Testamentsauslegung - Wertausgleich
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 3 U 272/06
Urteil vom
05.10.2007
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten als Miterben auf Ausgleich des hälftigen Wertes (EUR
153387,56) für das diesem durch gemeinsames Testament der Eltern vom 5.6.1970
zugewendete Hausgrundstück in Anspruch.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird zunächst Bezug
genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), ebenso auf die den Parteien bekannten Urteile
des Landgerichts vom 16.1.2002 (2/12 O 364/00) sowie des Oberlandesgerichts
Frankfurt vom 22.5.2003 (16 U 25/02) in dem vorausgegangenen Rechtsstreit der
Parteien.
Ergänzend wird zunächst der Wortlaut des handschriftlichen Testaments der Eltern
der Parteien vom 16.1.1969 (Blatt 158 d.A.) festgehalten:
"Wir, die Eheleute E1 und E2, geborene A, setzen uns gegenseitig zu Erben ein.
Erben des Überlebenden sollen unsere beiden Söhne, bzw. deren leiblichen
Abkommen zu gleichen Teilen sein. Der Überlebende von uns soll in der Verfügung
frei sein."
Das weitere, dem vorausgegangenen Rechtsstreit zugrunde liegende und
rechtskräftig als echt festgestellte Testament der Eltern der Parteien vom
5.6.1970 (Bl. 5 der Beiakte 2/12 O 364/00) lautet wie folgt:
" Wir, die unterzeichneten Eheleute E1 und Frau E2, geborene A setzen uns
gegenseitig zu Erben ein. Nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten sollen
unsere beiden Söhne B und C erben. C erhält das zur Zeit von uns bewohnte und im
Rahmen des sozialen Wohnungsbaus erstellte Haus S1, O1 samt Hausrat und
übernimmt bei Eintritt des Erbfalls die eventuell noch auf dem Haus ruhenden
hypothekarischen Schulden. Dabei ist die unentgeltliche, jahrelange Mithilfe
unseres Sohnes C und dessen Ehefrau in besonderen, dringenden und notwendigen
Fällen berücksichtigt (Hausmeister- und Hausverwaltungsarbeiten, Wegereinigung,
besonders die Beseitigung von Schnee und Eis im Winter, Mithilfe im Haushalt in
Krankheits- und Pflegefällen).
Demgegenüber ist Sohn B durch unsere finanzielle Hilfe beim Erwerb eines
Einfamilienhauses etwa gleichwertig berücksichtigt worden. Das ihm zinslos
überlassene Darlehen soll mit Eintritt des Erbfalls als Erbe gelten.
Alle darüber hinaus dann noch vorhandenen Vermögenswerte sollen nach Regelung
aller Nachlassverbindlichkeiten (Bestattungskosten etc.) an beide Erben zu
gleichen Teilen verteilt werden. Sollte einer von ihnen unseren gemeinsamen
Willen nicht anerkennen so ist er auf den Pflichtteil zu beschränken."
Diese letztwilligen Verfügungen sind zeitlich wie folgt einzuordnen:
16.1.1969 gemeinsames Testament der Eltern mit wechselseitiger Erbeinsetzung als
befreite Vorerben und Einsetzung der Parteien als Nacherben zu je 1/2
14.3.1969 Kauf des Anwesens S2 in O1 durch den Kläger unter Verwendung eines
zinslosen Darlehens der Eltern
25.6.1969 Zeitpunkt, bis zu dem die fünf Darlehensquittungen entstanden, deren
Echtheit streitig ist
20.6.1969 Besitzübergabe und Bezahlung des Anwesens S2
5.6.1970 Aufhebung des Testaments vom 16.1.69 durch Errichtung des gemeinsamen
Testaments vom 5.6.70
29.10.1971 Tod des Vaters im 76. Lebensjahr
10.11.1971 Eröffnung des Testaments vom 16.1.1969
16.5.1993 Tod der Mutter im 97. Lebensjahr.
8.6.1993 Eröffnung des Testaments vom 5.6.1970 und vom 16.1.69.
Unter Berufung auf das Testament vom 5.6.1970 hat der Beklagte den Kläger in dem
vorausgegangenen Rechtsstreit auf Abgabe der Auflassungserklärung des ihm
zugewendeten Hausgrundstücks in Anspruch genommen. Der Kläger hat die Fälschung
des Testaments eingewandt. Das Landgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben
(2-12 O 364/00), die Berufung dagegen (Urteil vom 22.5.2003 zu16 U 25/02) und
Nichtzulassungsbeschwerde (Beschluss vom 19.5.2004 zu IV ZR 157/03) blieben
erfolglos.
Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, ihm stehe ein
Wertausgleich in Höhe des hälftigen Wertes des Hausgrundstücks (DM 600.000,-)
zu, weil entgegen der Angabe im Testament der Eltern ihm ein zinsloses Darlehen
nicht gewährt worden sei.
Der Beklagte hat verschiedene von dem Kläger unterschriebene Quittungen über von
den Eltern erhaltende Zahlungen im Höhe von insgesamt 130.000 DM vorgelegt,
gegen die der Kläger (erneut) den Einwand der Fälschung erhoben hat.
Das Landgericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vom
6.9.2005 zur Echtheit der vorgelegten Quittungen/Unterschriften sowie eines
Ergänzungsgutachtens vom 6.6.2006 Beweis erhoben und der Klage durch Urteil vom
13.10.2006 mit der Begründung stattgegeben, der Beklagte habe den ihm
obliegenden Nachweis der Echtheit der Quittungen nicht geführt, weil der
Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die auf den Quittungen
enthaltenen Unterschriften mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von
dem Urheber der zum Vergleich eingereichten Schriftproben stammten.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner rechtzeitig eingelegten
und begründeten Berufung.
Der Beklagte rügt zunächst, entgegen der Meinung des Landgerichts könne dem
Testament durch Auslegung eine Ausgleichungspflicht für den Erhalt des
Hausgrundstücks nicht entnommen werden. Die Eltern hätten vielmehr eine völlige
Gleichstellung beider Söhne nicht vorgesehen, sondern die gegenständlich
zugewiesenen Vermögensteile nur "in etwa" als gleichwertig angesehen und deshalb
verschieden hohe Erbquoten in Kauf genommen (vgl. BGH FamRZ 1990, 396). Insoweit
handle es sich um ein Vorausvermächtnis an den Beklagten, weshalb
Ausgleichsansprüche ausgeschlossen seien. Dies ergebe sich aus der Erwähnung der
unentgeltlichen jahrelangen Mithilfe des Beklagten in dem Testament. Das in dem
Testament erwähnte Darlehen an den Kläger sei kein Verrechnungsposten, sondern
nach der wörtlichen Anordnung als der Erbanteil des Klägers zu sehen: "... soll
mit Eintritt des Erbfalls als Erbe gelten".
Auch aus der zeitlichen Abfolge der Ereignisse seit dem Kauf des eigenen
Anwesens des Klägers im Jahre 1969 bis zum Tod der Mutter im Jahre 1993 (siehe
unstreitiger Sachverhalt) ergebe sich, dass die Eltern einen Wertausgleich nicht
gewollt hätten.
Angesichts des Umstandes, dass beide Eltern in ihrem Testament das dem Kläger
gewährte Darlehen als Tatsache aufgeführt hätten, habe es zur Schlüssigkeit der
Klage, nämlich zur Darstellung der anspruchsbegründenden Tatsachen gehört
darzulegen, dass der Kläger den ihm zugewendeten etwa gleichwertigen
Vermögensgegenstand nicht erhalten habe. Die Darlegungs- und Beweislast habe
damit entgegen der Auffassung des Landgerichts beim Kläger und nicht beim
Beklagten gelegen. Dieser und nicht der Beklagte sei auf Grund des Ergebnisses
des eingeholten Sachverständigengutachtens beweisfällig geblieben.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Entgegen der Meinung des Beklagten finde nach der Rechtsprechung des BGH bei
einer Teilungsanordnung keine Wertverschiebung statt. Der vom Beklagten
zitierten Entscheidung (FamRZ 1990, 396) habe ein nicht vergleichbarer
Sachverhalt zugrunde gelegen.
Dagegen sei in dem zutreffenden Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom
21.6.1999 (2-9 T 170/97) überzeugend begründet worden, dass von einer
Erbeinsetzung der Parteien zu je 1/2 auszugehen sei (Kopie Blatt 200 ff d.A.).
Dies ergebe sich auch aus der Entscheidung des OLG Frankfurt ( 16 U 25/02) zu
dem vorausgegangenen Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt (2-12 O 364/00).
Der Beklagte habe den Nachweis der Darlehensgewährung in Höhe von 130.000 DM
nicht führen können. Der Kläger habe den Kauf des Anwesens S2 in O1 aus eigenen
Mitteln finanziert. Er habe den Kaufpreis von 99.500 DM durch Übernahme einer
Darlehensrestschuld von 59.100 DM der G1 AG und den Restbetrag von 40.400 DM
durch einen Bausparvertrag von 40.000 DM finanziert und darüber hinaus von
seinem Arbeitgeber die Zusage auf einen zinsreduziertes Arbeitnehmerdarlehen
erhalten und überdies über ein Sparguthaben verfügt, um die mit dem Erwerb
verbundenen Kosten und Steuern zu zahlen. Er habe sich von den Eltern (nur) die
Zuteilungs-Punkte aus deren Bausparguthaben übertragen lassen, um schneller an
die Auszahlung des Darlehens zu kommen. Den Kredit der G1 habe er in
vierteljährlichen Raten von 1200 DM getilgt, wobei Überweisungsträger lediglich
für den 13.3. und 4.6.1973 noch vorhanden seien.
II.
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
Der Beklagte ist auf der Grundlage des gemeinsamen Testaments der Eltern der
Parteien vom 5.6.1970 nicht zu einem Wertausgleich gegenüber dem Kläger
verpflichtet.
1. Ausgehend von dem rechtskräftig als echt festgestellten Testament der Eltern
der Parteien vom 5. Juni 1970 ist zunächst durch Auslegung dessen Inhalts der
Wille der Erblasser zu ermitteln. Insoweit hat entgegen der Auffassung des
Klägers der 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt mit dem Berufungsurteil vom 22. Mai
2003 keinerlei Feststellungen getroffen, sondern lediglich die Echtheit des
Testaments vom 5.6.1970 bestätigt. Der 16. Senat hat lediglich im Zusammenhang
mit dem (damals) streitgegenständlichen Anspruch auf Abgabe einer
Auflassungserklärung nach § 2048 BGB die dem angefochtenen Urteil und dem
Beschluss der Beschwerdekammer des Landgerichts vom 21. Juni 1999 zugrunde
liegende Rechtsauffassung zitiert, dass es sich bei der Zuweisung des
Hausgrundstücks um eine Teilungsanordnung gehandelt habe. Diese rechtliche
Beurteilung war mit der Berufung nicht angegriffen worden und war deshalb dort
nicht angefallen und nicht zu beurteilen.
a) Vorliegend hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil vom 13.10.2006
seine Auffassung über die hälftige Erbenstellung der Parteien sowie deren
Ausgleichspflicht untereinander nicht näher begründet und eine Auslegung des
Testaments nicht vorgenommen. Der vom Kläger in Bezug genommene - nicht bindende
- Beschluss des Landgerichts vom 21.6.1999 (9 T 170/97, Bl. 200 ff d.A.) im
Erbscheinverfahren trägt seine Auffassung nicht, jedenfalls nicht hinsichtlich
einer Ausgleichspflicht. Insbesondere ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar,
weshalb sich aus dem vorangegangenen Testament vom 16.1.1969 ergebe, dass die
Eltern der Parteien als Erblasser in dem späteren Testament keine abweichende
Regelung von der hälftigen Aufteilung des Nachlasses vornehmen wollten. Im
Gegenteil ist anhand der konkreten Abweichungen des späteren Testaments durch
Auslegung zunächst zu ermitteln, ob und inwieweit eine Abweichung von der
vorausgegangenen hälftigen Erbeinsetzung, die zunächst ohne nähere Bestimmung
vorgenommen wurde, nunmehr gewollt gewesen ist und ob und inwieweit eine
Ausgleichspflicht zwischen den beiden Söhnen vorgesehen oder ausgeschlossen
werden sollte. Im Rahmen dieser Auslegung ist es von Bedeutung, dass die
ausdrückliche Anordnung der hälftigen Teilung "aller darüber hinaus noch
vorhandenen Vermögenswerte" ein Indiz für eine anderweitige, jedenfalls nicht
rechnerisch genaue hälftige Teilung des Nachlasses darstellt. Überdies ist auch
die Tatsache des späteren und erweiterten Testaments als solche zum Beleg einer
vom früheren Testament abweichenden letztwilligen Verfügung heranzuziehen.
Wie der BGH in der vom Beklagten zitierten Entscheidung (FamRZ 1990, 396 =
NJW-RR 1990, 391, bestätigt durch BGH FamRZ 1990, 1112 = NJW-RR 1990,1220)
entschieden hat, ist eine von einer im Testament grundsätzlich vorgesehenen
Quotierung abweichende Zuweisung von bestimmten Nachlassgegenständen als
Vorausvermächtnis anzusehen, soweit sie - vom Erblasser gewollt - über den
Inhalt einer Teilungserklärung hinausgeht. Lediglich bei einer "reinen"
Teilungsanordnung besteht eine anderweitige Ausgleichspflicht (BGH a.a.O.). Eine
"reine" Teilungsanordnung enthält vorliegend das Testament der Eltern der
Parteien aber gerade nicht.
b) Überdies sind Erblasser auch befugt, in einem Testament für die
Erbauseinandersetzung bindend den Wert eines zum Ausgleich herangezogenen
Gegenstands festzulegen (OLG Hamm, OLGReport Hamm 1994,152). Das ist auch
vorliegend geschehen. Aus dem Umstand der Errichtung eines neuen Testaments im
Anschluss an den Hauskauf des Klägers und aus dem weiteren Umstand, dass die
Konkretisierung der hälftigen Teilung in diesem Testament ausschließlich für die
noch verbliebenen Vermögenswerte vorgenommen wurde und insbesondere auf Grund
der Festlegung, der Sohn B (Kläger) sei "durch unsere finanzielle Hilfe beim
Erwerb eines Einfamilienhauses etwa gleichwertig berücksichtigt worden" und
deshalb solle das ihm zinslos überlassene Darlehen mit Eintritt des Erbfalls
"als Erbe gelten", ist der Ausgleich dieses Vorempfangs (§ 2050 BGB) und
zugleich dessen Wertbestimmung als "etwa gleichwertig" mit der Hälfte des dem
Beklagten zugewendeten Hausgrundstücks angeordnet worden. Soweit die Eltern der
Parteien als Erblasser davon ausgegangen sind, dass die Zuwendung des
Hausgrundstücks an den Beklagten den Wert einer hälftigen Nachlassteilung
übersteigt, liegt in dieser zusätzlichen Zuwendung ein Vorausvermächtnis,
welches als Ausgleich für besondere Mithilfe begründet wird. Die ausdrückliche
Wertbestimmung im Testament als "etwa gleichwertig" betrifft die den Brüdern
zugewendeten wesentlichen Vermögensgegenstände, nämlich das dem Kläger gewährte
Darlehen bei seinem Hauskauf, dessen Höhe im Testament nicht mitgeteilt wird und
das dem Beklagten zugewendete Hausgrundstück als gleichwertig. Die Eltern der
Parteien haben damit dem vom Kläger reklamierten ausgleichenden
Gerechtigkeitsempfinden Rechnung getragen, indem beiden Söhnen ein
Hausgrundstück verbleiben sollte. Daran sind die Parteien gebunden. Zwar wird
durch das Testament vom 5.6.1970 im Ergebnis weiterhin an einer hälftigen
Aufteilung des Nachlasses festgehalten, die aber im Hinblick auf Veränderungen
seit dem ersten Testament vom 16.1.1969 angepasst und für die Erben bindend
festgelegt wird. Folglich bedurfte es lediglich noch der Anordnung der hälftigen
Aufteilung der "darüber hinaus dann noch vorhandenen Vermögenswerte" zu gleichen
Teilen, die ansonsten keinen Sinn gemacht hätte. Mit anderen Worten ging der
testamentarische Wille der Eltern dahin: Die grundsätzlich weiterhin gewollte
hälftige Aufteilung des Nachlasses sollte eine Verschiebung zu Gunsten des
Beklagten nicht unbedingt ausschließen, weil der Kläger wertmäßig etwa
gleichwertig bereits abgefunden war und im übrigen der Beklagte wegen besonderer
Mithilfe ggf. auch zusätzlich bedacht werden sollte. Für eine
Ausgleichungspflicht ist bei dieser Sachlage kein Raum.
