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Tarifverträge:
dynamische Verweisung im Arbeitsvertrag eine Geichstellungsabrede?
BUNDESARBEITSGERICHT
Az: 4 AZR
50/04
Urteil vom
01.12.2004
Der Vierte Senat des
Bundesarbeitsgerichts hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember
2004 d für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Brandenburg vom 7. Mai 2003 - 7 Sa 61/03 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde
vom 27. November 2002 - 3 Ca 1480/02 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 655,44 Euro brutto nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz aus 98,13 Euro brutto seit dem 1. August 2002 sowie aus
557,31 Euro brutto seit dem 22. November 2002 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger für die Monate Juni bis
September 2002 zustehenden Vergütung wegen einer zum 1. Juni 2002 erfolgten
tariflichen Gehaltserhöhung.
Der Kläger war seit dem 1. September 1979 bei der Beklagten und deren
Rechtsvorgängerin an deren Standort S als Einkäufer beschäftigt. Dem
Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Formulararbeitsvertrag vom 30. Mai 1991
zugrunde, dessen Ziff. 2 lautet:
"2. Tarifvertrag
Für das Dienstverhältnis kommen die Tarifverträge der Metall- und
Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg (Tarifgebiet II) in der jeweils
gültigen Fassung zur Anwendung, sofern nachfolgend nicht ausdrücklich etwas
anderes geregelt ist. Die für den Betrieb geltenden Tarifverträge können im
Personalbüro eingesehen werden."
Die am 27. Mai 1991 gegründete und am 29. September 1991 in das Handelsregister
eingetragene Beklagte ist ein Tochterunternehmen der M. S GmbH, die wiederum dem
Konzernverbund der damaligen M AG angehörte. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages
der Parteien war die Beklagte, die einen weiteren Standort in L in
Sachsen-Anhalt unterhielt, nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes. Ihre
damals am Standort B ansässige Muttergesellschaft gehörte dem Arbeitgeberverband
der Metall- und Elektroindustrie an; ebenso waren alle anderen Unternehmen der
Konzernobergesellschaft Mitglieder der jeweiligen Arbeitgeberverbände der
Metall- und Elektroindustrie. Bei der Konzernobergesellschaft sowie bei den ihr
angehörenden Unternehmen wurden durchgehend Arbeitsverträge verwendet, die
Bezugnahmeklauseln auf die jeweiligen Branchentarifverträge enthielten. Am 1.
Januar 1992 trat die Beklagte dem Arbeitgeberverband der Metall- und
Elektroindustrie Berlin und Brandenburg bei. Zum 31. Dezember 2001 trat sie aus
diesem Verband aus. Dem Arbeitgeberverband für die Metall- und Elektroindustrie
in Sachsen-Anhalt gehörte die Beklagte nicht an.
Der im Zeitpunkt des Austritts der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband der
Metall- und Elektroindustrie Berlin und Brandenburg gültige Entgelttarifvertrag
für das Tarifgebiet II Berlin und Brandenburg wurde von der IG Metall zum 30.
April 2002 gekündigt. Zum 1. Juni 2002 trat in diesem Tarifgebiet ein neuer
Entgelttarifvertrag in Kraft (nachfolgend ETV 2002). Die Beklagte vergütete den
Kläger für die Monate Juni bis September 2002 nach den Regelungen des zum 30.
April 2002 gekündigten Entgelttarifvertrages. Der Kläger fordert von ihr die
Gewährung der Tariferhöhung nach dem ETV 2002. Die Vergütungsdifferenz für den
vorgenannten Zeitraum beläuft sich unstreitig auf insgesamt 655,44 Euro.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag
der Parteien habe konstitutive Wirkung. Sie sichere ihm für die gesamte Dauer
seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten die Teilhabe an der
Tarifentwicklung des Tarifgebietes II Berlin und Brandenburg. Mangels
Tarifgebundenheit der Beklagten bei Abschluss des Arbeitsvertrages der Parteien
liege keine Gleichstellungsabrede iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
vor, die nach einem Verbandsaustritt des Arbeitgebers nur noch statisch wirke.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 98,13 Euro brutto nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. August 2002 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 557,31 Euro brutto nebst 5
% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22. November 2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, bei
der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien handele es sich nach den
Gesamtumständen des Falles um eine Gleichstellungsabrede. Sie basiere auf der
Handhabung im M-Konzern, durch die Verwendung einer derartigen Bezugnahmeklausel
tarifgebundene und tarifungebundene Arbeitnehmer gleich zu behandeln. Seit ihrem
Verbandsaustritt nähmen ihre Arbeitnehmer daher nicht mehr an der weiteren
Tarifentwicklung teil.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist begründet.
