Streitschlichtungsverfahren Hessen – Durchführung eines Güteversuchs
BGH
Az: VIII ZR
64/06
Urteil vom
13.12.2006
Nachdem § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG
a.F. gestrichen worden ist, steht auch in einem zuvor anhängig gewordenen
Rechtsstreit der Umstand, dass vor Klageerhebung kein Schlichtungsverfahren
stattgefunden hat, der Zulässigkeit der Klage nicht mehr entgegen.
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2006 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2006 aufgehoben.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Mietrückständen von 499,04 Euro
verklagt. Nach Zustellung der Klage im Juli 2005 hat sie die Zahlung weiterer
Mietrückstände von 187,14 Euro begehrt und die Feststellung beantragt, dass die
Beklagte nicht berechtigt sei, die Miete um monatlich 62,38 Euro zu mindern. Die
Zahlungsklage hat sie in Höhe von 62,38 Euro zurückgenommen.
Ein Schlichtungsverfahren nach dem als Artikel 1 des Hessischen Gesetzes zur
Ausführung des § 15a EGZPO vom 6. Februar 2001 (GVBl. I S. 98) verkündeten
Hessischen Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
(nachfolgend: HessSchlG) ist nicht durchgeführt worden. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1
HessSchlG ist die Erhebung einer Klage vor dem Amtsgericht in
vermögensrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld
oder Geldeswert die Summe von 750 Euro nicht übersteigt, erst zulässig, nachdem
von einer Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich
beizulegen.
Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen hat die
Klägerin Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens ist § 1 Abs. 1 Nr.
1 HessSchlG durch Ziffer 2 Buchst. a des als Artikel 1 des Zweiten Hessischen
Gesetzes zur Ausführung des § 15a EGZPO vom 1. Dezember 2005 (GVPl. I S. 782)
verkündeten Hessischen Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der
außergerichtlichen Streitschlichtung (nachfolgend: Änderungsgesetz zum HessSchlG)
mit Wirkung vom 8. Dezember 2005 gestrichen worden. Das Berufungsgericht, das
die mündliche Verhandlung am 17. Januar 2006 geschlossen hat, hat die Berufung
zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
I.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht sich den
Ausführungen des Amtsgerichts angeschlossen. Dieses hat die Klage als unzulässig
angesehen, weil vor Erhebung der Klage entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG kein
Schlichtungsverfahren durchgeführt worden sei, obwohl der Streitwert der Klage
bei Rechtshängigkeit 499,04 Euro betragen habe. Die unzulässige Klage sei durch
die spätere Klageerhöhung nicht nachträglich zulässig geworden. Insoweit gälten
die gleichen Überlegungen, die zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs geführt
hätten, dass das Schlichtungsverfahren nach Klageerhebung nicht nachgeholt
werden könne (BGH, Urteil vom 23. November 2004 - VI ZR 336/03, NJW 2005, 437).
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung
nicht stand.
1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist revisibel. Die Revision kann nach
§ 545 Abs. 1 ZPO darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der
Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich
sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Die
letztgenannte Voraussetzung ist hier erfüllt.
Der Geltungsbereich der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG, dessen
Verletzung die Revision rügt, erstreckt sich zwar nicht über den Bezirk eines
Oberlandesgerichtsbezirks hinaus, da die Bestimmung nur in Hessen gegolten hat
und es in Hessen lediglich ein Oberlandesgericht gibt. Mit der Regelung des § 1
Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG stimmen jedoch die entsprechenden Regelungen der
Schlichtungsgesetze anderer Bundesländer inhaltlich überein (zu den bis zum 31.
Dezember 2005 geltenden Regelungen in den einzelnen Bundesländern vgl. die Texte
und eine Synopse der Ländergesetze bei Prütting, Außergerichtliche
Streitschlichtung, 2003, S. 252 ff., 292 ff.; zur Rechtslage seit dem 1. Januar
2006 vgl. Deckenbrock/Jordans, MDR 2006, 421). Diese haben die Zulässigkeit der
Klageerhebung bei Unterschreiten eines bestimmten Gegenstandswertes gleichfalls
von einem vorherigen Schlichtungsversuch abhängig gemacht (so das
Schlichtungsgesetz des Freistaates Bayern bis zum 31. Dezember 2005) bzw. machen
sie nach wie vor hiervon abhängig (so die Schlichtungsgesetze der Länder
Baden-Württemberg, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt
und Schleswig-Holstein).
Die Revisibilität des demnach im Bezirk mehrerer Oberlandesgerichte
inhaltsgleich geltenden Rechts setzt nicht notwendig voraus, dass dieses aus
derselben Rechtsquelle stammt; es genügt vielmehr, wenn die inhaltliche
Übereinstimmung nicht nur zufällig, sondern gewollt ist (BGH, Urteil vom 28.
Januar 1988 - IX ZR 75/87, WM 1988, 1211, unter II 3; Urteil vom 14. Juli 1997 -
II ZR 168/96, WM 1997, 1657, unter 1, m.w.Nachw.). So verhält es sich hier, da
die landesrechtlichen Bestimmungen zur Zulässigkeit der Klageerhebung bei
bestimmten vermögensrechtlichen Streitigkeiten auf der bundesrechtlichen Vorgabe
des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGZPO beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November
2004, aaO, unter II 1).
2. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon
ausgegangen, dass die Klageerhebung ursprünglich unzulässig war. Die Erhebung
einer Klage vor dem Amtsgericht in vermögensrechtlichen Streitigkeiten über
Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 Euro nicht
übersteigt, war nach dem zur Zeit der Klageerhebung geltenden § 1 Abs. 1 Nr. 1
HessSchlG erst zulässig, nachdem von einer Gütestelle versucht worden war, die
Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Im Streitfall haben die Parteien vor
Klageerhebung kein Schlichtungsverfahren durchgeführt, so dass die Erhebung der
Klage auf Zahlung von 499,04 Euro unzulässig gewesen ist.
