Streifenwagenklau – Schadensersatzpflicht und Schuldunfähigkeit wegen Drogen
OLG Celle
Az: 14 U
204/05
Urteil vom
30.11.2006
In dem Rechtsstreit hat der 14.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 7.
November 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. August 2005 verkündete Grund und
Teilurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichtes Lüneburg
teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 15.004,17 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2005 zu
zahlen.
Es wird festgestellt, dass die weitergehende Leistungsklage dem Grunde nach zu
80 % gerechtfertigt ist.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem klagenden Land 80
% aller Ersatzleistungen zu erstatten, die das klagende Land wegen des
Schadensfalles vom 5. September 2004 künftig an Dritte zu erbringen haben wird.
In Höhe eines Teilbetrages von 3.751,04 EUR wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen das klagende Land zu 20 %, der
Beklagte zu 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus der
Entscheidung vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das klagende Land
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Beschwer für das klagende Land unter 20.000 EUR, für den Beklagten über
20.000 EUR.
Gründe:
I.
Das klagende Land begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aufgrund eines
Unfalls, den der Beklagte am 5. September 2004 mit einem entwendeten
Streifenwagen verursachte.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der Gründe der
angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Grund
und Teilurteil vom 17. August 2005 (Bl. 158 ff. d. A.) verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er rügt es zum einen als
Überraschungsentscheidung. Das Landgericht habe in der mündlichen Verhandlung
die von beiden Seiten beantragte Schriftsatznachlassfrist mit der Begründung
abgelehnt, diese sei nicht erforderlich, da ohnehin ein Gutachten zur
Schuldunfähigkeit des Beklagten und zur Höhe des Schadens eingeholt werden
müsse.
Zum anderen habe das Landgericht zu Unrecht seinen Vortrag nicht beachtet, er
habe zum Tatzeitpunkt unverschuldet unter dem Einfluss von Drogen gestanden und
sei deshalb schuldlos schuldunfähig gewesen. Es stehe nämlich zu vermuten, dass
ihm jemand sog. K.o.Tropfen (liquid ecstasy) in sein Getränk getan habe. Da nach
der Entscheidung des Landgerichtes seine Schuldunfähigkeit feststehe, sei es
Aufgabe des klagenden Landes, zu beweisen, dass er schuldhaft in diesen Zustand
geraten sei.
Selbst wenn nicht ohnehin bereits von dieser Beweislastverteilung auszugehen
sei, so müsse es im vorliegenden Fall zu einer Umkehr der Beweislast kommen, da
die Blutproben, mit denen er den Nachweis einer Beeinträchtigung durch Drogen
führen könne, durch die Ermittlungsbehörden des klagenden Landes vernichtet
worden seien. Er habe sich nach seiner Festnahme zudem in einem besonderen
Gewaltverhältnis befunden und habe in dieser Zeit eigene
Beweissicherungsmaßnahmen nicht ergreifen können.
Durch den von ihm genossenen Alkohol seien jedenfalls die bei ihm aufgetretenen
Ausfallerscheinungen nicht erklärbar.
Dem klagenden Land sei in jedem Falle auch ein Mitverschulden deshalb
anzulasten, weil die Polizeibeamten den Streifenwagen unverschlossen und mit
steckendem Fahrzeugschlüssel hätten stehen lassen. Es habe aus Gründen der
Polizeiarbeit kein Anlass bestanden, sich so zu verhalten. Er habe sich
ausweislich der Ermittlungsakten auch erst etwa eine halbe Stunde nach dem
Eintreffen der Beamten des Fahrzeuges bemächtigt.
Außerdem treffe die Polizeibeamten der Vorwurf, ihn angesichts seines Zustandes
bei ihrem Eintreffen nicht zum Schutz anderer und vor sich selbst "aus dem
Verkehr gezogen" zu haben.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Das klagende Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es verteidigt die angegriffene Entscheidung. Es wiederholt und vertieft hierzu
sein erstinstanzliches Vorbringen.
