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Umsatzsteuer -
Strohmanneigenschaft des ausländischen Abnehmers
FINANZGERICHT
MÜNSTER
Az.: 15 V
5805/03 U
Beschluss vom
05.02.2004
In dem Rechtsstreit wegen Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 2001) hat der 15. Senat des
Finanzgerichts Münster unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am
Finanzgericht und der Richter am Finanzgericht und am 05. Februar 2004
beschlossen:
Der USt-Bescheid 2001 vom 21.08.2003 wird ab Fälligkeit i. H. v. 408.019,36 EUR
und der Zinsbescheid zur Umsatzsteuer vom 21.08.2003 i. H. v. 8.160,00 EUR ohne
Sicherheitsleistung bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung
von der Vollziehung ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen
wegen vom Antragsgegner (Ag.) behaupteter Strohmanneigenschaft des ausländischen
Abnehmers versagt werden kann.
Die Antragstellerin (Astin.) betreibt seit 2000 den Handel mit Mobilfunkgeräten
(Handys). In ihrer Umsatzsteuer(USt)-Erklärung für das Streitjahr 2001 waren
Umsätze an eine Firma E, , S (in Italien) (im Folgenden: Firma E) i. H. v.
5.845.119,00 DM enthalten, die die Astin. als steuerfreie innergemeinschaftliche
Lieferung behandelte. Die ab Juli 2000 tätige Firma E hatte im Streitjahr eine
Bankverbindung, war postalisch erreichbar und im italienischen Handelsregister
eingetragen. Die Astin. ließ sich vom Bundesamt für Finanzen am 15.05.2001,
20.06.2001 und 17.07.2001 gemäß § 18 e UStG die USt-Identifikationsnummer der
Firma E bestätigen.
Im Februar 2003 erhielt der Ag. von der italienischen Finanzpolizei eine
Mitteilung, dass die Firma E im Januar 2002 ihre Tätigkeit eingestellt habe und
es sich um eine Scheinfirma handele. Der Ag. änderte die USt-Festsetzung 2001,
indem er die Umsätze der Astin. an die Firma E als steuerpflichtigen (Brutto-)Umsatz
behandelte und die USt um 798.016,50 DM (= 408.019,35 EUR) erhöhte. Der Ag.
meinte, die USt-Identifikationsnummer der Firma E sei nicht mehr gültig, das
Unternehmen sei eine Scheinfirma und die Astin. habe den Buchnachweis für
innergemeinschaftliche Lieferungen nicht erbracht, weil nicht die
USt-Identifikationsnummer des wirklichen Abnehmers aufgezeichnet worden sei. Es
wird auf den USt-Änderungsbescheid 2001 vom 21.08.2003 mit Anlage Bezug
genommen. Gleichzeitig wurden Zinsen zur USt 2001 i. H. v. 15.959,57 DM (=
8.160,00 EUR) festgesetzt.
Dagegen legte die Astin. Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung
(AdV). Über den Einspruch hat der Ag. noch nicht entschieden. Mit Bescheid vom
21.09.2003 setzte er die streitige USt und Zinsen gegen Sicherheitsleistung von
der Vollziehung aus.
Dagegen richtet sich der bei Gericht gestellte AdV-Antrag.
Die Astin. meint, sie habe alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 a UStG für
innergemeinschaftliche Lieferungen erfüllt. Durch die qualifizierten
Bestätigungsabfragen seien die Angaben der E vom Bundesamt für Finanzen
bestätigt worden. Die tatsächliche Verfügungsmacht an den gelieferten Waren sei
dem nach außen auftretenden Lieferempfänger verschafft worden. Die Waren seien
nach Italien befördert worden, was durch Unterlagen bewiesen sei. Die Astin.
habe auch alles ihr Mögliche getan, um sich Gewissheit von der rechtlichen und
tatsächlichen Existenz des Lieferempfängers zu verschaffen. Eine
Sicherheitsleistung könne der Ag. nicht fordern, weil mit großer
Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen der Astin. auszugehen sei. Die Astin. sei
auch nicht in der Lage, Sicherheit zu leisten. Wegen der Einzelheiten des
Vortrags der Astin. wird auf ihren Schriftsatz vom 03.12.2003 und 03.02.2004
Bezug genommen.
