Hilfskraft
(studentische) - Exmatrikulation
Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR
976/06
Urteil vom
18.09.2008
In Sachen hat der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2008
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg vom 13. Juli 2006 - 19 Sa 66/05 - wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Revision noch über die Wirksamkeit einer
ordentlichen Kündigung.
Der Kläger nahm im Oktober 1993 ein Hochschulstudium im Studiengang
Wirtschaftsinformatik auf. Seit September 1995 war er aufgrund mehrerer
befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten als "wissenschaftliche Hilfskraft
ohne abgeschlossene Hochschulausbildung" (studentische Hilfskraft) angestellt.
Die Beklagte ist eine Forschungseinrichtung. Sie beschäftigt neben etwa 120
anderweitigen Mitarbeitern rund 100 studentische Hilfskräfte, überwiegend im
Forschungsbereich, vereinzelt auch in der Verwaltung und der EDV-Abteilung.
Im letzten, zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es ua. wie
folgt:
"Dienstvertrag
für wissenschaftliche Hilfskräfte ohne abgeschlossene Hochschulausbildung
(Beschäftigungshöchstumfang 82 Stunden monatlich)
...
§ 1 Der oben Genannte wird vom 01.01.2003 bis 31.03.2003 zur Wahrnehmung
wissenschaftlicher Hilfstätigkeiten in der Forschungsgruppe "Informations- und
Kommunikationstechnologien" für das Projekt "Konjunkturumfrage im
Dienstleistungssektor" im außertariflichen Angestelltenverhältnis des
Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) (§ 3 Buchst. g BAT) eingestellt.
...
§ 3 (1) Die Arbeitszeit beträgt monatlich 40 Stunden.
...
...
§ 8 Jedes Semester ist die aktuelle Immatrikulationsbescheinigung unaufgefordert
im Personalbereich abzugeben. Bei Nichtvorlage wird die Vergütung umgehend
gestoppt.
..."
Seine nach diesem Vertrag zu verrichtende projektbezogene Tätigkeit übte der
Kläger spätestens seit dem 8. Januar 2003 aus. Dabei war er ua. mit der
Administration einschlägiger Datenbanken und damit verbundener Tätigkeiten
betraut.
Ab dem Wintersemester 2000/2001 bis einschließlich Wintersemester 2002/2003 war
der Kläger laut vorgelegter Studienbescheinigungen zwar an der Universität
eingeschrieben, aber zugleich beurlaubt. Zum 31. März 2003 ließ er sich ohne
Hochschulabschluss exmatrikulieren. Die Beklagte lehnte daraufhin eine
Weiterbeschäftigung ab.
Am 17. April 2003 hat der Kläger wegen der von ihm für unwirksam gehaltenen
Befristung des letzten Arbeitsvertrags Klage auf Feststellung erhoben, dass
zwischen der Beklagten, der Z GmbH, und dem Kläger seit dem 1. Januar 2003 ein
Dauerteilzeitarbeitsverhältnis besteht. Mit Schreiben vom 10. Juni 2003 kündigte
die Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich ordentlich zum 31. August 2003.
Dagegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage.
Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - geltend gemacht,
die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Das Anforderungsmerkmal des "Immatrikuliertseins"
weise keinen Bezug zu seiner Tätigkeit auf. Die zu verrichtenden Arbeitsaufgaben
könnten bei Vorhandensein entsprechender Computerkenntnisse vollkommen
unabhängig von der Einschreibung an der Hochschule verrichtet werden. Die
Exmatrikulation sei kein tauglicher Anknüpfungspunkt für eine personenbedingte
Kündigung. Anderenfalls käme dies einem Sonderkündigungsrecht gleich. Im Übrigen
sei es ihm jederzeit möglich gewesen, den Mangel durch erneute Immatrikulation,
spätestens zum 1. Oktober 2003, dem Beginn des neuen Wintersemesters, zu
beheben. Die Beklagte habe ihn auf anderen, geeigneten Arbeitsplätzen außerhalb
des Forschungsbereichs weiter beschäftigen können. Die Kündigung sei zudem
mangels Abmahnung unverhältnismäßig. Jedenfalls sei die Kündigungsfrist nicht
gewahrt.
Der Kläger hat - soweit noch von Interesse - beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der
Beklagten vom 10. Juni 2003, dem Kläger zugegangen am 13. Juni 2003, nicht
aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Arbeitsverhältnis gegen Zuerkennung einer in das Ermessen des Gerichts
gestellten Abfindung an den Kläger aufzulösen.
