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Testamentsauslegung und Umdeutung –
Grenzen, Erbscheinantrag
BayObLG
Az: 1Z BR 107/02
Beschluss vom: 08.12.2003
Gründe:
I.
Der 2001 im Alter von 90 Jahren verstorbene, seit 1996 verwitwete Erblasser war
Rechtsanwalt gewesen. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind seine Kinder. Der Nachlass
besteht aus einem bebauten Grundstück im Wert von 314281 DM und aus Geldvermögen
in Höhe von 108159 DM.
Das Nachlassgericht hat ein eigenhändiges Testament des Erblassers vom 27.7.1999
eröffnet. Es lautet:
Meine Tochter ... (Beteiligte zu 1) erbt das Grundstück mit der Einrichtung als
Alleineigentum.
Meine Söhne ... (die Beteiligten zu 3 und 2),
die Tochter ... (die Beteiligte zu 1)
erben zu je 1/3 des Geldes.
Der 1/3-Geldbetrag an ... (Beteiligter zu 3) und
... (Beteiligter zu 2) wird nur vererbt, wenn der Pflichtteil von beiden für das
Grundstück nicht geltend gemacht wird.
Die Nichtgeltend-Machung ist in notarieller Form zu erklären. Danach ist der
Betrag auszuzahlen.
Es folgen die Angabe des Ortes und des Datums der Errichtung sowie die
Unterschrift des Erblassers.
Die Beteiligte zu 1 hat zur Niederschrift des Rechtspflegers am 27.4.2001 einen
Erbschein beantragt, der bezeugen soll, dass sie den Erblasser allein beerbt
hat. Sie erklärte:
Ich stimme der Auslegung des Nachlassgerichts zu, dass mein Vater mich als
Alleinerbin eingesetzt hat und meine beiden Brüder bedingte Vermächtnisnehmer
sind. Dies war der Wunsch meines Vaters.
Der Beteiligte zu 3 trat dieser Auslegung des Testaments entgegen. Er hat einen
Erbschein beantragt, der bezeugen soll, dass der Erblasser in gesetzlicher
Erbfolge von ihm und den Beteiligten zu 1 und 2 zu je 1/3 beerbt worden ist. Er
ist der Meinung, dass das Testament unwirksam sei und deswegen die gesetzliche
Erbfolge gelte. Unwirksam sei das Testament, weil der Erblasser einzelne
Gegenstände seines Vermögens in unterschiedlicher Weise habe vererben wollen und
damit gegen das zwingende rechtliche Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge verstoßen
habe, ferner weil die bedingte Erbeinsetzung der Söhne von einer unmöglichen
Bedingung abhängig gemacht werde - es gebe keinen "Pflichtteil für das
Grundstück" - und weil die Bestimmung, dass die Söhne ihren 1/3-Erbteil vom Geld
nur bekommen, wenn sie auf den Pflichtteil für das Grundstück verzichten,
unsinnig und als Versuch, den Pflichtteil zu entziehen, sittenwidrig sei, da 1/3
des Geldes erheblich weniger als der Pflichtteil (insgesamt) sei. Habe ein im
Erbrecht bestens bewanderter Volljurist wie der Erblasser in eindeutiger Weise
einen rechtlich undurchführbaren Willen geäußert, so könne weder durch Auslegung
noch durch Umdeutung abgeholfen werden.
Das Nachlassgericht hat mit Vorbescheid vom 15.2.2002 angekündigt, einen
Erbschein zu erteilen, wonach der Erblasser von der Beteiligten zu 1 zu 82,931
%, von den Beteiligten zu 2 und 3 zu jeweils 8,5345 % beerbt worden sei. Es
hielt die bedingte Zuwendung eines Geldbetrages an die Söhne für
"widersprüchlich und sinnwidrig", weil der gesetzliche Pflichtteilsanspruch der
beiden Söhne - ausgehend von einem Wert des gesamten Nachlasses von 422.440 DM -
70.407 DM, der den beiden Söhnen zugedachte Anteil am Geldvermögen jedoch
lediglich 36.053 DM betrage, sodass der Sohn, der den vom Erblasser offenbar
nicht gewollten Pflichtteilsanspruch geltend mache, besser gestellt sei als der,
der entsprechend der Intention des Erblassers auf den Pflichtteil verzichte.
