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Überspannungsschäden – Schadensersatzanspruch gegenüber Netzbetreiber?

von Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz


Ja, nach der Niederspannungsanschlussverordnung (kurz NAV) kann der jeweilige Kunde Schadensersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Netzbetreiber geltend machen.

Die Schadensersatzansprüche aufgrund unregelmäßiger Stromversorgung oder Stromunterbrechung basierend auf technische Probleme bestehen in der Regel nur gegenüber dem Netzbetreiber und nicht gegenüber dem Stromversorger/Stromlieferant.

Der Netzbetreiber haftet für Sachschäden, die aufgrund von Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurden. Der Schaden muss jedoch mehr als 30,00 Euro betragen. Die Obergrenze für Sachschäden beträgt 5000,00 Euro je Anschlussinhaber (vgl. § 18 NAV).

Ferner gibt es noch weitere Haftungshöchstgrenzen. Bei Schäden von Leib, Leben, Gesundheit etc. haftet der Netzbetreiber uneingeschränkt für jede Art des Verschuldens.

Tritt ein Schadensfall ein, so wird zunächst vermutet, dass der Netzbetreiber fahrlässig bzw. vorsätzlich gehandelt und dadurch den Stromausfall/Überspannung verschuldet hat. Der Netzbetreiber kann jedoch diese gesetzliche Vermutung widerlegen. Aufgrund der häufig nicht sanierten Stromnetze liegt eine fahrlässige Haftung des Netzbetreibers jedoch nahe.

Bei Schadensfällen muss der jeweilige Verbraucher den Schaden unverzüglich dem jeweiligen Netzbetreiber melden. Die Schadenshöhe als solche muss er hingegen bei der Meldung nicht beziffern. Es reicht z.B. aus, den Defekt eines Laptops oder einer Heizung dem Netzbetreiber zu melden.

Für Schäden die durch höhere Gewalt hervorgerufen wurden haftet der Netzbetreiber hingegen nicht.

Häufig versuchen Netzbetreiber die Geschädigten zu verunsichern oder behaupten einfach, dass sie nicht haften. Man sollte sich diesbezüglich nicht verunsichern lassen.


 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


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