Strompreiskontrolle nach § 315 BGB und Wahl des Anbieters
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
144/06
Urteil vom
28.03.2007
Leitsätze:
a) § 315
BGB findet auf den anfänglich vereinbarten Strompreis auch dann keine
unmittelbare Anwendung, wenn der Vertrag keine betragsmäßige Festlegung des
geltenden Tarifs enthält, sondern sich die Preise für die Stromlieferungen aus
den jeweiligen allgemeinen Tarifen für die Versorgung mit Elektrizität in
Niederspannung ergeben (Abgrenzung zu BGHZ 164, 336 ff.).
b) Eine Strompreiskontrolle in entsprechender Anwendung des § 315 BGB scheidet
aus, wenn der Stromkunde die Möglichkeit hat, Strom von einem anderen Anbieter
seiner Wahl zu beziehen.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Februar 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Potsdam vom 15. Mai 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung des Entgelts für von ihr im
Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 6. November 2003 gelieferten Strom in Anspruch.
Zwischen den Parteien bestand ein Stromlieferungsvertrag für die von dem
Beklagten genutzte Verbrauchsstelle G. -Straße in B.. Der Beklagte wurde
zunächst zu dem Tarif "local plus" beliefert. Mit Schreiben vom 8. April 2002
widersprach er der von der Klägerin angekündigten Erhöhung dieses Tarifs. Die
Klägerin erklärte daraufhin in ihrem Antwortschreiben vom 15. April 2002, dass
aufgrund des Widerspruchs gegen die Preiserhöhung der "local plus"-Vertrag zum
18. April 2002 ende, sie den Beklagten bis zum 30. April 2002 zu den alten
Preisen weiterbeliefere und ab dem 1. Mai 2002 zu ihrem Allgemeinen Tarif (local
classic) versorgen werde. Der Beklagte bezog auch nach dem 1. Mai 2002 weiterhin
Strom von der Klägerin.
Mit Schreiben vom 6. März und 17. Dezember 2003 stellte die Klägerin dem
Beklagten den Stromverbrauch im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 in
Höhe von 942,43 EUR netto (1.093,22 EUR brutto) und für den Zeitraum vom 1.
Januar bis 6. November 2003 in Höhe von 571,10 EUR netto (662,48 EUR brutto) in
Rechnung. Dabei berechnete die Klägerin ab dem 1. Mai 2002 nicht mehr den Tarif
"local plus", sondern den - hinsichtlich des Verbrauchspreises teureren - Tarif
"local classic".
Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von insgesamt 1.579,39 EUR nebst
Zinsen in Anspruch genommen. Der Betrag setzt sich wie folgt zusammen: 840,22
EUR aus der Rechnung vom 6. März 2003; 662,48 EUR aus der Rechnung vom 17.
Dezember 2003; 10,22 EUR Mahnkosten für zwei Mahnungen sowie 66,47 EUR Kosten
wegen eines von der Klägerin erteilten Auftrags zur Zählersperrung vom 5. April
2002.
Das Amtsgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Betrages in Höhe von 5,22 EUR
Mahnkosten stattgegeben. Die dagegen von dem Beklagten eingelegte Berufung hat
das Landgericht - nach Klagerücknahme wegen eines Teilbetrages der
Hauptforderung in Höhe von 37,31 EUR nebst anteiligen Zinsen - zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen
Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Zwischen den Parteien habe für die
Verbrauchsstelle des Beklagten ein Stromlieferungsvertrag bestanden, aus dem der
Klägerin ein Anspruch auf Ausgleich der streitgegenständlichen Rechnungen nebst
den Sperrkosten zustehe. Die Rechnungen seien prüffähig. Sie enthielten alle
wichtigen Angaben wie Zeitraum, Verbrauchsstelle, Zählernummer, Verbrauchsmenge
und Einzelpreise.
Mit dem Einwand der Unbilligkeit der Stromtarife könne der Beklagte nicht
durchdringen. Zwar bestehe insoweit nicht bereits ein Einwendungsausschluss nach
§ 30 Nr. 1 AVBEltV. Diese Bestimmung sei dahin auszulegen, dass er lediglich
Einwände umfasse, die Rechen- und Ablesefehler oder andere Abrechnungsgrundlagen
beträfen, nicht aber den Einwand der Unbilligkeit der Preisbestimmung, der die
Leistungspflicht als solche berühre.
