Telefonauskunftsvertrag - Steuerberater
Bundesgerichtshof
Az: IX ZR
12/05
Urteil vom
18.12.2008
Der IX. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2008 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 9. Dezember 2004 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts
München I vom 17. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger erwarben am 13. Dezember 1995 eine Eigentumswohnung zum Preis von
560.000 DM. Die Wohnung wurde fremdfinanziert und nach Fertigstellung im Jahre
1996 vermietet. Der Beklagte war für die Kläger als Steuerberater tätig. In der
Folgezeit berücksichtigte er in den Einkommensteuererklärungen der Kläger die
auf die Wohnung entfallende Abschreibung sowie die Werbungskosten und Einnahmen
aus der Vermietung der Wohnung.
Im Februar 2003 beabsichtigten die Kläger die Veräußerung der Wohnung. Der
Kläger zu 1 teilte dem Beklagten telefonisch mit, dass die Wohnung fast zum
Einstandspreis verkauft werden könne, und wollte wissen, ob der Beklagte etwas
über die Immobilienmarktentwicklung sagen könne. Der Beklagte antwortete, dass
der Verkauf einer vermieteten Wohnung fast zum Einstandspreis günstig sei, weil
vermietete und "gebrauchte" Objekte im Allgemeinen nur mit Abschlag verkauft
werden könnten. Sodann fragte der Kläger zu 1 den Beklagten, ob man sich "wegen
der anstehenden Gesetzesänderung" mit dem Verkauf beeilen müsse. Darauf
entgegnete der Beklagte, dass die Lage für die Kläger nach neuem Recht nicht
nachteiliger und deshalb keine Eile geboten sei. Am 17. Juni 2003 verkauften die
Kläger die Wohnung zum Preis von 293.000 EUR.
Die Kläger machen geltend, sie hätten mit dem Verkauf einen mit einem Steuersatz
von 48 % zu versteuernden Veräußerungsgewinn von 79.546 EUR erzielt, weil der
Einkaufspreis um die erfolgten Abschreibungen gemindert worden sei. Darauf habe
der Beklagte sie nicht hingewiesen. Gegebenenfalls hätten sie von der
Veräußerung abgesehen. Eine genaue Berechnung des ihnen entstandenen Schadens
sei erst nach der Veranlagung für das Steuerjahr 2003 möglich. Die Kläger haben
deshalb Schadensersatzfeststellungsklage gegen den Beklagten erhoben. Das
Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die
Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat
zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Feststellungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Mandat habe nicht vorgelegen. Zwar habe
der Beklagte die jährlichen Steuererklärungen der Kläger angefertigt; dies sei
jedoch im Rahmen von Einzelmandaten geschehen. Hinsichtlich des Wohnungsverkaufs
hätten die Kläger kein solches erteilt. Bei der telefonischen Auskunft des
Beklagten handele es sich um eine Gefälligkeit, aus der sich weder ein
Leistungsanspruch noch eine Nebenpflicht auf umfangreiche Aufklärung ergebe.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die nicht weiter
begründete Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine Auskunft
aufgrund eines rechtlich unverbindlichen Gefälligkeitsverhältnisses erteilt,
steht nicht im Einklang mit den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
entwickelten Maßstäben.
1.
Die Abgrenzung, ob den Erklärungen der Parteien ein Wille zur rechtlichen
Bindung zu entnehmen ist oder die Parteien nur aufgrund einer außerrechtlichen
Gefälligkeit handeln, ist an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu
bewerten (vgl. BGHZ 56, 204, 209 f) . Ob bei einer Partei ein
Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die andere
Partei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Dies ist anhand
objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu
ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung
der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten, und die Interessenlage der
Parteien heranzuziehen sind (BGHZ 21, 102, 106 f ; 92, 164, 168 ; BGH, Urt. v.
16. November 1989 - IX ZR 190/88, NJW-RR 1990, 204, 205; v. 21. Juli 2005 - I ZR
312/02, NJW-RR 2006, 117, 120).
Die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit sprechen
erkennbar gegen die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, der Beklagte habe
die Auskunft gefälligkeitshalber erteilt. Dem Umstand, dass der Beklagte für
sein Tätigwerden keine Vergütung verlangt hat, kommt kein entscheidendes Gewicht
zu (BGH, Urt. v. 21. Dezember 1989 - IX ZR 234/88, NJW-RR 1990, 1532, 1533 unter
Bezugnahme auf BGHZ 21, 102, 106 f) .
2.
Da sich die Tätigkeit des Beklagten auf eine Auskunft bezog, muss die Frage, ob
dies im Rahmen eines Vertragsverhältnisses geschehen ist, nach den hierfür
maßgeblichen Gesichtspunkten beurteilt werden.
