|
|
|
|
Stoppschild überfahren – Unfall – Verlust des Versicherungsschutzes? OLG Bamberg Az.: 1 U 47/02 Urteil vom 24.09.2002 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Wer ein Stoppschild überfährt, handelt nicht immer grob fahrlässig und verliert dadurch seinen Versicherungsschutz bei einem nachfolgenden Verkehrsunfall. Ein Fahrer der die Geschwindigkeit deutlich verlangsamt und dann das „Stoppschild“ überfährt, kann hierbei auch nur fahrlässig gehandelt und so seinen Versicherungsschutz behalten haben. Sachverhalt: Der Kläger hatte nachts an einem Stoppschild nicht angehalten, sondern lediglich das Tempo deutlich zurückgenommen. Beim Einfahren in die Vorfahrtsstraße kam es jedoch zum Zusammenstoß mit einem von links kommenden Auto. Am Auto des Klägers entstand ein Sachschaden in Höhe von 5.800 €, für den er von seiner Versicherung Ersatz verlangte. Diese weigerte sich mit dem Hinweis, bei grob fahrlässigem Verhalten werde sie nach dem Versicherungsvertragsgesetz von ihrer Leistungspflicht befreit. Entscheidungsgründe: Nach Ansicht des OLG Bamberg liegt hier nur „einfache“ Fahrlässigkeit vor, die die Versicherung nicht von ihrer Leistungspflicht befreit. Ferner hat der Kläger das andere Auto wohl lediglich übersehen. Auch hier lag mithin nur „einfache“ Fahrlässigkeit vor. |
|
Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
| ||||||