Studiendarlehen - Arbeitsvertragsklausel
Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR
186/07
Urteil vom
18.03.2008
Leitsätze:
Eine Klausel,
die den ratierlichen Abbau eines Studiendarlehens für jeden Monat der späteren
Tätigkeit vorsieht, ist unangemessen:
a) nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie keine Verpflichtung des
Darlehensgebers enthält, den Studierenden nach erfolgreichem Abschluss des
Studiums zu beschäftigten,
b) nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie den Studierenden völlig im Unklaren
lässt, zu welchen Arbeitsbedingungen er nach erfolgreichem Abschluss des
Studiums vom Darlehensgeber beschäftigt werden soll.
In Sachen hat der Neunte Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2008 für
Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg vom 15. Februar 2007 - 3 Sa 46/06 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Leistungen, die der Beklagte von
der Klägerin als "laufende Ausbildungsvergütung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld"
und als Zuschuss zu "Unterkunft und Verpflegung" für die Dauer des Besuchs der
Vorlesungen an einer auswärtigen Fachhochschule im Rahmen des Studiengangs
"Gesundheitsökonomie im Praxisverbund" erhalten hat.
Der Beklagte wurde von der Klägerin, einer deutschlandweit tätigen
Betriebskrankenkasse, im Sommer 2000 zur Berufsausbildung zum
Sozialversicherungsfachangestellten eingestellt. Im Mai 2001 veröffentlichte die
Klägerin in einer Mitarbeiterinformation ein Qualifizierungskonzept. Eine der
angesprochenen Möglichkeiten war der Vollzeitstudiengang "Gesundheitsökonomie im
Praxisverbund" an der Fachhochschule L. In Absprache mit der Klägerin nahm der
Beklagte dieses Studium noch während der Berufsausbildung im Oktober 2001 auf.
Im Juli 2003 schloss er seine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten
erfolgreich ab. Abredegemäß setzte er das Studium fort. Am 28. Juli 2003
unterzeichneten die Parteien einen "Volontariatsvertrag". In dessen § 2 ist ua.
geregelt: "Das Volontariat beginnt nach Abschluss der Ausbildung zum
Sozialversicherungsfachangestellten am 16.07.2003 und endet mit der
Diplom-Abschlussprüfung des ... Studiengangs". Der Volontär ist nach § 4 des
Vertrags verpflichtet, die ihm "in allen vorlesungsfreien Zeiten" (Praxisphasen)
erteilten Weisungen zu befolgen, die ihm übertragenen Verrichtungen und Aufgaben
sorgfältig und gewissenhaft auszuführen und an den Vorlesungen sowie Prüfungen
teilzunehmen. Die im Vertrag als "Arbeitgeber" bezeichnete Klägerin ist nach §§
5, 6 zur Gewährung von folgenden Leistungen verpflichtet: "... für die
Studienzeit ab 01.10.2003 bis zum Ende des Studiums eine monatliche Vergütung in
Höhe der Vergütung für das 3. Ausbildungsjahr" und "für die Unterbringung in L
einen monatlichen Zuschuss in Höhe von Euro 190,00 (brutto)". Zugleich wurde am
28. Juli 2003 das weitere von der Klägerin verwandte Formular unterzeichnet:
"Nebenabrede zum Arbeitsvertrag
Zwischen Herrn H und der D BKK, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten
durch S, Abteilungsleiter Personalwesen, wird ergänzend zum Volontariatsvertrag
vom 28.07.2003 folgende Nebenabrede getroffen:
1. Der D BKK entstehen durch den Ihnen gebotenen Studiengang zum
,Diplom-Gesundheitsökonom FH' an der Fachhochschule L nach der geltenden
Studienordnung erhebliche Kosten. Die Höhe dieser Kosten beläuft sich in Ihrem
Fall nach heutigem Stand auf mindestens 27.328,58 Euro. Eine Aufstellung der
Kosten ist als Anlage beigefügt.
2. Es wird vereinbart, dass diese Kosten, aufgrund der mit diesem Studiengang
verbundenen erheblichen Verbesserungen Ihrer Arbeitsmarktchancen, Ihnen als
zinsloses Darlehen von der D BKK zur Verfügung gestellt werden.