Die Situation, die die Beamten bei ihrem Eintreffen am Einsatzort angetroffen
hätten, habe es gerechtfertigt, das Fahrzeug offen und mit steckendem
Fahrzeugschlüssel fahrbereit stehen zu lassen, um jederzeit z. B. die Verfolgung
eines Täters aufnehmen zu können.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den
mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze
verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Das Landgericht muss
sich nämlich ein Mitverschulden seiner beiden Polizeibeamten zurechnen lassen,
dass der Senat mit 20 % bewertet (Näheres s. u. 3.).
1. Es kann dahinstehen, ob sich das Urteil des Landgerichtes nach den
Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2005 als
Überraschungsentscheidung darstellte. Ein etwaiger diesbezüglicher
Verfahrensfehler führt jedenfalls nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung gemäß § 538 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, da keine der Parteien dies beantragt hat.
Im Übrigen hat das Landgericht entgegen der Auffassung des Beklagten die von den
Parteien vorgetragenen Tatsachen ausreichend gewürdigt und keineswegs eine
gebotene Beweiserhebung unterlassen.
2. Das Landgericht hat nach dem damaligen Verfahrensstand im Ergebnis zutreffend
offen gelassen, ob der Beklagte unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB haftet, wobei
ihm hinsichtlich der von ihm verursachten Schäden lediglich Fahrlässigkeit zur
Last fiele, oder ob der Beklagte sich im Zustand der Schuldunfähigkeit befand,
jedoch in gleicher Weise verantwortlich wäre, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur
Last fiele, § 827 Satz 2 BGB, da der Beklagte jedenfalls nicht bewiesen habe,
dass er ohne Verschulden in diesen Zustand geraten sei.
Im Berufungsverfahren gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, der Beklagte
habe sich infolge des Genusses geistiger Getränke oder ähnlicher Mittel in einem
vorübergehenden Zustand der Schuldunfähigkeit befunden. Dies deckt sich auch mit
den Feststellungen des Amtsgerichtes in dem gegen den Beklagten gerichteten
Strafverfahren 4101 Js 7671/04 StA Lüneburg. Ausweislich des Urteils des
Amtsgerichts Celle vom 2. Juni 2005 (Bl. 134 ff. d. A.) wurde der Beklagte
(nicht rechtskräftig) wegen fahrlässigen Vollrausches gemäß § 323 a Abs. 1 StGB
verurteilt.
Die Beweislast dafür, dass derjenige, der durch geistige Getränke oder ähnliche
Mittel in einen vorübergehenden Zustand der Schuldunfähigkeit geraten ist,
hieran kein Verschulden trägt, obliegt dem Täter (BGH NJW 1998, 1132 f.; BGH
VersR 1977, 431; Palandt-Sprau, BGB, 65. Aufl., § 827 Rn. 3; Böcksler in
Staudinger, BGB, 2003, § 827 Rn. 47). Dem Geschädigten obliegt hingegen - worauf
der Beklagte zutreffend hinweist - die Beweislast dafür, dass der Täter sich
selbst in diesen Zustand versetzt hat.
Im vorliegenden Fall steht indes fest, dass der Beklagte in erheblichem Maß
Alkohol zu sich genommen hat. Das hatte er auch von Anfang an vor, denn nach
seinen eigenen Angaben ist er wegen des beabsichtigten bevorstehenden
Alkoholkonsums nicht mit seinem eigenen Fahrzeug zu der Feier gefahren. Hingegen
kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Beklagte
zum Vorfallszeitpunkt zusätzlich unter dem Einfluss einer ihm unbemerkt
zugeführten Droge stand, wobei entgegen der Meinung des Beklagten der für den
Tatzeitpunkt feststellbare Blutalkoholgehalt von mindestens 1,59 ‰ durchaus für
eine Schuldunfähigkeit ausreichen kann. Das hängt von Umständen ab, die nicht
bekannt sind wie z. B. dem physischen und psychischen Zustand des Beklagten,
seinem vorherigen Essverhalten oder seiner Trinkgewohnheit.
