Stundenten im
Praktikum sind sozialversicherungspflichtig
Sozialgericht
Dortmund
Az.: S 10 RA
79/04
Urteil vom
18.04.2007
Entscheidung:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die
außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Klägerin trägt die
Gerichtskosten.
Im Übrigen sind keine
Kosten zu erstatten.
Der Streitwert wird auf
2697,38 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Maschinenfabrik
GmbH, beschäftigt seit dem 01.08.2003 drei, dem Rechtsstreit beigeladene,
Studenten der Universität T. Diese Studenten erhalten eine praxisorientierte
Ausbildung nach dem Dualen System zum Diplom-Ingenieur für Elektrotechnik der
Universität T. Die Studienzeit beträgt nach der Studienordnung der Universität T
für den Fachbereich Elektrotechnik sieben Semester. Diese setzt sich zusammen
aus sechs Semestern mit Vorlesungen und praktischer Ausbildung und einem
Semester mit einer Abschlussarbeit. Die Industrieausbildung und das universitäre
Studium wechseln einander ab. Die Wahl des Betriebes ist dem Praktikanten
überlassen [vgl. Gliederungspunkt 2) der Praktikantenordnung]. Der Praktikant
untersteht nach der Praktikumsordnung in jeder Hinsicht der Betriebsordnung. Er
selbst verantwortet die Einhaltung der Richtlinien der Praktikantenordnung.
Erforderlich sind für das Grund- und Hauptstudium je ein Praktikum im Rahmen von
13 Wochen.
Die Klägerin schloss mit den Beigeladenen zu 1) bis 3) Praktikantenverträge, auf
die Bezug genommen wird. Gegenstand der Verträge "sind zugleich
wissenschaftliche und praxisorientierte Ausbildung nach dem Dualen System zum
Diplom-Ingenieur Maschinenbau (D 1) an den Lernorten Universität T und in dem
ausbildenden Betrieb".
Anlässlich einer Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 des Vierten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB IV) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 17.03.2004 in
der Zeit vom 01.01.1999 bis 31.10.2003 u. a. die Versicherungspflicht der im
Dualen Studiengang studierenden Beigeladenen zu 1) bis 3) fest und forderte eine
sich hieraus ergebende Nachforderung in Höhe von 2.697,38 Euro inklusive
Säumniszuschläge. Personen, die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ein
"praxisbezogenes Studium" absolvieren, seien während der gesamten Dauer des
Ausbildungsverhältnisses als zur Berufsausbildung beschäftigte Mitarbeiter
anzusehen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, es
bestünde keine Versicherungs- und Beitragspflicht für Studenten im dualen
Studiengang. Für die Rentenversicherung gäbe es keine § 5 Abs. 1 Nr. 10 des
Fünften Buches des Sozialgesetzbuches oder § 20 Abs. 1 Nr. 10 des Elften Buches
des Sozialgesetzbuches (SGB XI) entsprechende Vorschrift, die speziell für
Praktikanten Versicherungspflicht anordnet. Es würden die für Arbeitnehmer und
zur Berufsausbildung Beschäftigten Vorschriften gelten. Der Personenkreis, der
zur Berufsausbildung beschäftigt sei, sei in der Rentenversicherung nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI)
versicherungspflichtig. § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ordne Versicherungsfreiheit für
Personen an, die in der Dauer eines Studiums als ordentlich Studierende einer
Fachschule oder Hochschule ein Praktikum absolvieren, das in der Studienordnung
oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sei. Der Gesetzgeber habe dies damit
begründet, dass hier keine betriebliche Berufsausbildung, sondern eine in den
Betrieb verlagerte schulische Ausbildung vorliege. Insofern würden weder die
Dauer des Praktikums noch die wöchentliche Arbeitszeit noch die Höhe des
etwaigen Entgelts eine Rolle spielen. Letztlich ginge es darum, Kontinuität im
versicherungsrechtlichen Status von Studenten während eines Praxissemesters
herzustellen. Seien diese als Studenten versicherungsfrei, so sollten sie dies
auch während des Praxissemesters bleiben. Es handele sich um
Praxissemester/Zwischenpraktika im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI, für die
Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung bestünde.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17.03.2004 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2004 aufzuheben und festzustellen, dass die
Klägerin nicht verpflichtet ist, der Beklagten für Entgelte der studierenden
Beigeladenen zu 1) bis 3) im Dualen Studium im streitgegenständlichen Zeitraum
Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage
abzuweisen.
