Testament
nicht vorlegbar – Beweismittel
Oberlandesgericht München
Az: 31 Wx
94/07
Beschluss vom
16.04.2008
An den Nachweis von Existenz und
Inhalt eines Testaments, dessen Urkunde nicht vorgelegt werden kann, sind
strenge Anforderungen zu stellen.
Gründe:
I.
Die verwitwete, kinderlose Erblasserin ist am 12.11.2006 im Alter von 91 Jahren
verstorben. Die Beteiligten zu 1 bis 9 sind Verwandte, die als gesetzliche Erben
in Betracht kommen. Die Beteiligte zu 10 ist die Tochter der früheren
Arbeitgeberin der Erblasserin. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einem
Hausgrundstück im Wert von rund 120.000 EUR und Bankguthaben in etwa gleicher
Höhe.
Ein am 26.6.2001 in amtliche Verwahrung gegebenes privatschriftliches Testament
hat die Erblasserin am 26.10.2006 zurückgenommen. Das Testament wurde nach dem
Tod der Erblasserin nicht aufgefunden. Der Entwurf eines notariellen Testaments,
der aufgrund einer Besprechung mit der Erblasserin am 23.10.2006 erstellt wurde,
sieht die Beteiligte zu 10 als Alleinerbin vor. Zur Beurkundung der
letztwilligen Verfügung und der ebenfalls zugunsten der Beteiligten zu 10
vorgesehenen Generalvollmacht kam es nicht mehr, da die Erblasserin am
29.10.2006 einen Schlaganfall erlitt, an dessen Folgen sie verstarb.
Die Beteiligten zu 1 bis 9 gehen davon aus, dass die Erblasserin das
eigenhändige Testament vernichtet hat. Dessen Inhalt sei nach Angaben der
Erblasserin gewesen, dass die Beteiligte zu 2 das Haus und die Beteiligten zu 6
bis 9 das Geldvermögen erhalten sollten. Die Beteiligte zu 2 hat einen Erbschein
entsprechend der gesetzlichen Erbfolge beantragt, der als Miterben die
Beteiligten zu 1 und 2 zu je 1/4, die Beteiligten zu 3 bis 5 zu je 1/8 und die
Beteiligten zu 6 bis 9 zu je 1/32 ausweist. Die Beteiligte zu 10 ist dem
entgegengetreten. Sie meint, das eigenhändige Testament sei ohne Zutun der
Erblasserin verloren gegangen. Danach habe die Beteiligte zu 2 das Haus und sie
selbst das Geldvermögen erhalten sollen.
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 28.3.2007 angekündigt, einen Erbschein
entsprechend der gesetzlichen Erbfolge zu erteilen. Unter Berücksichtigung aller
Umstände sei davon auszugehen, dass die Erblasserin das aus der Verwahrung
genommene Testament selbst vernichtet habe. Gegen diese Entscheidung hat die
Beteiligte zu 10 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch
persönliche Anhörung der Beteiligten zu 2, 4 bis 9 und 10 sowie Vernehmung der
Rechtspflegerin E., der Pflegedienstmitarbeiterin K., der Nachbarin L., der
Bankangestellten B. und des Ehemannes der Beteiligten zu 2. Mit Beschluss vom
6.11.2007 hat das Landgericht die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diese
Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 10.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Kammer sei davon überzeugt, dass die Erblasserin ein formgültiges
handschriftliches Testament errichtet habe. Hinsichtlich des Inhalts blieben
jedoch auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme Zweifel, die zu Lasten der
Beteiligten zu 10 gingen. Die Beteiligte zu 10 habe angegeben, das Testament
"ein paar Jahre" vor der Rücknahme aus der Verwahrung gelesen zu haben, und den
Inhalt im Einzelnen wiedergegeben. Ihre Angaben begegneten allerdings insoweit
Bedenken, als sie sich zwar an den genauen Wortlaut und inhaltliche
Einzelheiten, nicht aber an den konkreten Anlass erinnern konnte, bei dem ihr
die Erblasserin das Testament zum Lesen gegeben habe. Auch sei das Testament
bereits im Juni 2001 in amtliche Verwahrung gegeben worden. Sie habe ein
erhebliches Eigeninteresse, da sie bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge nichts
erhalte. Außergerichtlich habe die Beteiligte zu 10 mit Anwaltsschreiben der
Beteiligten zu 2 zuerst mitteilen lassen, selbst nach dem Testament das Haus der
Erblasserin zu erhalten, die Beteiligte zu 2 das übrige Vermögen, was mit einem
späteren Schreiben als Informationsversehen erklärt worden sei. Von den übrigen
Zeugen habe niemand das Testament selbst gelesen. Gegenüber den Zeuginnen E. und
K. habe die Erblasserin den Inhalt ihres Testaments so wiedergegeben wie auch
von der Beteiligten zu 10 berichtet. Hingegen habe sie nach Angaben der
Beteiligten zu 2, 6 und 9 sowie des Ehemannes der Beteiligten zu 2 und der
Nachbarin geäußert, die "R." (Beteiligte zu 2) bekämen das Haus und die "W."
