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Kein Arbeitslosengeld II für Studenten
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Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 7 B 223/06 AS
Urteil vom 07.11.2006 rechtskräftig
Vorinstanz: Sozialgericht
Frankfurt, Az.: S 48 AS 603/06 ER, Urteil vom 28.07.2006
Entscheidung:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den
Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2006
wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des
Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2006 wird
zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die 1979 geborene Antragstellerin ist Studentin. Sie wendet
sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der
Bewilligung von Leistungen für Arbeitssuchende.
Das Studentenwerk C. lehnte mit Bescheid vom 14. Februar 2003 den Antrag der
Antragstellerin vom 11. September 2002 auf Bewilligung von Ausbildungsförderung
für ihr Zweitstudium in der Fachrichtung Lebensmittelchemie an der
X.-Universität C. ab. Nach § 7 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
werde Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der
Auszubildende aus wichtigem Grund bis zum Beginn des 4. Fachsemesters oder aus
unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt
habe. Ausgehend davon, dass die Antragstellerin allein eine
Teilnahmebescheinigung für den "Botanik Mikroskopischen Kurs" im Sommersemester
2001 habe vorlegen können, sei nicht erkennbar, dass sich die fehlende Eignung
für den Studiengang Ernährungswissenschaften nicht nur auf den Bereich
Volkswirtschaftslehre erstrecke. Bereits am Ende des 2. Fachsemesters hätten bei
ordnungsgemäßem Studium zwei Studiennachweise und die Prüfungsfächer Chemie,
Biologie und Volkswirtschaft der Diplomprüfung absolviert sein müssen. Der
Fachrichtungswechsel wegen fehlender Eignung sei nach dem 3. Fachsemester
verspätet. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.
Auf den Antrag vom 7. Juni 2006 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende mit Bescheid vom 28. Juni 2006
ab. Gemäß § 7 Abs. 5 SGB II seien Auszubildende nicht leistungsberechtigt, deren
Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis
62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig sei. Unter
Berücksichtigung ihrer Ausbildung sei die Antragstellerin als Studentin nicht
förderungsfähig nach dem BAföG. Da der Leistungsausschluss sich nicht dadurch
ändere, dass die Ausbildung wegen Fachrichtungswechsel nicht gefördert werde,
habe sie keinen Leistungsanspruch. Eine besondere Härte nach § 7 Abs. 5 Satz 2
SGB II liege nicht vor, da nicht ersichtlich sei, dass die Erwerbsunfähigkeit
der Antragstellerin absehbar sei. Gegen diesen Bescheid erhob die
Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30. Juni 2006
Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist.
Ebenfalls mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30. Juni 2006, bei dem
Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) am 3. Juli 2006 eingegangen, hat die
Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz zur Bewilligung von Leistungen nach
dem SGB II beantragt. Es sei falsch, dass ihre Ausbildung dem Grunde nach
förderungsfähig im Sinne von § 7 Abs. 2 SGB II sei. Ein Anspruch dem Grunde nach
in diesem Sinne sei erst dann gegeben, wenn Streit nur noch über den Betrag des
Anspruchs bestehen könne. So sei es hier aber nicht. Gemäß § 7 Abs. 2 BAföG
werde für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen
Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies
erforderten. Ein entsprechender Antrag sei mangels Voraussetzung gemäß § 7 Abs.