Die Beklagte hält die Kündigung für wirksam. Bei dem Arbeitsverhältnis handele
es sich um ein auf wissenschaftliche Aus- und Weiterbildung und nicht auf eine
Dauerbeschäftigung angelegtes Arbeitsverhältnis. Die Beklagte komme mit der
Beschäftigung studentischer Hilfskräfte der in ihrem Gesellschaftsvertrag
festgeschriebenen Verpflichtung zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke und der
Förderung von Bildung und Erziehung nach. Daher habe sie die unternehmerische
Entscheidung getroffen, wo immer möglich, im Forschungsbereich allerdings
ausschließlich, für Hilfstätigkeiten studentische Hilfskräfte einzusetzen.
Diesen wolle sie die Möglichkeit geben, über das Studium hinausgehende
ergänzende Kenntnisse zu erlangen sowie praktische Erfahrungen in der
Wirtschaftsforschung zu erwerben. Der für den Bestand des Arbeitsverhältnisses
vorausgesetzte Fortbestand eines ordnungsgemäßen Studiums sei beim Kläger nicht
mehr gegeben gewesen. Bezogen auf Arbeitsplätze, die nicht für studentische
Hilfskräfte vorgesehen seien, fehle es an der Vergleichbarkeit. Jedenfalls sei
das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Der Kläger habe sich entgegen anders lautender
Erklärungen gegenüber der Beklagten überhaupt nicht mehr um eine Diplomarbeit
bemüht, gleichwohl das Vertrauen der Beklagten in seinen Studentenstatus wach
gehalten und sich auf diesem Weg den letzten befristeten Arbeitsvertrag
erschlichen.
Der Kläger hat beantragt,
den Auflösungsantrag zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Parteien seit dem 1. Januar 2003
in einem sie miteinander verbindenden unbefristeten Teilzeitarbeitsverhältnis
standen. Die Kündigungsschutzklage hat es abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten
zurückgewiesen. Mit der nur für den Kläger zugelassenen Revision verfolgt dieser
seinen Kündigungsschutzantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
A. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung des die Kündigungsschutzklage
abweisenden Teils seiner Entscheidung ausgeführt: Der Kündigungsgrund betreffe
sowohl die Person des Klägers (Statusverlust) als auch den betrieblichen
Bereich. Bei einem solchen Mischtatbestand sei maßgeblich auf den Bereich
abzustellen, aus dem die sich auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses
nachteilig auswirkende Störung herrühre. Der Schwerpunkt liege hier auf der
Betriebsbedingtheit der Kündigung. Die Kündigung sei aus dringenden
betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt. Die Beklagte habe, ihrem
Gesellschaftszweck entsprechend, für die den Wissenschaftlern zuarbeitenden
Tätigkeiten keine Dauerarbeitsplätze eingerichtet. Sie beschäftige mit diesen
Aufgaben als Mitarbeiter ohne abgeschlossene Hochschulausbildung ausschließlich
studentische Hilfskräfte. Diese unternehmerische Entscheidung sei hinzunehmen.
Der Beschäftigungsbedarf für den Kläger sei mit seiner Exmatrikulation
entfallen. Eine Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Klägers auf einem
anderen Arbeitsplatz habe nicht bestanden. Soweit außerhalb des
Forschungsbereichs Arbeitsplätze für studentische Hilfskräfte mit einer ihrer
Art nach wissenschaftlichen Dienstleistungstätigkeit vorgehalten würden, gelte
nichts anderes als für den Forschungsbereich. Auch mit der Einrichtung dieser
Stellen verfolge die Beklagte letztlich die Verwirklichung ihres Ziels der
Förderung von Bildung und Erziehung. Andere Stellen seien nicht vergleichbar.
Einer Abmahnung habe es nicht bedurft. Dem Kläger seien die Bedingungen seiner
Beschäftigung bekannt gewesen. Auch die Interessen des Klägers stünden einer
Kündigung nicht entgegen.
B. Dem schließt sich der Senat im Ergebnis an.
I. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag
vom 20. Dezember 2002/21. Januar 2003 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31.