Die Voraussetzungen des § 315 Abs. 1 BGB lägen jedoch nicht vor. Der zwischen
den Parteien bestehende Stromlieferungsvertrag enthalte hinsichtlich des
vereinbarten Preises in § 4 der einschlägigen AVBEltV die Regelung, dass zu den
jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen zu liefern sei. Dabei handele es
sich um von der Aufsichtsbehörde genehmigte Tarife, die erst nach öffentlicher
Bekanntmachung wirksam würden. Ein vertraglich vereinbartes einseitiges
Leistungsbestimmungsrecht sei dies nicht. Die Parteien hätten mit dem jeweils
geltenden Tarif vertraglich bereits einen bestimmten Preis vereinbart, der
lediglich für die Zukunft der Höhe nach noch nicht feststehe. Der Sache nach
handele es sich zwar um ein Leistungsbestimmungsrecht, weil der Tarif ohne
Mitwirkung des Tarifkunden vom Versorgungsunternehmen festgesetzt werde. Dies
habe der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 18. Oktober 2005 (KZR 36/04)
für das Netznutzungsentgelt festgestellt. Nichts anderes gelte auch hier, da die
Klägerin den Preis nach bestimmten Kriterien ohne Mitwirkung des Tarifkunden
bestimme.
Eine analoge Anwendung des § 315 BGB komme aber gleichwohl nicht in Betracht.
Denn die Monopolstellung der Stromversorgungsunternehmen, mit der die analoge
Anwendung des § 315 BGB begründet worden sei, sei durch die Liberalisierung des
Strommarktes im Jahr 1998 weggefallen, so dass für eine gerichtliche Kontrolle
der (genehmigten) Tarife kein Raum sei. Der Beklagte habe die Möglichkeit
gehabt, Strom von einem anderen Anbieter zu beziehen, und sei auf die
Belieferung durch die Klägerin nicht angewiesen gewesen.
§ 315 BGB ermögliche keine allgemeine zivilrechtliche Preiskontrolle bei
wirtschaftlichen Ungleichgewichtslagen. Der Beklagte könne die nach seiner
Meinung überhöhten Preise kartellrechtlich überprüfen lassen.
II.
Das Berufungsurteil kann mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben.
1. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2002 hat das Berufungsgericht
den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der geltend gemachten Entgelte für die
Stromlieferungen allerdings im Ergebnis zu Recht bejaht. Zwischen den Parteien
bestand ein Stromlieferungsvertrag, aus dem der Beklagte zur Zahlung der von der
Klägerin geltend gemachten Entgelte für die Stromlieferungen verpflichtet ist (§
433 Abs. 2 BGB). Eine Billigkeitsüberprüfung der Höhe des geltend gemachten
Entgelts nach § 315 Abs. 3 BGB für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2002
scheidet aus, weil § 315 BGB insoweit weder unmittelbare noch entsprechende
Anwendung findet.
a) Die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB setzt voraus, dass die Parteien
vereinbart haben, eine von ihnen solle die Leistung bestimmen (BGHZ 128, 54,
57). An dieser Voraussetzung fehlt es. Die Parteien haben nicht vereinbart, die
Klägerin solle die Leistung einseitig - nach billigem Ermessen - bestimmen. Sie
haben vielmehr konkret festgelegt, welche Leistung der Beklagte zu erbringen
hat. Denn zwischen den Parteien war zunächst der von der Klägerin angebotene
Tarif "local plus" vereinbart. Eine einseitige Leistungsbestimmung der Klägerin
im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB, die gemäß § 315 Abs. 3 BGB überprüft werden
könnte, lag mithin von vornherein nicht vor.
Das Berufungsgericht geht bei seinen Ausführungen ohne konkrete Feststellungen
zum Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Stromlieferungsvertrags
davon aus, dass der Vertrag keine betragsmäßige Festlegung des geltenden Tarifs
enthielt, sondern sich die Preise für die Stromlieferung aus den jeweiligen, von
der zuständigen Behörde genehmigten Allgemeinen Tarifen für die Versorgung mit
Elektrizität in Niederspannung ergaben (vgl. § 10 Abs. 1 des hier anwendbaren
Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998, EnWG 1998, BGBl. I S. 730; § 4
Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979, AVBEltV, BGBl. I S.
684; [vgl. nunmehr § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005,
BGBl. I S. 1970; §§ 1 ff. der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität
aus dem Niederspannungsnetz vom 26. Oktober 2006, StromGVV, BGBl. I S. 2391]; §
12 Bundestarifordnung Elektrizität vom 18. Dezember 1989, BTOElt, BGBl. I S.
2255). Ob es sich tatsächlich so verhält, kann hier dahingestellt bleiben.
Denn selbst wenn es sich bei dem Tarif "local plus" um den zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses geltenden Allgemeinen Tarif handeln sollte (§ 10 Abs. 1 EnWG
1998, § 4 Abs. 1 AVBEltV), wäre für eine Billigkeitsüberprüfung gemäß § 315 Abs.
