Steuerstrafverfahren und Besteuerungsverfahren bei Steuerhinterziehung
Bundesfinanzhof
Az: III B
48/06
Beschluss vom
28.12.2006
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung --FGO--).
In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, dass --jedenfalls,
soweit es nicht um die Feststellung des Vorliegens einer Steuerhinterziehung im
Besteuerungsverfahren (§ 169 Abs. 2 Satz 2, § 378 der Abgabenordnung --AO--)
geht-- ein parallel laufendes Steuerstrafverfahren nicht von der Erfüllung der
Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren, insbesondere auch nach § 90 Abs.
2 AO, entbindet (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 2006 XI B
104/05, BFH/NV 2006, 1801; vom 13. Januar 2006 VIII B 7/04, BFH/NV 2006, 914;
vom 1. Dezember 2005 XI B 21/05, BFH/NV 2006, 496; vom 29. November 2005 X B
111/05, BFH/NV 2006, 484; vom 19. Oktober 2005 X B 88/05, BFH/NV 2006, 15; vom
6. Oktober 2005 II B 9/04, BFH/NV 2006, 24; vom 9. Dezember 2004 III B 83/04,
BFH/NV 2005, 503). Höchstrichterlich geklärt ist auch, dass der im Strafprozess
geltende Grundsatz, dass niemand gehalten ist, sich selbst zu beschuldigen ("nemo-tenetur-Grundsatz")
nicht von gesetzlich normierten Mitwirkungspflichten im Übrigen befreit
(BFH-Urteil vom 23. Januar 2002 XI R 10, 11/01, BFHE 198, 7, BStBl II 2002,
328). Dies gilt auch für die Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren,
deren Erfüllung nach § 393 Abs. 1 Satz 2 AO allerdings nicht erzwungen werden
kann, wenn damit eine Selbstbezichtigung verbunden ist. Das Zwangsmittelverbot
des § 393 Abs. 1 Satz 2 AO steht dabei der Zulässigkeit der Schätzung gemäß §
162 AO nicht entgegen (BFH-Beschluss vom 19. September 2001 XI B 6/01, BFHE 196,
200, 204, BStBl II 2002, 4, 6).
Die Finanzbehörde hat die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 AO
insbesondere dann zu schätzen, wenn --wie im Streitfall-- der Steuerpflichtige
seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt. Der
strafrechtsprozessuale Grundsatz, dass niemand gehalten ist, sich selbst zu
beschuldigen, findet hierbei keine Anwendung (BFH-Beschlüsse in BFHE 196, 200,
BStBl II 2002, 4; in BFH/NV 2005, 503). Gemäß § 393 Abs. 1 Satz 1 AO richten
sich die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im
Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren
geltenden Vorschriften, d.h. für das Besteuerungsverfahren allein nach der AO.
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten
Einwände gegen eine Heranziehung dieser Grundsätze im Streitfall rechtfertigen
die Revisionszulassung nicht.
Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage, ob allein
die fehlende Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der Aufklärung eines
steuererheblichen Sachverhalts die Finanzbehörde zur Änderung eines formell
bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berechtigt, ist in
einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Zwar hat das
Finanzgericht (FG) seine Überzeugung, dass die Klägerin die streitigen Einkünfte
aus Kapitalvermögen tatsächlich erzielt hat, vor allem damit begründet, dass
diese ihre Mitwirkung bei der Aufklärung des streitigen Sachverhalts umfassend
verweigert habe. Es hat eine zur Änderung der Einkommensteuerbescheide 1997 und
1998 berechtigende "neue Tatsache" i.S. des § 173 Abs. 1 AO jedoch auch auf eine
Reihe von Hilfstatsachen gestützt, die unter Berücksichtigung der mangelnden
Mitwirkung der Klägerin nach der Überzeugung des FG einen hinreichend sicheren
Schluss auf die Haupttatsache (Zufluss von nicht erklärten Einnahmen aus
Kapitalvermögen zumindest in der vom Beklagten und Beschwerdegegner --Finanzamt
(FA)-- geschätzten Höhe) zuließen. Ob diese Schlussfolgerung berechtigt war,
kann dahinstehen, da etwaige Fehler bei der Beweiswürdigung die Zulassung der
Revision nicht rechtfertigen können.
Die weitere von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage,
ob die fehlende Mitwirkung eines Steuerpflichtigen bei der Aufklärung eines
steuererhöhenden Sachverhalts auch während eines parallel zum
Besteuerungsverfahren laufenden Steuerstrafverfahrens eine Schätzung nach § 162
AO rechtfertigen kann, ist nicht mehr klärungsbedürftig; sie ist durch die
ständige Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Streitfall auch nicht mit Gestaltungen
vergleichbar, in denen es um die Feststellung der tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung geht. Zwar ist nicht auszuschließen,
dass auch im Streitfall die hinzugeschätzten Beträge aus einer
Steuerhinterziehung stammen. Dies ist jedoch nur Folge der gesetzlich
vorgesehenen Möglichkeit eines parallel zum Steuerstrafverfahren verlaufenden
Besteuerungsverfahrens. Wenn die Klägerin meint, dass allein durch die
Hinzuschätzung von Kapitalerträgen zugleich zum Ausdruck gebracht werde, dass
diese Beträge Bestandteil einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung seien, was mit
dem Grundsatz "in dubio pro reo" bzw. "nemo-tenetur-Grundsatz" nicht in Einklang
zu bringen sei, so verkennt auch dies, dass ein parallel verlaufendes
Steuerstrafverfahren die Schätzungsbefugnis im Besteuerungsverfahren
grundsätzlich nicht tangiert.
Inwieweit im Steuerstrafverfahren eine Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung
im Besteuerungsverfahren verwertbar ist, ist im Strafverfahren zu entscheiden.
Die geltende Rechtslage (vgl. u.a. §§ 103, 393 AO) ermöglicht keine Einbindung
der Frage des Verwertungsverbots im Strafverfahren in ein laufendes
Besteuerungsverfahren. Die Gesetzeslage ist insoweit eindeutig und einer
etwaigen verfassungskonformen Auslegung mit dem Ziel einer Antizipation
strafrechtlicher Wertungen im Besteuerungsverfahren nicht zugänglich.