Taubenfütterung (unerlaubte) - Geldbuße
Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 Ss OWi
836/06
Beschluss vom
22.02.2007
Der Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Hagen hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 11. August 2006
wegen unerlaubter Taubenfütterung gemäß §§ 9, 22 GebietsO der Stadt I eine
Geldbuße in Höhe von 20,00 EURO verhängt.
Nach den Feststellungen des Urteils fütterte der Betroffene am 07. November 2005
gegen 16.35 Uhr sowie am 08. Dezember 2005 gegen 10.15 Uhr Tauben auf dem
C-Platz in I. Diesen vom Betroffenen eingeräumten Sachverhalt würdigte das
Gericht als Verstoß gegen § 9 der Gebietsordnung der Stadt I vom 24. Oktober
1985, wonach "Wildtauben und verwilderte Haustauben nicht gefüttert werden
dürfen". Dem Einwand des Betroffenen, die Bestimmung der Gebietsordnung sei
unwirksam bzw. nichtig, da sie gegen Art. 2 Abs. 1, 4 Abs. 1, 20 a GG verstoße,
folgte das Amtsgericht nicht. Es vertrat vielmehr die Auffassung, das
Taubenfütterungsverbot diene einem legitimen Zweck und liege auch im Interesse
der durch Taubenkot geschädigten Anwohner.
Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen, mit dem er beantragt,
gegen das Urteil die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig, da er frist-
und formgerecht angebracht worden ist, kann in der Sache aber keinen Erfolg
haben.
Da die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 Euro beträgt, richten sich
die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG.
Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den sogenannten weniger
bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80
Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 OWiG) oder, wenn das Urteil wegen Versagung
rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde dann zuzulassen, wenn der
Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von
Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder
Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen. Die Fortbildung des Rechts kommt
danach nur bei entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Rechtsfragen in
Betracht (vgl. hierzu den Beschluss des erkennenden Senats vom 14. März 2006 in
2 Ss OWi 402/06).
1. Daran, dass das Taubenfütterungsverbot nach § 9 GebietsO der Stadt I
verfassungsrechtlich unbedenklich ist, bestehen keine Zweifel, die eine
Zulassung gemäß §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG hätten
begründen können (vgl. zur prinzipiellen Anwendbarkeit in dieser Fallgruppe OLG
Hamm NJW 1974, 2098 f.; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 80 Rdnr. 3). So hat das
Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 23. Mai 1980 - 2 BvR
854/79 - entschieden, dass kommunale Taubenfütterungsverbote hinzunehmen sind.
In der Entscheidung (BVerfGE 54, 143, 146 f.) heißt es hierzu u.a.:
"Ein ortsrechtliches Taubenfütterungsverbot verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1
GG oder sonstiges Verfassungsrecht. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG gewährt
zwar die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE
6, 32, 36), jedoch ist dieses Grundrecht von vornherein nur unter dem Vorbehalt
der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet (BVerfGE 34, 384, 395).
Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit anhand von formell und
materiell der Verfassung gemäßen Vorschriften verletzen daher Art. 2 Abs. 1 GG
nicht. Das gilt auch für Landesrecht (vgl. BVerfGE 7, 111, 119; 41, 88, 116) und
ebenso für Vorschriften ortsrechtlicher Verordnungen, denen die angegriffene
Bestimmung zuzurechnen ist.
Die in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Handlungsfreiheit schließt auch das
Füttern der Tauben auf Straßen und Anlagen als Äußerungsform von Tierliebe mit
ein. Allerdings ist diese Ausformung der Handlungsfreiheit nicht zum absolut
geschützten Kern privater Lebensgestaltung zu rechnen, welche der Einwirkung der
öffentlichen Gewalt entzogen ist. Ist aber der unantastbare Bereich privater
Lebensgestaltung nicht beeinträchtigt, muß jedermann als gemeinschaftsbezogener
und gemeinschaftsgebundener Bürger staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im
überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des
Verhältnismäßigkeitsgebotes erfolgen.
Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 der Verordnung (Taubenfütterungsverbot, d.V.)
wahrt diesen Rahmen. Verwilderte Tauben können, wo sie in großen Scharen
auftreten, nicht nur Schäden an Gebäuden verursachen, sondern auch durch
Verunreinigungen zu persönlichen Beeinträchtigungen von Menschen führen. Nach
der Stellungnahme der Stadt N haben verwilderte Haustauben und Wildtauben starke
Verschmutzungen der Gehwege und Straßen sowie Schäden an Hausfassaden,
Dachabdeckungen und Dachrinnen, an parkenden Fahrzeugen, Grabmalen und anderen
Gegenständen herbeigeführt. In Anbetracht solcher durch Tauben ausgelöster
Beeinträchtigungen ist von einem erheblichen Interesse der Allgemeinheit an der
Verhinderung dieser Beeinträchtigungen auszugehen. Das zur Erreichung dieses
Zwecks in § 3 Abs. 4 der Verordnung gewählte Mittel des Fütterungsverbots auf
Straßen und Anlagen im Stadtgebiet N stellt demgegenüber einen nur sehr
begrenzten Eingriff in die Freiheit der Ausübung von Tierliebe dar. Das insoweit
überwiegende Interesse der Allgemeinheit rechtfertigt diesen Eingriff, der sich
überdies als das mildeste Mittel zur Verminderung der durch Tauben ausgelösten
Beeinträchtigungen darstellt. ...Die Untauglichkeit eines Fütterungsverbotes für
den erstrebten Zweck der Verminderung der durch Tauben verursachten
Beeinträchtigungen ist nicht evident. Das Mittel des Fütterungsverbotes
erscheint nicht schlechthin ungeeignet. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen
werden, dass bereits das Fütterungsverbot zu einer Abwanderung der Tauben oder
aber einer Verminderung der Taubenzahl und damit zu einer Verringerung der
Verunreinigungen von Straßen und Anlagen durch Tauben führt."
