Streupflichtübertragung unwirksam – Haftung des Beauftragten
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
126/07
Urteil vom
22.01.2008
Leitsatz (nicht amtlich): Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil
vom 22.01.2008, Az.: VI ZR 126/07) können Verkehrssicherungspflichten (z.B.
Streupflicht) auf Dritte zur eigenen Entlastung übertragen werden. Die
Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen (z.B. Vermieter)
verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten des neuen
Verkehrssicherungspflichtigen (z.B. Mieter). Wer die Verkehrssicherungspflichten
übernimmt, wird seinerseits schadensersatzrechtlich verantwortlich.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Übertragung klar und eindeutig zwischen den
Parteien vereinbart wird. Selbst wenn die getroffene
Verkehrssicherungspflichtübertragung (z.B. Streupflichtübertragung) rechtlich
unwirksam ist und der Übernehmende jedoch die Verkehrssicherungspflichten
faktisch ausübt und sich der ursprünglich Verkehrssicherungspflichtige hierauf
verlässt und keine eigenen Vorkehrungen mehr trifft haftet der Übernehmende
schadensersatzrechtlich für eintretende Schäden (z.B. Fußgänger fällt auf
vereistem Gehweg).
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2008 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 15. März 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten materiellen und immateriellen
Schadensersatz für die Folgen eines durch Eisglätte verursachten Sturzes.
Am 5. Februar 2001 gegen 9.30 Uhr stürzte die Klägerin beim Verlassen des von
ihr bewohnten Hauses in Berlin, weil trotz Schnee- und Eisglätte der
Eingangsbereich nicht hinreichend bestreut war. Sie zog sich dabei erhebliche
Verletzungen zu. Die Stadt Berlin hat die ihr obliegende Räum- und Streupflicht
auf die Hauseigentümer übertragen. Der Eigentümer des betreffenden Grundstücks
hat seinerseits seit über 10 Jahren die Beklagte mit der Erfüllung der ihm
obliegenden Pflichten betraut. Die nach § 6 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz
Berlin vorgeschriebene Übertragungsanzeige an die Stadt Berlin fehlte für den
Winter 2000/2001. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte aufgrund
der Übernahme der Räum- und Streupflicht für die Folgen des Sturzes hafte.
Mit Beschluss vom 25. April 2003 wurde gegen die Beklagte das Insolvenzverfahren
eröffnet. Am 7. April 2005 wurde vom Amtsgericht die Restschuldbefreiung
angekündigt und am 18. Mai 2005 nach Abhaltung des Schlusstermins das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten aufgehoben. Das Landgericht
hat die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Die
Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der vom erkennenden Senat
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche in vollem Umfang
weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage zwar für zulässig, aber nicht für begründet.
Die Insolvenzordnung sehe eine Präklusion von Ansprüchen, die nicht zur
Insolvenztabelle angemeldet worden sind, nicht vor. Sie ergebe sich auch nicht
aus § 87 InsO. Der Klageerhebung stehe auch nicht § 294 InsO entgegen (vgl. LG
Arnsberg NZI 2004, 515, 516). Ein Titel könne während der Wohlverhaltensphase
nicht vollstreckt werden und im Fall einer Restschuldbefreiung stünde § 301 InsO
einer Vollstreckung entgegen.
Im Übrigen verneint das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten, weil eine
Anspruchsgrundlage nicht gegeben sei. Es ist der Auffassung, dass der Vertrag,
mit dem die Räum- und Streupflicht für die Wintersaison 2000/2001 vom
Hauseigentümer auf die Beklagte übertragen worden sei, keine Schutzwirkung
zugunsten der Klägerin entfalte. Der Mietvertrag mit dem Eigentümer umfasse
nicht die öffentliche Straße, so dass die Klägerin den übrigen Straßenbenutzern
gleichgestellt sei. Die deliktische Haftung unter dem Gesichtspunkt der
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht scheitere daran, dass die Beklagte am
5. Februar 2001 für den Unfallort nicht verkehrssicherungspflichtig gewesen sei.
Zwar könne nach § 6 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetzes Berlin ein Dritter in
die Verpflichtung des Eigentümers des Anliegergrundstücks zur Durchführung des
Winterdienstes eintreten. Hierfür sei aber die Anzeige der Übertragung an die
Behörde und deren Zustimmung Voraussetzung. Beides fehle für die Wintersaison
2000/2001.