Die Astin. beantragt, den USt-Bescheid 2001 vom 21.08.2003 ab Fälligkeit i. H.
v. 408.019,36 EUR und den Zinsbescheid zur USt vom 21.08.2003 i. H. v. 8.160,00
EUR ohne Sicherheitsleistung bis einen Monat nach Zustellung der
Einspruchsentscheidung von der Vollziehung auszusetzen,
hilfsweise für den Unterliegensfall, die Beschwerde zuzulassen.
Der Ag. beantragt, den Antrag abzulehnen.
Er trägt vor, die Feststellung der italienischen Finanzbehörde, dass es sich bei
der Firma E um eine Scheinfirma gehandelt habe, rechtfertige es, die
Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung zu versagen. Die Astin.
habe nicht den Nachweis der Lieferung an den tatsächlichen Abnehmer erbracht.
Der Umstand, dass die Firma E im Zeitpunkt der streitbefangenen Lieferungen eine
zutreffende UStIdentifikationsnummer hatte, sei unerheblich. Die Zuteilung
dieser Nummer sei nämlich nicht mit einem qualifizierten Prüfverfahren
verbunden. Die Vertrauensschutzregelung nach § 6 a Abs. 4 UStG komme bei
Vorliegen eines zum Schein vorgeschobenen Abnehmers nicht zur Anwendung. Die
Steueransprüche seien auch gefährdet, daher komme nur eine AdV gegen
Sicherheitsleistung in Betracht. Es wird wegen des Vortrags des Ag. auf seinen
Schriftsatz vom 19.01.2004 Bezug genommen.
II.
Der Senat sieht davon ab, der Anregung der Astin. zu folgen und die Sache zu
erörtern. AdV-Verfahren sind Eilverfahren, die auf Grund einer summarischen
Prüfung unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten, des Akteninhalts,
von präsenten Beweismitteln und glaubhaft gemachten Tatsachen entschieden werden
(BFH/NV 2002, 809). Für entscheidungserheblich gehaltene Tatsachen sind zeitnah
vorzutragen. Eine Erörterung würde die Sache verzögern. Dass im vorliegenden
Fall entscheidungserhebliche Umstände sachgerecht nur in einem Erörterungstermin
vorgebracht werden können, dafür ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich.
Der Antrag ist begründet.
Der angefochtene Steuer- und Zinsbescheid ist ohne Sicherheitsleistung von der
Vollziehung auszusetzen.
Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts soll auf Antrag ausgesetzt
werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die
Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 und Abs. 3
FGO). Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden
(§ 69 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 FGO). Die Anforderung einer Sicherheitsleistung ist
eine Ermessensentscheidung, die unter anderem vom Grad der Erfolgsaussicht des
Rechtsbehelfs abhängig zu machen ist. Eine AdV ohne Sicherheitsleistung kann
gerechtfertigt sein, wenn und soweit der angefochtene Steuerbescheid mit großer
Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist oder der Steuerpflichtige im Rahmen
zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (BFH/NV
2001, 637).
Im Streitfall ist nach bisherigem Sach- und Streitstand ein Obsiegen der Astin.
wahrscheinlicher, als ein Unterliegen. Der Ag. versagt die Steuerfreiheit der
innergemeinschaftlichen Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b i. V. m. § 6 a UStG mit
dem Argument, die Firma E sei ein Scheinunternehmen. Die bisher bekannten
Tatsachen rechtfertigen diesen Schluss des Ag. jedoch nicht. Das Unternehmen
wurde im Handelsregister geführt, hatte eine Bankverbindung, war postalisch
erreichbar und es war ihm von der italienischen Finanzbehörde eine
USt-Identifikationsnummer zugeteilt worden. Ob das Unternehmen von einem Dritten
nur vorgeschoben wurde oder im eigenen wirtschaftlichen Interesse handelte, ist
grundsätzlich unerheblich. Auch ein Strohmann kann Beteiligter eines
umsatzsteuerlichen Leistungsverhältnisses sein (BFH/NV 2002, 835). Ein
Scheingeschäft kann zwar anzunehmen sein, wenn beide Vertragsparteien
einvernehmlich oder stillschweigend davon ausgegangen sind oder ausgehen
mussten, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts tatsächlich zwischen anderen
Personen eintreten sollten, ein echter Scheinsitz angegeben war (d. h., dass am
angegebenen Sitz keine postalische Erreichbarkeit bestand), oder keinerlei
Behördenkontakte und kein Zahlungsverkehr stattfand (BFH/NV 2002, 835). Solche
Indizien hat der Ag. aber bislang nicht vorgetragen. Zwar trägt die Astin. die
Feststellungslast für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen
(Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 6 a Rdnr. 61). Die Steuerfreiheit ist
daher zu versagen, wenn letztlich ungeklärt bleibt, ob der als Abnehmer
Auftretende auch tatsächlich der Abnehmer war. Eine Versagung der Steuerfreiheit
kann jedoch nicht schon mit der bloßen Behauptung der ausländischen
Finanzverwaltung, der Abnehmer sei ein Scheinunternehmer, begründet werden. Die
Finanzverwaltung muss vielmehr tatsächliche Umstände vortragen, die die
Vermutung der Scheinunternehmereigenschaft des Abnehmers stützen. Dies ist
bislang nicht geschehen.