2.
Die Frage der Rechtmäßigkeit eines Taubenfütterungsverbots nach Inkrafttreten
der Novellierung des Art. 20 a GG, wonach der Tierschutz ein Staatsziel ist
(vgl. erläuternd BT/Dr. 14/8860, S. 1 und 3), ist in der obergerichtlichen
Rechtsprechung ebenfalls bereits hinreichend geklärt (vgl. hierzu insbesondere
VGH Mannheim, NVwZ-RR 2006, 398 ff.; BayVerfGH NuR 2005, 388 f.; OLG Saarbrücken
VRS 106, 389, 392; ). Mit der Einfügung des Tierschutzes in das Grundgesetz ist
ein absoluter Schutz für Tiere nicht verbunden. Nach der Entscheidung des VGH
Mannheim (a.a.O.) gewährt Art. 20 a GG verfassungsrechtlich vielmehr nur ein
ethisches Mindestmaß im Umgang mit Tieren. Art. 20 a GG soll die Verwirklichung
des Tierschutzgesetzes sicherstellen und ein "Rückschrittsverbot" für den
Tierschutz bewirken (vgl. Murswiek in Sachs Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 20 a
Rdnr. 51 a). Es sollte der bislang fehlende verfassungsrechtliche Status des
Tierschutzes geschaffen, nicht aber eine allgemeine Ausweitung des Tierschutzes
bewirkt werden.
Gemäß § 1 TierSchG ist das Leben und Wohlbefinden des Tieres zu schützen und
niemand darf einem Tier "ohne vernünftigen Grund" Schmerzen, Leiden und Schäden
zufügen. Über dieses bereits einfachrechtlich garantierte Niveau hinaus wollte
der verfassungsändernde Gesetzgeber den Tierschutz jedoch nicht verbessern. Ziel
war vielmehr, den gesetzlich schon vorhandenen Tierschutz verfassungsrechtlich
aufzuwerten (vgl. BT-Dr 14/8860, S. 3); insoweit ist von einem auf die
vorhandenen tierschutzrechtlichen Kerngehalte bezogenen Rückschrittsverbot
auszugehen (vgl. Kloepfer, in: Dolzer/Vogel/ Graßhof, Art. 20 a Rdnrn. 47, 52).
Demnach hat sich durch die Neufassung des Art. 20 a GG der Gehalt der Normen des
Tierschutzgesetzes, die ohnehin dem Schutz der Tiere dienen, nicht wesentlich
geändert (vgl. Murswiek, a.a.O.). Die verfassungsrechtliche Verankerung des
Tierschutzes ist demgegenüber - worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend
hingewiesen hat - insoweit von rechtlicher Bedeutung, dass der ethische
Tierschutz zum Beispiel bei Konflikten mit vorbehaltlos gewährleisteten
Grundrechten wie der Religionsfreiheit (Schächten) sowie vor allem der
Wissenschaftsfreiheit (Tierversuche) nunmehr als verfassungsimmanente Schranke
herangezogen werden kann (vgl. Murswiek, a.a.O., Art. 20 a Rdnr. 72); diese
rechtliche Dimension ist vorliegend aber nicht tangiert.
Das Taubenfütterungsverbot genügt den Mindestanforderungen des ethischen
Tierschutzes. Solange sich die Größe der Taubenpopulation dem verringerten
Nahrungsangebot noch nicht angepasst hat, ist ein Fütterungsverbot zwar auch mit
Leiden für die Tauben verbunden, die sich in der Konkurrenz um das vorhandene
Futter nicht durchsetzen können und deswegen mangels ausreichender Nahrung
geschwächt werden und letztlich verenden. Aber auch diese Folge ist mit dem
ethischen Mindestmaß im Umgang mit Tieren indes zu vereinbaren. Zur
Konkretisierung des tierschutzrechtlichen Grundanliegens, Tieren vermeidbare
Leiden zu ersparen, ist darauf abzustellen, ob die Leiden nach Maßgabe des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch einen "vernünftigen Grund" zu
rechtfertigen sind (vgl. BVerfGE 48, 376, 389 = NJW 1978, 2337 L; BVerwG,
Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 10; v.Loeper, TierSchG, 2002, § 1 Rdnrn. 45, 52 ff.;
Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2003, § 1 Rdnr. 28).
Vorstehende Grundsätze hat das Amtsgericht Hagen zutreffend auf die hier konkret
zu beurteilende Gebietsordnung der Stadt I angewendet, die insoweit auch keine
Besonderheiten enthält. Es besteht insofern kein Klärungsbedarf.
3. Soweit der Antragsteller verfassungsrechtliche Bedenken aus Art. 4 Abs. 1 GG
(auch in Verbindung mit Art. 20 a GG) herleitet, gilt in der rechtlichen
Beurteilung nichts Anderes (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 2006, 398, 400 f.). Auch
hier ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Einschränkung
kommunaler Taubenfütterungsverbote zugunsten der Gewissensfreiheit anzuerkennen,
da eine etwaige Einschränkung der Gewissensfreiheit gerechtfertigt wäre und dem
Betroffenen alternative Handlungsmöglichkeiten eröffnet wurden. Zudem ist für
den Senat am Maßstab der ihn bindenden amtsrichterlichen Feststellungen schon
nicht hinreichend erkennbar, dass im konkreten Fall der Schutzbereich der
Gewissensfreiheit überhaupt eröffnet war.
4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung
rechtlichen Gehörs kommt ebenfalls nicht in Betracht; eine entsprechende Rüge
ist auch nicht erhoben worden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs.
1 OWiG.