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Tarifvertragsablauf – längere Arbeitszeit für neu eingestellte Arbeitnehmer
möglich?
BAG
Az: 10 ABR
42/05
Beschluss vom
28.06.2006
In dem Beschlussverfahren hat der
Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Anhörung vom 28.
Juni 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 20. Juli 2005 -
10 TaBV 1/05 - wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates
zur Eingruppierung einer Arbeitnehmerin.
Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1) betreibt eine auf medikamentöse
Tumortherapie spezialisierte Klinik für internistische Onkologie und
onkologische Rehabilitation und Nachsorge. Sie beschäftigt ca. 400 Arbeitnehmer
und gehört der Unternehmensgruppe Dr. Marx an. Für die Kliniken dieser
Unternehmensgruppe sind Tarifverträge abgeschlossen. Der Beteiligte zu 2) ist
der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des zum 31. Dezember 2003 gekündigten
Manteltarifvertrags vom 1. März 1999 (MTV) betrug die regelmäßige Arbeitszeit
durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich. § 7a Abs. 1 Satz 2 MTV legte fest,
dass Überstunden die über die tarifvertraglich vereinbarte wöchentliche
Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden sind. Im nicht gekündigten
Entgelttarifvertrag vom 1. März 1999 (ETV) heißt es zur Eingruppierung von
Arbeitnehmern:
"§ 2 Allgemeine Einstufungsgrundsätze
1. Jeder/Jede Arbeitnehmer/-in ist in einer der in § 4 aufgeführten
Vergütungsgruppen einzustufen. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der
jeweils gültigen Entgelttabelle zu diesem Tarifvertrag (siehe Anlage 1).
2. Für die Eingruppierung des/der Arbeitnehmers/-in sind die Art der von ihm/ihr
ausgeübten Tätigkeit und, soweit dies in den einzelnen Gruppen vorausgesetzt
wird, seine/ihre Berufsausbildung entscheidend, es sei denn, daß der/die
Arbeitnehmer/-in in dieser Tätigkeit dem-/derjenigen mit Berufsausbildung
gleichwertig ist.
Soweit bei den einzelnen Vergütungsgruppen Tätigkeitsmerkmale aufgeführt sind,
bilden diese keinen vollständigen Katalog, sondern dienen der Erläuterung.
Anderweitige, gar nicht oder nicht in vollem Umfang zutreffend aufgeführte
Tätigkeiten sind unter Berücksichtigung der Merkmale oder vergleichbarer
Beispiele einzugruppieren.
...
7. Nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmer/-innen erhalten von der Vergütung, die
für entsprechend vollbeschäftigte Mitarbeiter/-innen festgelegt ist, den Teil,
der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit
entspricht.
...
§ 4 Tätigkeitsbereiche und Vergütungsgruppen
...
II. Pflegedienst
...
- Krankenschwester/Krankenpfleger Verg.Gr.4
...
§ 5.2 Überstunden
Für angeordnete Überstunden (§ 7 a Manteltarifvertrag) sind je Stunde 1/167
[1/174] des vereinbarten Gehaltes sowie folgende Zeitzuschläge zu zahlen:
a) an Werktagen 25 %,
b) an Samstagen ab 13.00 Uhr und an Sonntagen 50 %,
c) an sonstigen Feiertagen 100 %,
d) für Nachtarbeit 20 %."
Am 27. Juli 2004 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat schriftlich
über ihre Absicht, Frau M als Krankenschwester einzustellen. Auf dem beigefügten
Formblatt mit der Überschrift "Begleitformular
Neueinstellung/Vertragsverlängerung" trug sie in der Zeile "Arbeitsumfang" "80 %
= 32 Stunden" ein. Als vorgesehene Eingruppierung gab sie die Vergütungsgruppe
4/3 an. Der Betriebsrat stimmte der Einstellung zu. Seine Zustimmung zu der
vorgesehenen Eingruppierung verweigerte er in einem Schreiben an die
Arbeitgeberin vom 29. Juli 2004 und führte zur Begründung an, die beabsichtigte
Eingruppierung verstoße gegen den ETV. Die Vergütungsgruppen dieses
Tarifvertrages knüpften an die im MTV festgelegte regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit von 38,5 Stunden und nicht an eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden
an.
Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die vorgesehene Eingruppierung
sei tarifgerecht. Die Tätigkeit einer Krankenschwester sei der Vergütungsgruppe
4 ETV zuzuordnen. Für die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe des ETV seien
allein die tariflichen Tätigkeitsmerkmale maßgebend.
Die Arbeitgeberin hat beantragt:
Die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin M in die
Vergütungsgruppe 4 des Entgelttarifvertrags Dr. Marx wird ersetzt.
Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Er hält die vorgesehene Eingruppierung für tarifwidrig und meint, die
Tarifvertragsparteien hätten im ETV die Zuordnung zu den Vergütungsgruppen
untrennbar mit der tariflichen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden verbunden. Sie
hätten bestimmt, dass für über dieses Stundenmaß hinaus geleistete Stunden
Überstundenzuschläge zu zahlen seien. Ihm stehe bei der Eingruppierung ein Recht
auf umfassende Richtigkeitskontrolle zu. Diese erstrecke sich auch darauf, dass
die für die Höhe der tariflichen Vergütung jeweils maßgebenden Faktoren
eingehalten würden. Die Beschäftigung auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von
40 anstatt von 38,5 Stunden führe bei Frau M zu einer um 118,83 Euro
verminderten Bruttomonatsvergütung.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben dem Antrag der
Arbeitgeberin stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat die Zurückweisung des Antrags weiter.
II. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das
Landesarbeitsgericht hat die Zustimmung des Betriebsrats zu Recht ersetzt.
1. Das Landesarbeitsgericht hat zusammengefasst angenommen, die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers sei nach der tariflichen Regelung
kein Merkmal für die Zuordnung zu einer Vergütungsgruppe des ETV und damit für
die Eingruppierung eines Arbeitnehmers nach diesem Tarifvertrag ohne Bedeutung.
Die Verlängerung der Wochenarbeitszeit von 38,5 auf 40 Stunden ohne
entsprechende Erhöhung der Vergütung sei nur von vergütungsrechtlicher Relevanz.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Eingruppierung erstrecke sich
jedoch nicht auf die Vergütungshöhe.
2. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts stimmt der Senat zu. Der
Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin ist begründet. Die Vergütung der
Krankenschwester M auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden war kein
Grund iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG für die Verweigerung der Zustimmung zur
Eingruppierung.
a) Nach § 99 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann der Betriebsrat in Unternehmen
mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern die Zustimmung
zu einer vom Arbeitgeber vorgesehenen Eingruppierung ua. dann verweigern, wenn
diese gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag verstoßen würde.
Eingruppierung ist die Einordnung des Arbeitnehmers in ein kollektives,
mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltendes Entgeltschema, das eine Zuordnung
der Arbeitnehmer nach bestimmten, generell beschriebenen Merkmalen vorsieht (BAG
26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - BAGE 112, 238; 6. August 2002 - 1 ABR 49/01 -
BAGE 102, 135; 2. April 1996 - 1 ABR 50/95 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung
Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 137). Es geht um die nicht konstitutive
Festlegung der für den Arbeitnehmer maßgebenden Vergütungsgruppe der im Betrieb
angewandten, in der Regel tariflichen Vergütungsgruppenordnung. Das verlangt die
Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts unter eine vorgegebene Ordnung (BAG 22.
April 2004 - 8 ABR 10/03 - ZTR 2004, 582; 17. April 2003 - 8 ABR 24/02 -; 17.
