, wenn --wie im Streitfall-- der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt. Der strafrechtsprozessuale Grundsatz, dass niemand gehalten ist, sich selbst zu beschuldigen, findet hierbei keine Anwendung (BFH-Beschlüsse in BFHE 196, 200, BStBl II 2002, 4; in BFH/NV 2005, 503). Gemäß § 393 Abs. 1 Satz 1 AO richten sich die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften, d.h. für das Besteuerungsverfahren allein nach der AO.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Einwände gegen eine Heranziehung dieser Grundsätze im Streitfall rechtfertigen die Revisionszulassung nicht.

Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage, ob allein die fehlende Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der Aufklärung eines steuererheblichen Sachverhalts die Finanzbehörde zur Änderung eines formell bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berechtigt, ist in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Zwar hat das Finanzgericht (FG) seine Überzeugung, dass die Klägerin die streitigen Einkünfte aus Kapitalvermögen tatsächlich erzielt hat, vor allem damit begründet, dass diese ihre Mitwirkung bei der Aufklärung des streitigen Sachverhalts umfassend verweigert habe. Es hat eine zur Änderung der Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 berechtigende "neue Tatsache" i.S. des § 173 Abs. 1 AO jedoch auch auf eine Reihe von Hilfstatsachen gestützt, die unter Berücksichtigung der mangelnden Mitwirkung der Klägerin nach der Überzeugung des FG einen hinreichend sicheren Schluss auf die Haupttatsache (Zufluss von nicht erklärten Einnahmen aus Kapitalvermögen zumindest in der vom Beklagten und Beschwerdegegner --Finanzamt (FA)-- geschätzten Höhe) zuließen. Ob diese Schlussfolgerung berechtigt war, kann dahinstehen, da etwaige Fehler bei der Beweiswürdigung die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können.

Die weitere von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage, ob die fehlende Mitwirkung eines Steuerpflichtigen bei der Aufklärung eines steuererhöhenden Sachverhalts auch während eines parallel zum Besteuerungsverfahren laufenden Steuerstrafverfahrens eine Schätzung nach § 162 AO rechtfertigen kann, ist nicht mehr klärungsbedürftig; sie ist durch die ständige Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Streitfall auch nicht mit Gestaltungen vergleichbar, in denen es um die Feststellung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung geht. Zwar ist nicht auszuschließen, dass auch im Streitfall die hinzugeschätzten Beträge aus einer Steuerhinterziehung stammen. Dies ist jedoch nur Folge der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit eines parallel zum Steuerstrafverfahren verlaufenden Besteuerungsverfahrens. Wenn die Klägerin meint, dass allein durch die Hinzuschätzung von Kapitalerträgen zugleich zum Ausdruck gebracht werde, dass diese Beträge Bestandteil einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung seien, was mit dem Grundsatz "in dubio pro reo" bzw. "nemo-tenetur-Grundsatz" nicht in Einklang zu bringen sei, so verkennt auch dies, dass ein parallel verlaufendes Steuerstrafverfahren die Schätzungsbefugnis im Besteuerungsverfahren grundsätzlich nicht tangiert.

Inwieweit im Steuerstrafverfahren eine Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung im Besteuerungsverfahren verwertbar ist, ist im Strafverfahren zu entscheiden. Die geltende Rechtslage (vgl. u.a. §§ 103, 393 AO) ermöglicht keine Einbindung der Frage des Verwertungsverbots im Strafverfahren in ein laufendes Besteuerungsverfahren. Die Gesetzeslage ist insoweit eindeutig und einer etwaigen verfassungskonformen Auslegung mit dem Ziel einer Antizipation strafrechtlicher Wertungen im Besteuerungsverfahren nicht zugänglich.


 

 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


Copyright © 1998 - 2012 Rechtsanwälte Kotz - Alle Angaben ohne Gewähr

Stand: 31. März 2012 -  Besucher: Zaehler_4.gif (16247 Byte)  - Senden Sie E-Mails mit Anmerkungen zur Website an:CGK@RA-Kotz.de

Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Community Rechtsforum Rechtsartikel Rechtshilfe 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Mietrecht Mietrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Arbeitsrecht Arbeitsrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Verkehrsrecht Siegen Versicherungsrecht Siegen Verkehrsunfall Siegen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht Medizinrechtsforum 57223 Kreuztal - 57072 Siegen Rechtsanwalt Rechtsanwälte Kotz Internetrecht Hilfe bei Urheberrechtsabmahnungen 57223 Kreuztal - 57072 Siegen