(Beteiligte zu 6 bis 9) das Geld. Auch diese Aussagen seien nicht frei von
Widersprüchen. Es sei auch durchaus möglich, dass die Erblasserin gegenüber den
verschiedenen Personen sich unterschiedlich zum Inhalt des Testaments geäußert
habe. Was tatsächlich der Inhalt war, könne auch nach Ausschöpfung aller
Beweismittel nicht geklärt werden. Auf den etwaigen Widerruf komme es deshalb
nicht mehr an.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG,
§ 546 ZPO).
a) Gemäß §§ 2355, 2356 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zum Nachweis eines
testamentarischen Erbrechts grundsätzlich die Urschrift der Urkunde vorzulegen,
auf die das Erbrecht gestützt wird (vgl. Palandt/Edenhofer BGB 67. Aufl. § 2356
Rn. 9). Ist diese jedoch nicht auffindbar (vgl. § 2356 Abs. 1 Satz 2 BGB),
können die Errichtung und der Inhalt eines Testaments auch mit Hilfe anderer
Beweismittel dargetan werden, wobei an den Nachweis strenge Anforderungen zu
stellen sind (BayObLGZ 2004, 91/92; BayObLG FamRZ 2001, 945/946 m.w.N.; KG FamRZ
2007, 1197; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 1313/1314; Soergel/Mayer BGB 13. Aufl. §
2247 Rn. 44). Davon ist das Landgericht ausgegangen.
b) Die Frage, ob der Erblasser ein formgültiges Testament errichtet hat und
welchen Wortlaut es enthält, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Die hierzu vom
Gericht der Tatsacheninstanz getroffenen Feststellungen können im Verfahren der
weiteren Beschwerde nur daraufhin überprüft werden, ob es den maßgeblichen
Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB) und bei der
Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, hierbei
nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die
Denkgesetze oder gegen feststehende Erfahrungssätze verstoßen und ob es die
Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (st. Rspr., vgl.
BayObLGZ 2004, 91/93 m.w.N.).
c) Die Sachverhaltsermittlung und die Beweiswürdigung des Landgerichts sind frei
von derartigen Rechtsfehlern. Das Landgericht hat umfassend Beweis erhoben und
im Einzelnen dargelegt, weshalb nach seiner Überzeugung ein zuverlässiger
Nachweis für den Inhalt des nicht mehr vorhandenen Testaments nicht erbracht
sei. Es hat alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und an die
Beweisanforderungen den angesichts einer nicht vorhandenen Testamentsurkunde
gebotenen strengen Maßstab angesetzt. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden,
dass das Landgericht die Angaben der begünstigten Beteiligten zu 10 als nicht
ausreichend angesehen hat, den Inhalt des nicht mehr vorhandenen Testaments
zuverlässig festzustellen. Dabei hat es ohne Rechtsfehler in seine Würdigung die
Unstimmigkeiten bezüglich des Zeitpunkts einbezogen, zu dem die Beteiligte zu 10
das Testament gesehen haben will, sowie die mit Informationsversehen erklärten
Widersprüche im außergerichtlichen Vortrag zum Inhalt des Testaments. Das
Landgericht war auch nicht gehalten, aufgrund der Äußerungen der Erblasserin
gegenüber der Rechtspflegerin E. und der Zeugin K. den Inhalt des Testaments als
erwiesen zu erachten, zumal die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Landgerichts
ergeben hat, dass die Erblasserin gegenüber anderen Personen angegeben hat, das
Geld bekämen die Beteiligten zu 6 bis 9. Das Landgericht hat die Widersprüche
und Unstimmigkeiten in den Angaben der Beteiligten und Zeugen aufgegriffen und
gewürdigt, insbesondere auch hinsichtlich der Zeugin L. Die Beanstandungen der
Beteiligten zu 10 laufen im Wesentlichen darauf hinaus, die eigene
Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Damit kann
sie im Verfahren der weiteren Beschwerde keinen Erfolg haben.
Das Landgericht war auch nicht gehalten, weitere Ermittlungen zum Verbleib des
privatschriftlichen Testaments anzustellen, nachdem es bei der nach der
Beerdigung im Beisein der Beteiligten zu 10 durchgeführten Suche im Haus der
Erblasserin nicht gefunden wurde.
3. Zu Unrecht beanstandet die weitere Beschwerde die Kostenentscheidung des
Landgerichts. Diese entspricht der zwingenden Vorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 2
FGG. Danach sind einem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, wenn er diese durch
ein unbegründetes Rechtsmittel veranlasst hat. Für die Kosten des Verfahrens der
weiteren Beschwerde gilt nichts anderes.
4. Maßgeblich für die Festsetzung des Geschäftswerts ist das wirtschaftliche
Interesse der Beschwerdeführerin am Erfolg ihres Rechtsmittels. Die Beteiligte
zu 10 strebt die Stellung als Miterbin neben der Beteiligten zu 2 an. Das nicht
auffindbare privatschriftliche Testament, aus dem sie ihr Erbrecht herleitet,
enthält nach dem vorgetragenen Inhalt keine ausdrückliche Erbeinsetzung zu
bestimmten Anteilen. Die der Beteiligten zu 10 zufallende Erbquote wäre deshalb
durch Auslegung zu ermitteln, etwa entsprechend dem Wertverhältnis der jeweils
zugewendeten Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (vgl.
Palandt/Edenhofer § 2087 Rn. 6).
Für die Festsetzung des Geschäftswerts geht der Senat davon aus, dass die beiden
im Testament erwähnten Vermögensgegenstände - Haus und Geldvermögen - als etwa
gleichwertig anzusehen sind, so dass eine Miterbenstellung der Beteiligten zu 10
zur Hälfte in Betracht gekommen wäre. Der Geschäftswert entspricht deshalb der
Hälfte des gesamten Nachlasswertes von etwa 240.000 EUR.