Selbst wenn die Firma E nicht der wirkliche Abnehmer der Warenlieferungen
gewesen sein sollte, müssten bei summarischer Prüfung die Lieferungen der Astin.
gemäß § 6 a Abs. 4 UStG als steuerfrei behandelt werden. Nach dieser Vorschrift
ist eine Lieferung als steuerfrei zu behandeln, wenn die Voraussetzungen des § 6
a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, aber die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit auf
unrichtigen Angaben des Empfängers beruht und der leistende Unternehmer die
Unrichtigkeit auch bei der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen
konnte. Der gute Glaube des Lieferers umfasst die in § 6 a Abs. 1 UStG genannten
Umstände, also auch die Unternehmereigenschaft des Abnehmers. In Fällen, in
denen, wie im Streitfall, dem Abnehmer eine wirksame USt-Identifikationsnummer
zugeteilt wurde, die Lieferung an den Abnehmer unter dieser
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erfolgte und die Ware tatsächlich in das
EG-Ausland verbracht wurde, kann der Lieferer grundsätzlich darauf vertrauen,
dass die in § 6 a Abs. 1 UStG genannten Voraussetzungen vorliegen (so auch:
Birkenfeld in UR 1993, 145; Schiessel/Krüger, BB 2003, 1468; Hessisches
Finanzgericht in EFG 2003, 890). Der Senat folgt nicht der von der OFD Hannover
in UVR 2002, 263 und von Grünwald in Hartmann/Metzenmacher, UStG, E § 6 a RdNr.
128 vertretenen Auffassung, dass § 6 a Abs. 4 UStG nicht den guten Glauben an
die Identität des Abnehmers schützt. Die USt-Identifikationsnummer dient unter
anderem dazu, den innergemeinschaftlichen Rechtsverkehr einerseits zu
erleichtern und andererseits überprüfbar zu machen. Sofern trotz Verwendung
einer wirksamen USt-Identifikationsnummer durch den Abnehmer gleichwohl
zweifelhaft bliebe, ob die Umsatzsteuerfreiheit zu gewähren ist oder nicht,
wären innergemeinschaftliche Lieferungen für den Lieferer mit unwägbaren Risiken
verbunden. Inländische Lieferer sind regelmäßig nicht in der Lage zu beurteilen
oder zu überprüfen, ob der ihnen gegenüber auftretende Abnehmer ein Unternehmer,
Scheinunternehmer oder Strohmann ist. Durch die Verwendung einer zutreffenden
USt-Identifikationsnummer wird jedoch im Sitzstaat des Abnehmers die Überprüfung
der Unternehmereigenschaft ermöglicht. Sollte sich daher herausstellen, dass der
angebliche Abnehmer die Lieferung gar nicht bezogen hat oder ein
Scheinunternehmer ist, muss der Vorsteuerabzug aus dem innergemeinschaftlichen
Erwerb versagt werden. Für eine darüberhinausgehende Versagung der
Steuerfreiheit beim Lieferanten besteht regelmäßig - sofern er nicht von der
Unredlichkeit des Abnehmers Kenntnis hatte oder diese kennen musste - kein
Bedürfnis.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Ag. herangezogenen BFH-Beschluss vom
02.04.1997 V B 159/96, UVR 1997, 210. Dort wurde - wie die Astin. zu Recht
vorträgt - über einen anderen Sachverhalt entschieden. Die vom Steuerpflichtigen
dort verwendete USt-Identifikationsnummer wurde nämlich nicht ihrem Abnehmer,
sondern einer dritten Firma erteilt. Im Streitfall ist dagegen die erteilte
USt-Identifikationsnummer der E erteilt worden und war im Streitjahr auch
wirksam.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde ist nicht
zuzulassen, weil eine Einzelfallentscheidung unter Beachtung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung ergangen ist.
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