Dieses Darlehen baut sich in 60 gleichen Monatsraten von 455,48 Euro durch Ihre
Tätigkeit bei der D BKK nach erfolgreichem Abschluss des Studiums ab. Bei
Unterbrechungen Ihrer Berufstätigkeit (Erziehungsurlaub, Urlaub ohne Bezüge u.ä.)
ruht der Abbau der Restschuld. Er wird mit Wiederaufnahme der konkreten
Berufstätigkeit wieder in Gang gesetzt.
3. Kündigen Sie vor Ablauf von 60 Monaten nach erfolgreichem Abschluss des
Studiums oder wird eine Kündigung aus einem von Ihnen zu vertretenden wichtigen
Grund von der D BKK ausgesprochen, so verpflichten Sie sich zur sofortigen
Rückzahlung der vollen noch ausstehenden Restschuld.
4. Im Falle Ihres Ausscheidens während des Studiums gilt die Rückzahlungspflicht
für die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens entstandenen anteiligen, durch das
Studium verursachten, Kosten.
5. Für den Fall der Kündigung durch die D BKK, mit Ausnahme der Kündigung aus
einem von Ihnen zu vertretenden wichtigen Grund (siehe 3.), erlischt die
Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens.
6. Beenden Sie das Studium vor Ablauf der Studiendauer ohne einen wichtigen
Grund, gilt die Rückzahlungspflicht für die bis zum Zeitpunkt der Beendigung
entstandenen anteiligen, durch das Studium verursachten, Kosten.
7. Die Rückzahlungspflicht gilt auch, wenn das Studium endgültig nicht
erfolgreich beendet wird.
Herr H wurde ausführlich über die Bedeutung dieser Nebenabrede belehrt."
In der Anlage "Kostenaufstellung" zur Nebenabrede sind Ausbildungsvergütungen
für 17 Monate, einmalige Ausbildungsvergütungen (Weihnachtsund Urlaubsgeld),
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie Zuschüsse für Unterkunft und
Verpflegung für 18 Monate aufgeführt. Während der vorlesungsfreien Zeiten wurden
dem Beklagten nach dem von der Klägerin erteilten Zeugnis folgende Aufgaben
übertragen: "Betreuen des Projektes Diabetes-TÜV, Überprüfen und Bezahlen der
Rechnungen von psychiatrischen Institutsambulanzen, Überprüfen und Bezahlen von
Sachkosten für ambulante Operationen, Planen und Durchführen von
Quartalsbuchungen der ärztlichen Vergütung für alle KVen". Erstmalig mit
Schreiben vom 6. April 2005 bot die Klägerin dem Beklagten den Abschluss eines
Arbeitsvertrags für die Zeit nach dem Studium an. Damit war der Beklagte nicht
einverstanden. Er beanstandete die Höhe der monatlichen Anfangsvergütung von
2.452,53 Euro (Vergütung eines Sozialversicherungsfachangestellten nach
Beendigung seiner Ausbildung gem. Entgeltgruppe 5 Stufe 2 des maßgeblichen
Tarifvertrags) als zu niedrig und sah die Zuweisung eines
Sachbearbeiterarbeitsplatzes im Bereich Controlling und Versorgungsmanagement
als nicht ausbildungsadäquat an. Die Klägerin lehnte eine Nachbesserung ab. Nach
Ablegung der Diplomprüfung am 25. Mai 2005 nahm der Beklagte darauf eine höher
bezahlte Arbeit bei einer anderen Krankenkasse auf. Mit Schreiben vom 25. Mai
2005 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos auf, den in der Nebenabrede
aufgeführten Betrag von 27.328,58 Euro zurückzuzahlen.
