Studiengebührenerstattung an Arbeitgeber
Bundesarbeitsgericht
Az: 3 AZR
192/07
Urteil vom
18.12.2008
In Sachen hat der Dritte Senat des
Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2008
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Sachsen-Anhalt vom 7. Dezember 2006 - 9 Sa 304/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, Studiengebühren, die
die Klägerin für ihn übernommen hat, zu erstatten.
Zwischen den Parteien wurde am 24. April 2001 eine Vereinbarung abgeschlossen,
die ua. wie folgt lautet:
"Praxisphasen-Vertrag
zur Durchführung der betrieblichen Praxisphasen des Dualen Studiums zum
Diplom-Betriebswirt (FH)
an der Fachhochschule der Wirtschaft - FHDW - in P wird
...
nachfolgender befristeter Vertrag geschlossen. Ein Arbeitsverhältnis wird durch
diesen Vertrag nicht begründet.
1. Zeit
In der Zeit vom 01.07.2001 bis 30.06.2004 absolviert Herr D bei A Praxisphasen
von insgesamt ca. 90 Wochen. Die Praxisphasen werden in Abstimmung mit der
Fachhochschule der Wirtschaft P von A betreut. Beginn, Ende und Ort der
einzelnen Praxisphasen liegen wie folgt:
Beginn|Ende|Ort|Praxissemester-Verantwortlicher
Oktober 2001|Dezember 2001|A Büro B, M|Hr. B
April 2002|Juni 2002|A Büro B, M|Hr. B
Oktober 2002|Dezember 2002|A Büro B, M|Hr. B
April 2003|Juni 2003|A Büro B, M|Hr. B
Oktober 2003|Dezember 2003|A Büro B, M|Hr. B
April 2004|Juni 2004|A Büro B, M|Hr. B
A behält sich darüber hinaus eine Versetzung an weitere geeignete
Orte/Praxisstätten vor, soweit diese mit der Erreichung des Studienzieles
vereinbar ist.
2. Pflichten des Studenten
(1) Herr D verpflichtet sich, die im Rahmen der Praxisphase übertragenen
Aufgaben sorgfältig auszuführen und die für A geltenden Ordnungen, insbesondere
Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und den Weisungen
des jeweiligen Praxissemester-Verantwortlichen Folge zu leisten.
(2) Herr D verpflichtet sich, das Wahlpflichtfach nach den Vorgaben von A zu
belegen.
...
3. Kündigung/Beendigung des Vertrages
(1) Der Vertrag kann beiderseits vorzeitig im Rahmen der gesetzlichen
Kündigungsfristen gekündigt werden. Die Kündigung geschieht durch einseitige
schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner, im Falle der
Kündigung durch A möglichst nach vorheriger Information an die Fachhochschule
der Wirtschaft P.
(2) Bei Nichtbestehen des Vordiploms und/oder der Abschlußprüfungen ist dieser
Vertrag automatisch beendet. Die Vertragsparteien werden sich dann aber ggf.
über eine Weiterführung/Verlängerung des Vertrages abstimmen.
4. Wöchentliche Arbeitszeit und Urlaub
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit während der Praxisphasen beträgt
40,0 Stunden/Woche und richtet sich im einzelnen nach den Anweisungen der
jeweiligen Praxissemester-Verantwortlichen.
(2) Herr D hat während der Praxisphasen einen Urlaubsanspruch von 15
Arbeitstagen/Werktagen pro Kalenderjahr. Beginnt und/oder endet dieser Vertrag
im Laufe des Kalenderjahres, so wird der Urlaub zeitanteilig gewährt. Der Urlaub
kann nur in den Praxisphasen genommen werden und nur mit Genehmigung der
jeweiligen Praxissemester-Verantwortlichen. Während der Studienabschnitte an der
Fachhochschule der Wirtschaft P kann grundsätzlich kein Urlaub genommen werden.
Während des Urlaubs darf Herr D keine dem Urlaubszweck widersprechende
Erwerbstätigkeit ausüben.
...
6. Vergütung
Bis zum erfolgreichen Abschluß des Studiums wird vom Unternehmen eine Vergütung
in Höhe von monatlich brutto 600,00 DM gezahlt. Diese Vergütung ist steuer- und
sozialversicherungspflichtig.