I. Der Kläger hat gem. § 611 Abs. 1 2. Halbs. BGB Anspruch auf Vergütung nach
dem ETV 2002 und demzufolge auf Nachzahlung der Höhe nach unstreitiger
Vergütungsdifferenzen für die Monate Juni bis September 2002.
1. Kraft der Bezugnahmeklausel in Ziff. 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der
Parteien kommen "für das Dienstverhältnis ... die Tarifverträge der Metall- und
Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg (Tarifgebiet II) in der jeweils
gültigen Fassung zur Anwendung, sofern nachfolgend nicht ausdrücklich etwas
anderes geregelt ist". Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass
es sich bei dieser Bezugnahmeklausel um eine dynamische Verweisung - auch - auf
die Entgelttarifverträge des genannten Tarifbezirks für die Dauer der
Tarifgebundenheit der Beklagten handelt und eine deren Anwendbarkeit
abbedingende andere Regelung im Arbeitsvertrag der Parteien nicht getroffen
worden ist. Der Streit der Parteien geht allein darum, ob nach der vorgenannten
Vertragsklausel der erst nach dem Verbandsaustritt der Beklagten abgeschlossene
ETV 2002 zur Anwendung kommt.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Bezugnahmeklausel im
Arbeitsvertrag der Parteien keine Gleichstellungsabrede. Eine
Gleichstellungsabrede ist eine dynamische Bezugnahme auf die einschlägigen
Tarifverträge in einem vom tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten
Arbeitsvertrag. Das setzt die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers im Zeitpunkt
der Vereinbarung der Bezugnahme auf den Tarifvertrag voraus. An dieser
Anforderung hält der Senat fest.
a) Die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an die arbeitsvertraglich in Bezug
genommenen einschlägigen Tarifverträge ist logisch zwingende Voraussetzung der
Gleichstellungsabrede im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
(Senat 25. September 2002 - 4 AZR 294/01 - BAGE 103, 9, 14 = AP TVG § 1
Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 26 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr.
24; 27. November 2002 - 4 AZR 663/01 - BAGE 104, 39, 42 = AP BGB § 611 Rotes
Kreuz Nr. 18 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 26; vgl. auch 19.
Januar 1999 - 1 AZR 606/98 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 9 = EzA
TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 10; 4. August 1999 - 5 AZR 642/98 - BAGE
92, 171 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Papierindustrie Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr.
184; 5. Dezember 2001 - 10 AZR 197/01 - EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag
Nr. 18). Nach dieser verfolgt der Arbeitgeber wegen seiner Tarifgebundenheit mit
der vertraglichen Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge typischerweise
den Zweck, Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf deren Tarifgebundenheit so zu
stellen, als wären sie tarifgebunden (Senat 25. September 2002 - 4 AZR 294/01 -
aaO mwN; 27. November 2002 - 4 AZR 663/01 - aaO mwN). Danach soll eine
Gleichstellungsabrede lediglich eine eventuell fehlende Tarifgebundenheit des
Arbeitnehmers ersetzen. Er soll vertragsrechtlich so gestellt werden, wie ein
tarifgebundener Arbeitnehmer tarifrechtlich steht. Für diesen gelten die
tarifvertraglichen Rechtsnormen gem. § 4 Abs. 1 TVG jedoch nur, wenn auch der
Arbeitgeber tarifgebunden ist.