"Dieser Sinnbruch" führe jedoch nicht dazu, das gesamte Testament als nichtig
anzusehen, da es in den übrigen Bestimmungen völlig klar und eindeutig sei und
keinen Zweifel am tatsächlichen Willen des Erblassers zulasse. Lediglich die
Bedingung sei unwirksam, da es offenbar nicht der Wille des Erblassers gewesen
sei, die beiden Söhne von der Erbenstellung gänzlich auszuschließen. Nach dem
Rechtsgedanken des § 139 BGB sei davon auszugehen, dass der Erblasser die
sonstigen Bestimmungen des Testaments in gleicher Weise getroffen hätte, wenn er
sich der Sinnwidrigkeit und Unwirksamkeit der angegebenen Bedingung bewusst
gewesen wäre. Das Testament sei auch nicht deswegen unwirksam, weil der
Erblasser seine Kinder nicht auf eine bestimmte Quote eingesetzt, sondern seiner
Tochter speziell das Anwesen zugesprochen habe. Eine derartige Testierung sei
zulässig. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob das Testament von einem
juristischen Laien oder einem juristischen Fachmann errichtet worden sei. Da im
Erbschein aber lediglich eine quotenmäßige Bestimmung des Erbteils zulässig sei,
müsse die Höhe der Erbanteile nach dem Wertverhältnis der den einzelnen Erben
zugewendeten Gegenstände berechnet werden. Das Gericht sei nunmehr der Ansicht,
dass die Zuwendung an die beiden Söhne nicht als Vermächtnis, sondern als
Erbeinsetzung anzusehen sei. Neben dem Wortlaut des Testaments spreche dafür der
Umstand, dass der Erblasser zwar den größten Anteil, insbesondere das
Grundstück, in ungeteilter Weise habe hinterlassen, andererseits aber die beiden
Söhne "nicht generell von der Stellung als Miterben im förmlichen Sinn" habe
ausschließen wollen. Auch der Tochter habe das Grundstück nicht nur als
Vorausvermächtnis zugewendet werden sollen, was nach der Auslegungsregel des §
2087 Abs. 2 BGB denkbar wäre; unter Berücksichtigung des Wortlauts "erbt" sowie
des Umstandes, dass das Grundstück den überwiegenden Teil des Nachlasswertes
darstelle, sei auch insoweit eine Erbeinsetzung anzunehmen.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 hat das Landgericht mit Beschluss vom
18.7.2002 zurückgewiesen, wobei es darauf hinwies, dass die Erteilung des mit
dem Vorbescheid angekündigten Erbscheins einen entsprechenden Antrag eines
Beteiligten voraussetze. Die Beteiligte zu 1 hat auf eine diesbezügliche Anfrage
des Nachlassgerichts mit Schreiben vom 30.7.2002 beantragt, ihr einen Erbschein
gemäß dem Vorbescheid zu erteilen.
Der Beteiligte zu 3 hat gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18.7.2002
weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidungen der
Vorinstanzen, nicht jedoch zu einem Erbschein im Sinn des vom Rechtsmittelführer
verfolgten tatsächlichen Interesses; denn es ist nicht gesetzliche Erbfolge
eingetreten, vielmehr richtet sich die Erbfolge nach dem Testament des
Erblassers, dessen Auslegung durch die Vorinstanzen der rechtlichen Nachprüfung
jedoch nicht standhält.
1. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet, dass das Landgericht über die
Beschwerde des Beteiligten zu 3 in der Sache entschieden hat, obwohl das
Nachlassgericht einen Erbschein angekündigt hatte, der zu diesem Zeitpunkt von
keinem der Beteiligten beantragt war. Ein Vorbescheid mit einem von den
gestellten Anträgen abweichenden Inhalt ist jedenfalls dann zulässig, wenn mit
einem seinem Inhalt entsprechenden Antrag gerechnet werden kann (BayObLGZ 1980,
276/280; Keidel/Kahl FGG 15. Aufl. § 19 Rn. 15a).
2. Das Nachlassgericht hat mit seiner Ankündigung eines Erbscheins mit einem
sowohl vom (damaligen) Antrag der Beteiligten zu 1 als auch vom Antrag des
Beteiligten zu 3 abweichenden Inhalt zu erkennen gegeben, dass es nicht nur den
Antrag des Beteiligten zu 3, sondern auch den der Beteiligten zu 1 abweisen
werde. Gegenstand eines Vorbescheids sind auch die dem angekündigten Erbschein
widersprechenden Erbscheinsanträge der Beteiligten. Auf die Beschwerde und
weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 ist dem Beschwerde- und
Rechtsbeschwerdegericht das Verfahren in gleichem Umfang angefallen, wie es
Gegenstand des Vorbescheids war; nicht nur der Erbscheinsantrag des Beteiligten
zu 3, sondern auch der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 ist damit
Gegenstand des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens geworden (vgl.
BayObLGZ 1981, 69/70). Sowohl das im Falle der Beschwerde eines Beteiligten
gegen die Ankündigung eines Erbscheins an die Stelle des Nachlassgerichts
tretende Beschwerdegericht als auch das Rechtsbeschwerdegericht haben die
Entscheidung des Nachlassgerichts im Hinblick auf die Erbrechtslage in jeder
Hinsicht nachzuprüfen, ohne aufgrund einer durch das Beschwerdeziel bestimmten
Dispositionsmaxime der Beteiligten oder durch den Grundsatz der reformatio in
peius beschränkt zu sein (BayObLGZ 1996, 69/74). Der Dispositionsbefugnis des
Beschwerdeführers unterliegt nur die Einlegung und Aufrechterhaltung des
Rechtsmittels. Eine Dispositionsbefugnis des Beschwerdeführers, nur bestimmte
Gründe zur Entscheidung über einen unteilbaren Verfahrensgegenstand zu stellen,
wäre mit dem öffentlichen Glauben des Erbscheins (§ 2366 BGB) nicht vereinbar (BayObLGZ
2000, 76/81).
Demnach ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht gehindert, auf die weitere
Beschwerde des Beteiligten zu 3 die Erbrechtslage uneingeschränkt zu überprüfen.
Es kann, da die Beteiligte zu 1 ihren Erbscheinsantrag vom 27.4.2001 nicht
zurückgenommen hat, als sie auf Anregung des Nachlassgerichts den (weiteren)
Erbscheinsantrag vom 30.7.2002 stellte - dieser ist vielmehr als Hilfsantrag
aufzufassen -, das Nachlassgericht zur Erteilung eines Erbscheins nach diesem
Antrag anweisen.
3. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Erblasser habe in seinem Testament eine erbrechtliche Singularsukzession der
Beteiligten zu 1 in sein Hausgrundstück und eine solche aller Beteiligter in
sein Geldvermögen angeordnet. Eine solche Bestimmung sei aber nach dem im
Erbrecht geltenden Grundsatz der Universalsukzession nicht möglich. Auch wenn
der zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung knapp 89-jährige Erblasser früher als
Rechtsanwalt tätig gewesen sei und ihm deswegen der erbrechtliche Grundsatz der
Universalsukzession hätte bekannt sein müssen, könne nicht angenommen werden,
dass er bewusst ein Testament mit unwirksamen Anordnungen habe errichten wollen.