Die Klägerin hat nach Neuberechnung der Vorlesungs- und Prüfungszeit auf 16
Monate und der Zeit der auswärtigen Unterbringung auf 13 Monate beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 23.921,85 Euro zuzüglich Zinsen
iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, bei
richtiger Berücksichtigung der im "Volontariatsvertrag" von Juli 2003 bis Mai
2005 erfassten 23 Monate Studium im Praxisverbund seien 12,5 Monate als
Studienzeit und 10,5 Monate als im Betrieb der Klägerin erbrachte Arbeitszeit
als Sozialversicherungsfachangestellter zu werten. Angesichts dieser Verteilung
von Arbeits- und Studienzeit sei die Abrede, für die Gesamtzeit eine Vergütung
als Auszubildender im dritten Ausbildungsjahr zu zahlen, unangemessen.
Sittenwidrig sei die von der Klägerin dem unerfahrenen Beklagten im
"vertragslosen" Zustand nach Abschluss der Ausbildung aufgezwungene Behandlung
der zu erarbeitenden Vergütung als rückzahlbares Darlehen mit fünfjähriger
Bindungsdauer.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die
Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die
Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Die Klägerin hat weder einen Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1
Satz 2 BGB noch aus der am 28. Juli 2003 getroffenen Nebenabrede.
I. Der Beklagte erhielt von der Klägerin kein Darlehen im Rechtssinne.
Nach § 488 Abs. 1 BGB setzt ein Darlehensvertrag voraus, dass der Darlehensgeber
sich verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen
und dieser sich zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Der Darlehensvertrag
ist Rechtsgrund der Verpflichtungen. Diesen Anforderungen entspricht die am 28.
Juli 2003 getroffene Nebenabrede nicht.
Rechtsgrund der an den Beklagten geleisteten Vergütungen und Zuschüsse sind die
§§ 5 und 6 des "Volontariatsvertrags". Dem steht nicht entgegen, dass die
Leistungen dem Beklagten nach dem Wortlaut von Ziff. 2 der "Nebenabrede zum
Arbeitsvertrag" als "Darlehen" zur Verfügung gestellt werden. Die Parteien haben
die Rückzahlungsverpflichtung als Darlehensvertrag nur falsch bezeichnet (falsa
demonstratio) (vgl. BAG 11. April 1990 - 5 AZR 308/89 - AP BGB § 611
Ausbildungsbeihilfe Nr. 14 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 6, zu II der
Gründe). Entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung war kein Darlehen im Rechtssinne
gewollt, sondern eine Verpflichtung zur Rückzahlung der nach dem
"Volontariatsvertrag" für den Studiengang "Gesundheitsökonomie im Praxisverbund"
aufgewandten Vergütungsleistungen und Zuschüsse.
II. Die Klägerin kann - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat -
aus der Nebenabrede kein Forderungsrecht ableiten. Das Landesarbeitsgericht hat
es wegen ungeklärter Tatsachen offengelassen, ob der in der Nebenabrede zum
"Volontariatsvertrag" vereinbarte Rückzahlungsanspruch schon nach § 19, § 5 Abs.
1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF (weitgehend deckungsgleich mit § 26, § 12
Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG nF) unwirksam ist. Es hat das
Vertragswerk der Parteien als Verbrauchervertrag angesehen und die
Rückzahlungsklausel als unwirksam im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB beurteilt.
Entgegen den von der Revision erhobenen Sachrügen ist das nicht zu beanstanden.
III. Die von der Klägerin verwandte Rückzahlungsklausel ist unangemessen iSv. §
307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
1. Die von den Parteien getroffene Nebenabrede zum "Volontariatsvertrag" vom 28.
Juli 2003, mit der die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung der von der
Klägerin verauslagten Ausbildungskosten geregelt wird, ist einer
Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu unterziehen.
a) Allerdings lässt sich den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht
entnehmen, ob es sich bei der "Nebenabrede zum Arbeitsvertrag" um Allgemeine
Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB handelt.
aa) Dazu müsste der von der Klägerin vorformulierte Text zur Verwendung für eine
Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden sein. Wird ein Text in mindestens
drei Fällen zur Grundlage von Vertragsbedingungen gemacht, ist das Merkmal
"vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen" iSd. § 305
Abs. 1 Satz 1 BGB erfüllt (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19,
zu VII der Gründe). Hierzu hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen
getroffen.
bb) Auch andere Umstände deuten nicht auf Allgemeine Geschäftsbedingungen hin.
Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Vertrag verwendeten
Bedingungen kann sich ein vom Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben,
dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden sind (BAG 1. März 2006 - 5 AZR
363/05 - Rn. 20, BAGE 117, 155; BGH 24. November 2005 - VII ZR 87/04 - WM 2006,
247, zu II 2 a aa der Gründe). Das kann zB der Fall sein, wenn der Vertrag
zahlreiche formelhafte Klauseln enthält und nicht auf die individuelle
Vertragssituation abgestimmt ist (BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - aaO; BGH 27.
November 2003 - VII ZR 53/03 -BGHZ 157, 102, zu A II 1 b aa der Gründe).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die "Nebenabrede zum Arbeitsvertrag"
enthält mehrere individuell auf den Beklagten zugeschnittene Angaben. So wird
bereits im Einleitungssatz auf den "Volontariatsvertrag" vom 28. Juli 2003 Bezug
genommen. Unter Ziff. 1 der Nebenabrede werden die Mindestkosten aus damaliger
Sicht exakt mit 27.328,58 Euro festgehalten. Entsprechend werden unter Ziff. 2
die Monatsraten mit 455,48 Euro betragsmäßig angegeben. Auf Grund dieser
individuellen Angaben ist es nicht eindeutig, ob ein vom Verwender zu
widerlegender Anschein dafür gegeben ist, dass die Nebenabrede für eine
Mehrfachverwendung formuliert worden ist.
b) Der Senat kann dennoch ohne Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht eine
Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB vornehmen. § 307 BGB ist nach § 310 Abs. 3
BGB anzuwenden. Danach findet das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf
Verbraucherverträge nach Maßgabe des § 310 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 BGB Anwendung.
aa) Der "Volontariatsvertrag" einschließlich seiner Nebenabrede ist ein
Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 BGB. Für Arbeitsverträge hat die
Rechtsprechung anerkannt, dass es sich um Verträge zwischen Unternehmer
(Arbeitgeber) und Verbraucher (Arbeitnehmer) iSv. § 310 Abs. 3 BGB handelt (BAG
25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19, zu V 1 der Gründe). Für einen
"Volontariatsvertrag" gilt nichts anderes. Nach § 14 BGB ist Unternehmer ua.
eine natürliche Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung
ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Das trifft auf die Klägerin
bei Abschluss des "Volontariatsvertrags" zu. Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher
"jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der
weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann". Der Beklagte erfüllte diese Voraussetzungen bei
Abschluss des Vertrags. Der "Volontariatsvertrag" regelt die unselbständige
berufliche Tätigkeit des "Volontärs". Der Beklagte verpflichtete sich zur
Arbeitsleistung bei der Klägerin. Die Nebenabrede ist Bestandteil des
"Volontariatsvertrags".
bb) Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Klägerin die von ihr vorformulierte
Nebenabrede mehrmalig verwendete. Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB findet § 307 BGB
auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur
einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der
Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Diese
Voraussetzungen sind erfüllt. Der Beklagte konnte auf den Inhalt der Nebenabrede
keinen Einfluss nehmen.
2. Vorformulierte Rückzahlungsklauseln sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB daran
zu messen, ob sie den Arbeitnehmer als Vertragspartner des die Klausel
verwendenden Arbeitgebers "unangemessen benachteiligen". Nach § 307 Abs. 1 Satz
1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der
Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen
auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein
auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen
Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung
setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich
anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind
auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Zur Beurteilung der
Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster
Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand,
Zweck und besondere Eigenarten des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu
prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des
Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der
beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des
Vertragspartners ergibt (Senat 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 23, BAGE 118,
36).
3. Rückzahlungsabreden für vom Arbeitgeber verauslagte Aus- und
Fortbildungskosten benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen.
Nach der unter der Geltung der Bereichsausnahme zum AGBG ergangenen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts über die allgemeine Inhaltskontrolle
von Rückzahlungsklauseln für Ausbildungskosten waren einzelvertragliche
Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom
Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, wenn er vor Ablauf
bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, grundsätzlich zulässig
(24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - BAGE 111, 157, zu B II 2 der Gründe). Diese
Rechtsprechung hat der Senat unter der Geltung der §§ 305 ff. BGB fortgeführt
(11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 24, BAGE 118, 36).