März 2003 geendet. Das Landesarbeitsgericht hat der dahingehenden Klage mit der
Begründung stattgegeben, die vereinbarte Befristung sei wegen nicht gewahrter
Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG) rechtsunwirksam. Das Urteil ist in dieser
Hinsicht rechtskräftig.
II. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristgemäße Kündigung vom 10. Juni 2003
mit Ablauf des 31. August 2003 beendet worden ist. Die ordentliche Kündigung ist
wirksam (§ 1 Abs. 1 KSchG). Zwar betrifft - was die Revision zu Recht rügt - der
Sachverhalt, auf den die Beklagte die Kündigung stützt, nicht den betrieblichen
Bereich. Gleichwohl ist die Kündigung sozial gerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 2 Satz
1 KSchG. Der Kläger war bei der Beklagten als studentische Hilfskraft
beschäftigt. Jedenfalls aufgrund seiner Exmatrikulation wurde der Kläger der
nach dem Vertragsinhalt bestehenden Anforderung, dass er einem ordentlichen
Studium nachgeht, nicht mehr gerecht. Darin liegt ein personenbedingter Grund
zur Kündigung.
1. Der Annahme des Landesarbeitsgerichts, bei dem zu beurteilenden
Kündigungssachverhalt handele es sich um einen solchen, der zugleich mehrere der
in § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG geregelten Kündigungsgründe berühre, vermag sich der
Senat nicht anzuschließen. Vielmehr ist der Sachverhalt als personenbedingter
Grund einzuordnen.
a) Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG kann eine Kündigung aus personen-, verhaltens-
und/oder betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt sein. Berührt eine Kündigung
mehrere oder alle der drei im Gesetz genannten Bereiche, liegt ein sogenannter
kündigungsrechtlicher Mischtatbestand vor. In einem solchen Fall richtet sich
nach der Rechtsprechung des Senats der Prüfungsmaßstab danach, aus welchem der
im Gesetz genannten Bereiche die Störung primär kommt, die sich auf den Bestand
des Arbeitsverhältnisses nachteilig auswirkt, während dieser Beeinträchtigung
eventuell zugrunde liegende, fernere Ursachen außer Betracht zu bleiben haben
(vgl. 29. Januar 1997 - 2 AZR 9/96 - BAGE 85, 107, 112; 17. Mai 1984 - 2 AZR
109/83 - BAGE 46, 191, 196).
b) Der von der Beklagten mitgeteilte Kündigungssachverhalt betrifft den
personenbedingten Bereich. Die Beklagte beruft sich zur Rechtfertigung der
Kündigung auf den Wegfall des Studentenstatus infolge Exmatrikulation. Der
Kündigungsgrund knüpft damit an die persönlichen Verhältnisse des Klägers an,
der aus Sicht der Beklagten die vertraglich festgelegten Voraussetzungen der
Beschäftigung nicht mehr erfüllt hat. Lediglich zur Rechtfertigung dieser
Anforderung stützt sich die Beklagte auf eine Organisationsentscheidung. Die
Auffassung der Revision, der Kündigungsgrund liege im verhaltensbedingten
Bereich, findet in dem von der Beklagten unterbreiteten Kündigungssachverhalt
keine hinreichende Grundlage. Zwar hat der Kläger die Exmatrikulation durch
eigenes Verhalten herbeigeführt. Für den Kündigungsentschluss der Beklagten war
aber der durch die Aufgabe des Studiums eingetretene Verlust der
Studierenden-Eigenschaft als solcher ausschlaggebend.
2. Ungeachtet der unzutreffenden Einordnung des Kündigungssachverhalts bedurfte
es keiner Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Der
Senat konnte in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der der
Kündigung zugrunde liegende Sachverhalt und alle abwägungsrelvanten
Gesichtspunkte sind durch das Landesarbeitsgericht festgestellt. Eine weitere
Sachverhaltsaufklärung ist nach einer Zurückverweisung nicht zu erwarten.
a) Mit der Befugnis zur personenbedingten Kündigung soll dem Arbeitgeber die
Möglichkeit eröffnet werden, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn der
Arbeitnehmer die erforderliche Eignung oder Fähigkeit nicht (mehr) besitzt, um
zukünftig die geschuldete Arbeitsleistung - ganz oder teilweise - zu erbringen
(Senat 18. Januar 2007 - 2 AZR 731/05 - BAGE 121, 32; 20. Mai 1988 - 2 AZR
682/87 - BAGE 59, 32, 44). Die Erreichung des Vertragszwecks muss durch den in
der Sphäre des Arbeitnehmers liegenden Umstand nicht nur vorübergehend zumindest
teilweise unmöglich sein (vgl. v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 1 Rn.
