Studiendauer
(überlange) und keine Sozialversicherungsfreiheit - Kündigungsgrund
BAG
Az: 2 AZR
731/05
Urteil vom
18.01.2007
In Sachen hat der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2007
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts
vom 15. April 2005 - 17/6 Sa 907/04 - wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Revision noch über die Wirksamkeit einer
ordentlichen Kündigung.
Der 46 Jahre alte, ledige Kläger studierte im Wintersemester 2002/03 im 41.
Semester an der Universität Mainz. Er war seit dem 13. August 1990 bei der
Beklagten im Bereich der Bodendienste als "studentische Aushilfe" in Teilzeit
beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag von 1991 ist ua. geregelt:
"Das Arbeitsverhältnis ist befristet und an den Nachweis eines fortwährenden
ordentlichen Studiums gebunden. Es endet am 31. März 1992, ohne dass es hierzu
einer besonderen Kündigung bedarf."
Mit Schreiben vom 7. Oktober 1994 bestätigte die Beklagte das unbefristete
Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses und führte weiter aus:
"Das Arbeitsverhältnis bleibt unter Beachtung der Sozialversicherungsfreiheit an
den Nachweis eines ordentlichen Studiums gebunden.
Der Vertrag endet mit Ablauf des Monats, in dem die Exmatrikulation erfolgt,
ohne dass es hierzu einer Kündigung bedarf."
Nachdem sich im Frühjahr 2002 die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger
darauf verständigt hatten, bei einer Studienzeit von bis zu 25 Fachsemestern
noch eine Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung anzunehmen, forderte die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte nach einer Betriebsprüfung von der Beklagten ua. für den Kläger
Sozialversicherungsbeiträge ab dem 1. Januar 1998.
Nach Anhörung des Betriebsrats teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom
28. Juli 2003 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit, da der Vertrag an den
Nachweis eines fortwährenden ordentlichen Studiums gebunden und der Kläger nicht
mehr ordentlicher Student sei. Vorsorglich kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis zum 31. März 2004.
Mit seiner Klage hat sich der Kläger ua. gegen die Wirksamkeit der vorsorglich
erklärten ordentlichen Kündigung gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, es
liege kein personenbedingter Kündigungsgrund vor. Die Kündigung beruhe nur auf
wirtschaftlichen Erwägungen. Er könne die Tätigkeit im Bodendienst nach wie vor
ausüben.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung
der Beklagten vom 28. Juli 2003 aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags im Wesentlichen
vorgetragen: Die Kündigung sei aus personenbedingten Gründen sozial
gerechtfertigt. Auf Grund der langen Studienzeit könne nicht mehr von einem
ordentlichen Studium im vertraglichen Sinne ausgegangen werden. Es fehle dem
Kläger daher an einer nach dem Arbeitsvertrag vorausgesetzten persönlichen
Eigenschaft. Sein Arbeitsverhältnis könne nicht als sozialversicherungsfreies
Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt werden. Das vertraglich ausgehandelte
Gleichgewicht von Arbeitsleistung und Vergütung sei gestört. Die vertraglich
vereinbarte Gegenleistung habe sich durch den Verlust des Studentenstatus
erheblich verteuert.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auf die
Grundsatzbeschwerde der Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht die Revision
zugelassen (- 2 AZN 626/05 -). Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin
die Abweisung der Kündigungsschutzklage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das
Landesarbeitsgericht das Vorliegen eines personenbedingten Kündigungsgrundes iSv.
§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG verneint.
A. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt: Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei weder durch den
Eintritt einer auflösenden Bedingung noch durch die Kündigung vom 28. Juli 2003
wirksam beendet worden. Es könne dahinstehen, ob die Parteien eine wirksame
auflösende Bedingung vereinbart hätten. Jedenfalls seien deren Voraussetzungen
nicht erfüllt, der Kläger sei nicht exmatrikuliert worden. Eine
Sozialversicherungsfreiheit sei hingegen nicht als auflösende Bedingung
vereinbart worden.
Das Arbeitsverhältnis sei auch nicht durch die Kündigung vom 28. Juli 2003
beendet worden. Der Wegfall der Sozialversicherungsfreiheit sei kein
personenbedingter Kündigungsgrund. Der Kläger sei, selbst wenn er nicht mehr
ordentlicher Student sei, nach wie vor in der Lage, die vertraglich geschuldete
Arbeitsleistung zu erbringen. Die geschuldete Tätigkeit im Bereich der
Bodendienste könne er ohne Beeinträchtigung auch als Student, der die
Regelstudienzeit überschritten habe, sowie als sozialversicherungspflichtig
beschäftigter Arbeitnehmer ausüben.
B. Dem folgt der Senat im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung.
I. Die von der Beklagten behauptete fehlende Eigenschaft eines "ordentlichen
Studenten" ist kein in der Person des Klägers liegender Grund iSd. § 1 Abs. 2
Satz 1 KSchG.
