Telefaxzugang
mit OK-Vermerk
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 12 U 65/08
Urteil vom
30.09.2008
Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe, Az.: 2 O 421/07
In dem Rechtsstreit wegen Forderung
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche
Verhandlung vom 16. September 2008 unter Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom
6. März 2008 - 2 O 421/07 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt
geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages
abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von
Krankenversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 01.04.2007 bis 31.12.2007 aus
einer zum 01.06.2003 genommenen Krankenversicherung.
Der Beklagte nahm zum 01.01.2007 eine Tätigkeit als Angestellter auf und wurde
dadurch pflichtversichertes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Er trägt
vor, den Versicherungsvertrag durch Telefaxschreiben vom 17.12.2006 unter
Hinweis auf seine zum 01.01.2007 eintretende gesetzliche
Krankenversicherungspflicht „mit sofortiger Wirkung" gekündigt zu haben. Die
Klägerin stellt den Zugang des Telefaxschreibens in Abrede.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil
vom 06.03.2008 Bezug genommen wird, soweit sie mit den hier getroffenen
tatsächlichen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, hat der Klage
stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen
erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin
tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien in beiden Instanzen nebst Anlagen
sowie auf den Inhalt der gerichtlichen Verfügungen und Sitzungsprotokolle Bezug
genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Gutachtens des Sachverständigen W vom 01.09.2008, auf dessen Inhalt ebenfalls
Bezug genommen wird, und durch Vernehmung der Zeugin H. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 16.09.2008
verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der
Klage. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
1. Der Beklagte hat den bestehenden Versicherungsvertrag wirksam durch
Telefaxschreiben vom 17.12.2006 gekündigt. Entgegen der Vorinstanz ist der Senat
- sachverständig beraten - davon überzeugt, dass das Telefaxschreiben vom
17.12.2006 der Klägerin am 18.12.2006 gegen 1.46 Uhr zugegangen ist. Dabei lässt
der Senat offen, ob es am Empfangsgerät der Klägerin zu einem Ausdruck des
Schreibens gekommen ist.
a) Der Bundesgerichtshof hatte in seiner früheren Rechtsprechung mehrfach
ausgesprochen, dass ein durch Telefax übermittelter Schriftsatz grundsätzlich
erst in dem Zeitpunkt bei Gericht eingegangen ist, in welchem das Telefaxgerät
des Gerichts ihn vollständig ausgedruckt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember
1994 - VIII ZR 153/93 - NJW 1995, 665 unter II 3 b bb aaa; Beschlüsse vom 4. Mai
1994 - XII ZB 21/94 - NJW 1994, 2097 unter II 2; vom 19. April 1994 - VI ZB 3/94
– NJW 1994, 1881 unter II 2 a; vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 64/90 - VersR
1991, 894 unter 2 b). Diese den technischen Gegebenheiten der Telekommunikation
nicht mehr gerecht werdende Auffassung hat der Bundesgerichtshof jedoch
inzwischen aufgegeben. Für den Eingang eines per Telefax übermittelten Dokuments
stellt er nunmehr auf den vollständigen Empfang (Speicherung) der gesendeten
technischen Signale im Telefaxgerät des Gerichts ab (BGHZ 167, 214, 219 f.,
223).
b) Es liegt nicht fern, diese Grundsätze auch auf die Zugangsproblematik im
Privatrechtsverkehr zu übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994 aaO).
Dem folgt der Senat zumindest dann, wenn es sich beim Empfänger wie hier um eine
Aktiengesellschaft handelt, die zu den Kaufleuten zählt (§§ 1, 6 HGB, 3 Abs. 1
AktG). Zumindest ihnen ist im geschäftlichen Verkehr ein Signalzugang als Zugang
im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls dann zuzurechnen, wenn wie hier
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein (ordnungsgemäßer) Ausdruck des Schreibens
aus von der Klägerin nicht zu vertretenden Gründen gescheitert sein könnte,
weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Denn damit ist das Telefaxschreiben -
entsprechend den allgemeinen Grundsätzen (vgl. nur Palandt/Heinrichs/Ellenberger,
BGB, 67. Auflage 2008, § 130 Rn. 5) - so in ihren Empfangsbereich gelangt, dass
sie die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der enthaltenen Willenserklärung Kenntnis
zu nehmen.
c) Die Überzeugung dafür, dass der Beklagte das Kündigungsschreiben vom
17.12.2006 an die Klägerin gesendet hat und die gesendeten technischen Signale
am 18.12.2006 gegen 1.46 Uhr vollständig im Telefaxgerät der Klägerin angekommen
sind, hat der Senat kumulativ anhand der Aussage der Zeugin H, des „OK"-Vermerks
auf dem zugehörigen Sendebericht und den überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen W in seinem Gutachten vom 01.09.2008 gewonnen.
