Lebensversicherungsauszahlung – Falschangaben hinsichtlich Tabakkonsum
LG Coburg
Az: 11 O
220/06
Urteil vom
18.10.2006
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Coburg, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2006
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil·ist in Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des
zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung aus einer Lebensversicherung.
Die am 19. März 1950 geborene und am 5. März 2005 verstorbene Mutter des Klägers
stellte am 30. Dezember 2003 bei der Beklagten Antrag auf Abschluss einer
Lebensversicherung über eine garantierte Versicherungssumme in Höhe von 25.564,-
EUR nach dem Tarif WNR (Nichtraucher) mit einer
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
Im Antragsformular hat die Mutter des Klägers unter der Ziffer 7.02 die Frage
nach Tabakkonsum 24 Monate vor der Antragstellung (das heißt vom 29.12.2001 bis
29.12.2003)) verneint. Unter Ziffer 3. des Antragformulars wurde der Kläger als
Bezugsberechtigter für den Todesfall von Frau XXX bestimmt. Mit Zugang des mit
der Post an die Mutter des Klägers versandten Versicherungsscheines vom
29.1.2004 kam es zum Vertragsschluss des Lebensversicherungsvertrages mit
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unter der Versicherungs-Nr. XXX.
Im Jahre 2004 wurde Frau XXX wegen eines Bronchialkarzinoms unter anderem in dem
Klinikum XXX behandelt. Am 5. März 2005 verstarb Frau XXX. Der Kläger hat dann
am 25.4.2005 den Todesfall seiner Mutter bei der Beklagten gemeldet und machte
seine Ansprüche aus der Lebensversicherung geltend. Die Beklagte lehnte die
Ansprüche des Klägers ab und erklärte mit Einschreiben vom 13.10.2005,
zugestellt an den Kläger am 18.10.2005 den Rücktritt von der
Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und hilfsweise
die Anfechtung des Lebensversicherungsvertrages mit
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
Der Kläger behauptet, die Beklagte berufe sich zu Unrecht darauf, dass seine
Mutter bei Antragstellung Ende des Jahres 2003 falsche Angaben über ihren
vorausgegangenen Nikotingenuss gemacht habe. Dabei sei allein maßgeblich, ob
Frau XXX im Zeitraum 24 Monate vor Antragsteilung, das heißt, zwischen dem 29.
Dezember 2001 und dem 30. Dezember 2003, Tabakprodukte konsumiert hat. Dem
Kläger sei jedenfalls bekannt, dass seine Mutter im Zusammenhang mit ihrer
Trennung vom Vater des Klägers Ende 1998/Anfang 1999 noch Zigarettenraucherin
gewesen sei, allerdings bei den gelegentlichen Zusammentreffen anlässlich von
Familienfeiern aufgefallen sei, dass Frau XXX ab dem Jahre 2000 keine Zigaretten
mehr geraucht habe. Jedenfalls habe sie damals geäußert, sie sei gerade dabei,
mit dem Rauchen aufzuhören beziehungsweise habe sie sich das Rauchen abgewöhnt.
Entgegenstehendes könne auch nicht den Arztberichten von XXX beziehungsweise Dr.
XXX entnommen werden, da jedenfalls dort nicht ausdrücklich der maßgebliche
Zeitraum 29. Dezember2001 bis 30. Dezember 2003 als Zeitraum, in dem Frau XXX
Zigaretten geraucht habe, angesprochen sei. Daher müsse zu Gunsten des Klägers
davon ausgegangen weiden, dass die Angaben seiner Mutter im Antrag vom 30.12.03
hinsichtlich ihres Nikotinkonsumes richtig gewesen sind.
Der Kläger stellt daher folgenden Antrag:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.564,- EUR nebst Zinsen von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2005 zu
bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte behauptet, aus den von ihr eingeholten Arztberichten, insbesondere
des Klinikums XXX ergebe sich eindeutig, dass die Mutter des Klägers vor der
Antragstellung am 30.12.2003 in dem maßgeblichen Zeitraum Raucherin war.
Insbesondere aus den Aufzeichnungen des Internisten Dr. XXX ergebe sich, dass
die Mutter des Klägers bis zur Diagnose "Bronchialkarzinom" Ende Juni 2004
geraucht habe. Dennoch habe Frau XXX die Frage unter Punkt 7.02, ob sie in den
letzten 24 Monaten Zigaretten, Zigarren, Pfeife geraucht oder sonstigen Tabak
konsumiert habe, mit nein beantwortet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die jeweiligen Schriftsätze
sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 6.6. und 26.9.2006
verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben auf Grund Beweisbeschlusses vom 21.6.2006 durch
Vernehmung der Zeugen Dr. XXX, Dr. XXX und Dr. XXX. Hinsichtlich des Inhalts der
Aussagen wird auf die schriftlichen Zeugenaussagen und das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 26.9.2006 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Coburg örtlich und
sachlich zuständig, §§ 12, 13 ZPO, 71 GVG.
II.
Die Klage ist aber unbegründet, denn die Beklagte ist von dem
Risikolebensversicherungsvertrag. mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
wirksam zurückgetreten, §§ 16, 20 VVG i. V. m. § 8 Abs. 3 der Allgemeinen
Bedingungen für die Risikoversicherung beziehungsweise hat diesen Vertrag
wirksam angefochten, § 22 VVG i. V. m. §§ 123, 142 BGB i. v. m. § 8 Abs. 4 der
Allgemeinen Bedingungen für die Risikoversicherung.