7. Darlehen und Rückzahlung
(1) A gewährt zusätzlich zur Vergütung ein Stipendium in Form eines Darlehens in
Höhe von monatlich 1.100,00 DM brutto, maximal jedoch DM 39.600,00 brutto
während der gesamten Vertragslaufzeit. Dieses Stipendium wird zur Zahlung der
monatlichen Studiengebühren an die Fachhochschule der Wirtschaft P verwendet.
(2) Geht Herr D nach erfolgreichem Abschluß des Studiums ein Vertragsverhältnis
mit einer Konzerngesellschaft der A AG für mindestens 2 Jahre ein, ist das
Darlehen von ihm nicht zurückzuzahlen. Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des
Zwei-Jahres-Zeitraumes auf Veranlassung oder durch Verschulden von Herrn D
beendet, bleibt die Rückzahlungsverpflichtung für den noch nicht abgegoltenen
Teil des Stipendiums erhalten.
(3) Wird das Vertragsverhältnis vor dem Ende des Studiums von Herrn D beendet,
ist er verpflichtet, das bisher gezahlte Stipendium in Form eines Darlehens in
monatlichen Raten innerhalb von 5 Jahren zurückzuzahlen.
(4) Kommt es nach Ablauf des Studiums auf Wunsch von A nicht zu einem
Arbeitsverhältnis, oder endet dieser Vertrag vor Ende des Studiums durch
Kündigung von A, besteht ebenfalls Rückzahlungspflicht für das gewährte
Stipendium.
(5) Das Darlehen stellt für den Studenten einen geldwerten Vorteil dar. Dieser
geldwerte Vorteil wird ab Erreichen der DM 5.000,00 monatlich im Rahmen der
Gehaltsabrechnung versteuert.
8. Mietzuschuß/Doppelte Haushaltsführung
(1) A gewährt Herrn D einen Mietzuschuß für die jeweils dreimonatigen
Studienphasen im Wohnheim P.
Dieser Mietzuschuß beträgt DM 500,00 brutto monatlich und wird von A direkt an
das Wohnheim P gezahlt. Im Rahmen einer zweijährigen Doppelten Haushaltsführung
ist dieser Mietzuschuß für Herrn D steuer- und sozialversicherungsfrei. Darüber
hinaus erfolgt die Zahlung des Mietzuschusses im Rahmen der steuerlichen
Möglichkeiten und wird ggf. als geldwerter Vorteil im Rahmen der monatlichen
Gehaltsabrechnung versteuert.
(2) A gewährt Herrn D darüber hinaus auch einen Mietzuschuß für die jeweils
dreimonatigen Praxisphasen. Dieser Mietzuschuß beträgt DM 500,00 brutto
monatlich und wird im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung als geldwerter
Vorteil versteuert und gezahlt.
9. Zeugnis
A stellt Herrn D für die Praxisphase ein Zeugnis aus. Es muß Angaben enthalten
über Art, Dauer und Ziel der Tätigkeit sowie über die erworbenen
Qualifikationen, auf Verlangen von Herrn D auch über Führung, Leistung und
besondere fachliche Fähigkeiten.
10. Schlussbestimmungen
Weitergehende Abreden, als in diesem Vertrag schriftlich festgelegt, sind nicht
getroffen worden.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis und/oder seiner Beendigung erlöschen, wenn
sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber A
schriftlich geltend gemacht werden.
..."
Gleichlautende Verträge schloss die Klägerin auch mit einer Vielzahl anderer
Studierender. Bei der Werbung für den Abschluss dieser Praxisphasenverträge
benutzte die Klägerin ein Merkblatt zum Thema "Hochschulstudium an der FHDW P -
Fragen und Antworten zum Thema", das auszugsweise wie folgt lautet:
"...
5. Was beinhaltet die Vollfinanzierung des Studiums?
A: Zur Vollfinanzierung zählen die der Studiengebühren, die monatliche Miete für
das Studentenwohnheim, Wohngeldzuschuß für die Zeit der Praxisphase, einen
monatlichen Zuschuß zu den Lebenshaltungskosten, Bereitstellung eines Laptops
und die Übernahme der Laptop-Gebühr.