3 BAföG abgelehnt worden. Aufgrund der Bestandskraft dieser Entscheidung bestehe
derzeit kein Anspruch dem Grunde nach. Erst mit Bestehen des Vorexamens sei die
Antragstellerin dem Grunde nach (wieder) förderungsfähig gemäß BAföG. Der
Anspruchsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II greife daher aktuell nicht
ein. Die Auslegung von § 7 SGB II durch den Antragsgegner sei nicht
gesetzeskonform und verstoße gegen Art. 2 Grundgesetz (GG) sowie gegen Art. 12
GG. Der Sinn der Regelung bestehe darin, Leistungen nach dem SGB II
auszuschließen, wenn die Leistung gemäß BAföG nur dadurch entfalle, dass ein
Antragsteller dessen Leistungsvoraussetzungen willkürlich gefährde oder
beseitige, indem er z. B. das Studium ohne triftigen Grund wechsle. Außerdem sei
der Bescheid vom 28. Juni 2006 ermessensfehlerhaft, weil Härtefallgründe nach §
7 Abs. 5 Satz 2 SGB II nicht einbezogen worden seien. Sie habe die Fachrichtung
aus einem unabweisbaren Grund gewechselt. Ab dem 1. April 2001 habe sie an der
Universität G. Ernährungswissenschaften studiert. Während dieses Studiums habe
sie von dem Lehrstuhlinhaber erfahren, dass es bereits damals ein Überangebot an
Ernährungswissenschaftlern auf dem Arbeitsmarkt gegeben habe, was sich bis jetzt
fortgesetzt habe. Sie habe sich deshalb beraten lassen und den
Studienfachwechsel vorgenommen. Sie müsse ohne Leistungsbewilligung kurz vor
Erreichen des Vordiploms im Zweitstudium im August 2006 das Studium abbrechen,
weil sie ihren Lebensunterhalt und die Kosten für das Studium nicht weiter durch
eine Beschäftigung aufbringen könne. Seit 22. Juni 2006 sei sie erkrankt;
voraussichtlich werde sie erst wieder im September arbeitsfähig. Die
Antragstellerin legte eine bis zum 28. Juli 2006 ausgestellte
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 7. Juli 2006 vor. Trotz der
Arbeitsunfähigkeit sei sie in der Lage, alle Arbeiten für das Vorexamen zu
erfüllen. Ihr Vorexamen finde im Juli 2006 statt. Zudem beziehe sie Kindergeld
nur noch bis Ablauf des Juli 2006. Ihre Mutter könne ihr keinen Unterhalt
leisten. Sie bewohne zusammen mit einer Kommilitonin eine Wohnung mit
monatlichen Kosten von 653,00 Euro, von denen sie die Hälfte zu tragen habe. Bei
Studienabbruch würden die bisher erreichten Zwischenprüfungen wertlos, da seit
dem Wintersemester 2005 der Diplomabschluss durch den so genannten Bachelor
ersetzt werde.
Der Antragsgegner erwiderte demgegenüber, dass das Studium der Antragstellerin
ausweislich des Bescheides des Studentenwerks C. vom 14. Februar 2003 dem Grunde
nach förderungsfähig sei. Eine besondere Härte könne allein aufgrund der
Erkrankung der Antragstellerin nicht bejaht werden.
Das SG hat mit Beschluss vom 28. Juli 2006 den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Ausschlussnorm des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB
II sei einschlägig. Die derzeit absolvierte Fachrichtung Lebensmittelchemie sei
nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähig. Es spiele keine Rolle, weshalb
die Antragstellerin selbst nach dem BAföG tatsächlich nicht gefördert werde. Die
Antragstellerin verkenne die Reichweite des gesetzlichen normierten
Ausschlusstatbestandes, der offenkundig bezwecke, die systemwidrige SGB
II-Leistungsgewährung an Auszubildende zu vermeiden und die Grundsicherung für
Arbeitssuchende auf diese Weise von finanziellen Lasten der Ausbildungsförderung
freizuhalten. Im Rahmen des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II sei es deshalb völlig
unerheblich, aus welchen Gründen sich die Antragstellerin seinerzeit
entschlossen habe, die Studien-Fachrichtung zu wechseln. Insoweit sie der
Ansicht sei, sie habe diesen Wechsel aus einem "unabweisbaren Grund"
vorgenommen, sei sie gehalten gewesen, den Bescheid des Amtes für
Ausbildungsförderung vom 14. März 2003 mit dieser Maßgabe anzufechten. Auch habe
die Antragstellerin das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 7 Abs. 5
SGB II nicht glaubhaft gemacht. Einen besonderen Härtefall habe die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur angenommen, wenn der im Rahmen
des Bundessozialhilfegesetzes fraglich gewesene Unterhaltsausschluss als
übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erschienen sei,
wofür die Unmöglichkeit der Aufnahme einer Beschäftigung nicht ausgereicht habe.
Die Antragstellerin habe ausdrücklich hervorgehoben, trotz derzeitiger
Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in der Lage zu sein, sowohl alle Arbeiten für
das Vorexamen leisten zu können als auch die für Tätigkeiten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt erwartete Leistungsfähigkeit zu besitzen. Es sei ihr folglich
grundsätzlich zumutbar, das Studium und eine den Lebensunterhalt sichernde
Erwerbstätigkeit miteinander zu vereinbaren, wie dies allen Studenten obliege,
deren Studium dem Grunde nach förderungsfähig sei, aber durch BAföG konkret und
aus welchen Gründen auch immer nicht gefördert werde. Andererseits sei
anzunehmen, dass es sich bei der derzeitigen Arbeitsunfähigkeit der
Antragstellerin lediglich um ein vorübergehendes gesundheitliches Hindernis
handele. Schließlich sei nach ihrem Vortrag nicht erkennbar, wie durch eine
darlehensweise Leistungsgewährung seitens des Antragsgegners das von der
Antragstellerin ins Felde geführte Vorexamen gefördert werden könne, obwohl
dieses bereits im August 2006 anstehe, ein erstes Abgabedatum für schriftliche
Arbeiten schon der 28. Juli 2006 sei und die Antragstellerin demgegenüber
bereits seit dem 22. Juni 2006 und voraussichtlich noch bis einschließlich 28.