Der Beweis, dass er zum Tatzeitpunkt tatsächlich unter Drogeneinfluss stand, ist
von dem Beklagten nicht geführt und kann von ihm nicht geführt werden, nicht
einmal nach den Ausführungen des von ihm konsultierten Privatsachverständigen
Prof. Dr. D. Zwar steht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr.
K. in dem Ermittlungsverfahren fest, dass sich zum Zeitpunkt der Probenentnahme
nach dem Vorfall am Morgen des 5. September 2004 im Urin des Beklagten
Amphetamine fanden (vgl. toxikologisches Untersuchungsergebnis vom 14. September
2004, Bl. 75 f. d. A. 4101 Js 7671/04 StA Lüneburg). Hingegen ergab die
Untersuchung der Blutprobe keine Anzeichen für einen aktuellen Konsum von
Amphetamin-Derivaten (toxikologisches Untersuchungsergebnis vom 14. September
2004 [Bl. 77 f. d. Strafakten]).
In dem Ergänzungsgutachten Dr. Dr. K. vom 14. November 2004 (Bl. 109 ff. d.
Strafakten) wurde sodann aufgrund einer ergänzenden Untersuchung ausgeführt, es
sei davon auszugehen, dass Amphetamine auch sehr lange Zeit vor der
Blutprobenentnahme nicht eingenommen worden seien und eine akute
Amphetaminwirkung deshalb auszuschließen sei.
Nach dem in der Berufungsinstanz des Strafverfahrens gegen den Beklagten
eingeholten weiteren Gutachten des Sachverständigen Dr. K. vom 12. Dezember 2005
(Bl. 65 Bd. II d. Strafakten) ergibt sich zwar, dass - wie auch bereits von dem
Sachverständigen Dr. Dr. K. festgestellt - in den Blutproben des Beklagten
Spuren von GHB festgestellt worden sind, der sich auch als Wirkstoff der Droge
liquid ecstasy darstellt. Nach den von dem Beklagten nicht angegriffenen
Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. ist jedoch auszuschließen, dass der
Beklagte sich zum Tatzeitpunkt tatsächlich unter dem Einfluss von ihm von
dritter Seite z. B. über ein Getränk zugeführten Drogen - zusätzlich zu dem
ohnehin aufgenommenen Alkohol - befunden hat. Der Sachverständige führt u. a.
aus:
"Unter der Annahme, dass eine exogene GHB-Aufnahme stattgefunden hat und unter
Berücksichtigung einer Eliminationskinetik von nullter bis erster Ordnung ...
ergibt die Rückrechnung zum Zeitpunkt des Tatgeschehens eine GHB-Konzentration
von ca. 40 bis 50 µg/ml. Bei der auf den Zeitpunkt des Tatereignisses
hochgerechneten BAK von 2 ‰ und der rückgerechneten GHB-Konzentration kann davon
ausgegangen werden, dass die durch eine GHB-Aufnahme ausgelöste Sedierung durch
den Alkoholkonsum derart verstärkt worden wäre, dass nach hiesiger Bewertung
eine gezielte Handlungsweise wie auf den Seiten 56 bis 57 d. A. beschrieben,
nicht möglich gewesen wäre." (Bl. 68/69 Bd. II d. Strafakten).
Dies bestätigend führt der Sachverständige Dr. K. in seiner gutachterlichen
Stellungnahme Bl. 109 ff. d. Strafakten weiter aus, dass mit einsetzender
Resorption von GHB und steigendem Blutspiegel bei parallelem Alkoholkonsum eine
deutliche Somnolenz mit zunehmender Tiefe zu erwarten ist. Maximale
GHB-Blutspiegel treten bei oraler Anwendung 45 bis 90 Minuten nach Aufnahme auf.