II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Zwar hat das Berufungsgericht mit Recht die Klage für zulässig erachtet.
Hierfür besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, auch wenn sich die Beklagte in der
Wohlverhaltensphase befindet und für die Klägerin das Vollstreckungsverbot nach
§ 294 Abs. 1 InsO gilt, obwohl die streitgegenständliche Forderung nicht zur
Tabelle angemeldet wurde und nicht bei der Verteilung der eingegangenen Beträge
durch den Treuhänder berücksichtigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006
- IX ZB 288/03 - WM 2006, 1780 m.w.N.). Mangels Vollstreckungswirkung der Klage
kann der Klägerin die Geltendmachung der Forderung aber nicht aufgrund des
Vollstreckungsverbots nach § 294 Abs. 1 InsO untersagt werden. Die Parteien
befinden sich noch im Erkenntnisverfahren und nicht im Vollstreckungsverfahren.
Ein Rechtsschutzinteresse kann der Klägerin auch nicht mit Blick auf die
Regelung in § 301 Abs. 1 InsO abgesprochen werden. Danach wirkt die
Restschuldbefreiung, wird sie erteilt, gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt
nach Satz 2 der Vorschrift auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht
angemeldet haben. Ob der Beklagten die begehrte Restschuldbefreiung erteilt
werden wird, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden (vgl. §§ 295 ff.
InsO). Würde die Restschuldbefreiung versagt, könnten die Insolvenzgläubiger
sofort gegen die Beklagte aus der Eintragung in die Tabelle vollstrecken (§ 201
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO). Das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1
InsO stünde dem nicht mehr entgegen (vgl. § 299 InsO). Würde die Klägerin darauf
verwiesen, sie müsse erst die Versagung bzw. den Widerruf einer bereits
erteilten Restschuldbefreiung abwarten, um den Rechtsstreit fortzusetzen, würde
sie gegenüber den anderen Gläubigern, die sofort vollstrecken dürfen und
könnten, benachteiligt. Dies ist nicht Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 294
Abs. 1, 301 Abs. 1 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - IX ZR 73/06 - WM
2007, 1844, 1845; Brandenburgisches Oberlandesgericht - Urteil vom 12. Dezember
2007 - 3 U 82/07 - Rn. 14/17 juris; LG Arnsberg, NZI 2004, 515, 516; Uhlenbruck,
InsO, 12. Aufl., § 87 Rn. 3). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung
ist § 87 InsO nicht analog für das Restschuldbefreiungsverfahren anwendbar (vgl.
Uhlenbruck, aaO). Dagegen spricht schon, dass die gesetzliche Regelung in § 301
Abs. 1 Satz 2 InsO davon ausgeht, dass auch Gläubiger, die nicht
Insolvenzgläubiger sind, Forderungen geltend machen können.
2. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die rechtlichen
Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht jegliche Anspruchsmöglichkeit für
die Klägerin gegen die Beklagte verneint. Die Beklagte könnte aufgrund der
Übernahme der Streu- und Räumpflicht deliktisch zum Schadensersatz und damit
auch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet sein.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats können
Verkehrssicherungspflichten mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden.
Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich
dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Wer sie übernimmt, wird
seinerseits deliktisch verantwortlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die
Übertragung klar und eindeutig vereinbart wird (vgl. Senatsurteile vom 4. Juni
1996 - VI ZR 75/95 - VersR 1996, 1151, 1152; vom 17. Januar 1989 - VI ZR 186/88
- VersR 1989, 526 f. und vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 79/87 - VersR 1988, 516,
517; OLG Hamm VersR 2000, 862; OLG Nürnberg VersR 1996, 900; OLG Düsseldorf NJW
1992, 2972; VersR 1995, 535; OLG Celle RuS 1997, 501; Geigel/Wellner, Der
Haftpflichtprozess 25. Aufl. Kap. 14 Rn. 204). Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts ist hingegen nicht erforderlich, dass die nach
öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Anzeige der Übertragung
gegenüber der zuständigen Behörde erfolgt ist. Die deliktische Einstandspflicht
des mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherung Beauftragten besteht auch dann,
wenn der Vertrag mit dem Primärverkehrssicherungspflichtigen nicht rechtswirksam
zustande gekommen ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 1989 - VI ZR 186/88 -
aaO; BGB-RGRK/Steffen 12. Aufl., § 823 Rn. 129; MünchKomm-BGB/Wagner, 4. Aufl.,
§ 823 Rn. 288 f.; Soergel/Krause, BGB, 13. Aufl., § 823 Anh. II Rn. 53 f.;
Staudinger/J. Hager (1999) § 823 BGB E 64; von Bar, Verkehrspflichten, 1980, S.
121). Entscheidend ist, dass der in die Verkehrssicherungspflicht Eintretende
faktisch die Verkehrssicherung für den Gefahrenbereich übernimmt und im Hinblick
hierauf Schutzvorkehrungen durch den primär Verkehrssicherungspflichtigen
unterbleiben, weil sich dieser auf das Tätigwerden des Beauftragten verlässt.
Dieser ist aufgrund der von ihm mitveranlassten neuen Zuständigkeitsverteilung
für den übernommenen Gefahrenbereich nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen
verantwortlich. Insofern ist seine Verkehrssicherungspflicht nicht abgeleiteter
Natur. Vielmehr erfährt sie mit der Übernahme durch den Beauftragten in seine
Zuständigkeit eine rechtliche Verselbständigung. Er ist es fortan, dem
unmittelbar die Gefahrenabwehr obliegt und der dafür zu sorgen hat, dass niemand
zu Schaden kommt. Inhalt und Schutzbereich dieser verselbständigten
Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich allein danach, was objektiv
erforderlich ist, um mit der Gefahrenstelle in Berührung kommende Personen vor
Schaden zu bewahren.
b) Hat die Beklagte die von ihr übernommene Verpflichtung zur Streuung des
Fußweges schuldhaft verletzt, ist die Klägerin infolgedessen gestürzt und sind
die geltend gemachten Verletzungen darauf zurückzuführen, ist der Anspruch dem
Grunde nach zu bejahen. Ob dies der Fall ist, kann der erkennende Senat aufgrund
der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen nicht entscheiden.
3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommen - da es sich um einen
Altfall handelt nur hinsichtlich des materiellen Schadens (Art. 229 §§ 5, 8 Abs.
1 EGBGB) - auch vertragliche Schadensersatzansprüche aufgrund der Schutzwirkung
des Vertrages zwischen dem Eigentümer und der Beklagten zu Gunsten der Klägerin
in Betracht. In den Schutzbereich eines Vertrages sind Dritte einbezogen, auf
die sich Schutz- und Fürsorgepflichten aus vertraglichen Vereinbarungen nach dem
Vertragszweck zwangsläufig erstrecken. Um die Schutzpflichten zugunsten Dritter
nicht zu weit auszudehnen, ist allerdings erforderlich, dass der Dritte
bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommt und der Gläubiger ein
schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich
des Vertrages hat (vgl. BGHZ 133, 168, 171 ff.). Mit Recht weist die Revision
darauf hin, dass im Streitfall diese Voraussetzungen zu bejahen sind. Die
Sicherung des unmittelbaren Zugangs zum Haus bei Schnee- und Eisglätte ist
Aufgabe des Vermieters. Sie dient vor allem dem Schutz der Mieter (vgl.
Senatsurteil vom 12. Juli 1968 - VI ZR 134/67 - VersR 1968, 1161; Palandt/Weidenkaff
BGB 67. Aufl. § 535 Rn. 60). Dass die Übertragung der Streupflicht den sicheren
Zugang der Mieter zum Haus und damit u.a. für die Klägerin gewährleisten sollte,
liegt auf der Hand. Dies war auch für die Beklagte ohne weiteres erkennbar.
4. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das
Berufungsgericht zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen.