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Streupflicht der
Gemeinde für Gehwege schützt keine Fahrradfahrer
Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 6 U 150/02
Verkündet am 06.12.2002
Vorinstanz: LG Oldenburg – Az.:
5 O 1127/02
In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf
die mündliche Verhandlung vom 22. November 2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04. September 2002 verkündete Urteil
des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert und
die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Am Montag, den 17. Dezember 2001, gegen 8:00 Uhr, befuhr die Zeugin S., eine
Mitarbeiterin der Klägerin, mit dem Fahrrad den Verbindungsweg zwischen dem
Place d´E. und dem Rathausplatz in D., wo sie wegen Glatteises zu Fall kam und
sich verletzte. Wegen der von ihr geleisteten Lohnfortzahlung nimmt die Klägerin
die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Wegen der weiteren tatsächlichen
Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme ein Grundurteil erlassen und die
Beklagte dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Zur
Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte gemäß § 52 Abs. 1 Satz 3 c)
NStrG verpflichtet sei, innerorts bei Glätte die Gehwege, Fußgängerüberwege und
gefährliche Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr zu streuen. Zwar
bestehe gegenüber Radfahrern nur eine eingeschränkte Streupflicht. Hier lägen
aber besondere Umstände vor, die ausnahmsweise eine Streupflicht begründeten.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete
Berufung der Beklagten. Sie ist der Ansicht, dass es sich hier nicht um eine
„gefährliche" Fahrbahnstelle i.S.d. § 52 Abs. 1 Satz 3 c) NStrG handele, so dass
eine Streupflicht allenfalls gegenüber Fußgängern bestehe. Vom Schutzbereich
einer gegenüber Fußgängern bestehenden Streupflicht seien Radfahrer aber nicht
erfaßt. Im übrigen habe die Beklagte ihrer Streupflicht genügt, da sie
ausweislich des Streubuchs am fraglichen Tag um 6:00 Uhr und um 9:00 Uhr
gestreut habe. Dass dabei Streusalz und nicht Granulat o.ä. verwendet worden
sei, sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
Schließlich meint die Beklagte, dass sich die Klägerin ein Mitverschulden
anrechnen lassen müsse.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage
abzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Nach den erstinstanzlichen Feststellungen, an deren Richtigkeit keine Zweifel
bestehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), ist die Unfallstelle zur Unfallzeit nicht
ausreichend gestreut gewesen. Die bei der Beklagten beschäftigten und für den
Streudienst zuständigen Zeugen E. und M. hatten an den Unfalltag
(verständlicherweise) keine konkrete Erinnerung. Aus dem in der Berufungsinstanz
vorgelegten Streuplan (Bl. 80 d.A.) ergibt sich nur, dass am 17. Dezember 2001
zwischen 6:00 Uhr und 9:00 Glatteis geherrscht hat und in diesem Zeitraum ein
Streudienst eingesetzt war. Aus dem vom Landgericht aufgrund der Beweisaufnahme
festgestellten Umstand, dass zur Unfallzeit gegen 8:00 Uhr extreme Eisglätte
herrschte, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei geschlossen, dass nicht bzw.
nicht in ausreichendem Umfang gestreut worden ist.
Gleichwohl steht der Klägerin kein Schadensersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB
i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zu. Denn die von der Beklagten verletzte Streupflicht
bestand nicht gegenüber der Zeugin S. als Radfahrerin. Ausgangspunkt ist § 52
Abs. 1 Satz 3 c) NStrG. Danach gehört zur Straßenreinigungspflicht auch das
Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der gefährlichen Fahrbahnstellen
mit nicht unbedeutendem Verkehr. Radwege sind dort nicht aufgeführt. Radfahrer
haben auf Radwegen, anders als Fußgänger auf Gehwegen und Fußgängerüberwegen,
also keinen generellen Anspruch auf das Bestreuen des ihnen zur Verfügung
stehenden Verkehrsraums. Eine Streupflicht gegenüber der Zeugin S. bestand für
die Beklagte also nur, wenn es sich bei dem von ihr befahrenen Verbindungsweg um
eine „gefährliche Fahrbahnstelle" i.S.d. § 52 Abs. 1 Satz 3 c) NStrG handeln
würde. Das ist jedoch zu verneinen. Gefährliche Fahrbahnstellen sind nach
allgemeiner Auffassung solche, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen,
ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern, weil
gerade diese Umstände bei Schnee und Eisglätte zum Schleudern oder Rutschen und
damit zu Unfällen führen können (vgl. BGHZ 112, 74, 84; BGH, VersR 1964, 335 f;
VersR 1975, 349; Wendrich, Kommentar zum NStrG, § 52 Rdn. 4 m.w.N.). Solche
Gefahrenpunkte weist der Verbindungsweg nicht auf. Allein der Umstand, dass der
Verbindungsweg anders als die durch ihn verbundenen Plätze gepflastert ist, was
möglicherweise das Erkennen von Glätte erschwert, macht den Verbindungsweg noch
nicht zu einer gefährlichen Fahrbahnstelle i.S.d. § 52 Abs. 1 Satz 3 c) NStrG.