Die Mutter des Klägers hat bei Antragstellung am 30.12.2003 eine
anzeigepflichtige Tatsache, nämlich, ob sie in den letzten 24 Monaten vor
Antragstellung Zigaretten, Zigarren, Pfeifen geraucht oder sonstigen Tabak
konsumiert habe, bewusst der Wahrheit zuwider falsch beantwortet.
Aus der Beweisaufnahme ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass. die
Mutter des Klägers auch in dem Zeitraum 29.12.2001 bis 30.12.2003 geraucht hat.
Der Zeuge Dr. XXX hat in seiner schriftliche Zeugenaussage sowie in den
schriftlichen Antworten auf die Fragen der Beklagten vom 31.5.2005 (Anl. B 7)
und vom 15.9.2005 (Anl. B 9) folgendes erklärt:
Auf die Frage:
Seit wann bestand der Nikotinkonsum?
Antwort Dr. XXX: „Langjährig, zumindest vor dem 28.6.2004."
Auf die Frage;
Können Sie angeben bis wann Frau XXX rauchte bzw. wann sie mit dem Rauchen
aufgehört hat?
Antwort Dr. XXX. "Aufgehört nach Diagnose Bronchialkarzinom, das heißt Ende
6/2004.
Diese beiden gegenüber dem behandelnden Arzt Dr. XXX seitens der Mutter des
Klägers gemachten Angaben sind nach Ansicht des Gerichtes eindeutig. Sollte die
Mutter des Klägers, wie dieser meint, vor Antragstellung, das heißt bis
30.12.2003 nicht (mehr) geraucht und danach erst wieder das Rauchen angefangen
habe, so wäre dies sicherlich von ihr gegenüber den Ärzten angegeben worden.
Dies schließt auch nicht aus, dass die Mutter des Klägers, wie von diesem
behauptet, im Jahre 2000 zeitweise nicht mehr geraucht hat.
Für einen durchgehenden Rauchkonsum auch im maßgeblichen Zeitraum spricht aber
eindeutig die Zeugenaussage des Zeugen Dr. XXX vom 14.8.2006, in der dieser
nochmals aus seinen Patientenunterlagen zitiert, wonach die Mutter des Klägers
zum Zeitpunkt des Erstkontaktes am.28.6.2004 .selbst angegeben hat, langjährig
Nikotin konsumiert zu haben (BI. 34 d. A.). Erst nach diesem Zeitpunkt und der
Mitteilung der Diagnose Bronchialkarzinom wurde das Zigarettenrauchen
eingestellt. Eine andere Auslegung lassen diese eindeutigen Angaben der Mutter
des Klägers gegenüber Dr. XXX nicht zu.
Die Gefahrerheblichkeit der verschwiegenen Umstände für die.
Risikolebensversicherung ergeben sich dabei eindeutig bereits aus dem seitens
der Mutter des Klägers gewählten Tarif für Nichtraucher. Dabei reicht es bereits
aus, dass in dem maßgeblichen Zeitraum von 2 Jahren auch nur ein Zigarette
konsumiert wurde.
Aus der Art des abgeschlossenen Tarifes im Zusammenhang mit der eindeutigen
Fragestellung hinsichtlich des Tabakkonsumes ergibt sich auch, dass die
verschwiegene Tatsache des Tabakkonsums im maßgeblichen Zeitraum bei der
Entscheidung über das ob und wie des Versicherungsabschlusses für die Beklagte
von Bedeutung war. Daher lag für die Mutter des Klägers bei Vertragsschluss auch
auf der Hand, dass der Vertrag durch die Beklagte nicht in der dann geschehenen
Weise unter den dortigen Bedingungen abgeschlossen worden wäre, wenn sie die
Krankheit gesagt hätte. Aus dem gesamten Verhalten der Mutter des Klägers ergibt
sich, dass diese sich durch ihr täuschendes, Verhalten den günstigeren
Nichtrauchertarif verschaffen wollte.
Es liegen auch die weiteren Voraussetzungen einer zulässigen Anfechtung vor.
Die Anfechtungserklärung folgte mit Einschreiben gegen Rückschein vom
13.10.2005. Damit ist die Jahresfrist gemäß §124 Abs.1 BGB gewahrt.
Kenntnis erlangt hat die Beklagte erst durch die schriftliche Todesfallmeldung
des Klägers vom 25.4.2005.
Da der Lebensversicherungsvertrag wegen Anfechtung von Anfang an als nichtig
anzusehen ist, §142 BGB, kann der Kläger aus diesen Verträgen keine Rechte
herleiten.
Aus Vorstehendem ergibt sich gleichzeitig, dass der Rücktritt der Beklagten
wirksam und zur Aufhebung des Lebensversicherungsvertrages führte. Die Mutter
des Klägers handelte zweifellos schuldhaft, da sie ihre Verpflichtung zur
Mitteilung anzeigepflichtiger Tatsachen; wie des Nikotingenusses, während des
maßgeblichen Zeitraumes kannte. In diesem Zusammenhang reicht für das
Verschulden des Versicherungsnehmers leichte Fahrlässigkeit.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
IV.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.