Teilungsversteigerung – Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB
Bundesgerichtshof
Az: V ZB
102/06
Beschluss vom
14.06.2007
Der V. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2007 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 werden der Beschluss des
Landgerichts Koblenz vom 5. Juli 2006 und der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz
vom 3. April 2006 aufgehoben.
Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Anordnung der Zwangsversteigerung zur
Aufhebung der Gemeinschaft an dem im Rubrum genannten Grundstück wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beteiligte zu 1.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 10.000 EUR.
Gründe:
I.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute und zu gleichen Teilen
Miteigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundstücks. Der Miteigentumsanteil
stellt das gesamte Vermögen des Beteiligten zu 1 dar.
Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des
Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Die hiergegen
gerichtete Erinnerung der Beteiligten zu 2, die sie auf ihre fehlende Zustimmung
zur Teilungsversteigerung gestützt hat, ist ebenso erfolglos geblieben wie ihre
anschließend erhobene sofortige Beschwerde. Mit der von dem Landgericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihren Antrag, den
Anordnungsbeschluss aufzuheben, weiter. Der Beteiligte zu 1 beantragt die
Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Das Beschwerdegericht meint, die aus § 1365 Abs. 1 BGB folgende
Verfügungsbeschränkung eines Ehegatten könne zwar im Wege der Erinnerung geltend
gemacht werden, wenn deren Voraussetzungen - wie hier - im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens unstreitig geworden seien. Die fehlende Zustimmung der
Beteiligten zu 2 stehe der Anordnung der Zwangsversteigerung jedoch nicht
entgegen. Der Antrag auf Durchführung einer Teilungsversteigerung bedürfe nicht
der Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 BGB, da er keine Verfügung über das Grundstück
sei. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht, da es
jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher,
verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG) vom 20. Februar 1986
(BGBl. I S. 301 - im Folgenden: Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz) an einer
planwidrigen Regelungslücke fehle. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der
juristischen Diskussion um die Anwendbarkeit von § 1365 Abs. 1 BGB auf den
Teilungsversteigerungsantrag und obwohl Regelungsgegen-stand des Gesetzes auch
die Zwangsversteigerung eines Familiengrundstücks gewesen sei, davon abgesehen,
eine § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG entsprechende Regelung zu schaffen. Einer
entsprechenden Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB im Wege der richterlichen
Rechtsfortbildung stünden insbesondere Sinn und Zweck der Vorschrift des § 749
Abs. 1 BGB entgegen, wonach der Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft jederzeit
die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen könne.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand.
III.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde ist
begründet, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts
beruht (§§ 576 Abs. 1, 546 ZPO).
1. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht allerdings an, dass hier auf die
Erinnerung nach § 766 ZPO zu prüfen war, ob der Antrag auf Anordnung der
Teilungsversteigerung des den Beteiligten gehörenden Grundstücks nach § 1365
Abs. 1 BGB der Zustimmung der Beteiligten zu 2 bedurfte.
Zwar können mit der Vollstreckungserinnerung nur Einwendungen geltend gemacht
werden, die die formellen Voraussetzungen der Anordnung einer
Zwangsversteigerung betreffen, während der Versteigerung entgegenstehende, aus
dem Grundbuch nicht ersichtliche materielle Rechte grundsätzlich im Wege der
Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vor dem Prozessgericht geltend zu machen sind
(vgl. BGH, Urt. v. 5. Juni 1985, IVb ZR 34/84, NJW 1985, 3066, 3067). Nach § 28
Abs. 2 ZVG hat das Vollstreckungsgericht aber auch der Zwangsversteigerung
entgegenstehende, nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Verfügungsbeschränkungen
von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie ihm bekannt geworden sind. Mit der
Erinnerung nach § 766 ZPO kann daher gerügt werden, das Vollstreckungsgericht
habe unter Verletzung der §§ 180 Abs. 1, 28 Abs. 2 ZVG eine ihm bekannte
Verfügungsbeschränkung unberücksichtigt gelassen.