Er habe vielmehr mit dem Testament ernstlich seine erbrechtliche Nachfolge
regeln wollen. Sein Wille sei durch Auslegung zu ermitteln. Aus der Zuweisung
den Nachlass wertmäßig erschöpfender Einzelgegenstände ergebe sich entgegen der
Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, dass der Erblasser mit der Benennung der
Bedachten und der ihnen zugedachten Gegenstände eine quotale Beteiligung seiner
Kinder am Nachlass habe festlegen wollen; dafür spreche auch die Formulierung
"erbt" bzw. "erben". Dies führe zu den im Vorbescheid angegebenen
Miterbenquoten. Der Erblasser habe die Miterbenstellung der Beteiligten zu 2 und
3 allerdings unter eine - aufschiebende - Bedingung gestellt. Er habe damit zum
Ausdruck bringen wollen, dass eine dingliche Beteiligung der Beteiligten zu 2
und 3 am Nachlass von einem Verzicht der beiden Söhne auf ihren Anspruch aus §
2305 BGB abhängig sei. Der Erblasser habe aber seine Söhne lediglich mit einer
Quote von 8,5345 % zu Miterben berufen, obgleich ihnen je ein
Pflichtteilsanspruch von 16,66 % des Nachlasswertes zustünde. Aus § 2306 Abs. 1
BGB ergebe sich daher, dass diese Beschränkung der Erbenstellung durch eine
aufschiebende Bedingung unwirksam sei. Die Beteiligten zu 2 und 3 seien demnach
unbedingte Miterben zu je 8,5345 % geworden. Es bleibe ihnen unbenommen, einen
etwaigen Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB geltend zu machen. Für die dingliche
Erbfolge sei dies aber nicht von Bedeutung.
4. Diese Auslegung des Testaments hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1
FGG, § 546 ZPO) nicht in jeder Hinsicht stand.
a) Das Landgericht geht davon aus, der Erblasser habe - abweichend vom Grundsatz
der Gesamtrechtsnachfolge - seinen Nachlass in zwei Vermögensmassen (Grundstück
und Geldvermögen) aufteilen und diese jeweils gesondert vererben wollen, nämlich
sein Grundstück an die Beteiligte zu 1 allein, sein Geldvermögen an alle drei
Beteiligte zu je 1/3. Die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 und 3 hinsichtlich
des Geldvermögens habe er von ihrem Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch
hinsichtlich des Grundstücks abhängig machen wollen.
Diese Auslegung des tatsächlichen Willens des Erblassers ist aus rechtlichen
Gründen nicht zu beanstanden; sie stimmt überein mit derjenigen des
Rechtsbeschwerdeführers und entspricht dem Wortlaut des Testaments. Bei diesem
Verständnis wird auch ersichtlich, was der Erblasser mit der bedingten
Einsetzung der Beteiligten zu 2 und 3 als Erben des Geldvermögens zu je einem
Drittel bezweckte: Wenn sie auf den ihnen infolge ihrer Enterbung hinsichtlich
des einen Teilnachlasses (Grundstück) zustehenden Pflichtteilsanspruch
verzichteten, so würden sie hinsichtlich des anderen Teilnachlasses
(Geldvermögen) mit der Beteiligten zu 1 gleichberechtigte Erben - nicht nur
wiederum pflichtteilsberechtigt - sein.
b) Das Landgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass eine derartige eine
Sonderguts- oder Einzelrechtsnachfolge voraussetzende letztwillige Verfügung
rechtlich nicht möglich ist, weil sie mit dem Grundsatz der
Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB) unvereinbar ist. Das Vermögen des
Erblassers geht rechtlich zwingend insgesamt und ungeteilt auf den oder die
Erben über; der Erblasser kann nicht durch Verfügung von Todes wegen eine
unmittelbare Nachlassaufteilung in unterschiedlich zugeordnete Gütermassen oder
Einzelgüter herbeiführen (vgl. BayObLGZ 34, 272/277; KGJ 52 A 65/67 f.; OLG Hamm
NJW-RR 2000, 78/79; Staudinger/Marotzke BGB 13. Bearb. § 1922 Rn. 46 bis 48,
51).
c) In Konsequenz dessen hat das Landgericht eine (weitere) Auslegung
vorgenommen. Dagegen wendet sich der Rechtsbeschwerdeführer; er meint, einem
klaren aber unwirksamen Testament dürfe nicht durch Auslegung zur Wirksamkeit
verholfen werden.