273).
b) Hiervon ausgehend ist die Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG
gerechtfertigt.
aa) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Studentenstatus
des Klägers Voraussetzung für den Vertragsschluss und die erfolgte Beschäftigung
als "wissenschaftliche Hilfskraft ohne abgeschlossene Hochschulausbildung" war.
Der Kläger wurde - was die Revision nicht in Abrede stellt - als "studentische
Hilfskraft" eingestellt. Als solche hat er den Dienstvertrag mit der Beklagten
unterzeichnet. Die Beklagte ist unstreitig eine Forschungseinrichtung iSd. § 57d
Hochschulrahmengesetzes (HRG) (in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes vom
27. Dezember 2004, BGBl. I S. 3835, das im Wesentlichen die Vorschriften des 5.
HRGÄndG vom 16. Februar 2002, BGBl. I S. 693, wieder in Kraft setzte). Nach der
in § 57e HRG enthaltenen Legaldefinition sind "studentische Hilfskräfte" solche
Hilfskräfte, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind. Dem
entspricht § 8 Satz 1 des Dienstvertrags mit der dort normierten Verpflichtung
zur Abgabe der jeweils aktuellen Immatrikulationsbescheinigung.
bb) Bei dem vertraglich vorausgesetzten Studentenstatus handelt es sich um eine
für die Tätigkeit einer studentischen Hilfskraft notwendige und sachlich
gerechtfertigte Anforderung. Geht der als studentische Hilfskraft eingestellte
Arbeitnehmer, beispielsweise aufgrund einer Exmatrikulation, keinem Studium mehr
nach, entfällt eine wesentliche, mit der Person der Hilfskraft verbundene
Voraussetzung der Beschäftigung. Dies rechtfertigt in der Regel die
personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
(1) Der für die Beschäftigung als studentische Hilfskraft vorausgesetzte (Fort-)Bestand
eines ordentlichen Studiums steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem
besonderen Zweck des Arbeitsverhältnisses und der Aufgabenstellung der
Beklagten. Die Beschäftigung von studentischen Hilfskräften an Hochschulen und
an Forschungseinrichtungen iSd. § 57d HRG dient der Qualifizierung und
Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses (vgl. dazu auch BT-Drucks.
15/4132 S. 17). Studenten erhalten mit einer solchen Beschäftigung - neben der
Gelegenheit, ggf. notwendiges Einkommen zu erzielen - die Möglichkeit,
studienbegleitend praktische Erfahrungen für die spätere berufliche Tätigkeit zu
sammeln und durch die Zusammenarbeit mit ausgebildeten Wissenschaftlern
förderliche Erkenntnisse für das eigene Studium zu gewinnen. Daneben liegt die
Beschäftigung studentischer Hilfskräfte auch im eigenen Interesse der
Forschungseinrichtungen, denn sie dient der Erhaltung ihrer Innovationsfähigkeit
und personellen Erneuerungsfähigkeit.
(2) Die Förderung von Bildung und Erziehung ist nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts auch unmittelbar Gegenstand des im Gesellschaftsvertrag
festgeschriebenen Gesellschaftszwecks der Beklagten. Dem trägt sie dadurch
Rechnung, dass sie - soweit wie möglich, im Forschungsbereich allerdings
ausschließlich - die Stellen der wissenschaftlichen Hilfskräfte ohne
Hochschulabschluss mit Studenten besetzt und es diesen unstreitig ermöglicht,
sich auch außerhalb ihrer vertraglich geschuldeten Tätigkeit in der
Forschungseinrichtung aufzuhalten und dort ihren Studien nachzugehen. Dies
stellt nicht nur eine von den Arbeitsgerichten grundsätzlich hinzunehmende
Entscheidung betreffend die Ausgestaltung der Arbeitsplätze dar, sondern
verdeutlicht, dass die Beklagte die bei ihr beschäftigten Studierenden durch die
mit der Beschäftigung verbundenen Vorteile fördert. Soweit die Revision in
diesem Zusammenhang darauf verweist, der in der Berufung vorgelegte
Gesellschaftsvertrag vom 29. November 2004 stamme aus einer Zeit nach Zugang der
Kündigung, ist dies ohne Belang. Die Revision hat gegen die Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts betreffend den Gesellschaftszweck der Beklagten keine
Verfahrensrüge erhoben. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten war im Übrigen
unstreitig.