April 2003 - 8 ABR 16/02 -; 27. Juli 1993 - 1 ABR 11/93 - BAGE 74, 10). Welche
Subsumtionsschritte dabei zu vollziehen sind, hängt von der Ausgestaltung der
Vergütungsordnung ab. Eine Eingruppierung ist damit keine Rechtsgestaltung,
sondern ein Akt der Rechtsanwendung, an dem der Betriebsrat nach § 99 BetrVG
beteiligt ist. Bei diesem Mitbestimmungsrecht handelt es sich um ein
Mitbeurteilungsrecht im Sinne einer Richtigkeitskontrolle (st. Rspr., vgl. BAG
30. Oktober 2003 - 8 ABR 47/02 -; 17. April 2003 - 8 ABR 24/02 -; 27. Juni 2000
- 1 ABR 29/99 - ZTR 2001, 188).
b) Der ETV, den die Arbeitgeberin unabhängig von einer Tarifbindung ihrer
Arbeitnehmer anwendet, beinhaltet ein kollektives Entgeltschema, das die
Zuordnung der Arbeitnehmer nach bestimmten, generell beschriebenen Merkmalen zu
verschiedenen Vergütungsgruppen vorsieht. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ETV ist jeder
Arbeitnehmer in eine der in § 4 ETV aufgeführten Vergütungsgruppen einzustufen.
Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers sind gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 ETV die
Art der von ihm ausgeübten Tätigkeit und, soweit dies in den einzelnen Gruppen
vorausgesetzt wird, seine Berufsausbildung entscheidend, es sei denn, dass der
Arbeitnehmer in dieser Tätigkeit denjenigen mit Berufsausbildung gleichwertig
ist. § 4 Abschn. II regelt die Eingruppierung von Arbeitnehmern im Pflegedienst.
Danach sind Krankenschwestern und Krankenpfleger nach dem 1. Berufsjahr in die
Vergütungsgruppe 4 ETV eingruppiert. Dem entspricht die von der Arbeitgeberin
vorgesehene Eingruppierung.
c) Das wöchentliche Stundenmaß ist entgegen der Auffassung des Betriebsrats nach
dem Wortlaut der Eingruppierungsvorschriften des ETV, auf den es bei der
Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages zunächst ankommt (st. Rspr.,
vgl. BAG 8. März 2006 - 10 AZR 129/05 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen
Sammlung vorgesehen; 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE 46, 308), für die
Eingruppierung von Arbeitnehmern nach dem ETV ohne Bedeutung.
aa) Wenn § 2 Abs. 2 Satz 1 ETV regelt, dass für die Eingruppierung des
Arbeitnehmers die Art der von ihm ausgeübten Tätigkeit entscheidend ist, knüpft
diese Eingruppierungsvorschrift nach ihrem Wortlaut die Eingruppierung des
Arbeitnehmers nicht an die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Dies gilt auch,
soweit nach der Tarifvorschrift die Berufsausbildung des Arbeitnehmers für die
Eingruppierung maßgebend ist.
bb) § 4 Abschn. II ETV ordnet Arbeitnehmer im Pflegedienst ungeachtet der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit verschiedenen Vergütungsgruppen zu.
d) Der Wortlaut der Regelung in § 2 Abs. 7 ETV, wonach nicht vollbeschäftigte
Arbeitnehmer von der Vergütung, die für entsprechend vollbeschäftigte
Mitarbeiter festgelegt ist, den Teil erhalten, der dem Maß der mit ihnen
vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht, spricht nicht dafür,
dass entsprechend dem Verständnis des Betriebsrats die regelmäßige tarifliche
Wochenarbeitszeit ein Eingruppierungsmerkmal ist. Diese Tarifvorschrift regelt
nicht die Einordnung von Arbeitnehmern in das Entgeltschema des ETV. Sie setzt
die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine der Vergütungsgruppen des ETV
voraus und legt die Höhe der Vergütung nicht vollbeschäftigter Arbeitnehmer
fest, ohne selbst zu bestimmen, bei welchem Stundenmaß ein Arbeitnehmer
vollbeschäftigt ist.
e) Auch aus § 5.2 ETV folgt nichts anderes. Diese Vorschrift verweist für
angeordnete Überstunden auf die Regelung in § 7a MTV und bestimmt, wie nicht
ausgeglichene Überstunden zu vergüten sind. Sie ordnet Arbeitnehmer auf Grund
ihrer jeweiligen Wochenarbeitszeit nicht unterschiedlichen Vergütungsgruppen zu.