4. Die Rückzahlungsvereinbarung in der Nebenabrede zum "Volontariatsvertrag" vom
28. Juli 2003 ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen. Sie verpflichtet
die Klägerin nicht, den Beklagten nach Abschluss seines Studiums zum Zweck des
ratierlichen Abbaus der Rückzahlungssumme weiterzubeschäftigen.
a) Das folgt aus der Auslegung der Nebenabrede. Allgemeine Geschäftsbedingungen
sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen,
wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der
Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei
die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des
Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., BGH 14. Juli 2004 - VIII ZR 339/03
- NJW 2004, 2961, zu II 1 a der Gründe). Ansatzpunkt für die Auslegung
Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut (vgl.
BGH 17. Februar 1993 - VIII ZR 37/92 - NJW 1993, 1381, zu I 2 b der Gründe). Ist
der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung
entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an
Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der
Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss
(BGH 19. Januar 2005 - XII ZR 107/01 - BGHZ 162, 39, zu II 1 der Gründe). Soweit
auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in
Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten.
Bleiben nach Erwägung dieser Umstände Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB
zulasten des Verwenders (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - BAGE 115, 372, zu
II 2 b der Gründe; BGH 19. Januar 2005 - XII ZR 107/01 - aaO). § 305c Abs. 2 BGB
findet gem. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf Verbraucherverträge Anwendung.
b) Die Nebenabrede enthält keine ausdrückliche Verpflichtung der Klägerin, den
Beklagten nach Abschluss des Studiums weiterzubeschäftigen.
Ihre Ziff. 2 Abs. 2 bestimmt lediglich, dass sich das dem Beklagten gewährte
Darlehen in 60 gleichen Monatsraten durch seine - künftige - Tätigkeit bei der
Klägerin nach erfolgreichem Abschluss des Studiums abbaut. Diese Regelung könnte
zwar mittelbar als Verpflichtung der Klägerin verstanden werden, dem Beklagten
nach Abschluss des Studiums den Abschluss eines Arbeitsvertrags anzubieten.
Dieses Verständnis ist jedoch nicht zwingend. Vielmehr könnte die
Vertragsklausel auch so verstanden werden, dass der Beklagte das Darlehen durch
eine Tätigkeit bei der Klägerin nur in dem Fall abbauen kann, dass die Klägerin
ihm eine Tätigkeit anbietet und er diese annimmt. Auch aus Sicht der
typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ist die
Vereinbarung nicht eindeutig. Die Klausel ist unklar.
c) Gem. § 305c Abs. 2 BGB iVm. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB gehen Zweifel bei der
Auslegung von Verbraucherverträgen zulasten des Verwenders. Soweit die
Unwirksamkeit der Klausel die Rechtsstellung des Kunden verbessern würde, ist
die Unklarheitenregel auch im Individualprozess zunächst umgekehrt anzuwenden,
dh. es ist zu prüfen, ob die Klausel bei scheinbar kundenunfreundlichster
Auslegung wegen Verstoßes gegen ein Klauselverbot unwirksam ist (vgl. Palandt/Heinrichs
BGB 67. Aufl. § 305c Rn. 20; Däubler/Dorndorf/Bonin/Deinert/Däubler
AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht § 305c BGB Rn. 35 mwN; LAG Köln 26. Oktober 2005 -
7 Sa 298/05 -, zu II 3 c der Gründe; zu dieser Auffassung neigend auch BGH 10.
Mai 1994 - XI ZR 65/93 -NJW 1994, 1798, zu II 2 b bb der Gründe; 11. Februar
1992 - XI ZR 151/91 -NJW 1992, 1097, zu II 4 der Gründe). Bei
kundenunfreundlichster Auslegung ist die "Nebenabrede zum Arbeitsvertrag" vom
28. Juli 2003 so zu verstehen, dass keine Verpflichtung der Klägerin gegenüber
dem Beklagten besteht, diesem nach Abschluss seines Studiums eine Tätigkeit
anzubieten.
d) Mit diesem Inhalt ist die Rückzahlungsverpflichtung in der "Nebenabrede zum
Arbeitsvertrag" unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und damit unwirksam.