Die Zeugin H hat zur Überzeugung des Senats bestätigt, dass der Beklagte das –
in Ablichtung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 18.12.2007
zur Akte gegebene - Kündigungsschreiben von ihrem Telefaxanschluss aus versandt
hat. Ihr Freund - der Beklagte - sei ein Nachtarbeiter. Es sei am letzten
Sonntag vor Weihnachten 2006 gewesen. Als sie schon habe zu Bett gehen wollen,
habe ihr ihr Freund erklärt, dass er noch einen Brief an die Krankenversicherung
schreiben müsse. Sie sei dann noch aufgeblieben und habe gesehen, wie er eine
Faxvorlage verfasst und ausgedruckt habe. Sie habe sich das kurz angesehen und
gemeint, dass das so sicher in Ordnung gehe. Sie sei dann zwar nicht daneben
gestanden, als ihr Freund das Telefaxgerät bedient habe, sondern habe sich für
das Bett fertig gemacht. Als ihr Freund dann auch ins Bett gekommen sei, habe er
ihr jedoch erklärt, dass die Faxübertragung geklappt und er sich auch einen
Sendebericht ausgedruckt habe. Der Senat hält diese Angaben für wahr. Zweifel an
der Glaubwürdigkeit der Zeugin haben sich nicht ergeben.
Das Vorliegen eines „OK"-Vermerks im Sendebericht belegt das Zustandekommen der
Verbindung (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1995 - II ZB 6/95 - MDR 1996, 99
(Leitsatz 2) und in juris unter Tz. 8). Infolgedessen steht aufgrund des vom
Beklagten vorgelegten Sendeprotokolls fest, dass zwischen dem von ihm benutzten
Telefaxgerät der Zeugin H und dem von ihm angewählten Telefaxgerät der Klägerin
am 18.12.2006 zwischen 1.45 Uhr und 1.46 Uhr eine Leitungsverbindung bestanden
hat.
Die Wahrscheinlichkeit, dass die Übermittlung der Telefaxnachricht trotz
Vorliegens eines Sendeberichts mit „OK"-Vermerk an Leitungsstörungen, die zum
Abbruch der Verbindung geführt haben könnten und die nach dem Grundgedanken des
§ 120 BGB in den Risikobereich des Beklagten gefallen wären (vgl. OLG
Brandenburg, Urteil vom 05.03.2008 - 4 U 132/07 - veröffentlicht in juris -
unter Tz. 22), gescheitert sein könnte, bewertet der Sachverständige W mit 0%.
Diesem eindeutigen Ergebnis schließt sich der Senat an. Aufgrund des Ablaufs der
Kommunikation bei den hier verwendeten Geräten kann bei einem „OK"-Vermerk
generell davon ausgegangen werden, dass die Faxübertragung im Speicher des
empfangenden Geräts angekommen ist. In Anbetracht dessen, dass die vom
Sachverständigen realitätsgerecht nachgestellte Übertragung des
Kündigungsschreibens vom 17.12.2006 per Telefax nach einer Übertragungsdauer von
38 Sekunden erfolgreich abgeschlossen war und der Übertragungsvorgang nach dem
vom Beklagten vorgelegten Sendebericht 39 Sekunden gedauert hat, hat der Senat
keinen Zweifel, dass die Seite nicht nur „mindestens in großen Teilen", sondern
vollständig in das Empfangsgerät der Klägerin übertragen wurde und nach § 130
Abs. 1 Satz 1 BGB zugegangen ist.
Welche Bedeutung einem Empfangsjournal hier gegebenenfalls zugekommen wäre (vgl.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994 aaO unter II 3 c), konnte der Senat nicht
prüfen, weil die Klägerin Telefaxeingänge nicht dokumentiert bzw. archiviert.
2. Durch die Kündigung vom 17.12.2006 ist ein (etwaiger) Prämienanspruch der
Klägerin mit Wirkung vom 01.01.2007, dem Tag des Eintritts der gesetzlichen
Krankenversicherungspflicht des Beklagten, nach den §§ 178h Abs. 2 Sätze 1 und
2, 178o VVG a.F. entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2004 - IV ZR 214/03
- VersR 2005, 66 vor 1 und unter 2 d). Der Klägerin stehen daher für den
Zeitraum vom 01.04.2007 bis 31.12.2007 Krankenversicherungsbeiträge nicht zu.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die
Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung
der Frage des Zugangs eines per Telefax übermittelten Dokuments beim Empfänger
zuzulassen.