Wenn die Tarifvertragsparteien bei der Bemessung der Überstundenvergütung auf
die in § 6 Abs. 1 des gekündigten MTV geregelte regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit von 38,5 Stunden abgestellt und eine Beschäftigung mit diesem
Stundenmaß als Vollbeschäftigung festgelegt haben, hindert dies nach Ablauf des
Tarifvertrags (§ 4 Abs. 5 TVG) nicht die Vereinbarung einer längeren
Wochenarbeitszeit. Die Nachwirkung tarifvertraglicher Normen erstreckt sich
nicht auf Arbeitsverhältnisse, die erst im Nachwirkungszeitraum begründet werden
(st. Rspr., BAG 6. Juni 1958 - 1 AZR 515/57 - BAGE 6, 90; 29. Januar 1975 - 4
AZR 218/74 - BAGE 27, 22; 7. November 2001 - 4 AZR 703/00 - BAGE 99, 283). Die
Erhöhung des wöchentlichen Stundenmaßes unter Beibehaltung der tariflichen
Monatsvergütung führt zwar zu einem verminderten Stundenlohn. Ist die
regelmäßige Wochenarbeitszeit für die Eingruppierung ohne Bedeutung, erstreckt
sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Eingruppierung jedoch
weder auf den Umfang der Arbeitszeit, noch auf die Höhe der Vergütung. Wenn die
von der Arbeitgeberin auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden neu
eingestellte Krankenschwester M für dieselbe Vergütung länger zu arbeiten hat
als vergleichbare Arbeitnehmer, die nicht erst im Nachwirkungszeitraum (§ 4 Abs.
5 TVG) eingestellt wurden und die auf Grund der Nachwirkung des § 6 Abs. 1 MTV
trotz des Ablaufs dieser Tarifvorschrift bereits bei einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 38,5 Stunden vollbeschäftigt sind, beruht dies nicht auf einer
tarifwidrigen Eingruppierung, sondern auf der nach Ablauf des gekündigten MTV
zulässigen Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit.
f) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats gibt der Beschluss des Achten Senats
des Bundesarbeitsgerichts vom 19. August 2004 (- 8 ABR 40/03 -) kein anderes
Ergebnis vor. Die Entscheidung betraf die Ermittlung der zutreffenden
Entgeltstufe auf Grund einer Umgruppierung und damit einen anderen Sachverhalt.
g) Gegen das Verständnis des Betriebsrats, die im abgelaufenen MTV festgelegte
regelmäßige Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden sei ein Eingruppierungsmerkmal,
spricht außer dem tariflichen Gesamtzusammenhang auch das Verbot der
Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in § 4 Abs. 1 TzBfG.
aa) Die Tarifvertragsparteien haben die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in
§ 6 Abs. 1 MTV und die für die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe
entscheidenden Merkmale in den §§ 2, 4 ETV geregelt. Hätten sie für die
Eingruppierung von Arbeitnehmern auch auf das jeweilige wöchentliche Stundenmaß
abstellen wollen, hätte es nahe gelegen, dieses in § 2 ETV als Merkmal für die
Eingruppierung zu nennen. Die Regelung der Wochenarbeitszeit und der Merkmale
für die Eingruppierung in verschiedenen Tarifverträgen spricht deshalb dafür,
dass eine Verkürzung oder Verlängerung der Wochenarbeitszeit nach dem Willen der
Tarifvertragsparteien für die Eingruppierung ohne Bedeutung sein sollte.
bb) Schließlich verstieße eine Eingruppierung in verschiedene Vergütungsgruppen
allein auf Grund unterschiedlicher Wochenarbeitszeiten gegen das Verbot der
Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in § 4 Abs. 1 TzBfG. Auch
dies steht dem Verständnis des Betriebsrats entgegen, die Wochenarbeitszeit sei
ein Eingruppierungsmerkmal.
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