Daraus sei zu schließen, dass sofern die GHB-Aufnahme nicht unmittelbar vor dem
Tatgeschehen erfolgte, bereits eine weitgehende Somnolenz vorgelegen haben
müsse, die die Tatausführung nicht möglich erscheinen lasse. Sei jedoch die
GHB-Aufnahme unmittelbar vor dem Tatereignis erfolgt, so hätte bei einer
Eliminationshalbwertzeit von zwei bis drei Stunden ein signifikant höherer
GHB-Serumspiegel festgestellt werden müssen.
Dem widersprechen im Ergebnis nicht die Ausführungen des Privatsachverständigen
des Beklagten Prof. Dr. D. Dieser hat zum einen bestätigt, dass der in der Droge
liquid ecstasy enthaltene Stoff GHB auch im normalen menschlichen Organismus
vorhanden sei und zusätzlich sich nach längerer Lagerung auch in einer Blutprobe
bilden könne. Der Privatsachverständige Prof. Dr. D. bestätigt zudem, dass ohne
die nicht mehr vorhandenen Urinproben nicht mehr festgestellt werden kann, ob
dem Beklagten überhaupt eine Droge wie liquid ecstasy zugeführt worden ist oder
nicht.
Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es im vorliegenden Fall nicht zu
einer Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr zu seinen Gunsten, weil die
Urinproben nicht mehr vorhanden sind. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss
vom 12. Juni 2006 darauf hingewiesen, eine Beweislastumkehr zu Lasten des
klagenden Landes sei abzulehnen, da dieses im Rahmen des Ermittlungsverfahrens
nicht verpflichtet ist, zur Beweissicherung späterer zivilrechtlicher Ansprüche
tätig zu werden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von dem
Beklagten herangezogenen Entscheidung BGHZ 20, 178 ff. Die der
Staatsanwaltschaft einem Beschuldigten gegenüber obliegende Amtspflicht ist
darauf gerichtet, ihn z. B. nicht mit einem Ermittlungsverfahren zu überziehen,
obwohl dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, sowie auch für den
Beschuldigten günstige Umstände zu ermitteln. Diese Verpflichtung ist indes auf
den Schutz des Beschuldigten im Strafverfahren gerichtet und dient keineswegs
gleichzeitig der Beschaffung von Beweismitteln für Parteien in einem
Zivilrechtsstreit.
Dem Beklagten kommt aber auch keine Beweiserleichterung deshalb zugute, weil das
von ihm an den Tag gelegte Verhalten für die Einnahme von Drogen spräche. Der
Beklagte ist nach eigener Darstellung trinkungewohnt. Der bei ihm nach der
Festnahme durch die Polizei festgestellte Blutalkoholgehalt von mindestens 1,59
‰ ist ein Wert, bei dem die von ihm gezeigten Ausfallerscheinungen ohne weiteres
auf dem Alkoholeinfluss beruhen können. Allemal gilt dies bei dem ebenfalls
möglichen Höchstwert von 2,21 ‰.
Schließlich rechtfertigt sich eine Beweislastumkehr nicht aus dem Umstand, dass
der Beklagte kurze Zeit in Polizeigewahrsam genommen wurde und er deshalb etwa
nicht in der Lage gewesen wäre, selbst die notwendigen Beweise zu sichern. Der
Beklagte ist nach seiner vorläufigen Festnahme nicht für einen derart langen
Zeitraum im polizeilichen Gewahrsam geblieben, dass er nicht anschließend eigene
Beweissicherungsmaßnahmen hätte ergreifen können, auch nicht im Hinblick auf die
Abbauzeit der nachweisbaren Spuren von Drogen. Von ihm als Rechtsanwalt , der
schon bei der Polizei den Verdacht geäußert hatte, ihm könnten Drogen
beigebracht worden sein, wäre das auch zu erwarten gewesen.
