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Schadensersatzteilzahlung kann zur Beweislastumkehr führen!
BGH
Az: I ZR
284/02
Urteil vom
01.12.2005
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2005 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Transportversicherer (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie
nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem
und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen Verlustes von
Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte befördert für die Versicherungsnehmerin seit 1991 Elektronikartikel
(Computerprozessoren, Notebooks etc.). Den hier in Rede stehenden Verträgen
lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand: Februar
1998) zugrunde, die unter anderem folgende Bestimmungen enthielten:
"...
2. Transportierte Güter und Servicebeschränkungen
Sofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. den Transport
von Gütern unter folgenden Einschränkungen an:
...
b) Die Wert- oder Haftungshöchstgrenze ist pro Paket einer Sendung auf den
Gegenwert von 50.000 $ in der jeweiligen Landeswährung begrenzt, es sei denn,
dies ist in der jeweils gültigen U. -Tariftabelle anders festgelegt. ...
...
10. Haftung
... U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer
Höhe von ... DM 1.000 pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu
dem nach § 54 ADSp ... ermittelten Erstattungsbetrag, je nach dem, welcher
Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben,
einen höheren Wert angegeben.
Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des
Wertes der Sendung ... . Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender
erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern
die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt.
...
Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die Wertzuschläge als
Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders in seinem Namen an ein
oder mehrere Versicherungsunternehmen weitergeben.
..."
Die Klägerin begehrt Schadensersatz für insgesamt 24 Verlustfälle. Nach ihrer
Darstellung sollen die von ihrer Versicherungsnehmerin zwischen Oktober 1998 und
Juli 1999 aufgegebenen Pakete im Gewahrsamsbereich der Beklagten abhanden
gekommen sein. Die Versicherungsnehmerin hatte den Wert der jeweiligen Sendung
nicht deklariert, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleistung unter Berufung auf
die Haftungsbeschränkungen in ihren Beförderungsbedingungen auf 1.000 DM je
Verlustfall beschränkt hat.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe Gewahrsam an den verloren
gegangenen Paketen erlangt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte
mangels ausreichender Schnittstellenkontrollen aufgrund qualifizierten
Verschuldens unbeschränkt. Ein Mitverschulden wegen der von der
Versicherungsnehmerin unterlassenen Wertdeklarationen komme nicht in Betracht,
da die Beklagte für Wertpakete keine Beförderungsart mit höherem Schutz für die
ihr anvertrauten Güter anbiete. Die Beklagte befördere alle Sendungen
einheitlich und ohne zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen bei einer Wertdeklaration.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 76.856,42 DM (=
39.296,06 Euro) nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat bestritten, an den in
Verlust geratenen Paketen Gewahrsam erlangt zu haben. Ihre Zahlung von 1.000 DM
je Schadensfall sei lediglich aus Kulanz erfolgt. Ein qualifiziertes Verschulden
könne ihr nicht angelastet werden, da sie über eine ausreichende
Betriebsorganisation verfüge. Sie ist ferner der Ansicht, das Unterlassen einer
Wertangabe und die spätere Geltendmachung des vollen Warenwertes sei
rechtsmissbräuchlich. Da ihr die Möglichkeit genommen werde, eine der realen
Wertdeklaration entsprechende intensivere Kontrollmöglichkeit des
Sendungsverlaufs auszuüben, handele die Versicherungsnehmerin treuwidrig, wenn
sie die Wertangabe unterlasse.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 15.244,86 Euro nebst Zinsen
stattgegeben und sie im Übrigen wegen eines der Klägerin zuzurechnenden
Mitverschuldens an der Schadensentstehung von 60 % abgewiesen. Auf die Berufung
der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels zur Zahlung von 37.600,58 Euro nebst Zinsen
verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte
weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem (§ 398 BGB) und
übergegangenem (§ 67 Abs. 1 VVG) Recht ihrer Versicherungsnehmerin einen
Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 461 Abs. 1, § 435 HGB i.V. mit Ziff. 27.1
ADSp n.F., § 51b Satz 2 ADSp a.F. und Nr. 10 Abs. 5 der Beförderungsbedingungen
der Beklagten in Höhe von 37.600,58 Euro zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:
Die einzelnen zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin geschlossenen
Verträge seien als Speditionsverträge zu qualifizieren. Es sei davon auszugehen,
dass die Beklagte in allen von der Klägerin geltend gemachten Schadensfällen
Gewahrsam am Transportgut erlangt habe mit der Folge, dass der Verlust der
streitgegenständlichen Paketstücke während des Obhutszeitraums der Beklagten
eingetreten sei.
Der Beklagten falle ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB zur Last,
da sie an ihren Umschlagstellen keine ausreichenden Eingangs- und
Ausgangskontrollen durchführe. Die Versicherungsnehmerin habe hierauf auch nicht
verzichtet.