1. Kündigungsgründe in der Person des Arbeitnehmers sind solche, die auf
persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Arbeitnehmers beruhen. Mit der
Befugnis zur personenbedingten Kündigung soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit
eröffnet werden, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn der Arbeitnehmer die
erforderliche Eignung oder Fähigkeit nicht (mehr) besitzt, um zukünftig die
geschuldete Arbeitsleistung - ganz oder teilweise - zu erbringen (BAG 20. Mai
1988 - 2 AZR 682/87 - BAGE 59, 32; 28. Februar 1990 - 2 AZR 401/89 - AP KSchG
1969 § 1 Krankheit Nr. 25 = EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 5;
Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis Kündigung und Kündigungsschutz im
Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1189; KR-Etzel 7. Aufl. § 1 KSchG Rn. 266; v.
Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 1 Rn. 176; ErfK/Ascheid/Oetker 7. Aufl.
§ 1 KSchG Rn. 117). Eine personenbedingte Kündigung setzt hiernach eine Nicht-
oder Schlechterfüllung der geschuldeten Arbeitsleistung voraus (ErfK/Ascheid/
Oetker § 1 KSchG Rn. 175).
2. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist ein personenbedingter
Kündigungsgrund nicht gegeben.
a) Der Kläger ist nach wie vor in der Lage, die vertraglich geschuldete
Arbeitsleistung im Bereich der Bodendienste zu erbringen. Ihm fehlt hierzu weder
die erforderliche Eignung noch die entsprechende Fähigkeit. Seine auszuübende
Tätigkeit verstößt auch nicht gegen Gesetze. Ferner hat die Beklagte weder eine
Nicht- oder Schlechtleistung geltend gemacht noch ist eine solche erkennbar. Die
Beklagte erhält nach wie vorher tatsächlich die Arbeitsleistung, die der Kläger
nach dem Arbeitsvertrag schuldet.
b) Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger nicht 18
mehr "ordentlicher Student" ist. Diese Eigenschaft stellt jedenfalls für die
geschuldete Arbeitsleistung als ein Mitarbeiter des Bodendienstes kein
notwendiges Eignungsmerkmal dar.
c) Etwas anderes folgt auch nicht aus der Tatsache, dass die
Arbeitsvertragsparteien bei ihrem Vertragsschluss von der Studenteneigenschaft
des Klägers ausgegangen sind und diese ihren Vertragsbeziehungen zugrunde gelegt
haben. Damit haben sie keine für die vereinbarte Arbeitsleistung notwendige und
sachlich gerechtfertigte Anforderung (zum Anforderungsprofil: vgl. BAG 24. Juni
2004 - 2 AZR 326/03 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 76 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte
Kündigung Nr. 132) definiert, sondern lediglich die
sozialversicherungsrechtlichen Folgebedingungen (Sozialversicherungsfreiheit von
Studenten) festgestellt. Einen kündigungsrelevanten Zweck hatte diese
vertragliche Festlegung nicht. Es kann weiter dahinstehen, ob die Vereinbarung
eines befristeten bzw. bedingten Studentenarbeitsverhältnisses auch im Interesse
des Arbeitgebers erfolgen kann, weil er etwa ein berechtigtes Interesse daran
haben kann, für bestimmte einfache Tätigkeiten - wie im Gepäckdienst - nicht
langfristig eine Vielzahl nach einem Studium überqualifizierte und unzufriedene
Mitarbeiter einsetzen zu müssen (vgl. auch BAG 10. August 1994 - 7 AZR 695/93 -
AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 162 = EzA BGB § 620 Nr. 126; 29.
Oktober 1998 - 7 AZR 561/97 - BAGE 90, 103). Dieser Aspekt rechtfertigt eine
personenbedingte Kündigung im vorliegenden Fall jedenfalls nicht. Es steht schon
nicht fest, dass eine solche Überqualifikation überhaupt vorliegt, zumal der
Kläger nach wie vor Student an einer Hochschule ist und nach den eigenen Angaben
der Beklagten noch keinen Abschluss besitzen soll. Im Übrigen ist der
Betriebsrat zu diesem Aspekt der Kündigung nicht angehört worden.
3. Selbst wenn auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien die
Studenteneigenschaft als eine wesentliche Arbeitsbedingung anzuerkennen und bei
deren Wegfall der Beklagten ein Festhalten am unveränderten Arbeitsvertrag
unzumutbar wäre, weil nunmehr das Austauschverhältnis von Arbeitsleistung und
Vergütung durch die zusätzlich zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge sich
erheblich verändert würde, wäre eine ordentliche Beendigungskündigung gleichwohl
nicht sozial gerechtfertigt. Eine der Störung der Geschäftsgrundlage
vergleichbare Situation kann grundsätzlich nicht zu einer Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, sondern allenfalls zu einer Vertragsanpassung an die
geänderten Umstände führen. Dementsprechend hätte die Beklagte allenfalls eine
Änderungs-, nicht jedoch eine Beendigungskündigung aussprechen können (vgl. auch
§ 313 Abs. 3 BGB; siehe im Einzelnen BAG 16. Mai 2002 - 2 AZR 292/01 - EzA KSchG
§ 2 Nr. 46; APS/Künzl 2. Aufl. § 2 KSchG Rn. 69). Diese ist von der Beklagten
jedoch nicht erklärt worden. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob die
Voraussetzungen für eine Änderungskündigung im vorliegenden Fall erfüllt wären.
II. Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO
zurückzuweisen.