Gegenüber der Zeugin S. als Radfahrerin oblag der Beklagten hier auch nicht
deshalb eine Streupflicht, weil sie den Verbindungsweg in zulässiger Weise mit
dem Fahrrad benutzt hat. Richtig ist allerdings, daß es sich bei dem
Verbindungsweg um einen gemeinsamen Fuß und Radweg handelt, der mit dem Zeichen
240 zu § 41 StVO versehen ist (vgl. Lichtbild Bl. 79 d.A.). Eine Streupflicht
bestand für die Beklagte hier also nur deshalb, weil er (auch) von Fußgängern
genutzt wird und damit als „Gehweg" i.S.d. § 52 Abs. 1 Satz 3 c) NStrG bestreut
werden muß. Von dem Schutzbereich dieser Streupflicht sind Radfahrer jedoch
nicht erfaßt. Die den Gemeinden nach §§ 10 Abs. 1, 48 NStrG auferlegte
Streupflicht stellt eine hoheitliche Aufgabe dar und obliegt ihnen somit als
Amtspflicht, deren Verletzung nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34
Satz 1 GG auslösen kann (vgl. BGHZ 112, 74, 75 m.w.N.). Ein solcher Anspruch
setzt nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB aber voraus, dass die „einem Dritten
gegenüber" obliegende Amtspflicht verletzt wird. Mit anderen Worten, für die
Klägerin kommt ein Amtshaftungsanspruch nur in Betracht, wenn die der Beklagten
auf dem Verbindungsweg obliegende Streupflicht auch gegenüber der Zeugin S. als
Radfahrerin bestand. Sie müßte also vom Schutzbereich der eigentlich nur
gegenüber den Fußgängern bestehenden Streupflicht erfaßt sein. Das ist nach
Auffassung des Senats zu verneinen. Dafür spricht zwar, dass es sich hier um
kombinierten Fuß und Radweg handelt (Zeichen 240 zu § 41 StVO) mit der Folge,
dass der gesamte Fahrbahnbereich von Fußgängern und Radfahrern gemeinsam genutzt
wird. Andererseits haben Radfahrer anders als Fußgänger aber generell keinen
Anspruch auf das Abstreuen der ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrsflächen.
Das beruht darauf, dass sich das Gefahrenpotential eines Radfahrers wegen seiner
größeren Geschwindigkeit, der geringeren Auflagefläche auf der Fahrbahn und
seiner anderen Gleichgewichtssituation erheblich von dem eines Fußgängers
unterscheidet. Ein Radfahrer kann die Sturzgefahr aber dadurch mindern, dass er
bei glatter oder gefährlicher Fahrbahn erlaubtermaßen den Radweg verläßt oder
absteigt und zu Fuß geht (vgl. BGH, VersR 1995, 721, 722; OLG Celle, NJWRR 2001,
596, 597; OLG Oldenburg, Urt. vom 28. Februar 1997 – 11 U 59/96; Senat, Urteil
vom 13. Juli 2001 – 6 U 24/01). Diese besondere Gefahrenlage für Radfahrer macht
einen wirksamen Streudienst für Gemeinden nicht mehr zumutbar. Eine Streupflicht
auf Radwegen besteht deshalb aus gutem Grunde nicht. Nichts anderes kann nach
Auffassung des Senats gelten, wenn es sich – wie hier – um eine Fahrbahn
handelt, die gemeinsam von Radfahrern und Fußgängern genutzt wird. Auch auf
solchen Verkehrsflächen ist es ausreichend, wenn die Gemeinde durch Bestreuen
eine für Fußgänger benutzbare Fläche schafft. Nicht erforderlich ist es dagegen,
die Fläche derart zu bestreuen, dass auch Radfahrern ein Befahren dieser Fläche
jederzeit ermöglicht wird. Ein Radfahrer darf sich demzufolge auch auf
kombinierten Fuß und Radwegen nicht darauf verlassen, dass die Fahrbahn
ausreichend bestreut ist. Andernfalls muß er absteigen und zu Fuß gehen. Denn
nur als Fußgänger darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fläche für
diese Art der Nutzung ordnungsgemäß bestreut ist. Wenn er sich aber dafür
entscheidet, auch bei Glätte mit dem Fahrrad zu fahren, tut er dies auf eigene
Gefahr (so auch der 11. Senat des OLG Oldenburg, Urteil vom 28. Februar 1997 –
11 U 59/96).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Da zu der Frage, ob die
den Gemeinden als Amtspflicht obliegende Streupflicht auf kombinierten Fuß und
Radwegen mit dem Zeichen 240 zu § 41 StVO auch dem Schutz der Radfahrer dient,
eine höchstrichterliche Entscheidung bislang nicht vorliegt, ist wegen der
grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 ZPO).
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