6. Was passiert mit den Kosten, wenn ich das Studium vorzeitig beende?
A: Geht der Student nach erfolgreichem Abschluß des Studiums ein
Vertragsverhältnis mit A für mindestens 2 Jahre ein, ist das Darlehen nicht von
ihm zurückzuzahlen. Wird das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet, ist der
Student verpflichtet, das bisher gezahlte Stipendium (Studiengebühr) in Form
eines Darlehens in monatlichen Raten innerhalb von 5 Jahren zurückzuzahlen.
..."
In einer von der Klägerin zusammen mit der Hochschule herausgegebenen Broschüre,
in der aufgefordert wurde, Bewerbungen an die Service-Zentrale der Klägerin,
Abteilung Aus- und Weiterbildung, zu richten, heißt es ua.:
"...
Das Ziel des dualen Hochschulstudiums ist die Ausbildung von kompetenten
Hochschulabsolventen, die für Führungspositionen im A-Konzern herangezogen
werden sollen. Das Studium wird durch A vollfinanziert, d.h. die Studien-, Wohn-
und Lebenshaltungskosten werden übernommen, die der Praxisphase zugehörigen
Ausbildungsunterlagen und ein Laptop mit A-Software werden bereitgestellt.
..."
Das Rechtsverhältnis der Parteien wurde entsprechend dem Praxisphasenvertrag
durchgeführt. Die Klägerin überwies im Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 30.
Juni 2004 jeweils nach Rechnungstellung der Hochschule die Studiengebühren
dorthin. Der Beklagte schloss das Studium an der Fachhochschule für Wirtschaft,
einer staatlich anerkannten privaten Hochschule, mit dem ebenfalls staatlich
anerkannten Titel "Dipl.-Betriebswirt (FH)" ab.
Nach Abschluss der Ausbildung kam es auf Wunsch der Klägerin nicht zu einem
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien.
Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin die Rückzahlung verauslagter
Studiengebühren in einer Gesamthöhe von 20.247,12 Euro. In erster Instanz hat
sie 7.086,45 Euro, in zweiter Instanz 10.460,95 Euro als Leistungsantrag geltend
gemacht und hinsichtlich der jeweils verbleibenden Beträge die Feststellung der
Leistungspflicht in monatlichen Raten beantragt. Das Arbeitsgericht hat der
Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. In der
Revisionsinstanz machte sie den Gesamtbetrag mit zwei Leistungsanträgen geltend.
Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Prozessuale Bedenken stehen einer Entscheidung des Senats nicht entgegen.
1. Die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht
mehr zu überprüfen, § 73 Abs. 2, § 65 ArbGG. Eine Rechtswegrüge wurde nicht
erhoben, so dass es bei dem von der Klägerin beschrittenen Rechtsweg zu
verbleiben hat (vgl. BAG 23. Januar 2007 - 3 AZR 398/05 - zu I 1 der Gründe,
BAGE 121, 36).
2. Es ist unschädlich, dass die Klägerin ihre Anträge gegenüber den
ursprünglichen, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gestellten Anträgen
umformuliert hat. Das ist zulässig. Die nunmehr gestellten Anträge sind der
Sache nach mit den zuletzt in der Berufungsinstanz von der Klägerin gestellten
Anträgen identisch. Bereits dort hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung zu
bestimmten Zeitpunkten in Anspruch genommen. Dass zwischenzeitlich wegen des
Zeitablaufs ein Teil der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen als
rückständige Forderung geltend gemacht wird, ändert daran nichts.
3. Auch die - in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfenden (vgl. BAG 23.
März 2004 - 3 AZR 35/03 - zu I 1 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 36 = EzA
ArbGG 1979 § 64 Nr. 38) - Prozessfortführungsvoraussetzungen liegen vor. Dass
die Klägerin ihre Anträge in der Berufungsinstanz modifiziert hat, war zulässig.
Der Einlegung einer Anschlussberufung bedurfte es nicht. Das wäre nur
erforderlich, wenn das Begehren des in erster Instanz erfolgreichen Klägers über
den Antrag, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, hinausgeht. Wenn und
soweit kraft gesetzlicher Regelung keine Klageänderung vorliegt, ist dies
zumindest dann nicht der Fall, wenn der in der Berufungsinstanz nunmehr
verfolgte Anspruch den im angefochtenen Urteil zuerkannten Betrag nicht
übersteigt (vgl. BGH 12. Januar 2006 - VII ZR 73/04 - zu II 1 a der Gründe,
NJW-RR 2006, 669).