Die Beklagte meint, dass ihr Bescheid rechtmäßig sei und übersendet ein
Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 24.07.2004 zur
versicherungsrecht-lichen Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten
und ähnlichen Personen im Rahmen von Dualen Studiengängen.
Die Beigeladenen sehen davon ab, eigene Anträge zu stellen.
Am 26.01.2006 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Die beigeladenen
Studenten und ein Mitarbeiter der Klägerin sind zu den Einzelheiten des
Studienganges angehört worden. Der Beigeladene zu 1) hat eine beispielhafte
Aufstellung über seine Anwesenheit bei der Klägerin dem Gericht überreicht. Der
Beigeladene zu 2) hat erklärt, dass er für jede Woche der praktischen Ausbildung
einen Bericht verfassen und gegenzeichnen lassen muss. Dieser Bericht sei der
Universität zuzuleiten. Der Mitarbeiter der Klägerin erklärt, er habe selbst
dieses duale Studium der Universität Siegen mit anderen zusammen kreiert. Die
Vorsitzende hat Unterlagen aus dem Internet zum Dualem System sowie die Studien-
und Praktikumsordnung der Universität T zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Es wird auf die Niederschrift des Protokolls sowie die genannten Unterlagen
Bezug genommen (Blatt 65 bis 86 der Gerichtsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen,
der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht
begründet.
Der Bescheid vom 17.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
16.09.2004 erweist sich als rechtmäßig.
Die Beigeladenen zu 1) bis 3) sind während ihrer Praxisphasen als Arbeitnehmer
anzusehen.
Aufgrund des rechtlichen Rahmens und der konkreten Ausgestaltung in diesem Fall
unterliegen die Beigeladenen zu 1) bis 3) während der Praxisphasen der
Sozialversicherungspflicht als Beschäftigte im Sinne des § 7 des Vierten Buches
des Sozialgesetzbuches (SGB IV).
Die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs.
1 Satz 1 SGB IV), bzw. der dem gleichgestellte Erwerb beruflicher Kenntnisse,
Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung (§ 7 Abs.
2 SGB IV) begründet im vorliegenden Fall Versicherungspflicht der drei
Beigeladenen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB
V, in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, in der
gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI im
Arbeitsförderungsrecht nach § 25 Abs. 1 SGB III.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Beitragsfreiheit in der gesetzlichen
Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, in der Rentenversicherung nach
§ 5 Abs. 3 SGB VI und im Arbeitsförderungsrecht nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III
liegen hier entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor. Zwar steht fest, dass
die praktische Ausbildung, die die Beigeladenen zu 1) bis 3) bei der Klägerin
absolvieren, in der Studienordnung Elektrotechnik und Informatik der Universität
T vorgeschrieben ist (vgl. Gliederungspunkt 2.7 der Studienordnung) und damit
auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruht. Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts {Urteil vom 06.10.1988, Az.: 1 RA 53/87, in: BSGE 64, 130
(142); Urteil vom 03.02.1994, Az.: 12 RK 78/92, in: SozR 3-2500 § 5 Nr. 15} sind
jedoch Praktika nur dann Teile des Studiums und somit
Unterrichtsveranstaltungen, wenn das maßgebende Hochschul- oder
Fachhochschulrecht die Praktika ausdrücklich als Teile des Studiums bezeichnet
und deren Durchführung in der Hand der Hochschule liegt. Oder wenn die
Berufspraktika durch Hochschulrecht bzw. die Hochschule selbst geregelt und
gelenkt werden. Dies kann beispielsweise durch von der Hochschule angebotene
praxisbegleitende Lehrveranstaltungen geschehen. Dies ist vorliegend jedoch
nicht geschehen. Die Studienordnung der Universität T für den Fachbereich
Elektrotechnik verweist auf die Praktikantenordnung, welche lediglich
Mindestanforderungen für die Auswahl und Dauer der praktischen Tätigkeit
beschreibt (vgl. 1. Zweck und Art der praktischen Tätigkeit der
Praktikantenordnung Elektrotechnik).