3 BGB mangels einer einseitigen Leistungsbestimmung von vornherein kein Raum.
Kommt zwischen dem Stromlieferungsunternehmen und dem Kunden - ob ausdrücklich
oder konkludent durch Entnahme von Elektrizität aus einem Verteilungsnetz eines
Versorgungsunternehmens (vgl. RGZ 111, 310, 312; BGHZ 115, 311, 314;
Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131, unter II 1 a
m.w.N.) - ein Stromlieferungsvertrag zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen
zustande, so ist der von dem Kunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem
Stromversorgungsunternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten
Tarif eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen
den Parteien vereinbart.
Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2005 (BGHZ
164, 336, 339 f.) nicht entgegen. In dem dort vom Kartellsenat entschiedenen
Fall waren sich die Parteien darüber einig, dass ein Vertrag über die Nutzung
des Stromverteilungsnetzes zu einem Preis zustande kommen sollte, von dem die
Netzbetreiberin behauptete, sie habe ihn nach den Preisfindungsprinzipien der
Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungsentgelten für
elektrische Energie und über Prinzipien der Netznutzung vom 13. Dezember 2001 (BAnz
Nr. 85b vom 8. Mai 2002; im folgenden Verbändevereinbarung Strom II plus)
ermittelt, wobei sich die Durchleitungspetentin bei Vertragsabschluss
vorbehalten hatte, die in Rechnung gestellten Entgelte im ganzen und in ihren
einzelnen Bestandteilen energie- und kartellrechtlich überprüfen zu lassen. Die
Netzbetreiberin sollte folglich nach der vertraglichen Vereinbarung berechtigt
sein, das - auch anfänglich geltende - Netznutzungsentgelt nach der
Verbändevereinbarung Strom II plus, insbesondere deren Anlage 3, zu berechnen.
Die Anlage 3 zur Verbändevereinbarung Strom II plus enthält
Preisfindungsprinzipien für Netznutzungsentgelte. Die Preisbildung soll auf der
Grundlage einer dort im einzelnen erläuterten kalkulatorischen Kosten- und
Erlösrechnung, des handelsrechtlichen Jahresabschlusses bezogen auf die Bereiche
Übertragung und Verteilung und die Übertragungs- und Verteilungspreise
strukturell vergleichbarer Netzbetreiber erfolgen, ohne dass daraus indes wegen
des bestehenden Tarifgestaltungsspielraums konkrete Preisvorgaben zu entnehmen
wären (vgl. BGHZ 163, 282, 289). Daraus hat der Kartellsenat abgeleitet, dass
der Netzbetreiberin auch hinsichtlich des anfänglich geltenden Preises ein
Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt werden sollte.
So liegt es hier nicht. Die Parteien haben - sofern die Annahmen des
Landgerichts zur Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 AVBEltV vorliegend überhaupt
zutreffen - anders als in dem der Entscheidung des Kartellsenats zugrunde
liegenden Fall kein Berechnungsverfahren vereinbart. Es bestand bei
Vertragsabschluss auch kein Streit über die richtige Ermittlung des Entgeltes
auf dieser Grundlage. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits haben sich
vielmehr mit dem Abschluss des Versorgungsvertrags auf den zum Zeitpunkt der
Vereinbarung geltenden, betragsmäßig bestimmten Tarif geeinigt. Der Preis stand
als Bestandteil des Angebots der Klägerin bereits fest und wurde mit
Vertragsschluss zum vereinbarten Preis (vgl. auch LG Karlsruhe, RdE 2006, 134,
135 mit zustimmender Anmerkung Topp; Ehricke, JZ 2005, 599, 601; aA Markert, RdE
2006, 137, 138; Hanau, ZIP 2006, 1281, 1282). Dass die Kalkulation, auf der das
Vertragsangebot der Klägerin beruhte, dem Beklagten nicht bekannt und von ihm
nicht beeinflussbar war, ändert daran grundsätzlich nichts. Dies ist bei Preisen
in aller Regel der Fall und eröffnet den unmittelbaren Anwendungsbereich des §
315 BGB nicht (Bork, JZ 2006, 682, 683).
Anders mag es dagegen bei Preiserhöhungen liegen, die ein Versorgungsunternehmen
im Rahmen eines bereits abgeschlossenen Vertrages gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBEltV
vornimmt, weil diese einseitig in Ausübung eines gesetzlichen
Leistungsänderungsrechts erfolgen. Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch
nicht.
b) § 315 BGB ist auf den anfänglich vereinbarten Strompreis auch nicht
entsprechend anwendbar. Der Bundesgerichtshof geht allerdings in ständiger
Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen, die mittels eines
privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der
Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im
Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und
einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind (vgl.