Besteht kein Anspruch auf Begründung eines Arbeits- oder sonstigen
Beschäftigungsverhältnisses, so fehlt dem Ausgebildeten die Möglichkeit, die
Ausbildungskosten durch Betriebstreue abzugelten. Eine Rückzahlungsklausel, die
einen ratierlichen Abbau des Ausbildungsdarlehens durch künftige Tätigkeit beim
Darlehensgeber vorsieht, stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar,
wenn es der Arbeitnehmer in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der
Rückzahlungspflicht zu entgehen. Andernfalls würden wesentliche Rechte des
Vertragspartners entgegen den Geboten von Treu und Glauben eingeschränkt.
Verluste auf Grund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden, hat
grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Deshalb hat der Senat bereits eine
unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers bei einer Klausel bejaht, nach
der der betriebstreue Arbeitnehmer die in seine Aus- oder Weiterbildung
investierten Betriebsausgaben auch dann zu erstatten hat, wenn die Gründe für
die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem
Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind. Eine solche
Klausel berücksichtigt nicht die wechselseitig anzuerkennenden Interessen beider
Vertragspartner, sondern einseitig nur diejenigen des Arbeitgebers (11. April
2006 - 9 AZR 610/05 -Rn. 27, BAGE 118, 36). Wird - wie vorliegend - dem
Arbeitnehmer noch nicht einmal das Recht eingeräumt, den versprochenen
ratierlichen Abbau durch künftige Betriebstreue herbeizuführen, werden seine
wesentlichen Rechte noch weitgehender eingeschränkt. Der Arbeitnehmer soll auch
dann mit den Ausbildungskosten belastet werden, wenn der Arbeitgeber ihm kein
Vertragsangebot zum Zwecke des Abbaus der Rückzahlungsverpflichtung
unterbreitet. In diesem Fall ist der fehlende Abschluss des Arbeitsvertrags
nicht dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Er kann ihn mangels Anspruchsgrundlage nicht
erzwingen. Eine sachliche Grundlage für die Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers,
die diese als angemessenen Interessenausgleich erscheinen lässt, besteht deshalb
nicht.
IV. Ziff. 2 der Nebenabrede verstößt zudem gegen das Transparenzgebot des § 307
Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt den Beklagten unangemessen.
1. Die Nebenabrede bestimmt nicht, mit welcher Tätigkeit und Vergütung der
Beklagte von der Klägerin nach Abschluss seines Studiums eingestellt werden
sollte. Das verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Danach sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den
Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer
Vertragspartner möglichst klar und verständlich darzustellen.
a) Eine Klausel über die Rückerstattung von Leistungen muss für den
Rückzahlungsverpflichteten verständlich und klar sein. Wird geregelt, dass die
für die Dauer der reinen Studienzeit zu erbringenden Leistungen als "Darlehen
... zur Verfügung gestellt werden" und nach erfolgreichem Studienabschluss durch
künftige Berufstätigkeit beim "Darlehensgeber" monatlich abgebaut werden, muss
bei Vereinbarung der Rückzahlungsverpflichtung zumindest rahmenmäßig bestimmt
sein, zu welchen Bedingungen die Berufstätigkeit erfolgen soll. Dazu gehören
Angaben zum Beginn des Vertragsverhältnisses, zu Art und zeitlichem Umfang der
Beschäftigung und zur Gehaltsfindung der Anfangsvergütung. Nur dann kann die
Rückzahlungsvereinbarung als hinreichend transparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB angesehen werden. Der Arbeitnehmer muss wissen, welches Vertragsangebot er
gegebenenfalls annehmen muss, um die vereinbarte Rückzahlungspflicht abzuwenden
(vgl. LAG Schleswig-Holstein 23. Mai 2007 - 3 Sa 28/07 - LAGE BGB 2002 § 611
Ausbildungsbeihilfe Nr. 4, zu II 4 d der Gründe; Düwell/Ebeling DB 2008, 406,
410).