3. Der Beklagte haftet für den von ihm am 5. September 2004 verursachten Schaden
jedoch nicht vollständig allein. Vielmehr muss das klagende Land sich ein
Mitverschulden im Hinblick darauf zurechnen lassen, dass der Fahrer den
Streifenwagen nach seinem Eintreffen unverschlossen und mit dem Zündschlüssel im
Zündschloss hat stehen lassen. Er hat damit gegen die Vorschrift des § 14 Abs. 2
StVO verstoßen, die auch beim Abstellen von Fahrzeugen auf Privatgrundstücken
gilt (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 14 Rn. 14). Danach hat der
Führer eines Fahrzeuges dieses gegen unbefugte Benutzung zu sichern, wenn er es
verlässt. Hiergegen hat der Fahrer des Streifenwagens verstoßen. Entgegen der
Darstellung des klagenden Landes haben beide Polizeibeamten das Fahrzeug nicht
im Blick gehabt und sich soweit vom Fahrzeug entfernt, dass sie das Tun des
Beklagten erst bemerkten, als der Streifenwagen bereits langsam und ruckartig
anfuhr (vgl. Bericht des PK B. vom 6. September 2004 [Bl. 52 Bd. I d. A. 4101 Js
7671/04 StA Lüneburg]).
Die Polizeibeamten waren nicht von der Einhaltung der Vorschrift des § 14 Abs. 2
StVO befreit. Dies ist nach § 35 Abs. 1 StVO nur dann der Fall, soweit das
Nichteinhalten der allgemeinen Verkehrsregeln zur Erfüllung hoheitlicher
Aufgaben dringend geboten ist. § 35 StVO ist als Ausnahmevorschrift eng
auszulegen (Hentschel, a. a. O., § 35 Rn. 3). Nicht dringend geboten ist ein
Verstoß gegen die Vorschriften der StVO, wenn die Dienstaufgabe ohne Nachteil
auch später oder bei Beachtung der StVO ebenso erfüllt werden kann. Die
Sonderrechte stehen den in § 35 StVO genannten Einsatzkräften deshalb vor allem
in dringenden Not oder Eilfällen zu, insbesondere zur Beseitigung größerer
Gefahr, zur Lebensrettung oder zur Abwendung besonders schweren Schadens (Hentschel,
a. a. O., § 35 Rn. 5).
Diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der
besonderen Umstände des Einzelfalls nicht vor. Die Polizeibeamten waren zur
Aufklärung einer Sachbeschädigung gerufen worden. Vor Ort trafen sie zwar den
geschädigten Taxifahrer an, der nach den Schilderungen der beiden am Einsatz
beteiligten Polizeibeamten W. und B. einen gereizten bzw. verärgerten Eindruck
machte und erklärte, er habe Lust, die Täter, sollte er dieser habhaft werden,
mit der Lampe zu schlagen. Tatsächlich drohte aber schon zu diesem Zeitpunkt
keine körperliche Auseinandersetzung mit ernsthafter Gefahr für Leib oder Leben
eines der Anwesenden.
Zwar steht zur Beurteilung, ob das Abweichen von den Regeln der StVO "dringend
geboten" ist, dem Fahrzeugführer ein Beurteilungsspielraum zu (OLG Stuttgart,
NZV 1992, 123; KG Berlin, NZV 2000, 510). Wenn er indes die Grenzen dieses
Spielraums überschreitet oder in einem dem Zweck der Ermächtigung nicht
entsprechenden Umfang davon Gebrauch macht, fällt das Vorrecht weg.
Selbst wenn man dem Fahrer des Polizeifahrzeuges PK W. beim Eintreffen auf dem
Grundstück H...kamp ... in K. H. aufgrund der zahlreichen angetrunkenen Personen
und des verärgerten Geschädigten eine gewisse Fehleinschätzung der
Gesamtsituation wie in seinem Bericht vom 8. September 2004 (Bl. 54 der
vorgenannten Ermittlungsakten) dargestellt, es könne zwischen dem Taxifahrer und
dem betrunkenen Beklagten unmittelbar zu einer körperlichen Auseinandersetzung
kommen, zugestehen wollte, so stellte gleichwohl die Einschätzung, er müsse das
Fahrzeug ohne Abziehen des Fahrzeugschlüssels verlassen, eine Überschreitung der
Grenzen seines Beurteilungsspielraumes dar.
Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass das Abziehen des Schlüssels für
jeden Fahrzeugführer beim Verlassen des Fahrzeuges eine mehr oder weniger
automatische Handlung darstellt und zu keinerlei Zeitverzug beim Verlassen des
Fahrzeuges führt. Die sich den beiden Polizeibeamten darstellende Situation war
auch nach ihren beiden Berichten vom 6. und 8. September 2004 nicht derart
ungeordnet oder eskaliert, dass ein sofortiges Eingreifen geboten gewesen wäre.
Insbesondere drohte niemandem akute Gefahr für Leib oder Leben. Der geschädigte
Taxifahrer, der mit einer Taschenlampe in der Hand androhte, einen Täter, dessen
er habhaft werden könne, damit zu schlagen, befand sich nicht in direkter Nähe
des Beklagten. Auch zwischen diesen beiden drohte also keine tätliche
Auseinandersetzung, schon gar nicht eine solche, die ein Abweichen von der
Regelung des § 14 Abs. 2 StVO dringend gebot.
Vielmehr gebot die konkrete Situation beim Eintreffen des Streifenwagens
geradezu eine Absicherung vor dem stark betrunkenen Beklagten, der sogleich, als
die Polizeibeamten mit dem Wagen auf das Grundstück fuhren, diese bedrängte und
sie bis zum Abstellen des Fahrzeuges begleitete. Im Hinblick darauf, dass
Betrunkene generell zu unüberlegten Handlungen neigen und der Beklagte eine
offenkundige Affinität zu den Beamten und ihrem Fahrzeug zeigte, drängte sich
die Notwendigkeit auf, das Fahrzeug vor ihm zu sichern.
Die Polizeibeamten befanden sich auch keineswegs so nah am Fahrzeug, dass sie
jederzeit bei dem Versuch einer unbefugten Benutzung eingreifen konnten. Beide
hatten sich vom Fahrzeug entfernt und es nicht im Blick. Sie haben nicht einmal
bemerkt, dass der Beklagte den Motor anließ, sondern wurden erst aufmerksam, als
er mit dem Wagen losfuhr.
Der Schutzzweck des § 14 StVO über die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen
Schwarzfahrer umfasst auch Unfälle, die der Schwarzfahrer anschließend
verursacht (BGH NJW 1981, 113 f.).
Diesen Verstoß des Polizeibeamten W., der das Fahrzeug seinerzeit führte, muss
sich das Land zurechnen lassen, und zwar über die Grundsätze des gestörten
Gesamtschuldnerausgleichs. Der Führer des Streifenwagens haftet nämlich seinem
Dienstherrn aufgrund seiner besonderen beamtenrechtlichen Stellung nicht, da
auch ihm lediglich eine fahrlässige Fehleinschätzung der Situation vorzuwerfen
ist. Ohne diesen Haftungsausschluss würde er dem klagenden Land gemeinsam mit
dem Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz des entstandenen Schadens haften (§
840 Abs. 1, § 426 BGB). Der Beklagte hätte damit normalerweise im
Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch gegen den Führer des Polizeifahrzeuges
auf anteilige Erstattung des geschuldeten Schadensersatzes. Dieser Rückgriff ist
ihm jedoch sowohl gegenüber dem Polizeibeamten selbst als auch gegenüber dem
klagenden Land unmittelbar verwehrt, da der Verstoß gegen § 14 Abs. 2 StVO sich
nicht als Amtspflichtverletzung gegenüber dem Beklagten darstellt. Bezogen auf
den Schwarzfahrer fehlt es an der erforderlichen Drittschutzwirkung.