So ist es hier. Die Klägerin ist in der Berufungsinstanz - ohne dass sich der
klageweise insgesamt geltend gemachte Betrag erhöht hätte - lediglich
hinsichtlich eines Teils der Klageforderung vom Feststellungsantrag zum
Leistungsantrag übergegangen. Sie hat damit ohne Änderung des Klagegrundes ihren
Klageantrag in der Hauptsache erweitert. Das ist nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als
Klageänderung anzusehen (BGH 12. Mai 1992 - VI ZR 118/91 - zu II 2 der Gründe,
NJW 1992, 2296). Damit hat sich die Reichweite der vom Beklagten eingelegten
Berufung nicht verändert. Sie hat sich ohne Weiteres gegen die angepassten
Klageanträge gerichtet.
II. Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das
Landesarbeitsgericht angenommen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Rückzahlung
der von ihr verauslagten Studiengebühren zusteht.
1. Aufgrund des Vortrags der Parteien und der Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts steht nicht fest, ob auf das Rechtsverhältnis der Parteien
das Berufsbildungsgesetz (BBiG) Anwendung findet. Darauf kommt es jedoch nicht
an, da dieses Gesetz den Forderungen der Klägerin nicht entgegen stünde und die
Anwendung allgemeiner Grundsätze auch nicht ausschlösse, die eine Heranziehung
des Beklagten zu den Studiengebühren verbieten.
a) Das BBiG in aktueller Fassung gilt nach seinem § 1 Abs. 1 für die
Berufsbildung, definiert als Berufsausbildungsvorbereitung, die
Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung; die
vorangegangene Fassung gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 ebenfalls für die
Berufsausbildung, jedoch definiert nur als Berufsausbildung, berufliche
Fortbildung und berufliche Umschulung. Außerdem gelten die wesentlichen, das
Ausbildungsverhältnis betreffenden Bestimmungen beider Gesetze für Personen, die
eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen zu
erwerben, auch soweit Berufsbildung nicht vorliegt (§ 19 BBiG aF, § 26 BBiG nF).
Trotzdem ist zweifelhaft, ob auf das Rechtsverhältnis der Parteien die
vertragsrechtlichen Bestimmungen des BBiG Anwendung finden:
Entgegen der Ansicht der Klägerin scheitert die Anwendung des BBiG allerdings
nicht daran, dass der Beklagte ähnlich wie ein Schülerpraktikant (dazu BAG 8.
Mai 1990 - 1 ABR 7/89 - zu B II 2 c und d der Gründe, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 80
= EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 88) nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert
war. Nach § 2 Abs. 1 des Praxisphasenvertrages war der Beklagte verpflichtet,
den Weisungen des für die Praxisphase Verantwortlichen Folge zu leisten. Er war
also wie ein Arbeitnehmer (dazu § 106 GewO) einem Weisungsrecht unterworfen.
Das BBiG ist jedoch dann nicht anwendbar, wenn die praktische Tätigkeit Teil
eines Studiums ist. In diesem Fall treten die für das Studium geltenden Regeln
an die Stelle des BBiG (vgl. BAG 19. Juni 1974 - 4 AZR 436/73 - BAGE 26, 198; 3.
September 1998 - 8 AZR 14/97 - zu B III der Gründe, für landesrechtlich
geregeltes Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung; 25. März 1981
- 5 AZR 353/79 - BAGE 35, 173, zur Ausbildung aufgrund einer bundesrechtlich
geregelten Prüfungsordnung). Das findet zwischenzeitlich in § 3 Abs. 2 Nr. 1
BBiG nF Niederschlag, wonach das Gesetz nicht für die Berufsbildung gilt, die in
berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der
Grundlage ua. der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird. Dazu gehören
auch Studiengänge an staatlich anerkannten privaten Hochschulen. Auch die
Anerkennung staatlicher Hochschulen ist landesrechtlich besonders geregelt (hier
nach § 72 ff. des Nordrhein-Westfälischen Hochschulgesetzes - HG NW).
Allerdings ist das BBiG nur dann nicht anwendbar, wenn auch das Praktikum durch
staatliche Entscheidung anerkannt ist. Dass dies der Fall ist, steht im
vorliegenden Fall nicht fest. Nach § 73 Abs. 3 HG NW sind die Prüfungsordnungen
privater Hochschulen staatlicherseits dahingehend zu überprüfen, ob die
Prüfungsanforderungen an privaten staatlich anerkannten Hochschulen denen an
staatlichen Hochschulen entsprechen. Nur die Prüfungsordnungen unterliegen
demnach der staatlichen Aufsicht. Allein dann, wenn die Praxisphase deshalb in
der Prüfungsordnung der Fachhochschule für Wirtschaft P geregelt ist, folgt
daraus, dass das BBiG nicht anzuwenden ist. Dazu fehlt es an Sachvortrag der
Parteien und Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.
b) Selbst wenn man unterstellt, das BBiG sei auf das Vertragsverhältnis der
Parteien anwendbar, folgte daraus nicht, dass es den Forderungen der Klägerin
entgegenstünde.
aa) Die dem BBiG zu entnehmenden Verbote der Überwälzung von Ausbildungskosten
auf die Ausgebildeten sind nicht einschlägig.
Das BBiG zielt darauf ab, die finanziellen Belastungen, die dem Auszubildenden
und seinen Eltern aus der Berufsausbildung erwachsen, möglichst gering zu
halten. Deshalb muss der Ausbildende ua. gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 BBiG aF, nunmehr
§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG nF, dem Auszubildenden die Ausbildungsmittel kostenlos
zur Verfügung stellen. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG aF, nunmehr § 12 Abs. 2 Nr. 1
BBiG nF, ist es auch nicht zulässig, den Auszubildenden zu verpflichten, für die
Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen. Daraus folgt der allgemeine
Grundsatz, dass dem Auszubildenden keine Kosten auferlegt werden dürfen, die dem
Ausbildenden bei der Ausbildung entstehen.
Ausbildungskosten in diesem Sinne sind die betrieblichen Sach- und
Personalkosten, auch wenn die Ausbildungsmaßnahmen und -veranstaltungen
außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden und in den
Ausbildungsvorgang einbezogen sind. Demgegenüber hat der Ausbildende nicht für
Kosten einzustehen, die im Zusammenhang mit der schulischen Berufsausbildung
anfallen. Insoweit trifft den Ausbildenden lediglich die Pflicht, den
Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten, ihn dafür freizustellen
und gegebenenfalls die Berichtshefte durchzusehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4, § 7 BBiG aF,
§ 14 Abs. 1 Nr. 4, § 15 BBiG nF). Das Verbot der Kostenerhebung für die
berufliche Bildung erstreckt sich deshalb nicht auf Maßnahmen, die dem
schulischen Bereich der Ausbildung zuzurechnen sind (vgl. zum Ganzen: BAG 26.
September 2002 - 6 AZR 486/00 - zu 2 b aa bis cc der Gründe, BAGE 103, 41). Da
das Studium nicht zum betrieblichen Bereich gehört, ist es dem "schulischen"
Bereich zuzuordnen (BAG 25. April 2001 - 5 AZR 509/99 - zu I 3 der Gründe, BAGE
97, 333). Daran ist festzuhalten (offen gelassen bei: BAG 5. Dezember 2002 - 6
AZR 537/00 - zu I der Gründe, AP BBiG § 5 Nr. 11).
bb) Ebensowenig steht das dem BBiG zu entnehmende Verbot, die berufliche
Tätigkeit des Auszubildenden für die Zeit nach der Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses zu beschränken (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BBiG aF, § 12 Abs. 1
Satz 1 BBiG nF), der von der Klägerin verwendeten vertraglichen Regelung bei der
hier vorliegenden Fallgestaltung entgegen. Aus diesem Verbot sind dieselben
Einschränkungen herzuleiten, wie sie für Klauseln, die im Zusammenhang mit der
Zahlung von Aus- und Weiterbildungskosten und einer Bindung des Arbeitnehmers an
das Arbeitsverhältnis bestehen, entwickelt wurden (vgl. BAG 25. April 2001 - 5
AZR 509/99 - zu I 2 der Gründe, BAGE 97, 333). Um diesen Aspekt geht es jedoch
hier nicht: Soweit die Klägerin dem Beklagten kein Arbeitsverhältnis anbot,
stand es ihm frei, jede andere Tätigkeit aufzunehmen, ohne dass er in
irgendeiner Weise gebunden war.
c) Umgekehrt steht das BBiG nicht der Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze,
die den Anspruch der Klägerin ausschließen, entgegen. Denn auch im
Berufsbildungsrecht gelten, soweit das Gesetz keine ausdrücklichen Regelungen
vorsieht, die allgemeinen arbeitsrechtlichen (§ 3 Abs. 2 BBiG aF; § 10 Abs. 2
BBiG nF) und sonstigen Rechtsprinzipien. Weitere einschlägige Regelungen finden
sich im BBiG nicht.