Juli 2006 arbeitsunfähig erkrankt sei. Ein besonderer Härtefall liege jedenfalls
dann nicht vor, wenn selbst durch darlehensweise Leistungsgewährung der
Abschluss oder Teilabschluss einer Ausbildung faktisch nicht mehr gefördert
werden könne. Grundrechte der Antragstellerin sehe das Gericht nicht verletzt,
denn sie habe es zum einen versäumt, ihren Rechtsstandpunkt gegenüber dem Amt
für Ausbildungsförderung im Rahmen des hierfür vorgesehenen Rechtsbehelfs des
Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. März 2003 geltend zu machen. Zum anderen
seien die von ihr geltend gemachten Freiheitsrechte nicht schon dann
grundgesetzwidrig eingeschränkt, wenn die von ihr begehrten Sozialleistungen
wegen Eingreifens eines gesetzlichen Ausschlusstatbestandes nicht erbracht
werden dürften.
Außerdem hat das SG ebenfalls mit Beschluss vom 28. Juli 2006 die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Bevollmächtigten abgelehnt.
Gegen die am 4. August 2006 zugestellten Beschlüsse hat die Antragstellerin
durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 28. August 2006, bei dem SG am
29. August 2006 eingegangen, Beschwerde erhoben, der das SG nicht abhalf
(Beschluss vom 30. August 2006). Ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag sieht die
Antragstellerin im Wesentlichen eine Schlechterstellung aufgrund ihres Studiums,
die mit Art. 3 GG nicht vereinbar sei.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main
vom 28. Juli 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der
einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihr laufende
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu bewilligen
ferner,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main
vom 28. Juli 2006 aufzuheben und ihr unter Beiordnung von Rechtsanwalt
B. Prozesskostenhilfe für beide Instanzen zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf zwei
Bände Gerichtsakten und einen Band Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug
genommen, die dem Senat vorlagen und zum Gegenstand der Entscheidungsfindung
gemacht worden sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in
Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine
Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des
Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2
der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen
Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung,
zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet
werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die
Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert
nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die
Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw.
Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und
umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres
funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Beschluss des erkennenden
Senats vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, § 86b, Rdnrn. 27 und 29 m. w. N.). Ist die Klage in der Hauptsache
offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige
Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil
ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache
dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den
Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen
Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen
Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des
Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und
Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung
zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des
Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen.
Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.
Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die
Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur
summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 –
a. a. O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die
reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des
Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. Beschluss des erkennenden
Senats vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a.
O., Rdnrn. 16 b, 16 c, 40; Berlit, info also 2005, 3, 8).
Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die
Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. etwa
Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, a. a. O., Rdnr. 42, s. auch Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
VwGO, § 123 Rdnr. 165 ff.). Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe
des Beschwerdeverfahrens zutage getreten sind, vom Senat zu berücksichtigen
(ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. etwa Beschluss vom 6.
Januar 2006 – L 7 AS 87/05 ER.)
Vorliegend fehlt es an einem Anordnungsanspruch.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch von
Hochschulen geleistet. Gemäß § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren
Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis
62 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) dem Grunde nach
förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts. In besonderen Fällen können Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
"Dem Grunde nach förderungsfähig" im Sinne der Vorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II
bedeutet entgegen der Auffassung der Antragstellerin, wie bereits nach der
vormaligen Regelung des § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHGG) und der jetzigen
Parallelvorschrift des § 22 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB
XII), dass die Ausbildung an sich förderfähig sein muss, unabhängig davon, ob
aus in der Person des Betroffenen liegenden Gründen ihm eine Förderung seiner
Ausbildung konkret nicht zusteht, sie etwa aus Gründen des Ausbildungs- oder
Fachrichtungswechsels gemäß § 7 Abs. 2 und 3 BAföG versagt wird (vgl. LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2006 – L 10 AS 545/06 AS; Spellbrink
in Eicher/Spellbrink, SGB II-Kommentar, 1. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 43).
Diese Auslegung hat auch das SG zutreffend zu Grunde gelegt und festgestellt,
dass trotz der Ablehnung von BAföG mit Bescheid des Studentenwerks vom 14.
Februar 2003 eine Förderfähigkeit dem Grunde nach besteht und somit die
Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht gegeben
sind. Zudem greifen sämtliche Ausnahmeregelungen nach § 7 Abs. 6 SGB II bereits
deshalb nicht ein, weil die Antragstellerin nicht im Haushalt ihrer Eltern
wohnt.