Diese Konstellation ist vergleichbar mit dem Konflikt in dem Dreiecksverhältnis
zwischen Geschädigtem, Erstschädiger und Zweitschädiger bei Arbeitsunfällen mit
der in den §§ 636, 637 RVO bzw. §§ 104, 105 SGB VII normierten
Haftungsfreistellung des Unternehmers oder des Arbeitskollegen, für den der
Bundesgerichtshof die Grundsätze über den gestörten Gesamtschuldnerausgleich
entwickelt hat. Ausweislich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1995,
2261 ff. sind diese Grundsätze auch übertragbar auf Fälle, in denen der
Zweitschädiger mit den Auswirkungen der beamtenrechtlichen Sonderregelung für
die Haftungsbegrenzung belastet würde.
Das anteilige Mitverschulden des Beklagten an der Entstehung des späteren
Schadens überwiegt indes die fahrlässige Fehleinschätzung der Situation durch
den Polizeibeamten W. deutlich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem
Streifenwagenführer ein - von ihm im konkreten Fall überschrittener -
Beurteilungsspielraum zustand, sodass der Senat unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände des Geschehens am frühen Morgen des 5. September 2004 die eigene
Haftungsquote des Beklagten auf 80 % bemisst.
4. Hingegen trifft die beiden Polizeibeamten kein dem Land zuzurechnendes
Mitverschulden, weil sie den Beklagten nicht nach ihrem Eintreffen vorsorglich
zu seinem eigenen Schutz und/ oder dem Schutz Dritter in Gewahrsam nahmen.
Hierfür bestand entgegen der Auffassung des Beklagten kein Anlass. Der Beklagte
torkelte zwar vor dem Streifenwagen herum und war gegenüber den Polizisten sehr
´mitteilsam`. Er war jedoch weder gegenüber anderen Gästen oder den
Polizeibeamten aggressiv noch bestanden Anhaltspunkte für eine Eigengefährdung.
Der Beklagte zeigte keine Weglauftendenzen, so dass er etwa im Straßenverkehr
gefährdet war. Richtig ist zwar, dass er die Polizeibeamten bei ihrem Eintreffen
am Weiterfahren hinderte, weil er auf den Streifenwagen zutorkelte und sich
daran festhielt. Bei entsprechend vorsichtiger Fahrweise drohte dem Beklagten
aber ersichtlich keine besondere Gefahr, die eine freiheitsentziehende Maßnahme
gerechtfertigt hätte.
5. Die Höhe des am Fahrzeug des klagenden Landes entstandenen Schadens beträgt
unstreitig 18.730,21 EUR. Daneben kann das Land eine allgemeine
Unkostenpauschale in Höhe von 25 EUR verlangen. Den sich danach ergebenden
Gesamtanspruch von 18.755,21 EUR hat der Beklagte entsprechend der vorstehenden
Haftungsquote mithin mit 15.004,17 EUR auszugleichen.
In Höhe des Differenzbetrages von 3.751,04 EUR nebst anteiliger Zinsen hat seine
Berufung hingegen Erfolg. Insoweit ist die Klage abzuweisen.
6. Teilweisen Erfolg hat der Beklagte auch hinsichtlich der vom Landgericht
ausgesprochenen Feststellungen, soweit diese nämlich eine Haftung in vollem
Umfange zugrunde legen.
7. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren hat das Landgericht
mit der Schlussentscheidung zu treffen. Die Kostenentscheidung für das
Berufungsverfahren beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das gilt sowohl für das Problem
einer etwaigen Beweislastumkehr zugunsten des Beklagten wegen der vernichteten
Proben als auch hinsichtlich der Annahme eines dem Land zuzurechnenden
Mitverschuldens des Führers des Streifenwagens, denn der Senat hat zu beiden
Fragen auf die besonderen Umstände dieses Einzelfalls abgestellt. Die Zulassung
der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.