Hieraus folgt zugleich, dass eine gegen den Anordnungsbeschluss gerichtete
Erinnerung Erfolg haben muss, wenn eine der Teilungsversteigerung
entgegenstehende Verfügungsbeschränkung des Antragstellers nach § 1365 Abs. 1
BGB zwar nicht im Zeitpunkt der Anordnung der Versteigerung, jedoch - wie hier -
im weiteren Verfahrensverlauf unstreitig wird. Da die Verpflichtung des Gerichts
aus § 28 Abs. 2 ZVG in jeder Lage des Verfahrens gilt, und da die Erinnerung
ebenso wie die sofortige Beschwerde auf neue Tatsachen gestützt werden kann (§§
793, 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO), muss das Versteigerungsverfahren von Amts wegen
aufgehoben oder einstweilen eingestellt werden, wenn zwischen beteiligten
Ehegatten aus Anlass einer Erinnerung oder einer sofortigen Beschwerde
unstreitig und damit bekannt wird, dass der Miteigentumsanteil des die
Versteigerung betreibenden Ehegatten dessen ganzes Vermögen darstellt (im
Ergebnis ebenso für die vor Einfügung von § 28 Abs. 2 ZVG durch Gesetz vom 18.
Februar 1998 bestehende Rechtslage: OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1490, 1491; OLG
Bremen Rpfleger 1984, 156; OLG Hamm Rpfleger 1979, 20, 22; OLG Düsseldorf NJW
1982, 1543; LG Bielefeld Rpfleger 1986, 271 mit zust. Anm. Böttcher).
2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts durfte die Zwangsversteigerung
zur Aufhebung der Gemeinschaft der Beteiligten an dem ihnen gehörenden
Grundstück aber nur mit Zustimmung der Beteiligten zu 2 angeordnet werden.
a) Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht zwar an, dass die Vorschrift des
§ 1365 Abs. 1 BGB, wonach sich ein Ehegatte zu einer Verfügung über sein
Vermögen als Ganzes nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten
kann, auf einen Teilungsversteigerungsantrag nicht unmittelbar anwendbar ist,
weil es sich bei dem Antrag weder um eine Verfügung über das Grundstück noch um
eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung dazu handelt (allg.M., vgl. BayObLG FamRZ
1979, 290, 291; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 524, 525; FamRZ 1997, 1490, 1491; OLG
Düsseldorf NJW 1982, 1543; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 401; OLG Hamm, Rpfleger
1979, 20; OLG Zweibrücken, OLGZ 1976, 455, 457; KG NJW 1971, 711; OLG Köln NJW
1968, 2250; OLG Koblenz, NJW 1967, 1139; Staudinger/Thiele, BGB [2000], § 1365
Rdn. 46; Soergel/Lange, BGB, 12. Aufl., § 1365 Rdn. 42; Erman/Heckelmann, BGB,
11. Aufl., § 1365 Rdn. 14; Sudhof, FamRZ 1994, 1152, 1155; Böttcher, Rpfleger
1985, 1, 3; vgl. auch RGZ 136, 353, 357 f.).
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Vorschrift des § 1365
Abs. 1 BGB auf den Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der
Teilungsversteigerung eines in seinem Miteigentum stehenden Grundstücks aber
entsprechend anwendbar, wenn es sich bei dem Miteigentumsanteil um sein ganzes
Vermögen handelt. Eine Analogie ist zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine
planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in
rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der
Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei
einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte
leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem
gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. Senat, BGHZ 120, 239, 252; BGHZ 105,
140, 143, BGH, Urt. v. 13. März 2003, I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933). Diese
Voraussetzungen sind gegeben.
aa) Das Zwangsversteigerungsgesetz enthält eine planwidrige Regelungslücke, weil
eine § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG entsprechende Regelung für den Fall fehlt, dass ein
im gesetzlichen Güterstand lebender Ehegatte, dessen ganzes Vermögen in einem
Miteigentumsanteil an einem Grundstück besteht, die Teilungsversteigerung dieses
Grundstücks beantragt. Die Vorschrift des § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG, nach der der
Vormund oder Betreuer eines Miteigentümers den Antrag auf Teilungsversteigerung
nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts stellen kann, trägt dem Umstand
Rechnung, dass der Antrag auf Teilungsversteigerung einerseits keine Verfügung
über ein Grundstück darstellt - andernfalls ergäbe sich die Erforderlichkeit der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bereits aus § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB -,
andererseits aber zu einem Verlust des Grundstückseigentums führt und es daher
geboten erscheint, ihn wie eine Veräußerung des Grundstücks zu behandeln und an
die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zu binden (vgl. RGZ 136, 353, 358).
(1) Dass keine vergleichbare Vorschrift in das Zwangsversteigerungsgesetz
aufgenommen worden ist, als der Gesetzgeber mit dem Gesetz über die
Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts vom
18. Juni 1957 (Gleichberechtigungsgesetz - BGBl. I S. 609) durch die Neufassung
von § 1365 Abs. 1 BGB die Wirksamkeit der Verfügung eines Ehegatten über sein
Vermögen als Ganzes von der Zustimmung des anderen Ehegatten abhängig gemacht
hat, lässt nicht den Schluss zu, der Antrag auf Teilungsversteigerung habe von
der Verfügungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB ausgenommen sein sollen. Die
Begründung zum Gleichberechtigungsgesetz enthält keinen Hinweis auf einen
entsprechenden Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 2/224, S. 41). Da sich
die Frage, ob das Zustimmungserfordernis des § 1365 Abs. 1 BGB für einen Antrag
auf Teilungsversteigerung gelten soll, auch nicht aufdrängte - im Gegensatz zu §
1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB knüpft § 1365 Abs. 1 BGB nicht an Verfügungen über
Grundstücke, sondern an das Vermögen als Ganzes an -, lässt sich der
unterbliebenen Ergänzung von § 181 ZVG keine bewusste Entscheidung des
Gesetzgebers entnehmen (ähnlich OLG Hamm Rpfleger 1979, 20, 21; OLG Frankfurt
Rpfleger 1975, 330; OLG Köln NJW 1968, 2250; OLG Koblenz NJW 1967, 1139, 1140).
Hinzu kommt, dass eine Ergänzung von § 181 ZVG den Willen des Gesetzgebers
vorausgesetzt und zum Ausdruck gebracht hätte, dass die Zustimmungsbedürftigkeit
nach § 1365 Abs. 1 BGB auch bei Verfügungen über einen einzelnen
Vermögensgegenstand zum Tragen kommen sollte, sofern dieser das ganze Vermögen
des Verfügenden ausmacht. Diese Frage ist im Gesetzgebungsverfahren aber offen
geblieben und damit der Entscheidung durch die Rechtsprechung überlassen worden
(vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages vom 12. April 1957 zu
Drucks. 3409/53 S. 6 sowie Janke, Die Verwaltungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1
BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung, S.
39). Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit
dem Gleichberechtigungsgesetz die Folgefrage, ob der Antrag auf
Teilungsversteigerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes das
Zustimmungserfordernis des § 1365 Abs. 1 BGB auslöst, regeln wollte.
(2) Bei dieser - bewussten oder unbewussten - planwidrigen Lücke ist es
ungeachtet der Ergänzung der Vorschrift des § 180 ZVG um die Absätze 3 und 4
durch das Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz geblieben, wonach das
Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung einer zwischen Ehegatten oder
früheren Ehegatten bestehenden Gemeinschaft an einem Grundstück auf Antrag des
die Auseinandersetzung nicht betreibenden Ehegatten einstweilen einzustellen
ist, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines
gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Entgegen einer teilweise und auch
vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung (OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1490,
1492; Sudhof, FamRZ 1994, 1152, 1155; Gottwald, FamRZ 2006, 1075, 1078; vgl.
auch MünchKomm-BGB/Koch, BGB 4. Aufl., § 1365 Rdn. 59) kann der neugeschaffenen
Regelung nicht entnommen werden, dass das Interesse des die Zwangsversteigerung
betreibenden Ehegatten an der Aufhebung der Gemeinschaft nur in diesem Fall
hinter familienrechtlichen Gesichtspunkten zurücktreten muss. Eine solche
Schlussfolgerung verkennt den Regelungsgegenstand des
Unterhaltsrechts-Änderungsgesetzes.
Mit dem Gesetz wollte der Gesetzgeber in erster Linie eine Vorgabe des
Bundesverfassungsgerichts aus dessen Entscheidungen zur Scheidungsrechtsreform
von 1976 umsetzen, nämlich im Unterhaltsrecht getrennt lebender und geschiedener
Ehegatten jede Regelung zu vermeiden, die sich für die Entwicklung der Kinder
nachteilig auswirken könnte (vgl. BVerfGE 57, 361, 382 f. sowie Senat, Beschl.
v. 22. März 2007, V ZB 152/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dies hat mit der
Verfügungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB ebenso wenig zu tun wie das weitere
Ziel des Gesetzes, "Lücken und Unklarheiten" zu beseitigen, "für die von der
gerichtlichen Praxis bisher keine befriedigenden Lösungen entwickelt werden
konnten" (vgl. BT-Drucks. 10/2888, S. 1). Bei der Frage, ob § 1365 Abs. 1 BGB
auf den Teilungsversteigerungsantrag eines Ehegatten entsprechend anzuwenden
ist, gab es in der gerichtlichen Praxis nämlich weder Unklarheiten noch einen
sonstigen Regelungsbedarf. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hatte
sich zu diesem Zeitpunkt - von einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung des
Kammergerichts (NJW 1971, 711) abgesehen - eine fast einheitliche Meinung
herausgebildet, die eine solche analoge Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB für
zulässig und geboten hielt (vgl. BayObLG FamRZ 1979, 290 f.; FamRZ 1985, 1040;
OLG Celle FamRZ 1961, 30; OLG Karlsruhe FamRZ 1964, 573 u. 1970, 194; OLG
Koblenz NJW 1967, 1139 f. u. Rpfleger 1979, 202; OLG Köln NJW 1968, 2250 f. u.
1971, 2312; OLG Hamburg NJW 1970, 952 f.; OLG Schleswig SchlHA 1972, 184 f.; OLG
Frankfurt Rpfleger 1975, 330 f.; OLG Zweibrücken OLGZ 1976, 455 ff.; OLG Hamm
Rpfleger 1979, 20 f.; OLG Celle Rpfleger 1981, 69 f.; OLG Düsseldorf NJW 1982,
1543; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 401; OLG Bremen Rpfleger 1984, 156 f.). Hätte
der Gesetzgeber beabsichtigt, diese gefestigte gerichtliche Praxis zu ändern,
wäre zudem eine diesbezügliche Erläuterung in der Begründung zum Gesetzentwurf
zu erwarten gewesen.
Mit der Ergänzung von § 180 ZVG um die Absätze 3 und 4 beabsichtigte der
Gesetzgeber, anders als das Beschwerdegericht offenbar meint, auch keine
abschließende Neuregelung des Komplexes "Zwangsversteigerung eines
Familiengrundstücks". Andernfalls wäre unverständlich, dass die Änderung des
Zwangsversteigerungsgesetzes im allgemeinen Teil der Begründung des
Regierungsentwurfs zum Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz keine Erwähnung findet
(BT-Drucks. 10/2888 S. 1 ff. u. 11). Die Änderung von § 180 ZVG wird auch in der
Einzelbegründung nicht als grundlegende Regelung für den bei der
Teilungsversteigerung von Familiengrundstücken bestehenden Interessenkonflikt
dargestellt, sondern lediglich als Erweiterung der Möglichkeit, eine solche
Teilungsversteigerung im Interesse eines gemeinschaftlichen Kindes einstweilen
einzustellen. Ausweislich der Begründung sollte hierdurch das Anliegen des
Gesetzes "abgerundet" werden, (ehemalige) Ehepartner bei der Durchsetzung ihrer
Ansprüche anzuhalten, in besonderer Weise auf die Interessen gemeinschaftlicher
Kinder Rücksicht zu nehmen (vgl. BT-Drucks. 10/2888 S. 35 f.).
bb) Der Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung eines Grundstücks ist
unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 1365 Abs. 1 BGB so weit mit der
Veräußerung eines Grundstücksanteils vergleichbar, dass eine entsprechende
Anwendung der Vorschrift geboten ist (ebenso die ganz hM, vgl. BayObLG FamRZ
1996, 1013, 1014; 1985, 1040, 1041; 1979, 290, 291; OLG Celle FamRZ 1961, 30;
OLG Karlsruhe FamRZ 1964, 573 u. 1970, 194; OLG Koblenz NJW 1967, 1139 f. u.
Rpfleger 1979, 202; OLG Köln NJW 1968, 2250 u. 1971, 2312; NJW-RR 1989, 325 u.
2005, 4; OLG Schleswig SchlHA 1972, 184 f.; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 330 u.
FamRZ 1999, 524, 525; OLG Zweibrücken OLGZ 1976, 455; OLG Hamm Rpfleger 1979,
20; OLG Celle, Rpfleger 1981, 69; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 401; OLG Düsseldorf
NJW 1982, 1543 u. FamRZ 1995, 309; OLG Bremen Rpfleger 1984, 156;
Staudinger/Thiele, BGB [2000], § 1365 Rdn. 46; Soergel/Lange, BGB 12. Aufl., §
1365 Rdn. 42; Erman/Heckelmann, BGB 11. Aufl., § 1365 Rdn. 14; Palandt/Brudermüller,
BGB, 66. Aufl., § 1365 Rdn. 8; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, § 1365 Rdn. 19
"Teilungsversteigerung"; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 180 Rdn. 3.13; Böttcher, ZVG,
4. Aufl., § 180 Rdn. 49; Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel,
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 180 Rdn. 20; Eickmann,
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 349; Hamme, Die
Teilungsversteigerung, 2. Aufl., Rdn. 22; Janke, Die Verwaltungsbeschränkung des
§ 1365 Abs. 1 BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der
Zwangsversteigerung, S. 190 ff.; Böttcher, Rpfleger 1986, 271; Meyer-Stolte,
Rpfleger 1984, 157; Mock, FPR 1997, 141, 142; Weinreich, FuR 2006, 403; Wever,
FamRZ 2003, 565, 567; a.A: KG NJW 1971, 711; MünchKomm-BGB/Koch, 4. Aufl., §
1365 Rdn. 59; Gottwald, FamRZ 2006, 1075, 1079).
(1) § 1365 Abs. 1 BGB soll die wirtschaftliche Grundlage der Familie vor
einseitigen Maßnahmen eines Ehegatten schützen und zugleich den
Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten sichern (Senat, BGHZ 35, 135, 136 f.;
40, 218, 219; 43, 174; BGH, Urt. v. 23. Juni 1983, IX ZR 47/82, NJW 1984, 609,
610). Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn die von einem Ehegatten betriebene
Teilungsversteigerung eines Grundstücks nicht der Zustimmung des anderen
Ehegatten bedürfte. Der Teilungsversteigerungsantrag verursacht eine
Rechtsänderung, die der Veräußerung des Miteigentumsanteils im Ergebnis
gleichkommt und die wirtschaftliche Grundlage der Ehe und Familie sowie den
Zugewinnausgleich des anderen Ehegatten daher in ähnlicher Weise gefährdet. Er
stellt nämlich die einzige erforderliche Rechtshandlung dar, um ein
Teilungsversteigerungsverfahren zu betreiben. Dieses führt ohne weiteres Zutun
des Antragstellers zum Zuschlag an den Meistbietenden und damit, soweit der
antragstellende Ehegatte das Grundstück nicht ausnahmsweise selbst ersteht, zu
dem Verlust des Miteigentumsanteils (§§ 90 Abs. 1, 180 Abs. 1 ZVG).
(2) Gegen eine entsprechende Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB lässt sich nicht
anführen, dass der Schutz der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie durch die
- sich auch auf die vermögensmäßigen Belange der Eheleute beziehende -
Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB)
hinreichend geschützt sei, und dass der Gefährdung des Zugewinnausgleichs durch
die Erwirkung eines Arrests zur Sicherung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung
nach § 1389 BGB entgegengetreten werden könne (so aber KG NJW 1971, 711; vgl.
dazu näher Janke, Die Verwaltungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB bei der
Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung, S. 59 ff.). Die
aufgezeigten Möglichkeiten wären bei drohenden Verfügungen über einen
Vermögensgegenstand, der das gesamte Vermögen eines Ehegatten ausmacht, in
gleicher Weise gegeben. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl einen weiteren und
unmittelbarer wirkenden Schutz in Form des Zustimmungserfordernisses nach § 1365
Abs. 1 BGB geschaffen und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass die genannten
Ansprüche nicht ausreichen, um den angestrebten Schutz zu gewährleisten, kann
eine entsprechende Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB nicht unter Hinweis auf diese
anderen Rechtsschutzmöglichkeiten abgelehnt werden.