Auch ein besonderer Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II besteht nicht. § 26
BSHG ist dahingehend verstanden worden, dass es Zweck der Vorschrift war,
ausgehend von einer abschließenden spezialgesetzlichen Regelung der
Ausbildungsförderung im BAföG und im Arbeitsförderungsgesetz die Sozialhilfe von
den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten (BVerwGE 94,
224, 228). Demjenigen, der sich in einer abstrakt förderungsfähigen Ausbildung
befindet, der aber konkret aufgrund eines Leistungsausschlusses nicht gefördert
wird, und der hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II ist , werden damit
planmäßig Leistungen zum Lebensunterhalt nicht zur Verfügung gestellt (vgl. LSG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2006 – L 10 AS 545/06). § 7 Abs. 5 SGB
II und § 22 SGB XII beinhalten inhaltsgleiche Regelungen (vgl.
Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/1514 S 57; Spellbrink in Eicher/Spellbrink,
a.a.O., § 7 Rdnr. 40). Ein besonderer Härtefall muss deshalb über die mit dem
Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II verbundenen Folgen, im Regelfall die
Ausbildung nicht oder nur eingeschränkt fortsetzen zu können, deutlich
hinausgehen. Ein Härtefall kann insbesondere dann gegeben sein, wenn der
wesentliche Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende
Abschluss (unverschuldet) an Mittellosigkeit zu scheitern droht (etwa OVG
Niedersachsen, Beschluss vom 29. September 1995 – 4 M 5332/95; LSG
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2005 – L 2 B 7/05 AS ER; SG Berlin
Beschluss vom 27. März 2006 – S 104 AS 1270/06 ER).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat Härtegründe,
die über den regelmäßigen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II deutlich
hinausgehen, weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Das Studentenwerk C. lehnte
mit Bescheid vom 14. Februar 2003 ihren Antrag vom 11. September 2002 auf
Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihr Zweitstudium in der Fachrichtung
Lebensmittelchemie an der X. Universität in C. aus Gründen, die in der Person
der Antragstellerin lagen, ab. Die Antragstellerin ist gegen diesen Bescheid
nicht vorgegangen, der somit bestandskräftig geworden ist. Damit einher ging ein
Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Er beinhaltet das regelmäßige
Risiko, aufgrund des Verlustes anderer Einnahmequellen das Studium nicht
fortsetzen zu können. Dieses Risiko hat sich durch den Wegfall des
Kindergeldanspruchs im Juli 2006 und die Erkrankung der Antragstellerin
realisiert, ohne dass darin ein besonderer Härtefall liegt. Der Vortrag der
Antragstellerin, sie stünde kurz vor dem Vordiplom und die Zwischenprüfungen
würden wertlos, da im Wintersemester 2005 das Diplom durch den Bachelor ersetzt
worden sei, vermag einen besonderen Härtefall ebenfalls nicht zu begründen. Auch
in dieser Hinsicht realisiert sich das regelmäßige Risiko, das mit dem
gesetzlich vorgesehenen Leistungsausschluss verbunden ist. Insbesondere befindet
sich die Antragstellerin nicht kurz vor dem Studienabschluss, sondern steht nach
ihrem Vortrag erst das Vordiplom an. Ob dies tatsächlich der Fall ist und nach
dem Zeitablauf der Antragstellerin aktuell hierzu noch die Möglichkeit
offensteht, ist fraglich; eine entsprechende Glaubhaftmachung ist trotz der
diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss des SG vom 28. Juli 2006 nicht
erfolgt. Unabhängig davon ist damit jedenfalls noch kein weit fortgeschrittener
Studienstand erreicht, bei dem unter Umständen die mit dem Leistungsausschluss
verbundene Gefahr des Studienabbruchs eine besondere Härte bedeuten könnte. Der
Senat vermag in der dergestalt bestehenden gesetzlichen Regelung weder einen
Verstoß gegen Art. 2 und 12 GG noch gegen Art. 3 GG zu erkennen. Betreibt jemand
einen Studienplatzwechsel, ohne die Voraussetzungen für eine
BAföG-Weiterförderung zu erfüllen, setzt er sich damit einem spezifischen Risiko
aus, das im öffentlichen Interesse der Kongruenz der Leistungssysteme nach dem
BAföG und dem SGB II zu dem gesetzlich vorgesehenen Leistungsausschluss nach § 7
Abs. 5 Satz 1 SGB II führt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193
Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Weil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz
(SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) zugleich die
hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit verlangt, ist auch der die
Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des SG vom 28. Juli 2006 nicht zu
beanstanden und war der Antragstellerin auch für das Beschwerdeverfahren keine
Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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