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die ursprünglich unzulässige
Klage jedoch nachträglich zulässig geworden. Insoweit kommt es allerdings nicht
darauf an, ob das Schlichtungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG - wie
die Revision geltend macht - mit der Erhöhung der Klage auf einen 750 Euro
übersteigenden Betrag entbehrlich geworden ist. Diese Frage stellt sich hier
nicht, da § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG mit Wirkung vom 8. Dezember 2005 und damit
noch vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung bei dem Berufungsgericht am 17.
Januar 2006 durch Ziffer 2 Buchst. a des Änderungsgesetzes zum HessSchlG
gestrichen worden ist.
a) Ziffer 2 Buchst. a des Änderungsgesetzes zum HessSchlG ist der Entscheidung
des Revisionsgerichts zugrunde zu legen, auch wenn der Geltungsbereich dieser
Vorschrift sich nicht über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt
und im Bezirk mehrerer Oberlandesgerichte - anders als im Falle des § 1 Abs. 1
Nr. 1 HessSchlG - kein auf einer bundesrechtlichen Vorgabe beruhendes
inhaltsgleiches Recht gilt. Da das Berufungsgericht diese Bestimmung außer
Betracht gelassen hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es damit zum
Ausdruck bringen wollte, die Vorschrift sei im Streitfall nicht anwendbar, geht
es hier nicht darum, dass das Revisionsgericht entgegen § 560 ZPO die Auslegung
nicht revisiblen Rechts durch das Berufungsgericht nachprüft (vgl. BGH, Urteil
vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, WM 1996, 2063, unter II 1 m.w.Nachw.).
b) Nach der beim Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
geltenden Rechtslage setzte die Zulässigkeit der Klageerhebung vor dem
Amtsgericht in vermögensrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren
Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 Euro nicht übersteigt,
demnach nicht mehr die vorherige Durchführung eines Güteversuchs voraus. Diese
neue Rechtslage hätte das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legen
müssen.
Die Anwendbarkeit neuer Prozessgesetze auf anhängige Rechtsstreitigkeiten
richtet sich in erster Linie nach den vom Gesetzgeber - regelmäßig in Gestalt
von Überleitungsvorschriften - getroffenen positiven Regelungen. Soweit diese
fehlen, erfassen Änderungen des Prozessrechts im Allgemeinen auch schwebende
Verfahren. Diese sind daher mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes
grundsätzlich nach neuem Recht zu beurteilen, soweit es nicht um unter der
Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschließend
entstandene Prozesslagen geht oder sich aus dem Sinn und Zweck der betreffenden
Vorschrift oder aus dem Zusammenhang mit anderen Grundsätzen des Prozessrechts
etwas Abweichendes ergibt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 1992 - III ZR 155/91, NJW
1992, 2640, unter 2 a; BGHZ 114, 1, 3 f., m.w.Nachw.). Nach diesen Grundsätzen
war der Streitfall nach der mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum
Schlichtungsgesetz am 8. Dezember 2005 geltenden Rechtslage zu beurteilen.
Der hessische Gesetzgeber hat nicht geregelt, ob und gegebenenfalls wie sich die
Streichung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG durch das Änderungsgesetz zum
HessSchlG auf beim Inkrafttreten des Änderungsgesetzes noch nicht abgeschlossene
Verfahren auswirken soll. Das Änderungsgesetz enthält keine
Überleitungsvorschrift. Den Gesetzesmaterialien lässt sich gleichfalls nicht
entnehmen, ob und inwieweit die Rechtsänderung nach dem Willen des Gesetzgebers
Auswirkungen auf anhängige Verfahren haben soll. In der Begründung zum
Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 16/4132) ist diese Frage nicht
angesprochen. Mangels einer anderweitigen Regelung bleibt es daher bei dem
Grundsatz, dass Änderungen des Prozessrechts auch schwebende Verfahren erfassen.
Einer Beurteilung des Streitfalls nach der neuen Rechtslage stehen insbesondere
auch nicht Sinn und Zweck der Rechtsänderung entgegen.
Nach der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung für das
Änderungsgesetz zum HessSchlG sollen die vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus
dem Katalog der Materien, die der obligatorischen vorgerichtlichen
Streitbeilegung unterliegen, herausgenommen werden, weil bei diesen
Streitigkeiten eine Umgehung der Streitschlichtung durch das Mahnverfahren
möglich sei und weil viele dieser Klageverfahren für eine Streitschlichtung
ungeeignet seien (vgl. LT-Drs. 16/4132 S. 10). Es kann nicht angenommen werden,
dass der Gesetzgeber den Klägern in zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des § 1
Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten weiterhin den Weg
zum Gericht versperren wollte, weil diese es versäumt haben, vor Klageerhebung
ein nach Auffassung des Gesetzgebers leicht zu umgehendes und vielfach
ungeeignetes Schlichtungsverfahren durchzuführen.
Die Sanktion der Klageabweisung wegen Nichtdurchführung des
Schlichtungsverfahrens könnte in diesen Fällen auch nicht mehr ihren Zweck
erfüllen, darauf hinzuwirken, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in
vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich
den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten (vgl. BGH, Urteil vom 23.
November 2004, aaO, unter II 4 c). Nachdem vermögensrechtliche Streitigkeiten
nicht mehr zu den Materien gehören, die nach dem HessSchlG der obligatorischen
vorgerichtlichen Streitbeilegung unterliegen, ginge diese Sanktion ins Leere.
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit
ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsächlicher
Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache
ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.