(3) Geht die studentische Hilfskraft keinem Studium mehr nach, können diese, dem
Arbeitsverhältnis immanenten Zwecke nicht mehr erfüllt werden. Der daraus
abzuleitenden Kündigungsbefugnis steht, anders als die Revision meint, im
konkreten Streitfall nicht entgegen, dass sich die Beklagte nach § 8 Satz 2 des
Dienstvertrags das Recht vorbehalten hat, bei Nichtvorlage der
Immatrikulationsbescheinigung "die Vergütung umgehend zu stoppen". Dieser
Klausel lässt sich kein Verzicht der Beklagten auf ein mit der Beendigung des
Studiums verbundenes Kündigungsrecht entnehmen.
(4) Auch der Einwand der Revision, die dem Vertrag zugrunde gelegte
Einschreibung an der Hochschule könne keine kündigungsrechtliche Bedeutung
gewinnen, weil der Kläger bereits seit mehreren Semestern beurlaubt gewesen sei,
greift nicht durch. Der Kläger hat der Beklagten mit E-mail vom 23. Dezember
2002 mitgeteilt, sein Vorschlag für eine Diplomarbeit sei akzeptiert worden und
einer Rückmeldung stehe nichts mehr im Wege. Damit hat der Kläger jedenfalls bei
der Beklagten die Vorstellung erweckt, trotz Beurlaubung einem ordentlichen
Studium nachzugehen. Dies zeigt, dass auch dem Kläger die Bedeutung der
Fortsetzung des Studiums klar war. Das Schreiben der Beklagten vom 15. Dezember
2001, mit dem sie den Kläger auf die im Fall der Nichtvorlage der
Immatrikulationsbescheinigung eintretende "volle Sozialversicherungspflicht"
hingewiesen hat, stellt sich damit lediglich als Hinweis auf die
sozialrechtliche Lage dar.
(5) Die Anerkennung des Studentenstatus als kündigungsrechtlich relevantes
Anforderungsmerkmal wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass der
befristete Arbeitsvertrag infolge rechtsunwirksamer Befristung als auf
unbestimmte Zeit geschlossen gilt (§ 16 Satz 1 TzBfG). Die Unwirksamkeit erfasst
lediglich die Befristungsvereinbarung (vgl. ErfK/Müller-Glöge 9. Aufl. § 16
TzBfG Rn. 1; KR/Lipke 8. Aufl. § 16 TzBfG Rn. 1). Im Übrigen bleibt der Inhalt
des Arbeitsverhältnisses unberührt. Der unbefristete Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses hatte damit keinen Einfluss auf die Beschäftigung des
Klägers als studentische Hilfskraft.
cc) Hiervon ausgehend lag ein personenbedingter Grund zur Kündigung vor.
(1) Der Anforderung, einem Studium nachzugehen, wurde der Kläger spätestens nach
seiner Exmatrikulation nicht mehr gerecht. Unbeachtlich ist, ob der Kläger
aufgrund seiner fachlichen Befähigung die ihm übertragenen Arbeitsaufgaben auch
ohne Immatrikulation an einer Hochschule verrichten konnte. Ebenso wenig kann
sich der Kläger darauf berufen, die Förderung seiner Ausbildung habe in der
letzten Zeit seiner Beschäftigung bei der Beklagten nicht mehr im Vordergrund
gestanden. Es ist nicht entscheidend, ob der mit der Beschäftigung als
"studentische Hilfskraft" verbundene Beschäftigungszweck auch erreicht werden
konnte. Im Übrigen behauptet der Kläger nicht, dass ihm die nach Angaben der
Beklagten grundsätzlich bestehende Möglichkeit, durch geeignete Ansprechpartner
Unterstützung bei der Fertigung seiner Diplomarbeit zu erfahren, nicht gewährt
worden wäre, soweit der Kläger diese Unterstützung - im Rahmen der Fortführung
seines Studiums - hätte in Anspruch nehmen wollen. Wenn der Kläger dies nicht
mehr tat, weil das Studium in den Hintergrund seiner Interessen getreten war,
kann er dies nicht der Beklagten anlasten.