Der von der Beklagten erhobene Einwand des Mitverschuldens sei unberechtigt. Ein
Mitverschulden ergebe sich nicht aus der von der Versicherungsnehmerin
unterlassenen Wertdeklaration. Denn die Beklagte habe nicht substantiiert
dargelegt, dass sie im Falle einer Wertdeklaration sorgfältiger mit dem
Transportgut umgehe. Im Übrigen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die
Versicherungsnehmerin von besonderen Sicherheitsvorkehrungen Kenntnis gehabt
habe.
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden wegen
unterlassener Wertdeklaration verneint.
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine
vertragliche Haftung der Beklagten bejaht.
a) Die Haftung der Beklagten ergibt sich allerdings nicht aus § 461 Abs. 1 HGB.
Die Beklagte ist von der Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin i.S. von
§ 459 HGB beauftragt worden, so dass sich ihre Haftung nach den §§ 425 ff. HGB
und aufgrund vertraglicher Einbeziehung nach ihren Allgemeinen
Beförderungsbedingungen beurteilt. Inhaltliche Unterschiede ergeben sich daraus
indes nicht.
b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte Gewahrsam an den verloren
gegangenen Paketen erlangt hat. Es ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass
die Zahlung eines Teilbetrages ein sog. Zeugnis des Schuldners wider sich selbst
darstellen und somit zu einer Umkehr der Beweislast führen kann. Ein solches
"Zeugnis gegen sich selbst" ist dann anzunehmen, wenn die Leistung den Zweck
hat, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um diesen dadurch von
Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern (vgl. BGHZ 66, 250, 254
f.; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 781 Rdn. 6). Die Auslegung des Verhaltens
der Beklagten ist Tatfrage. Die Beurteilung des Berufungsgerichts lässt keine
Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist es nicht widersprüchlich, ein "Zeugnis
gegen sich selbst" anzunehmen, auch wenn unterstellt wird, dass die Zahlung der
Beklagten nur aus Kulanz erfolgt ist. Das Berufungsgericht hat insoweit zugrunde
gelegt, dass gemäß Nr. 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten eine
Ersatzleistung im Falle unterlassener Wertdeklaration nur bei "Verschulden für
nachgewiesene direkte Schäden" vorgesehen ist. Darauf hat das Berufungsgericht
seine revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Annahme gestützt, durch die
Zahlung der Haftungshöchstsumme habe die Beklagte gleichzeitig zum Ausdruck
gebracht, dass sie den Nachweis der einzelnen Schäden für erbracht halte und
damit ein einseitiges Anerkenntnis abgegeben habe, das zumindest zu einer
Beweislastumkehr führe. Eine andere Beurteilung widerspreche auch der
Lebenserfahrung.
c) Da die Beklagte eine Ablieferung der in Empfang genommenen Pakete nicht
darlegen kann, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass diese
im Gewahrsamsbereich der Beklagten in Verlust geraten sind.
d) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, die Beklagte hafte für
die eingetretenen Schäden gemäß § 435 HGB unbeschränkt. Nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts führt die Beklagte keine ausreichenden
Schnittstellenkontrollen durch. Das begründet den Vorwurf des leichtfertigen
Verhaltens (BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01,
TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209).
2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die weitere Annahme des
Berufungsgerichts, die Klägerin brauche sich das Unterlassen von
Wertdeklarationen nicht als mitwirkenden Schadensbeitrag ihrer
Versicherungsnehmerin zurechnen zu lassen.
a) Gemäß § 425 Abs. 2 HGB hängen die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der
Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit bei der Entstehung des
Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat. Die Vorschrift des § 425
Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle
mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen
(Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks.
13/8445, S. 60). Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich
daraus ergeben, dass er eine Wertdeklaration unterlassen oder von einem Hinweis
auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat. Die vom Senat
zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1.
Juli 1998 zu § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB ergangenen Entscheidungen sind ohne
inhaltliche Änderungen auf § 425 Abs. 2 HGB übertragbar (BGH, Urt. v. 5.6.2003 -
I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471).
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Annahme, die
Versicherungsnehmerin habe durch Unterlassen der Wertdeklarationen zu den
geltend gemachten Schäden beigetragen, die Feststellung voraussetzt, dass die
Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte
und es hierdurch zumindest zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen
wäre (BGH, Urt. v. 9.10.2003 - I ZR 275/00, TranspR 2004, 175, 177; Urt. v.
23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179). Darlegungs- und
beweispflichtig für die für wertdeklarierte Sendungen zusätzlich vorgesehenen
Sicherheitsvorkehrungen ist der Frachtführer. Dem Berufungsgericht ist darin
beizutreten, dass die Beklagte hierzu bislang nicht genügend vorgetragen hat.
c) Die Revision beanstandet aber mit Recht, dass das Berufungsgericht es
unterlassen hat, die Beklagte hierauf gemäß § 139 Abs. 1 ZPO hinzuweisen.
Die Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 ZPO erstreckt sich grundsätzlich auch auf
die fehlende Substantiierung des Vortrags (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.1999 - I ZR
37/97, TranspR 1999, 353, 354 = VersR 2000, 78; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., §
139 Rdn. 17). Eine Hinweispflicht des Berufungsgerichts bestand im vorliegenden
Fall vor allem deshalb, weil die Beklagte in der ersten Instanz mit ihrem
Vortrag hinsichtlich des Mitverschuldenseinwands erfolgreich war. Es kommt
hinzu, dass zum Zeitpunkt der Verkündung des Berufungsurteils die Rechtsprechung
zum Mitverschulden noch im Fluss war und somit auch eine anwaltlich vertretene
Partei im Unklaren sein konnte, welcher Vortrag notwendig ist.
Die Revision hat dargelegt, was die Beklagte nach Erhalt eines Hinweises auf die
(noch) fehlende Substantiierung ihres Vortrags zusätzlich vorgebracht hätte. Der
Beklagten ist daher im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben,
ihren Sachvortrag entsprechend zu ergänzen.
d) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in seiner Annahme beigetreten werden,
der Mitverschuldenseinwand scheitere jedenfalls daran, dass die
Versicherungsnehmerin keine Kenntnis von Erfolg versprechenden weitergehenden
Sicherheitsmaßnahmen der Beklagten bei korrekter Wertdeklaration gehabt habe.
aa) Das Berufungsgericht ist zwar davon ausgegangen, dass ein Versender in einen
gemäß § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er
trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit
größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust
gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v.
15.11.2001 - I ZR 163/99, TranspR 2002, 452, 457; Urt. v. 8.5.2003 - I ZR
234/02, TranspR 2003, 317, 318; BGH TranspR 2004, 399, 401). Es hat aber
unbeachtet gelassen, dass es für ein gemäß § 425 Abs. 2 HGB zu
berücksichtigendes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die
sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Spediteur hätte kennen
müssen. Denn gemäß § 425 Abs. 2 HGB ist ein Mitverschulden bereits dann
anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein
ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden
pflegt (BGHZ 74, 25, 28; BGH, Urt. v. 17.11.2000 - VI ZR 313/99, NJW 2001, 149,
150, jeweils zu § 254 BGB; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 425 HGB Rdn. 74;
Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 23). Von einem Kennenmüssen der
Anwendung höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen
ausgegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Transporteurs
ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher
haften will. Denn zur Vermeidung der versprochenen höheren Haftung werden
erfahrungsgemäß höhere Sicherheitsstandards gewählt.
bb) Dem Versender wird durch Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der
Beklagten die Kenntnis vermittelt, dass die Beklagte nur bei einer
Wertdeklaration über die in Nr. 10 genannte Haftungshöchstgrenze hinaus (1.000
DM oder Erstattungsbetrag nach § 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus der
versprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die Beklagte
alles daran setzen wird, Haftungsrisiken möglichst auszuschließen. Diese Haftung
ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der Tariftabelle der Beklagten
abhängig. Die erhöhte Transportvergütung legt zusätzlich nahe, dass die Beklagte
ihren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte Sendungen
sorgfältiger zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass Nr. 10 ihrer
Allgemeinen Beförderungsbedingungen die Möglichkeit eröffnet, die Wertzuschläge
als Prämie für eine Versicherung weiterzugeben. Ein verständiger Versender, der
die Möglichkeit der Versendung von Wertpaketen gegen höhere Vergütung ebenso
kennt wie die erhöhte Haftung der Beklagten in diesem Fall, wird davon ausgehen,
dass die Beklagte bei der Beförderung von Wertpaketen erhöhte Sorgfalt
aufwendet. Er wird zur Vermeidung eigenen Schadens den Wert der Sendung
deklarieren, wenn dieser den in den Beförderungsbedingungen des Spediteurs
genannten Haftungshöchstbetrag überschreitet.
cc) Danach kann ein zu berücksichtigendes Mitverschulden der
Versicherungsnehmerin in Betracht kommen, wenn die Beklagte im wiedereröffneten
Berufungsverfahren hinreichend zu den für wertdeklarierte Sendungen zusätzlich
vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen vorträgt und dieses Vorbringen
gegebenenfalls beweist.
3. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls
auch zu beachten haben, dass der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener
Wertdeklaration nicht bereits dann an der fehlenden Kausalität scheitert, wenn
bei wertdeklarierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen
werden kann (vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401). Ein bei der Entstehung des
Schadens mitwirkendes Verschulden des Versenders kommt vielmehr auch in
Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen Lücken in den
Schnittstellenkontrollen verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass
die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegangen ist und die Angabe des
Werts der Ware daher deren Verlust nicht verhindert hätte (vgl. BGH TranspR
2003, 317, 318).
4. Die Haftungsabwägung nach § 425 Abs. 2 HGB obliegt grundsätzlich dem
Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402, jeweils zu §
254 BGB).
Im Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite des bei
wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der
Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte
Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des
Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware
außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, 318; Urt.
v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 10).
Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von
Bedeutung: Je höher der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung
ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende
Schadensbeitrag. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung ist,
desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine besonders
sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist das
in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versenders gegen
sich selbst.
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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