2. Die Überwälzung der Ausbildungskosten für den - hier vorliegenden - Fall,
dass dem Vertragspartner der Klägerin kein Arbeitsvertrag angeboten wird,
verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB, wonach Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
a) Die streitbefangene Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB,
der im Arbeitsrecht ebenso wie im allgemeinen Zivilrecht gilt.
Die Klägerin hat die streitbefangenen Regelungen wiederholt verwendet, so dass
es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen
und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB).
§ 307 Abs. 3 BGB steht der Inhaltskontrolle nicht entgegen. Diese beschränkt
sich nach der Vorschrift auf Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen
vereinbart werden. Hier geht es um die Frage, unter welchen Bedingungen die
Vertragspartner der Klägerin als Verwenderin der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zur Rückzahlung der von dieser aufgewendeten Kosten für die
Studiengebühren verpflichtet sind. Es handelt sich um Regelungen, die die
Umstände des vom Beklagten gemachten Leistungsversprechens - Rückzahlung der
verauslagten Studiengebühren - ausgestalten.
Derartige Vereinbarungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach dem Recht der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BAG 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - zu B
I 5 a der Gründe mwN, AP BGB § 305 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 13).
b) Die von der Klägerin verwendete vertragliche Vereinbarung, nach der ihre
Vertragspartner verpflichtet sind, die Studiengebühren auch dann zu erstatten,
wenn ihnen die Klägerin keinen Arbeitsvertrag anbietet, ist unangemessen iSv. §
307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
aa) Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist danach unangemessen, wenn der
Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen
auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein
auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen
Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung
setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung anzuerkennender
Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei sind auch grundrechtlich geschützte
Positionen zu beachten. Es ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall
losgelöster Maßstab anzulegen. Art, Gegenstand, Zweck und besondere Eigenarten
des jeweiligen Geschäfts sind zu berücksichtigen (vgl. BAG 18. März 2008 - 9 AZR
186/07 - zu A III 2 der Gründe, AP BGB § 310 Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 307 Nr.
36).
bb) Bei der danach erforderlichen Beurteilung ist davon auszugehen, dass der
Beklagte von der Klägerin kein Darlehen im Rechtssinne erhielt. Ein
Darlehensvertrag setzt voraus, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer
tatsächlich einen Geldbetrag zur Verfügung stellt und dieser sich zur
Rückzahlung verpflichtet (nunmehr § 488 Abs. 1 BGB). Eine derartige
Verpflichtung haben die Parteien entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung nicht
gewollt. Vielmehr wurde vereinbart, unter welchen Voraussetzungen die
unmittelbar an die Hochschule geleisteten Zahlungen für die Studiengebühren vom
Beklagten zu erstatten waren (vgl. BAG 18. März 2008 - 9 AZR 186/07 - zu A I der
Gründe, AP BGB § 310 Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 36).
cc) Die Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in
unangemessener Weise ihren Vertragspartnern eine Pflicht zur Rückzahlung der
Studiengebühren auch für den Fall auferlegt hat, dass sie ihnen keinen
Arbeitsvertrag anbot.
(1) Allerdings bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn ein Arbeitgeber die
Kosten einer beruflichen Aus- oder Fortbildung, die die Arbeitsmarktchancen des
Arbeitnehmers deutlich erhöhen, in wirtschaftlich angemessener Weise auf den
Arbeitnehmer ohne weitere Bedingungen abwälzt (vgl. BAG 21. November 2001 - 5
AZR 158/00 - zu I 2 der Gründe, BAGE 100, 13; ähnlich bereits 24. Juni 1999 - 8
AZR 339/98 - zu II 2 und 3 der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsverhältnis Nr. 36
= EzA BGB § 326 Nr. 1). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es sich bei den vom
Arbeitgeber vorgeschossenen Aus- oder Fortbildungskosten der Sache nach um eine
Investition im Interesse des arbeitgeberischen Unternehmens handelt, es also
letztlich um einen Teil der Personalpolitik des Unternehmens geht. In diesem
Fall bringt der Arbeitgeber die Kosten auf, um die später vom Arbeitnehmer
erworbenen Kenntnisse für seinen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen (vgl. BAG
24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 111, 157; 11. April
2006 - 9 AZR 610/05 - zu A II 3 e bb der Gründe, BAGE 118, 36; 18. März 2008 - 9
AZR 186/07 - zu A III 4 d der Gründe, AP BGB § 310 Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 307
Nr. 36).