(3) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts spricht auch das Recht des
Bruchteilseigentümers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu
können (§ 749 Abs. 1 BGB), nicht gegen die Zustimmungsbedürftigkeit eines
Teilungsversteigerungsantrags. Zwar genießt das Interesse des Teilhabers an
einer sofortigen Aufhebung der Gemeinschaft grundsätzlich Vorrang vor den
Interessen der übrigen Teilhaber an der Erhaltung des gemeinschaftlichen
Gegen-stands. Das schließt die Möglichkeit der Beschränkung dieses Rechts durch
speziellere Regelungen aber nicht aus (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 749
Rdn. 4). Ebenso wie das Recht eines Ehegatten, einen Miteigentumsanteil zu
veräußern (§ 747 Satz 1 BGB), unmittelbar durch § 1365 Abs. 1 BGB beschränkt
wird, rechtfertigt der Schutz der wirtschaftlichen Grundlage von Ehe und Familie
und des Zugewinnausgleichsanspruchs des anderen Ehegatten eine Beschränkung des
Rechts aus § 749 Abs. 1 BGB. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das
Aufhebungsinteresse des die Teilungsversteigerung beantragenden Ehegatten nicht
in jedem Fall zurückstehen muss. Entspricht die Aufhebung der Gemeinschaft einer
ordnungsgemäßen Verwaltung, so kann das Vormundschaftsgericht entsprechend §
1365 Abs. 2 BGB die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie
ohne ausreichenden Grund verweigert.
(4) Schließlich fehlt es, anders als die Beschwerdeerwiderung meint, nicht
deshalb an der Vergleichbarkeit des gesetzlich geregelten und des hier zu
beurteilenden Sachverhalts, weil ein etwaiger dritter Miteigentümer oder der
Gläubiger eines Ehepartners, der dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft
gepfändet hat, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen und damit die
Teilungsversteigerung betreiben könnte (§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB soll die Ehepartner untereinander vor
einseitigen Verfügungen sichern, die geeignet sind, die wirtschaftliche
Grundlage der Familie oder den Zugewinnausgleichsanspruch zu gefährden. Das
Zustimmungserfordernis führt aber nicht zu einem umfassenden Schutz vor
Minderungen des Familienvermögens und damit insbesondere nicht zu einer
Einschränkung von Rechten, die Dritten an dem Vermögen eines Ehepartners
zustehen. So kann sich ein Ehegatte der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des
anderen Ehegatten nicht deshalb widersetzen, weil es sich dabei um dessen ganzes
Vermögen im Sinne von § 1365 Abs. 1 BGB handelt (BGHZ 143, 356, 361; BGH, Beschl.
v. 20. Dezember 2005, VII ZB 50/05, NJW 2006, 849, 850). Ebensowenig soll durch
die Vorschrift in das Recht eines Dritten, als Teilhaber einer Gemeinschaft
jederzeit deren Auflösung verlangen zu können, eingegriffen werden.
cc) Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht (OLG Frankfurt FamRZ 1997,
1490, 1492 f.; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs-
und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., S. 1053; Sudhof, FamRZ 1994, 1152, 1155
f.) steht eine fehlende Zustimmung des anderen Ehegatten nach § 1365 Abs. 1 BGB
nicht erst der Erteilung des Zuschlags, sondern schon der Anordnung und
Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens entgegen.
(a) Zum einen entspricht es der Konzeption des Gesetzes, dass der
Zwangsversteigerung entgegenstehende Rechtspositionen grundsätzlich zur
Verfahrensaufhebung oder - einstellung führen, also ein Verfahrenshindernis
bilden (vgl. § 28 Abs. 1 ZVG sowie Janke, Die Verwaltungsbeschränkung des § 1365
Abs. 1 BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung,
S. 98). Demgemäß bedarf nach § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG bereits der
Versteigerungsantrag des Vormunds oder Betreuers der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts.