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der stillschweigende
Abschluss eines Auskunftsvertrages zwischen Geber und Empfänger der Auskunft und
damit eine vertragliche Haftung des Auskunftgebers für die Richtigkeit seiner
Auskunft regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Auskunft für den Empfänger
erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher
Entschlüsse machen will; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der
Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig oder ein
eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist (BGHZ 74, 103, 106 ff ;
100, 117 ; BGH, Urt. v. 13. Februar 1992 - III ZR 28/90, NJW 1992, 2080, 2082;
v. 22. Juni 2004 - IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1827; Zugehör, in
Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1730). Wie
der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat(Urt. v. 16. Juni 1988 - III ZR
182/87, BGHR BGB § 676 Auskunftsvertrag 1; v. 17. September 1985 - VI ZR 73/84,
WM 1985, 1531, 1532), ist dieser Rechtsprechung allerdings nicht zu entnehmen,
dass für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages ohne Rücksicht auf die
Besonderheiten des jeweiligen Falles allein schon die Sachkunde des
Auskunftgebers und die Bedeutung der Auskunft für den Empfänger ausreichen.
Diese Umstände stellen vielmehr lediglich Indizien dar, die, wenn auch mit
erheblichem Gewicht, in die Würdigung der gesamten Gegebenheiten des konkreten
Falles einzubeziehen sind.
Für den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrages ist entscheidend
darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der
Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulassen, dass
beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum
Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (BGH, Urt. v. 5.
Dezember 1972 - VI ZR 120/71, WM 1973, 141, 143; v. 24. Januar 1978 - VI ZR
105/76, WM 1978, 576, 577; v. 17. September 1985 aaO). So hat der
Bundesgerichtshof bei der rechtlichen Beurteilung von Fällen, in denen der
konkludente Abschluss eines Auskunftsvertrages angenommen oder in Erwägung
gezogen wurde, außer der Sachkunde des Auskunftgebers und der Bedeutung seiner
Auskunft für den Empfänger jeweils auch weitere Umstände mitberücksichtigt, die
für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen können, wie z.B.
dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsabschluss (BGH, Urt.
v. 5. Juli 1962 - VII ZR 199/60, WM 1962, 1110, 1111), ein persönliches
Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme (BGHZ
7, 371, 377 ; BGH, Urt. v. 13. Juni 1962 - VIII ZR 235/61, NJW 1962, 1500), das
Versprechen eigener Nachprüfung der Angaben des Geschäftspartners des
Auskunftsempfängers (BGH, Urt. v. 7. Januar 1965 - VII ZR 28/63, WM 1965, 287,
288), die Hinzuziehung des Auskunftgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen
des Auskunftsempfängers (BGH, Urt. v. 25. Oktober 1966 - VI ZR 8/65, WM 1966,
1283, 1284) oder die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabhängige
neutrale Person (BGH, Urt. v. 18. Januar 1972 - VI ZR 184/70, WM 1972, 466, 468)
sowie eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen
Auskunftsgeber und Auskunftsempfänger (BGH, Urt. v. 14. November 1968 - VII ZR
51/67, WM 1969, 36, 37).
b)
Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lässt sich
vorliegend das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages nicht verneinen. Dass
eine auf einen bevorstehenden Grundstücksverkauf bezogene Auskunft für den
Empfänger von erkennbar erheblicher Bedeutung und zur Grundlage wesentlicher
Entschlüsse bestimmt war, kann für die vorliegende Fallgestaltung nicht
zweifelhaft sein. Gleiches gilt für den weiteren Umstand, dass der Beklagte als
Steuerberater für die in Rede stehende steuerliche Auskunft als besonders
sachkundig anzusehen war. Eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung
zwischen Auskunftsgeber und Auskunftsempfänger (BGH, Urt. v. 14. November 1968 -
VII ZR 51/67, aaO; Zugehör, aaO Rn. 1730) lag hier ebenfalls vor, nachdem der
Beklagte bereits seit mehreren Jahren regelmäßig die Einkommensteuererklärungen
der Kläger erstellte. Im Rahmen dieser vom Berufungsgericht festgestellten
Umstände ist auszuschließen, dass der Beklagte seine Auskunft nur
gefälligkeitshalber erteilt haben könnte. Unter Berücksichtigung der
Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses ist vielmehr offenkundig, dass
beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum
Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben.
Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).
Vielmehr sind auch die übrigen Voraussetzungen für die Feststellung eines
Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt.
1.
Der steuerliche Auskunftsvertrag ist einem beschränkten Mandat gleich zu achten
(vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 122/04, WM 2007, 567, 568 Rn. 6, 10).