Daran ist richtig, dass sich für die Frage, mit welchem rechtlich zulässigen
Inhalt das Testament aufrechterhalten werden kann, nicht mehr allein auf den
tatsächlichen Willen des Erblassers abstellen lässt, da dieser auf etwas
rechtlich nicht Zulässiges gerichtet ist. Nach § 140 BGB muss aber dem auf einen
bestimmten wirtschaftlichen Erfolg gerichteten Willen des letztwillig
Verfügenden auch dann zum Erfolg verholfen werden, wenn er eine rechtlich
unzulässige Regelung gewählt hatte, aber ein zu einem jedenfalls annähernd
gleichen Ergebnis führender rechtlich zulässiger Weg offen steht (Palandt/Heinrichs
BGB 62. Aufl.; Staudinger/Roth jeweils Rn. 1 zu § 140; MünchKomm/Leipold BGB 3.
Aufl. Rn. 60; Soergel/Loritz BGB 13. Aufl. Rn. 64 jeweils zu § 2084). Dafür ist
zu unterscheiden zwischen dem erstrebten wirtschaftlichen Erfolg - gemäß dem
tatsächlichen Willen des Erblassers - und dem rechtlichen Weg (vgl. MünchKomm/Leipold
§ 2084 Rn. 70). Für letzteren muss, da der tatsächliche Wille auf ein
unzulässiges rechtliches Mittel gerichtet ist, auf den hypothetischen
Erblasserwillen abgestellt werden (Staudinger/Roth § 140 Rn. 8, 24). Es ist zu
fragen, auf welchem rechtlich zulässigen Weg sich die tatsächlichen
wirtschaftlichen Absichten und Zielsetzungen des Erblassers am besten
verwirklichen lassen; denn das § 2084 BGB zugrunde liegende Gebot der
wohlwollenden Auslegung gilt auch für die Umdeutung (Staudinger/Otte Rn. 1;
Soergel/Loritz Rn. 55 jeweils zu § 2084), gleich ob sich diese als Unterfall der
(ergänzenden) Auslegung verstehen lässt (so Staudinger/Otte aaO) oder nicht (so
Staudinger/Roth § 140 Rn. 8; Soergel/Loritz Rn. 64; MünchKomm/Leipold Rn. 60
jeweils zu § 2084). Es ist ausreichend, wenn der wirtschaftliche Zweck des
Geschäfts nur teilweise oder in nicht so vollkommener Weise erreicht wird
(Staudinger/Roth § 140 Rn. 1).
d) Die vom Landgericht zum Zwecke der Feststellung eines rechtlich zulässigen
Inhalts des Testaments vorgenommene Auslegung ist insofern rechtlich zu
beanstanden, als sie nicht klar zwischen den wirtschaftlichen Absichten und
Zielen des Erblassers, für die auf seinen tatsächlichen Willen abzustellen ist,
und dem rechtlichen Weg unterscheidet, für den es nicht auf den tatsächlichen,
sondern den hypothetischen Willen des Erblassers ankommt. Deswegen hat es bei
der rechtlichen Einordnung der Zuwendungen an die Beteiligten zu 2 und 3 auf den
Wortlaut "erben" abgestellt. Wenn der Erblasser die Beteiligten zu 2 und 3 -
bedingt - zu Erben einsetzen wollte, so nur unter der Voraussetzung, dass sich
die Vermögensmasse Grundstück von der Vermögensmasse Geld trennen lasse und die
Erbenstellung der Beteiligten zu 2 und 3 auf letztere beschränkt bleibe. Dies
ist aber rechtlich nicht möglich. Es ist also zu fragen, welchen rechtlichen Weg
der Erblasser gewählt hätte, wenn er sich der rechtlichen Unmöglichkeit, die
Erbenstellung der Beteiligten zu 2 und 3 auf das Geldvermögen zu beschränken,
bewusst gewesen wäre; diese Frage kann nicht anhand der Formulierungen
entschieden werden, in denen der tatsächliche Wille des Erblassers zum Ausdruck
kommt, vielmehr nur durch Bestimmung der wirtschaftlichen Absichten des
Erblassers und der zu ihnen am besten passenden rechtlichen Formen.