b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Transparenz und damit der
Wirksamkeit der Vertragsklausel ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Dies galt für die Beurteilung der Wirksamkeit von Rückzahlungsvereinbarungen für
Ausbildungskosten bereits unter Geltung der Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1
AGBG (vgl. BAG 24. Juli 1991 - 5 AZR 430/90 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe
Nr. 15 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 7, zu III 2 a der Gründe). Für
die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dies ebenfalls der
maßgebende Beurteilungszeitpunkt (Palandt/Heinrichs § 307 Rn. 3). Gem. § 310
Abs. 3 Nr. 3 BGB sind bei Verbraucherverträgen für die Beurteilung der
unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB daneben die den
Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
c) Die vorliegende lückenhafte Vertragsgestaltung erfüllt die Anforderungen an
die Transparenz nicht. Sie eröffnet dem Arbeitgeber ungerechtfertigt weitgehende
Entscheidungsspielräume.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Nebenabrede zum "Volontariatsvertrag" vom 28.
Juli 2003 ließ die Klägerin es vollkommen offen, für welche Tätigkeit und mit
welcher Vergütung sie den Beklagten nach Abschluss seines Studiums einstellen
wollte. Die Nebenabrede enthält hierzu keine Aussage. Der Beklagte sollte
lediglich durch - irgendeine - Tätigkeit bei der Klägerin zu einem nicht näher
bestimmten Zeitpunkt nach Abschluss seines Studiums die Darlehensschuld abbauen
dürfen. Insbesondere ist der Nebenabrede nicht zu entnehmen, dass dem Beklagten
eine Weiterbeschäftigung auf einer Position angeboten werden sollte, für die der
Studienabschluss oder zumindest eine Ausbildung zum
Sozialversicherungsfachangestellten Voraussetzung ist. Unerheblich ist, dass die
Klägerin dem Beklagten kurz vor Ende der Vertragslaufzeit ein ausreichend
konkretisiertes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags als
Sozialversicherungsangestellter für die Zeit nach Beendigung des Studiums abgab.
Hieraus darf nicht rückwirkend geschlossen werden, dass eine dahingehende
Verpflichtung auch Inhalt der Nebenabrede vom 28. Juli 2003 sein sollte. Nach §
310 Abs. 3 Nr. 3 BGB sind bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung
nur der Vertragstext und die den Vertragsabschluss begleitenden Umstände, nicht
jedoch spätere Ereignisse zu berücksichtigen. Die Klägerin hat keine solchen
Umstände vorgetragen, aus denen der Kläger Rückschlüsse auf die künftigen
Vertragsbedingungen hätte ziehen können.
Eine Klausel, die den Studierenden derart im Unklaren lässt, benachteiligt ihn
unangemessen, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
2. Mit diesen Anforderungen an die Transparenz des künftigen
Arbeitsvertragsangebots wird der Arbeitgeber nicht unzumutbar verpflichtet,
bereits mehrere Jahre im Voraus angeben zu müssen, wie und wo der Arbeitnehmer
konkret eingesetzt werden soll. Es muss jedoch mindestens rahmenmäßig bestimmt
sein, mit welchen materiellen Arbeitsbedingungen (Art der Tätigkeit, Umfang und
Vergütung) die Weiterverwendung des Arbeitnehmers erfolgen soll, beispielsweise
durch Angabe der Tätigkeit (Berufsgruppe) sowie der maßgeblichen Tarifgruppe
oder Vergütung. Nur dann kann der Arbeitnehmer vorab die wirtschaftlichen
Risiken der Rückzahlungsklausel einschätzen.
V. Es kommt nicht mehr darauf an, ob die Verpflichtung zur Rückzahlung der
Ausbildungskosten auch aus einem weiteren Grund gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam ist, weil die Bindungsdauer unangemessen lang ist.
B. Die Klägerin hat die Kosten des erfolglosen Revisionsverfahrens gem. § 97
Abs. 1 ZPO zu tragen.