BGHZ 73, 114, 116 zu Krankenhauspflegesätzen; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 -
VII ZR 77/86, WM 1987, 295, unter II 2 b zu Baukostenzuschüssen und
Hausanschlusskosten gem. §§ 9 Abs. 4, 10 Abs. 5 AVBGasV; Urteil vom 28. Januar
1987 - VIII ZR 37/86, NJW 1987, 1622, unter II zu einem
Fernwärmelieferungsvertrag; BGHZ 115, 311, 316 zu tariflichen Abwasserentgelten;
BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, unter II 1 a; Urteil
vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133, unter II 1 zu
Baukostenzuschüssen zur Wasserversorgung). Dies ist zum Teil aus der
Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet worden, gilt aber auch
für den Fall des Anschluss- und Benutzungszwangs (Senatsurteil vom 21. September
2005, aaO). Diese Rechtsprechung ist hier indessen nicht einschlägig. Einem
Anschluss- oder Benutzungszwang unterlag der Beklagte hinsichtlich der
Stromversorgung nicht. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des
Berufungsgerichts war der Beklagte auf die Belieferung durch die Klägerin auch
nicht angewiesen, sondern hatte die Möglichkeit, Strom von einem anderen
Anbieter seiner Wahl zu beziehen. Damit fehlt es - wie das Berufungsgericht
zutreffend angenommen hat - an einer Monopolstellung der Klägerin als Grundlage
einer entsprechenden Anwendung des § 315 BGB.
2. Soweit der Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin den ab dem 1. Mai
2002 bezogenen Strom nach dem Tarif "local classic" zu vergüten, fehlt es an
tatsächlichen Feststellungen zu der Frage, woraus sich eine entsprechende
Verpflichtung des Beklagten ergeben soll.
Auf der Grundlage seiner Feststellungen durfte das Berufungsgericht nicht von
einer Beendigung des Stromlieferungsvertrages zu dem Tarif "local plus" zum 1.
Mai 2002 und einem (konkludenten) Neuabschluss eines Vertrages zu dem
Allgemeinen Tarif "local classic" ausgehen. Dem Schreiben des Beklagten vom 8.
April 2002 lässt sich eine Kündigung des zwischen den Parteien bis dahin
bestehenden Stromlieferungsvertrages zu dem Tarif "local plus" nicht entnehmen.
Der Beklagte hat zwar der im Rahmen dieses Vertrages angekündigten Preiserhöhung
widersprochen, aber keine Kündigung ausgesprochen. Auf welcher rechtlichen
Grundlage die Klägerin sodann in ihrem Schreiben vom 15. April 2002 den Vertrag
mit Wirkung vom 18. April 2002 für beendet erklärt hat, ist ungeklärt geblieben.
Feststellungen dazu, ob der Klägerin nach dem Vertrag ein Kündigungsrecht
zustand, fehlen.
Konnte die Änderungskündigung der Klägerin vom 15. April 2002 aber - was
revisionsrechtlich zu unterstellen ist - mangels eines bestehenden
Kündigungsrechts zum 18. oder 30. April 2002 keine Wirkung entfalten, durfte die
Klägerin die weitere Abnahme von Strom durch den Beklagten auch nach dem 1. Mai
2002 nicht dahin verstehen, dass er ihr Angebot auf Abschluss eines neuen
Vertrages zum Allgemeinen Tarif "local classic" ab dem 1. Mai 2002 annehme. Zwar
nimmt nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 111, 310, 312; BGHZ 115, 311, 314;
Senatsurteil vom 30. April 2003, aaO, unter II 1 a m.w.N.) derjenige, der aus
einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser
oder Fernwärme entnimmt, hierdurch das Angebot zum Abschluss eines
entsprechenden Versorgungsvertrages konkludent an. Das gilt aber nicht, wenn
zwischen den Parteien bereits ein ungekündigtes Vertragsverhältnis besteht, auf
dessen Grundlage die betreffenden Versorgungsleistungen erbracht werden. Dem
Schweigen des Beklagten auf das Schreiben vom 15. April 2002 sowie seiner
weiteren Abnahme des Stroms kam unter diesen Umständen keine Erklärungsbedeutung
zu.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist
nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht keine ausreichenden
Feststellungen zu der vertraglichen Grundlage und der Höhe des ab dem 1. Mai
2002 von dem Beklagten zu zahlenden Entgelts für die Stromlieferungen getroffen
hat. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im neuen
Berufungsverfahren wird auch zu klären sein, welche vertraglichen Vereinbarungen
im einzelnen zwischen den Parteien getroffen worden sind, insbesondere, ob
zwischen der Klägerin und dem Beklagten ursprünglich ein Sonderkundenvertrag
bestand, der nicht von vornherein der AVBEltV unterlag (vgl. dazu Büdenbender,
Kommentar zum Energiewirtschaftsgesetz, 2003, § 10 Rdnr. 23 ff., § 11 Rdnr. 84;
sowie die Gesetzesbegründung zu § 310 Abs. 2 BGB, BT-Drs. 14/6040, S. 160), oder
ob der Beklagte tatsächlich - wie von dem Berufungsgericht angenommen -
Tarifkunde im Sinne von § 10 Abs. 1 EnWG 1998 war.