b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bilden die Tatumstände des
vorliegenden Falles keine Grundlage für den sicheren Schluss, dass die
"angebotene Bezugnahmeklausel nur als Gleichstellungsabrede gemeint" gewesen
sei. Unabhängig davon, ob für den Arbeitnehmer die Gründe für den erst längere
Zeit nach Vertragsschluss erfolgten Beitritt zum Arbeitgeberband oder gar die
konzerninternen Gepflogenheiten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses überhaupt
erkennbar waren, kann die Beklagte/die Konzernleitung gerade mit Rücksicht auf
die Besonderheit der Tarif- und sonstigen Produktionsbedingungen im Tarifgebiet
II Berlin und Brandenburg zunächst den Entschluss gefasst haben, im Unterschied
zu den sonstigen Konzernunternehmen von einem Verbandsbeitritt abzusehen.
Bezüglich des Verbandsaustritts der Beklagten fehlt es jedenfalls an Vorbringen
dazu, dass auch alle übrigen Unternehmen des damaligen M-Konzerns ihre
Verbandsmitgliedschaft jeweils zum 31. Dezember 2001 beendet haben. Sollte dies
nicht der Fall gewesen sein, ist auch der Schluss auf einen konzernkonformen
Organisationswillen der Beklagten bezüglich des Verbandsbeitritts nicht
gerechtfertigt. Im Übrigen wäre die Beklagte nicht gehindert gewesen, mit ihren
Arbeitnehmern eine vertragliche Vereinbarung zu treffen, die den Besonderheiten
ihrer Gründungssituation Rechnung getragen hätte.
c) Die gesellschaftsrechtlichen Ausführungen der Beklagten stellen die
Voraussetzungen der Gleichstellungsabrede nicht in Frage. Insoweit macht die
Beklagte geltend, da die bei Arbeitsvertragsschluss tarifgebundene
Muttergesellschaft als einzige Gesellschafterin der Vorgesellschaft deren
Gläubigern unbeschränkt hafte, sei sie (Mit-)Arbeitgeberin des Klägers gewesen,
so dass zu diesem Zeitpunkt bereits arbeitgeberseitige Tarifgebundenheit
vorgelegen habe. Diese Ausführungen betreffen, wie die Beklagte selbst
zutreffend ausführt, Fragen der Haftung des Vorgesellschafters. Die Haftung
setzt eine Schuld voraus. Im Falle der Haftung für eine schuldrechtlich
begründete Verpflichtung tritt die Haftung neben diese, ihre Begründung
beeinflusst aber nicht den Inhalt des Schuldverhältnisses.
d) Die Behauptung der Beklagten, vor ihrer Eintragung im Handelsregister sei
eine Verbandsmitgliedschaft nicht möglich gewesen, ist in ihrer Allgemeinheit
unzutreffend. Arbeitgeberverbände sind in der Regel eingetragene Vereine
(Gamillscheg Kollektives Arbeitsrecht Band I S. 398). Mitglieder eines Vereins
können, soweit die Satzung nicht entgegensteht, neben natürlichen auch
juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Personengesellschaften (zB
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG) sein (vgl. BGH 4. November 1991 - II
ZB 10/91 - BGHZ 116, 86; 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - NJW 2001, 1056;
Bamberger/Roth/Schwarz BGB Bd. 1 2003 § 38 Rn. 6 mwN). Damit kann auch
grundsätzlich die Vorgesellschaft einer GmbH Mitglied in einem
Arbeitgeberverband sein. Denn die Fähigkeit der Vorgesellschaft zur Teilnahme am
Rechtsverkehr ist mit der Rechtslage bei Personenhandelsgesellschaften
weitgehend vergleichbar und anerkannt (vgl. zB Fastrich in Baumbach/Hueck
GmbH-Gesetz 17. Aufl. § 11 Rn. 11 mwN). Für den Arbeitgeberverband der Metall-
und Elektroindustrie Berlin und Brandenburg ist von der Beklagten nicht konkret
dargelegt worden, dass nach dessen Satzung die Vorgesellschaft einer GmbH nicht
mitgliedsfähig ist.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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