e) Da das Landgericht diese rechtlichen Kriterien nicht beachtet hat, bindet
seine Feststellung des rechtlich zulässigen Inhalts des Testaments den Senat
nicht. Dieser kann, da weitere Ermittlungen hierzu nicht erforderlich sind, die
Umdeutung selbst vornehmen.
aa) Wirtschaftlich gesehen ging es dem Erblasser vor allem darum, sein
Grundstück - das den Nachlasswert zu etwa 75 % ausmacht - seiner Tochter allein
zuzuwenden. Dieser wollte er überdies 1/3 seines Geldvermögens zuwenden. Die
beiden weiteren Drittel wollte er den Beteiligten zu 2 und 3 nur dann zukommen
lassen, wenn sie auf weitergehende Pflichtteilsansprüche verzichteten.
bb) Wie der Rechtsbeschwerdeführer zu Recht rügt, wird diesem Willen eine
Umdeutung, nach welcher alle drei Beteiligte (Mit-)Erben des gesamten Nachlasses
sind, nicht gerecht, weil dann die vom Erblasser vor allem bezweckte Stellung
der Beteiligten zu 1 als alleiniger Eigentümerin des Grundstücks nicht erreicht
wird, vielmehr noch von weiteren Rechtsakten abhängig wäre, an denen die
Miterben mitwirken müssten (vgl. KG DR 1940, 2111; Wesser/Saalfrank NJW 2003,
2937 ff.). Zudem bestünde das Risiko, dass die vom Erblasser angeordnete
Bedingung gemäß § 2306 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 BGB als nicht angeordnet
gelten würde, wenn es sich bei der Zuwendung an die Beteiligten zu 2 und 3 um
eine Erbeinsetzung handeln würde. Diese Problematik (vgl. RGRK/Johannsen BGB 12.
Aufl. Rn. 9; MünchKomm/Frank Rn. 7 jeweils zu § 2306 BGB; Lange/Kuchinke
Erbrecht 5. Aufl. S. 879 Fußn. 84; Schlitt NJW 1992, 28; Strecker ZEV 1996,
327/328; in BayObLGZ 1966, 227/229 f. wurde nur der spezielle Fall einer sog.
konstruktiven Nacherbfolge gemäß § 2104 BGB behandelt, in welchem zum Zeitpunkt
des Erbfalls die Nacherben noch unbekannt sind; bei Einsetzung der gesetzlichen
Erben im Zeitpunkt des Erbfalls zu Nacherben könnten nach Meinung des
Bayerischen Obersten Landesgerichts Pflichtteilsansprüche dagegen nur im Falle
der Ausschlagung der Nacherbschaft geltend gemacht werden - aaO S. 232 -; dieser
Fall einer aufschiebend bedingten Erbeinsetzung fiele also nach Ansicht des
Bayerischen Obersten Landesgerichts unter § 2306 Abs. 1 BGB; vgl. hierzu
insbesondere Staudinger/Haas § 2306 Rn. 19 bis 22) braucht hier jedoch nicht
vertieft zu werden. Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des
Bundesgerichtshofs (BGHZ 120, 96 = NJW 1993, 1005) hatte eine Verwirkungsklausel
mit einer auflösenden Bedingung zum Gegenstand; ob der Bundesgerichtshof im Fall
einer aufschiebenden Bedingung ebenso entscheiden würde, ergibt sich aus ihr
nicht (vgl. Kanzleiter DNotZ 1993, 780 Fußn. 5, 782; Schubert JR 1993, 368/369).
cc) Der vom Erblasser bezweckte wirtschaftliche Erfolg lässt sich dadurch
erreichen, dass die Einsetzung der Beteiligten zu 1 als Alleinerbin des
Grundstücks auf das gesamte Vermögen des Erblassers bezogen wird und die
Stellung der Beteiligten zu 2 und 3 dann als die von (bedingten)
Vermächtnisnehmern hinsichtlich eines bestimmten Betrages (je 1/3 des
Geldvermögens) gedeutet wird (vgl. § 2087 Abs. 2 BGB), falls sie auf den darüber
hinausgehenden Pflichtteilsanspruch verzichten. Bei dieser Deutung wird die
Beteiligte zu 1 mit dem Erbfall unmittelbar (alleinige) Eigentümerin des
Grundstücks; die Beteiligten zu 2 und 3 sind aufschiebend bedingte
Vermächtnisnehmer; auf die Bedingung ist nicht § 2306 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs.
2 BGB anwendbar, sondern § 2307 BGB, der für alle Vermächtnisse gilt, auch für
bedingte (Soergel/Dieckmann § 2307 Rn. 2). Die aufschiebend bedingte Zuwendung
eines Vermächtnisses unter der Potestativbedingung, dass der
Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteilsrestanspruch verzichtet, ist
zulässig; denn dem Pflichtteilsberechtigten wird dadurch nicht die Möglichkeit
genommen, den vollen Pflichtteil anstelle des Vermächtnisses zu verlangen (vgl.
Staudinger/Haas § 2307 Rn. 22). Die streitige Frage, ob der aufschiebend
bedingte Vermächtnisnehmer den Pflichtteil auch ohne Ausschlagung des
Vermächtnisses verlangen kann mit der Maßgabe, dass dieser dann bei
Bedingungseintritt auf das Vermächtnis angerechnet wird (vgl. Soergel/Dieckmann
Rn. 2; MünchKomm/Frank Rn. 6 jeweils zu § 2307), spielt im vorliegenden Fall
keine Rolle, weil hier mit der Geltendmachung des (vollen) Pflichtteilsanspruchs
feststeht, dass es zum Bedingungseintritt nicht mehr kommen kann. Umgekehrt wäre
die Forderung lediglich des vermächtnisweise zugewendeten Betrages als (nach dem
Erbfall formlos möglicher, vgl. Staudinger/Haas § 2317 Rn. 17) Verzicht auf den
darüber hinausgehenden Pflichtteilsanspruch zu verstehen. Die Klausel ist bei
diesem Verständnis nicht unsinnig, wie das Nachlassgericht meinte; der Erblasser
bringt mit ihr zum Ausdruck, welchen Betrag er seinen Söhnen freiwillig zuwenden
will, ohne zu verkennen, dass sie aufgrund zwingender Rechtsvorschriften einen
höheren Pflichtteilsanspruch - gegen seinen Willen - geltend machen können.
Diese Deutung des Testaments stimmt im Übrigen überein mit der Erklärung der
Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 2, dass der Erblasser, vor allem um das
Haus der Familie zu erhalten, die Beteiligte zu 1 zur Alleinerbin machen wollte,
"die ihren beiden Brüdern entweder jeweils 1/3 des Geldes oder aber den
Pflichtteil auszahlt" (Schreiben des Beteiligten zu 2 vom 7.7.2001). Nach der
Darstellung des Beteiligten zu 3 hatte der Erblasser zuvor die Absicht gehabt,
ihn als Alleinerben einzusetzen, da er bei seinen Geschwistern nicht die
finanzielle Möglichkeit sah, das Haus zu erhalten. Auch nach seiner Darstellung
ging es dem Erblasser also - mit Rücksicht auf das Haus - um die Bestimmung
eines Alleinerben.
5. Gerichtskosten fallen nicht an (§ 131 Abs. 1 Satz 2 KostO). Eine Anordnung
der Kostenerstattung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG ist weder für das Verfahren
der weiteren Beschwerde noch für das Verfahren der Erstbeschwerde veranlasst.
Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es daher nicht.
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