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Neue Regelung zur Teilzeitarbeit und zu befristeten
Arbeitsverträgen: Verfasser: Dr. Christian Gerd Kotz 1. Einführung: Der Bundestag hat am 16.11.2000 das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Gesetzentwurf 14/4374) verabschiedet. Dieses Gesetz tritt zum 01.01.2001 in Kraft und löst das alte Beschäftigungsförderungsgesetz ab. Arbeitnehmer haben hiernach künftig einen Anspruch darauf, die Arbeitszeit zu verringern, wenn sie mit dem Arbeitgeber darüber keine Einigung erzielen können. 2. Teilzeitarbeit: a. Die Neuregelungen zur Teilzeitarbeit zielen darauf, dem Wunsch vieler Arbeitnehmer nach mehr Arbeitszeitflexibilisierung zu entsprechen. Arbeitnehmer, die in Zukunft ihre Arbeitszeit verringern möchten, haben dem Arbeitgeber 3 Monate vorher ihren Wunsch nach Arbeitszeitverkürzung mitzuteilen (vgl. hierzu § 8 Abs. 3). Im Anschluss daran sollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber versuchen, sich auf ein Teilzeitmodell zu einigen. Erfolgt keine Einigung und hält der Arbeitnehmer an seinem Wunsch fest, kann der Arbeitgeber diesen dann nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe (z.B. erhebliche Beeinträchtigungen der Organisation, des Arbeitsablaufs im Betrieb oder unverhältnismäßig hohe Kosten) dem entgegenstehen. Diese Regelungen gelten auch für Arbeitnehmer in leitenden Positionen (vgl. hierzu § 6). Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrem früheren Arbeitsplatz zurückkehren möchten und ihre Arbeitszeit verlängern wollen, haben bei der Besetzung freier Arbeitsplätze (bei gleicher Eignung) den Vorrang. Die Arbeitgeber werden durch das neue Gesetz weiterhin aufgefordert, freie Arbeitsplätze im Betrieb grundsätzlich auch als Teilzeitarbeitsplätze auszuschreiben (siehe hierzu § 7). b. Die Regierung begründet das neue Gesetz damit, dass das vorhandene Arbeitsvolumen durch individuelle Verkürzung der Arbeitszeit in Form der Teilzeitarbeit auf mehr Menschen verteilt werden müsse. Die Teilzeitquote könne dabei weiter gesteigert werden, da viele vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bereit wären, ihre Arbeitszeit zu verkürzen. Gesetzliche Regelungen könnten somit einen effektiven Beitrag zur Beschäftigungssicherung und zum Beschäftigungsaufbau leisten. Weiterhin habe die Teilzeitarbeit eine große gleichstellungs- und gesellschaftspolitische Bedeutung, da Frauen mit 87 % den Großteil der auf diese Weise Beschäftigten ausmache. 3. Befristete Arbeitsverträge: a. Nach
dem neuen Gesetz können Arbeitsverträge wie bisher ohne sachlichen Grund
bis zu einer Höchstdauer von 2 Jahren und bei höchstens dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit
in diesem Zeitraum befristet werden (erleichterte Befristung - vgl. hierzu §
14 Abs.2). Die erleichterte Befristung soll künftig nur noch bei
Neueinstellungen möglich sein, um Kettenbefristungen zu verhindern (Läuft
ein befristeter Arbeitsvertrag 2001 aus, so kann eine erneute Befristung nur
durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt werden – vgl. hierzu § 14 Abs.1). Durch
Tarifvertrag können Höchstbefristungsdauer und Anzahl der Verlängerungen nach
branchenspezifischen Bedürfnissen abweichend geregelt werden (vgl. hierzu §
14 Abs. 2). Befristete
Arbeitsverträge dürfen künftig bereits mit Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern ab dem 58. Lebensjahr (bisher ab dem 60. Lebensjahr) ohne
sachlichen Grund geschlossen werden. Dadurch will man die
Einstellungschancen für ältere Arbeitslose verbessern (vgl. hierzu § 14
Abs.3). Ein
Arbeitsvertrag kann (gem. § 14 Abs.1) befristet werden, wenn es dafür
einen sachlichen Grund gibt. Das Gesetz nennt typische Sachgründe (z.B. die
Befristung im Vertretungsfall, zur Erprobung, Befristung aufgrund eines
gerichtlichen Vergleichs, aus betrieblichen Gründen, Eigenart der
Arbeitsleistung, aufgrund von entsprechenden Haushaltsmitteln). Als sachlicher
Grund wird auch die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium
ausdrücklich anerkannt, um der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Übergang
in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern (vgl. § 14 Abs.1 Nr. 2). Weiterhin dürfen befristet beschäftigte Arbeitnehmer gegenüber unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern nicht schlechter behandelt werden (vgl. hierzu § 4 Abs.2). b. Die Regierung begründet die neuen Regelungen im Bereich der befristeten Arbeitsverträge damit, dass es sich hierbei um notwendige Anpassungen an die Bedürfnisse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern handelt. Das unbefristete Arbeitsverhältnis soll aber auch weiterhin den Normalfall in der Bundesrepublik darstellen. Anmerkung
vom Verfasser: Der
Bremer Arbeitsrechtler Prof. Dr. Wolfgang Däubler (Ehemann von
Bundesjustizministerin Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin) äußert
verfassungsrechtliche Bedenken gegen das neue Gesetz (initiiert von seiner
Frau!) zur Regelung befristeter Arbeitsverhältnisse. Er führt an, dass das
Gesetz nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
steht. Das BVerfG verlangt ein Minimum an Bestandsschutz für Arbeitsverhältnisse.
Dieses Minimum ist aber seiner Ansicht nach unterschritten, wenn der Arbeitgeber
nach einem Dreivierteljahr eine Verlängerung ablehnt, ohne dafür einen
nachvollziehbaren Grund zu nennen. Weiterhin soll ein Verstoß gegen die
EG-Richtlinie über befristete Anstellungen vorliegen. Diese Richtlinie
verbietet, dass bei ihrer Umsetzung in nationales Recht der Arbeitnehmerschutz
abgesenkt wird. |
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