(2) Nach den Umständen des vorliegenden Falls war auch mit einer zukünftigen
Behebung der durch die Exmatrikulation eingetretenen Vertragsstörung nicht zu
rechnen. Der Kläger hatte sich nach letztlich fünf Urlaubssemestern
exmatrikulieren lassen. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Kündigung lagen keine
Anhaltspunkte für eine ernste Bereitschaft des Klägers vor, sich mit dem Ziel,
seinem Studium weiter nachzugehen, insbesondere seine Diplomarbeit zu fertigen,
erneut an der Hochschule zu immatrikulieren. Dies ist - soweit hierfür überhaupt
die Voraussetzungen vorlagen - auch später nicht erfolgt. Einer "Abmahnung"
bedurfte es nicht.
(3) Anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten auf freien Arbeitsplätzen bestanden
nicht. Das Landesarbeitsgericht hat - zutreffend - darauf hingewiesen, dass
Arbeitsplätze für studentische Hilfskräfte mangels Einschreibung des Klägers an
einer Hochschule von vorneherein keine Berücksichtigung finden konnten. Für
Stellen in der Verwaltung und der EDV-Abteilung, auf denen keine
wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten zu erbringen sind, hat das
Landesarbeitsgericht eine Vergleichbarkeit verneint. Dies greift die Revision
nicht an.
(4) Was die abschließende Interessenabwägung anbelangt, die grundsätzlich der
Tatsacheninstanz vorbehalten ist, kann sich der Senat im Wesentlichen der
Würdigung der Vorinstanzen anschließen, zumal das Arbeitsgericht bereits von
einem personenbedingten Grund zur Kündigung ausgegangen ist. Aufgrund der
Aufgabe seines Studiums und des damit verbundenen Wegfalls eines mit der
Beschäftigung verknüpften, wesentlichen persönlichen Anforderungsmerkmals war
von einem überwiegenden Interesse der Beklagten an der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses auszugehen. Die persönlichen Umstände des Klägers, der
ohnehin von Anfang an nicht mit einer Dauerbeschäftigung rechnen konnte,
rechtfertigen keine andere Bewertung.
c) Die Kündigung wahrt, ausgehend von einer im Kündigungszeitpunkt bestehenden
ununterbrochenen Beschäftigungszeit des Klägers von sieben Jahren, die
gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende (§ 622 Abs. 2 Nr. 2
BGB). Die um einen Monat längere Kündigungsfrist gemäß § 53 Abs. 2 BAT von drei
Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres greift nicht ein.
aa) Anhaltspunkte für eine beiderseitige Tarifgebundenheit der Parteien liegen
nicht vor.
bb) Nach § 1 des Dienstvertrags war der Kläger im außertariflichen
Angestelltenverhältnis iSv. § 3 Buchst. g BAT angestellt. Diese Vorschrift nimmt
ua. wissenschaftliche Hilfskräfte an Forschungseinrichtungen vom Geltungsbereich
des BAT aus. Hierzu zählen die studentischen Hilfskräfte vom Grundsatz her
zumindest dann, wenn sie wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen (vgl. dazu
näher BAG 8. Juni 2005 - 4 AZR 396/04 - EzBAT BAT § 3 Buchst. g Nr. 13;
Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand April 2004 § 3 Erl. 8.7). Dass diese
Voraussetzungen im Hinblick auf die zuletzt vom Kläger ausgeübten
Hilfstätigkeiten vorlagen, wird von ihm nicht bezweifelt. Die Revision stellt
demgemäß die Anwendbarkeit des § 3 Buchst. g BAT für die Zeit bis 31. März 2003,
dem Zeitpunkt der Exmatrikulation des Klägers, ausdrücklich außer Streit. Sie
vertritt lediglich die Auffassung, wegen des Fortfalls seines Studentenstatus
sei der Kläger in der Zeit danach nicht mehr als "wissenschaftliche Hilfskraft"
im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, so dass dann die Regelungen des BAT
Anwendung fänden. Dabei übersieht der Kläger, dass mit der Entfristung keine
Änderung der vertraglichen Vereinbarungen im Übrigen einhergeht. Andere
Gesichtspunkte, auf deren Grundlage sich eine Anwendbarkeit des BAT ergeben
könnte, sind der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen.
III. Der Auflösungsantrag der Beklagten fiel demnach nicht zur Entscheidung an.
C. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision
zu tragen.