Vor allem aber spricht der Gesichtspunkt der Verfahrenswirtschaftlichkeit gegen
die Auffassung, die Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 BGB müsse erst im Zeitpunkt
des Zuschlags vorliegen (ebenso: OLG Koblenz NJW 1967, 1139, 1140; OLG Köln NJW
1968, 2250; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 330, 331; OLG Hamm Rpfleger 1979, 20,
21; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543; OLG Bremen Rpfleger 1984, 156, 157; OLG
Frankfurt FamRZ 1999, 524, 525; Soergel/Lange, BGB 12. Aufl., § 1365 Rdn. 42;
Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 349).
Müsste die nach § 1365 Abs. 1 BGB erforderliche Zustimmung erst im Zeitpunkt des
Zuschlags vorliegen, setzte der Antrag des aufhebungswilligen Ehegatten ein
Zwangsversteigerungsverfahren in Gang, bei dem für alle Beteiligten ungewiss
wäre, ob es zu einem Zuschlag kommen kann, weil stets damit zu rechnen wäre,
dass der andere Ehegatte seine Zustimmung verweigert und deren Ersetzung nach §
1365 Abs. 2 BGB scheitert. Das gesamte, häufig langwierige und mit erheblichen
Kosten verbundene Zwangsversteigerungsverfahren würde damit in einer Vielzahl
von Fällen ohne jeden Nutzen durchgeführt werden. Eine solche unökonomische
Verfahrensweise hätte der Gesetzgeber nicht gewählt, sondern - in Anlehnung an
die Vorschrift des § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG - bereits den Antrag des Ehegatten
dem Zustimmungserfordernis des § 1365 Abs. 1 BGB unterworfen.
(b) Die Annahme, die fehlende Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 BGB bilde nicht nur
ein Zuschlags-, sondern ein Verfahrenshindernis, steht nicht im Widerspruch zur
Rechtsprechung des Senats, wonach eine gemäß §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 ErbbRVO
notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des
Erbbaurechts im Falle der Zwangsversteigerung dieses Rechts erst bei der
Entscheidung über den Zuschlag erteilt oder ersetzt sein muss (BGHZ 33, 76). Der
Unterschied erklärt sich aus dem anders gearteten Schutzzweck der Norm. Das
Zustimmungserfordernis nach § 5 Abs. 1 ErbbRVO soll verhindern, dass dem
Grundstückseigentümer ein neuer Erbbauberechtigter aufgezwungen wird, der nicht
die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt
ergebenden Verpflichtungen bietet. Die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu
einer Veräußerung des Erbbaurechts kann demgemäß erst verlangt werden, wenn der
Erwerber feststeht. Im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsversteigerung eines
Erbbaurechts ist die Person des Erstehers naturgemäß unbekannt. Dies hat zur
Folge, dass das Verfahren bis zum Schluss der Versteigerung durchgeführt und der
Grundstückseigentümer erst dann Gelegenheit erhalten kann und muss, sich über
die Erteilung oder Versagung der Zustimmung zu dem Zuschlag an den
Meistbietenden schlüssig zu werden (vgl. Senat, BGHZ 33, 76, 91; OLG
Zweibrücken, OLGZ 1976, 455, 458).
3. Der Anordnung der Teilungsversteigerung des den Beteiligten gehörenden
Grundstücks steht somit - da der Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1 dessen
gesamtes Vermögen darstellt und mangels abweichender Feststellungen vom Bestehen
des gesetzlichen Güterstandes auszugehen ist (vgl. Senat, BGHZ 10, 266, 267) -
die Verfügungsbeschränkung des Beteiligten zu 1 aus § 1365 Abs. 1 BGB entgegen.
Da die Beteiligte zu 2 dem Teilungsversteigerungsantrag nicht zugestimmt hat und
keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ihre Zustimmung innerhalb
angemessener Frist durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden könnte, ist
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Antrag des Beteiligten zu 1
zurückzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift ist anwendbar,
da über die Kosten besonderer Rechtsbehelfe im Zwangsversteigerungsverfahren
nach den §§ 91 ff. ZPO zu befinden ist, wenn die Beteiligten - wie Antragsteller
und Antragsgegnerin hier - in einem kontradiktorischen Verhältnis zueinander
stehen (vgl. Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, WM 2007, 947;
Beschl. vom 22. März 2007, V ZB 152/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Die
Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO.