Testamentsauslegung eines im Ausland errichteten Testaments
OLG München
Az: 32 Wx
88/06
Beschluss vom
26.07.2006
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Memmingen vom
15.1.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Der später verstorbene Ehemann der Beteiligten zu 2 wohnte bis Anfang 1996
mit seiner Ehefrau in Kansas/USA. 1992 errichtete er in formgültiger Weise vor
einem amerikanischen Rechtsanwalt ein Testament. In diesem setzte er u. a. seine
Ehefrau zum "executor" dieses Testaments ein. In Artikel III verfügte er wie
folgt:
"Wenn ich von meiner Gattin R F überlebt werde, übergebe und hinterlasse ich
meiner besagten Gattin hiermit alle meine Rechte, Titel und Anteile an unserem
Wohnhaus und alle Automobile und Motorräder, die ich besitze (ausdrücklich
einschließlich meiner Oldtimer, zusammen mit allen meinen Haustieren,
Haushaltsgütern, Möbeln, Ausstattungen, Zierstücken, Büchern, Bildern,
Bedarfsartikeln, Silber, Glas, Porzellan, Verbrauchsgütern, Kleidung, Schmuck,
Uhren, persönlichen Effekten und allen anderen Sachen, die persönlicher Natur
sind oder zum Haushalt gehören, welcher Art auch immer und wo auch immer
gelegen."
In Art. IV des genannten Testaments verfügte der Erblasser weiter, dass der
gesamte Rest seines Vermögens nach Bildung eines Trusts an seine Ehefrau
übergehen solle. Der Trust sollte durch finanzielle Mittel der Ehefrau
aufgefüllt werden. Die Einzelheiten des Trusts sind in Art. V näher beschrieben;
die Beteiligte zu 1 sollte nach Ableben der Ehefrau die Hauptbegünstigte des
Trusts sein.
Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung besaßen Herr F F und die Beteiligte zu 2
gemeinsam ein Wohnhaus in den USA und weiteres Vermögen. 1988 hatten sie
außerdem das verfahrensgegenständliche Grundstück in Ottobeuren erworben. 1996
übersiedelten sie nach Deutschland, und wohnten auf dem
verfahrensgegenständlichen Grundstück. Kurze Zeit später verstarb Herr K F F am
17.8.1996. In der Folgezeit wurde die Beteiligte zu 2 als Eigentümerin des
verfahrensgegenständlichen Grundstücks eingetragen.
Die Beteiligte zu 1, die als Begünstigte des in Ziffer V des Testaments
bezeichneten Trusts benannt ist, war der Auffassung, es sei hinsichtlich des
verfahrensgegenständlichen Grundstücks Vor- und Nacherbfolge angeordnet. Sie
beantragte die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch. Diesen Antrag
lehnte das Amtsgericht Memmingen - Grundbuchamt - mit Beschluss vom 27.7.2001
ab. Eine gegen diese Ablehnung eingelegte Beschwerde wies das Landgericht
Memmingen mit Beschluss vom 15.1.2002 zurück. Gegen diese Zurückweisung richtet
sich die mit Anwaltsschriftsatz eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu
1. Die Beteiligte zu 2 wurde gehört.
II. Die gemäß § 78 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der
Beteiligten zu 1 bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Beteiligte zu 2 ist Alleinerbin des Verstorbenen. Ihr wurden zunächst die
Vermögensmassen "zugedacht". Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen
Grundstückes sei schon deswegen eine Nacherbfolge nicht angeordnet worden, weil
jedenfalls dieses Grundstück als Teil eines Vorausvermächtnisses anzusehen sei.
Außerdem sei es sehr zweifelhaft, ob die Errichtung bzw. Einrichtung eines
Trusts nach amerikanischem Recht der Anordnung der Vor- und Nacherbfolge
gleichzusetzen sei, weil der Trustverwalter zwar formal die Verfügungsbefugnis
innehabe, die Einzelgegenstände des Trustvermögens jedenfalls wirtschaftlich
aber den Bedachten zuzurechnen seien.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand:
a) Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass gemäß Art. 26
Abs. 1 Nr. 2 EGBGB für die formelle Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung das
Recht am Ort der Errichtung maßgeblich ist. Es spricht nichts dagegen, dass das
Testament nach dem Recht von Kansas formgültig errichtet wurde.
Sein materiell-rechtlicher Inhalt richtet sich gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB nach
deutschem Recht, weil der Erblasser bis zu seinem Tode deutscher
Staatsangehöriger war. Dieses Erbstatut ist auch für die Testamentsauslegung
maßgeblich (BayObLGZ 1986, 466/473). Allerdings sind bei der Ermittlung des
Erblasserwillens materiell-rechtliche Grundsätze des amerikanischen Rechts bzw.
des Rechts von Kansas zu berücksichtigen, wenn der Erblasser bei Errichtung des
Testaments unter ihrem Einfluss stand (BayObLGZ 2003, 62/82). Der Erblasserwille
ist dabei möglichst aufrechtzuerhalten, soweit er sich bei deutschem Erbstatut
in die Begriffe des BGB "übersetzen", unter Umständen auch erst im Wege der
Umdeutung mit den erbrechtlichen Vorstellungen des BGB in Übereinstimmung
bringen lässt (BayObLG aaO., S. 83).
b) Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Einsetzung der Ehefrau als "executor"
nach deutschem Recht in die Einsetzung einer Testamentsvollstreckerin umzudeuten
ist. Diese Frage haben die Vorinstanzen ersichtlich bejaht und sich darauf
bezogen, dass nach amerikanischem Recht kein direkter Vermögensanfall beim Erben
stattfindet, sondern zunächst der Gesamtnachlass vom Executor in Besitz genommen
wird, um anschließend dem Erben übertragen zu werden.
Es kann in diesem Zusammenhang weiter dahinstehen, ob die Einsetzung eines
Trusts schon deswegen nicht in eine Vor- bzw. Nacherbeneinsetzung umgedeutet
werden kann, weil der Trust nicht unmittelbarer dinglicher Rechtsnachfolger an
den einzelnen Vermögensgegenständen des Erblassers werden soll, was gegen eine
Nacherbeneinsetzung und für ein Nachvermächtnisaussetzung sprechen würde. Das
Vermögen soll nämlich nach den Bestimmungen des Testaments zunächst zu Geld
gemacht werden und dann erst in den Trust fließen. Eine solche Konstruktion, die
dem durch den Trust Begünstigten lediglich einen Zahlungsanspruch in Höhe des
Wertes eines etwaigen Erbteils geben würde, stünde im deutschen Recht wohl
prinzipiell der Annahme einer Erbeinsetzung entgegen.
Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass die Vermögenszuwendung über einen
Trust in den Ländern des angloamerikanischen Rechtsraums schon deswegen nicht
der Annahme einer Erbeinsetzung entgegensteht, weil auch der Erbe nicht
notwendigerweise dinglicher Rechtsnachfolger des Erblassers wird. Es kann im
Übrigen auch nach deutschem Recht wirtschaftlich zum selben Ergebnis führen, ob
bei einer angeordneten befreiten Testamentsvollstreckung (§ 2207 BGB) einem
Begünstigten lediglich der Anspruch auf Auskehr des Werts der vom
Testamentsvollstrecker gezogenen Früchte vermacht wird oder ob er als zwar nicht
befreiter Vorerbe eingesetzt wird, ihm aber die Verwaltung des Nachlasses und
folglich auch die Verfügung über die Nachlassgegenstände dauerhaft entzogen sind
und er deshalb auf den Genuss der vom Testamentsvollstrecker gezogenen Früchte
beschränkt ist.
c) Unabhängig von der in der Rechtsbeschwerdebegründung aufgeworfenen Frage, ob
in der Bestellung eines Trusts und der Begünstigung der Beteiligten zu 1 in
diesem die Anordnung einer Nacherbschaft liegen kann, ist festzustellen, dass
das verfahrensgegenständliche Grundstück jedenfalls hiervon deswegen nicht
berührt wird, weil es den Gegenstand eines Vorausvermächtnisses zu Gunsten der
Beteiligten zu 2 bildet (§ 2110 Abs. 2 BGB).
Dies ergibt sich nicht direkt aus der unmittelbaren Auslegung des Testaments vom
31.1.1992. Dort ist nämlich in Art. III zwar ein Vorausvermächtnis zu Gunsten
der Beteiligten zu 2 ausgesetzt, doch umfasst dieses dem Wortlaut nach nur das
zum damaligen Zeitpunkt bestehende gemeinsame Haus in den Vereinigten Staaten.
Das Testament bedarf jedoch deswegen, weil sich die Lebensverhältnisse des
Erblassers zwischen dem Testierzeitpunkt und seinem Todeszeitpunkt ganz
erheblich geändert haben, der ergänzenden Auslegung (vgl. Palandt/Edenhofer,
Kommentar zum BGB, 65. Aufl., Rn. 8 zu § 2084 BGB; MüKo-Leipold, Rn.71 ff. zu §
2084 BGB). Während nämlich zum Zeitpunkt der Errichtung des anwaltlichen
Testaments die Ehegatten noch einen gemeinsamen Wohnsitz in den Vereinigten
Staaten hatten und das Haus dort den Lebensmittelpunkt beider bildete, war zum
Zeitpunkt des Todes des Erblassers der gemeinsame Lebensmittelpunkt bereits das
verfahrensgegenständliche Grundstück. Gleichzeitig unterlagen die
Testamentswirkungen nicht - wie geplant - dem amerikanischen Recht sondern dem
deutschen.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass auch die Umdeutung der
Begünstigung der Rechtsbeschwerdeführerin im Wege eines Trusts zur
Vorerbeneinsetzung der Beteiligten zu 2 und einer Nacherbeneinsetzung der
Beteiligten zu 1 nicht anders als im Wege ergänzender Testamentsauslegung
möglich wäre. Die einfache Anpassung der nach deutschem Recht eintretenden Folge
an den Erblasserwillen würde nämlich wegen der geschilderten fehlenden
dinglichen Wirkung der Vermögensübertragung auf den Trust lediglich zur Annahme
eines Nachvermächtnisses mit dem Inhalt der Zuwendung eines Zahlungsanspruches
führen.
Zu fragen ist, wie der Erblasser seine Verfügung inhaltlich gestaltet hätte,
wenn er bei Errichtung des Testaments die später eingetretene Entwicklung der
für ihn relevanten Verhältnisse vorausschauend berücksichtigt hätte. Eine
Voraussicht der Zukunft in allen Einzelheiten, d. h. einen allwissenden
Erblasser, hat man sich dabei nicht vorzustellen; denn ein solcher
hypothetischer Wille wäre realitätsfremd und würde daher nicht dem Sinn der an
das Testament und die reale Willensrichtung anknüpfenden ergänzenden Auslegung
entsprechen. Vielmehr ist zu erwägen, wie der Erblasser testiert hätte, wenn er
die Möglichkeit der späteren Entwicklung in ihren wesentlichen Zügen bedacht
hätte (MüKo-Leipold, Rn.78 zu § 2084 BGB)
Aus der Fassung von Art. III des Testaments ist ersichtlich, dass der Erblasser
seiner Ehefrau alles dauerhaft hinterlassen wollte, was diese zur Fortsetzung
ihres Lebens in der gewohnten Umgebung benötigt. Dazu gehörte über den Inhalt
des § 1932 Abs. 1 Satz 1 BGB hinaus neben den offensichtlich wertvollen
Automobilen auch der Eigentumsanteil des Erblassers am gemeinsamen Haus.
Es findet sich somit im Testament bereits ein Anhaltspunkt dafür, dass der
Erblasser seinen Anteil an der als Wohnung genutzten Immobilie als gemeinsamem
Lebensmittelpunkt dauerhaft überlassen wollte. Nachdem zum Zeitpunkt seines
Todes dieser gemeinsame Lebensmittelpunkt nicht mehr in den Vereinigten Staaten
lag, sondern in Deutschland, ist im Wege ergänzender Testamentsauslegung
festzustellen, dass jedenfalls das verfahrensgegenständliche Grundstück einer -
möglicherweise - angeordneten Nacherbeneinsetzung entzogen ist.
3. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, weil sich die Kostenfolge
direkt aus dem Gesetz ergibt. Die Geschäftswertfestsetzung ist weder angegriffen
noch von Amts wegen zu beanstanden.