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| Änderungen der Straßenverkehrsordnung und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften: Verfasser: Dr. Christian Gerd Kotz Durch die Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (ÄndVStVR) werden zum 01.02.2001 folgende neue Regelungen eingeführt: a. Kreisverkehr: Das Verkehrszeichen 215 (Kreisverkehr) wird nach 30 Jahren „Pause“ wieder eingeführt. Das Blinken beim Einfahren in den Kreis wird zudem verboten. Bei Ausfahrt aus dem Kreisverkehr muss man dagegen weiterhin den Blinker setzen. b.
Tempo 30-Zonen: Darüber hinaus wurde dem Wunsch von vielen Kommunen nach Reduzierung der hohen Anforderungen für die Errichtung von Tempo 30-Zonen Rechnung getragen. (Es kann folglich damit gerechnet werden, dass in Zukunft noch mehr Tempo 30-Zonen durch die Kommunen geschaffen werden, vor allem in Wohngebieten.) c. Benutzung von Mobiltelefonen:
2. StVRÄndG:
(Bundesdrucksache: 14/4304) (Diese Änderungen sollten eigentlich zum
01.01.2001 in Kraft treten. Aufgrund diverser Unstimmigkeiten wurde die
Abstimmung im Bundestag verschoben.) Durch das Gesetz zur Änderung
des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften (StVRÄndG), sind folgende neue Regelungen geplant: a. 0,5 Promille-Regelung: Die Regierung beabsichtigt, die
Folgen der bisherigen 0,8 Promille-Regelung im Straßenverkehr, insbesondere das
Fahrverbot, bereits ab 0,5 Promille anzuwenden. Der bisherige Grenzwert von 0,8
Promille soll damit entfallen. Laut medizinischer Wissenschaft können
schon bei 0,3 bis 0,4 Promille nachweisbare Ausfallerscheinungen auftreten. Die
geltende Bußgeldvorschrift ist daher nach Ansicht der Bundesregierung
hinsichtlich der vorgesehenen Sanktionen bei Verstößen gegen die 0,5
Promille-Regelung nicht sachgerecht. Der Bußgeldrahmen, der zur Zeit bei Verstößen
gegen die 0,5 Promille-Grenze eine Bußgeldhöchststrafe von 1.000 DM vorsieht,
wird daher an den Bußgeldrahmen für allgemeine Verkehrsordnungswidrigkeiten
(Geldbußen bis zu 2.000 DM) angepasst. Diese Neuregelung ist jedoch bei
Verkehrsexperten umstritten. § 24a Abs.1 StVG, soll daher wie folgt geändert
werden: „Ordnungswidrig
handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l
oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut
oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder
Blutkonzentration führt.“ Änderung
der Bußgeldverordnung: Nummer 69:
b. Ermächtigung für die
Anordnung großräumigerer Bereiche zur Parkbevorrechtigung für die dort ansässige
Wohnbevölkerung (§ 6 Abs.1 Nr.14 StVG): Um
dem Parkraummangel für die Wohnbevölkerung vorwiegend in städtischen
„Wohnquartieren“ mit dichter Bebauung abzuhelfen, wurden in den vergangenen
Jahren vornehmlich in den Großstädten Bereiche mit Sonderparkberechtigungen für
Anwohner geschaffen (die zum Teil eine diagonale Ausdehnung von ca. 1.000 m
hatten). Diese Sonderparkberechtigungen waren aber von der Ermächtigungsgrundlage
nicht gedeckt, da der Begriff des Anwohners eine enge räumliche Beziehung
zwischen Wohnung und Pkw-Abstellort voraussetzt, die nur bei einem Nahbereich,
der nicht mehr als zwei bis drei Straßen umfasst, gegeben ist (wie das
Bundesverwaltungsgericht am 28.05.1998 Az.: 3 C 11/97 – vgl. Urteil auf der
Homepage unter: http://www.ra-kotz.de/anwohnerparken.htm
festgestellt hat). Die ausgestellten Anwohnerparkausweise und ausgeschilderten
Sonderpark-Bereiche waren somit hinfällig, da rechtswidrig. Mit
der bevorstehenden Änderung des §
6 Abs.1 Nr.14 StVG wird die erforderliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen, um
zukünftig wieder Anwohnerparkplätze und Bereiche zu schaffen. Neben der kleinräumigen
Anordnung von Bereichen mit Parkbevorrechtigung für die Wohnbevölkerung soll
zukünftig auch die Anordnung großräumiger Bewohnerparkbereiche ermöglicht
werden. So soll dem Parkraummangel für die ansässige Wohnbevölkerung wegen
fehlender privater Stellplätze und „hohen Parkdrucks“ durch nicht
„quartieransässige“ Pendler oder Besucher abgeholfen werden. Die maximale
Ausdehnung solcher Bereiche wird jedoch nicht über 1.000 m liegen. Zur
Sicherung des verfassungsmäßig garantierten Gemeingebrauchs an öffentlichen
Straßen wird dabei auch zu regeln sein, dass innerhalb dieser Bereiche ein
Mindestanteil des Parkraums zur allgemeinen, aber parkraumbewirtschafteten
Nutzung zur Verfügung stehen muss. c.
Ermächtigungsgrundlage für das Verbot von Radarwarngeräten - § 6 Abs.1 Nr.3i
StVG: Mit
dem neuen § 6 Abs.1 Nr.3 i StVG wird eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen,
mit der ein Verbot von Radarwarngeräten erlassen werden kann (Im Amtsdeutsch
heißt es, dass die „Verwendung technischer Einrichtungen im Kraftfahrzeug,
die dafür bestimmt sind, die Verkehrsüberwachung zu beeinträchtigen“
untersagt werden kann). Durch
die Formulierung „Verwendung im Kraftfahrzeug“ wird klargestellt, dass nicht
nur die Inbetriebnahme, sondern auch jegliche weitere Form der Verwendung (etwa
betriebsbereites Mitführen - nicht aber die bloße Beförderung),
untersagt werden kann. Das
Verbot kann sich auf sämtliche Arten „technischer Einrichtungen“
erstrecken, die dafür bestimmt sind, die Verkehrsüberwachung zu beeinträchtigen.
Anmerkung
vom Verfasser: Man
wird sehen müssen, wie der Begriff „technische Einrichtungen“ vom
Verordnungsgeber bzw. von den Gerichten in Zukunft definiert wird. d. Sonstige Änderungen: Das Gesetz enthält außerdem Ergänzungen zum Punktsystem in § 4 bzw. § 64 StVG sowie weitere Einzelregelungen im Bereich des Fahrlehrergesetzes, des Kraftfahrsachverständigengesetzes und Folgeänderungen in der Fahrererlaubnis-Verordnung. Diese Änderungen sind jedoch nicht so bedeutend, so dass hier von einer Darstellung abgesehen wird. |
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