Nach der Rechtsprechung des Senats muss ein Steuerberater, dem lediglich ein
eingeschränktes Mandat erteilt ist, den Mandanten auch vor außerhalb seines
Auftrages liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen, wenn sie ihm bekannt
oder für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind,
wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sich der Auftraggeber der ihm drohenden
Nachteile nicht bewusst ist (BGHZ 128, 358, 362 ; BGH, Urt. v. 7. Mai 1991 - IX
ZR 188/90, WM 1991, 1303, 1304; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246,
2247; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 6/02, WM 2005, 1904, 1905). Dies gilt
insbesondere dann, wenn die Gefahr Interessen des Auftraggebers betrifft, die
mit dem beschränkten Auftragsgegenstand in engem Zusammenhang stehen (BGH, Urt.
v. 9. Juli 1998 aaO S. 2248; Zugehör aaO, Rn. 497).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Da der Kläger zu 1 von sich aus -
wie der Beklagte in seiner erstinstanzlichen Parteivernehmung bestätigt hat -
erwähnt hatte, die Spekulationsfrist sei noch nicht abgelaufen, und den
Einstandspreis mit dem voraussichtlichen Verkaufspreis verglichen hatte, war für
den Beklagten die Gefahr offenkundig, dass dem Kläger die drohende Maximierung
des steuerlichen Gewinns durch Anrechnung der Abschreibungen auf den
Einstandpreis nicht bewusst war. Deshalb hätte der Beklagte den Kläger zu 1
darauf hinweisen müssen, infolge des Buchgewinns sei mit einer erheblichen
Steuerbelastung zu rechnen.
2.
Das objektiv fehlerhafte Verhalten des Beklagten spricht für sein Verschulden
(vgl. BGHZ 129, 386, 399; BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996,
1832, 1835 [Anwalt]; v. 20. Januar 2005 - IX ZR 416/00, WM 2005, 999; v. 7.
Dezember 2006 - IX ZR 37/04, WM 2007, 564, 566 Rn. 20). Der Beklagte hat nicht
nachgewiesen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
3.
Ob die Pflichtverletzung des Beklagten den geltend gemachten Schaden
herbeigeführt hat, ist nach den zur haftungsausfüllenden Kausalität entwickelten
Grundsätzen zu beurteilen.
a)
Es gilt der Anscheinsbeweis, dass der Mandant bei ordnungsgemäßer Belehrung
durch den Berater dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger
Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte (BGHZ
123, 311, 315 ; BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615,
1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111; v. 13. März 2008 - IX
ZR 136/07, WM 2008, 1560, 1562 Rn. 19). Der Berater kann den Anscheinsbeweis
entkräften, indem er Tatsachen beweist, die für ein atypisches Verhalten des
Mandanten sprechen (BGHZ 123, 311, 319 ; BGH, Urt. v. 2. Juli 1996 - IX ZR
299/95, WM 1996, 2071, 2072 [Notar]). Unanwendbar sind die Regeln des
Anscheinsbeweises, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche
Schritte in Betracht kommen und der Berater dem Mandanten lediglich die
erforderliche Information für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat (BGH,
Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 358/97, WM 1999, 645, 646; v. 22. Februar 2001
- IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 743; v. 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004,
2817, 2818; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419, 421 Rn. 23; v. 7.
Dezember 2006 - IX ZR 37/04, WM 2007, 564, 566 Rn. 21).
b)
Nach dem Vorbringen der Kläger hätten sie bei ordnungsgemäßer Auskunft vom
Verkauf der Eigentumswohnung abgesehen. Der Beklagte hat dieses Vorbringen
lediglich bestritten, ohne darzulegen, dass Handlungsalternativen für die Kläger
bestanden hätten. Solche sind auch aus den übrigen Feststellungen des
Berufungsgerichts nicht ersichtlich.
4.
Dass den Kläger durch die Veräußerung des Objekts mit der Verpflichtung den
steuerlichen Gewinn versteuern zu müssen, ein hinreichend wahrscheinlicher
Schaden droht, ist dargetan. Im Rahmen der Feststellungsklage ist es nicht
geboten, Art, Umfang und Ausmaß des Schadens einzeln zu belegen (BGH, Urt. v.
25. Oktober 2001 - IX ZR 427/98, WM 2002, 29, 32).
5.
Entgegen der Ansicht des Revisionsbeklagten ist für die Anrechnung eines
Mitverschuldens kein Raum. Nach gefestigter Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs kann dem Auftraggeber nicht als mitwirkendes Verschulden
vorgeworfen werden, er hätte das, worüber ihn sein Berater hätte aufklären
sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können
(BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, NJW 1992, 820; v. 24. Juni 1993 -
IX ZR 216/92, NJW 1993, 2747, 2750; v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, WM
1998, 301, 304; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, NJW 2000, 1263, 1265; v. 6.
Februar 2003 - IX ZR 77/02, WM 2003, 1138, 1141; v. 20. März 2008 - IX ZR
238/06, WM 2008, 950, 952 Rn. 17; Zugehör, aaO Rn. 1235).
Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§
562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei
Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach
letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene
Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).