Liegt ein derartiger Fall vor, ist die Rückzahlungsklausel nur
interessengerecht, wenn dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt wird, der
Rückzahlungspflicht durch Betriebstreue zu entgehen. Andernfalls würden auf den
Arbeitnehmer in unangemessener Weise Investitionsrisiken, die der Arbeitgeber im
eigenen Interesse eingegangen ist, abgewälzt. Das verbietet es, in derartigen
Fällen die Übernahme von Kosten durch den Arbeitnehmer davon abhängig zu machen,
dass das Arbeitsverhältnis aus Gründen endet, die ausschließlich dem
Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind. Eine
Abwälzung ist deshalb unzulässig für den Fall, dass der Arbeitgeber
betriebsbedingt kündigt (BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - zu II 4 b der Gründe,
BAGE 88, 340), die arbeitgeberseitige Kündigung sonst auf Gründen beruht, die
nicht mit einem vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängen (BAG
24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 111, 157), das
Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet, die
durch ein Fehlverhalten des Arbeitgebers ausgelöst wurde (BAG 11. April 2006 - 9
AZR 610/05 - zu A II 3 e bb der Gründe, BAGE 118, 36) oder der Arbeitgeber nicht
bereit und in der Lage ist, den Arbeitnehmer seiner Ausbildung entsprechend zu
beschäftigen (BAG 5. Dezember 2002 - 6 AZR 537/00 - zu I 2 b cc der Gründe, AP
BBiG § 5 Nr. 11).
Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Vertragspartner mit Abschluss
des Praxisphasenvertrages schon in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin standen
oder ob dies entsprechend der Formulierung im Vertrag nicht der Fall war. Dies
ist für die Interessenlage unerheblich. Auch bei erstmaliger Ausbildung zum
Zwecke der Heranziehung von Nachwuchs investiert der - potentielle - Arbeitgeber
in eigenem Interesse in das berufliche Wissen des - potentiellen -
Arbeitnehmers. Er erhofft sich von seiner Investition die Möglichkeit, einen
Arbeitnehmer einzustellen, der seinen Bedürfnissen optimal entspricht. Scheitert
dies und war die Investition deshalb vergeblich, ist es nicht interessengerecht,
dieses Risiko auf die ausgebildete Person abzuwälzen. Eine Verpflichtung zur
Rückzahlung kommt dann nicht in Betracht, wenn das in den Raum gestellte
Arbeitsverhältnis - wie hier - daran scheitert, dass der Arbeitgeber keinen
Arbeitsvertrag schließen möchte (vgl. BAG 18. März 2008 - 9 AZR 186/07 - zu A
III 4 d der Gründe, AP BGB § 310 Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 36).
(2) Hier ergibt sich aus dem Vertragsgefüge, dass der Abschluss des
Praxisphasenvertrages Teil der Rekrutierungspolitik der Klägerin war. Das folgt
schon aus §7 Abs. 2 des Praxisphasenvertrages. Danach war es Studierenden, mit
denen die Klägerin tatsächlich ein Arbeitsverhältnis abschloss, möglich, durch
Betriebstreue die Rückzahlung der von der Klägerin verauslagten Studienkosten
auszuschließen oder jedenfalls zu begrenzen.
Damit wurde gegenüber den Studierenden, die den Praxisphasenvertrag abschlossen,
ein späterer Einsatz bei der Klägerin in den Raum gestellt. Eine derartige
Fallgestaltung führt jedenfalls dann dazu, dass die verauslagten Studienkosten
als Teil einer Investition des Arbeitgebers anzusehen sind, wenn gleichzeitig
die Ausbildung eng an den Betrieb gebunden ist. Das ist hier schon deswegen der
Fall, weil das Studium zu einem großen Teil als Praxisphase bei der Klägerin
absolviert wurde. Hinzu kommt, dass der Beklagte nach § 2 Abs. 2 des Vertrages
sogar bei der Bestimmung seines Wahlpflichtfachs an die Vorgaben der Klägerin
gebunden war.