Es bestehen mithin keine Rahmenverträge oder ähnliches zwischen der Universität
T und der Klägerin als auszubildenden Betrieb. Auch dass ein Mitarbeiter der
Klägerin u. a. in dem Ausschuss, der das Duale Studium kreierte, anwesend war,
ändert an dem Ergebnis nichts. Denn wie der Mitarbeiter der Klägerin selbst im
Erörterungstermin angegeben hat, ist Hintergrund der praktischen Ausbildung,
dass man nach dem Abschluss des Studiums einen Ingenieur in einem Betrieb direkt
einsetzen kann und nicht erst ein halbes Jahr einweisen muss. Die Universität T
nimmt selbst auf die Gestaltung und Abwicklung der Praktika tatsächlich keinen
Einfluss. So erfolgt insbesondere keine Regelung und Lenkung der praktischen
Ausbildung. Allein der Umstand, dass der Beigeladene zu 2) wöchentlich Berichte
erstellen muss, die von dem jeweiligen Betreuer im Betrieb der Klägerin
gegengezeichnet und der Universität zugeleitet werden, genügt hierfür nicht
(vgl. hierzu auch LSG NW, Urteil 26.06.2003, Az.: L 16 KR 192/02). Ohne eine
stärkere formalisierte Festlegung der Ausbildungsinhalte der Praxisquartale
lässt sich nach Ansicht der Kammer nicht feststellen, ob und inwiefern sich die
Ausgestaltung der Praxisphasen den Vorgaben der Studien- bzw. der
Praktikantenordnung untergeordnet war oder nicht (zur berufspraktischen
Tätigkeit als Teil einer Gesamtausbildung vgl. Seewald, in: Kasseler Kommentar §
7 SGB IV Rdnr. 173).
Während der praktischen Ausbildung waren die Beigeladenen zu 1) bis 3) auch
ihrem Erscheinungsbild nach nicht Studenten. Eine Voraussetzung, die nach
ständiger Rechtsprechung (vgl. hierzu insbesondere Bundessozialgericht vom
29.09.1992, Az.: 12 RK 31/91, in: BSGE 71, 144; LSG NW, Urteil 26.06.2003, Az.:
L 16 KR 192/02 unter Hinweis auf die Besprechung des BSG-Urteils von
Trenk-Hinterberger, in: SGb 1993, S. 371 ff.) zu dem Merkmal einer
hochschulrechtlichen förmlichen Einschreibung hinzutreten muss.
In den sogenannten Praxisphasen war das Erscheinungsbild der Beigeladenen zu 1)
bis 3) jedoch nicht durch das Studium, sondern durch berufliche Ausbildung
geprägt. Vielmehr war in diesen Zeiträumen die berufspraktische Tätigkeit die
Hauptsache. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) haben bei der Klägerin in den 26
Wochen in vollem Umfang zur Verfügung gestanden. Sie haben in diesen
Praxisquartalen insbesondere auch interne Abläufe kennengelernt und waren in die
Maschinenfabrik eingebunden sowie weisungsgebunden und damit abhängig
beschäftigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i. V. m. § 154 der
Verwaltungsgerichts-ordnung und trägt dem Unterliegen der Klägerin Rechnung. Da
sich die Beigeladenen zu 1) bis 7) nicht durch die Stellung eines Antrages am
Kostenrisiko beteiligt haben, ist es gerechtfertigt, der Klägerin nicht die den
Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Der Beklagte
hingegen, die den Klageabweisungsantrag gestellt hat, sind außergerichtliche
Kosten zu erstatten.
Der Streitwert entspricht der Beitragsnachforderung für die Beigeladenen zu 1)
bis 3).