Diese Beurteilung wird auch durch die von der Klägerin im Vorfeld des
Abschlusses des Praxisphasenvertrages benutzten Broschüren bestätigt. Es ist
ausdrücklich die Rede davon, Ziel des Hochschulstudiums sei die Ausbildung von
"kompetenten Hochschulabsolventen, die für Führungspositionen im A-Konzern
herangezogen werden sollen". Damit wird weiter verdeutlicht, dass die
Studienfinanzierung aus der Sicht der Klägerin Teil ihres
Personalrekrutierungsprozesses war und damit eine Investition in ihre eigene
Zukunft als Unternehmen. Dementsprechend hat sie auch in dem von ihr genutzten
Merkblatt darauf hingewiesen, es liege eine "Vollfinanzierung" des Studiums vor,
und wenn der Student nach erfolgreichem Abschluss des Studiums ein
Vertragsverhältnis mit ihr für mindestens zwei Jahre eingehe, sei diese nicht
zurückzuzahlen, soweit das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf von zwei Jahren
beendet werde. Damit war auch - bezogen auf die dann abgeschlossene Vereinbarung
- eine gewisse Irreführung verbunden.
Der Entscheidung des BAG vom 25. April 2001 (- 5 AZR 509/99 - BAGE 97, 333) kann
nichts Gegenteiliges entnommen werden; es ging dort um einen Fall, in dem die
Ausgebildete keinen Arbeitsvertrag abschließen wollte.
c) Der hier zu beurteilende Praxisphasenvertrag fällt auch in den zeitlichen
Anwendungsbereich von § 307 Abs. 1 BGB.
Die gesetzliche Regelung wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des
Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), das mit Wirkung zum 1.
Januar 2002 in Kraft trat (Art. 9), in das Gesetz eingefügt. Erst seit diesem
Zeitpunkt gilt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für Verträge
auf dem Gebiet des Arbeitsrechts (§ 310 Abs. 4 BGB). Vorher galt die
Bereichsausnahme nach § 23 Abs. 1 AGB-Gesetz. Sie kam hier zur Anwendung, da die
zur Beurteilung stehenden Klauseln im Zusammenhang mit der Anbahnung von
Arbeitsverhältnissen zu sehen sind und es sich deshalb um Verträge auf dem
Gebiet des Arbeitsrechts handelt. Ein Darlehensvertrag liegt - wie unter II 2 b
bb ausgeführt - nicht vor. Es ist deshalb unerheblich, dass im Zusammenhang mit
einem Arbeitsverhältnis geschlossene Darlehensverträge auch bereits früher dem
Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterfielen (vgl. dazu BAG 26. Mai
1993 - 5 AZR 219/92 - zu 1 der Gründe, BAGE 73, 178).
Nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, der ebenfalls durch das genannte Gesetz
eingeführt wurde, ist auf Schuldverhältnisse, die - wie hier - vor dem 1. Januar
2002 eingegangen worden sind, zwar zunächst das früher geltende Recht weiter
anzuwenden. Dauerschuldverhältnisse unterfallen nach Satz 2 dieser Bestimmung
jedoch ab dem 1. Januar 2003 dem neuen Recht (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR
610/05 - zu A II 1 der Gründe, BAGE 118, 36). Damit ist auch der hier zu
beurteilende Vertrag dem neuen Recht unterworfen.
Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere kann die Klägerin keine
Vertrauensschutzgesichtspunkte ins Feld führen. Die sich nunmehr aus § 307 Abs.
1 BGB ergebende Rechtsfolge war bereits im früheren Recht angelegt. Deshalb ist
ein mögliches Vertrauen der Klägerin nicht schutzwürdig. Es entsprach bereits
der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes,
dass dann, wenn einem Arbeitnehmer in Aussicht gestellt wird, die vom
Arbeitgeber verauslagten Ausbildungskosten "abzuarbeiten", ihm diese Möglichkeit
auch eingeräumt werden muss, und ansonsten keine Rückzahlungspflicht besteht (so
bereits BAG 6. Mai 1998 - 5 AZR 535/97 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 88, 340).