2. Zu Recht hat der Beklagte in der Berufung auch darauf hingewiesen, dass
aufgrund der von den Eltern als Erblassern im Testament getroffenen Feststellung
zur Gleichwertigkeit von Darlehen und hälftigem Anteil des dem Beklagten
zugewendeten Hausgrundstücks die Beweislast beim Kläger liegt, nämlich dafür,
dass der Kläger zur Begründung seines Anspruchs auf hälftigen Ausgleich diese
Bestimmung zu widerlegen hätte. Denn aufgrund der im Testament der Eltern der
Parteien enthaltenen bindenden Wertfestlegung bezüglich der zugewendeten bzw.
bereits erhaltenen Vermögensteile (vgl. OLG Hamm a.a.O.) ist davon auszugehen,
dass hinsichtlich der Darlehensgewährung und des Hausgrundstücks der Eltern
Gleichwertigkeit besteht, mithin ein Ausgleich bereits stattgefunden hat. Das
Landgericht hat insoweit die Beweislastverteilung verkannt.
a) Der Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht.
Dem Kläger ist mit dem in der Berufung gehaltenen Vortrag nicht einmal gelungen,
eine lückenlose Darlegung der Eigenfinanzierung des Kaufpreises zuzüglich Kosten
vorzulegen, abgesehen davon, dass jeglicher Vortrag zu etwaigen Um- und
Ausbauten, die üblicherweise beim Kauf von Immobilien anfallen und zusätzliche
Mittel erfordern, fehlt. Die Behauptung einer Darlehenszusage des Arbeitgebers,
die Vorlage von nur zwei Nachweisen der Rückzahlung eines Hypothekendarlehens
sind auch unter Berücksichtigung der Beweisschwierigkeiten wegen der
verstrichenen langen Zeit nicht geeignet, ausreichende Hinweise auf eine
Finanzierung "aus eigener Kraft" zu bieten. Die Behauptete Übertragung von
Zuteilungspunkten der Bausparkasse schließt ohnehin eine Darlehensgewährung der
Eltern nicht aus. Die zum Beweis vorgelegte Kopie des Übernahmevertrages zum
Bausparvertrag der Eltern belegt überdies auch die Übernahme des Guthabens von
etwa DM 8.000.
b) Das uneindeutige Beweisergebnis erster Instanz wirkt sich mithin zum Nachteil
des Klägers, nicht des Beklagten aus. Denn danach ist nicht ausgeschlossen, dass
er die in den Quittungen genannten Beträge erhalten hat. Die durch den
Sachverständigen festgestellte "leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit" dafür,
dass auf der Grundlage des vorhandenen Vergleichsmaterials bezüglich der
Unterschriften unter den Quittungen, die den Erhalt von (Teil-)Darlehensbeträgen
belegen sollen, keine Urheberidentität des Klägers bestehe, bietet keinen
Nachweis der Fälschung. Das im vorliegenden Rechtsstreit eingeholte Gutachten
mit Ergänzungsgutachten vom 6.6.2006 (Bl. 91 ff d.A.) des Sachverständigen SV1
hat der Kläger nicht substantiiert angegriffen.
3. Das hier zugrunde gelegte Ergebnis der Auslegung des Testaments vom 5.6.1970
hat zur weiteren Konsequenz, dass die Teilungsanordnung wegen des gleichzeitigen
Vorausvermächtnisses an den Beklagten den Umfang der Erbeinsetzung bestimmt und
der Angriff des Klägers hiergegen ihn nach der Pflichtteilsklausel im letzten
Satz des Testaments seiner Eltern als Erben ausschließt und auf den Pflichtteil
setzt. Die Klage ist von daher bereits unschlüssig. Dies folgt daraus, dass
nunmehr rechtskräftig feststeht, dass das Testament vom 5.6.1970 echt ist und
deshalb den Willen beider Eltern der Parteien wiedergibt. Deshalb können die
(damals noch vertretbaren) Ausführungen im Urteil des LG Frankfurt vom 16.1.2002
(2/12 O 364/00) zur "privatorischen Klausel" jetzt nicht mehr zutreffen. Da sich
der Kläger trotzdem gegen die Wertbestimmung und das Vorausvermächtnis der
Eltern im Testament wie auch gegen die dort enthaltene Festlegung wendet, er
habe ein (gleichwertiges) zinsloses Darlehen erhalten, ist er auf den
Pflichtteil beschränkt.
Mithin kommt es letztlich auf Beweisfragen im Zusammenhang mit den vom Kläger
angeblich geleisteten Unterschriften unter Quittungen nicht an. Im übrigen hat
der Kläger nicht einmal die durch das rechtskräftig als echt festgestellte
Testament belegte Tatsache der Darlehensgewährung in gleichwertiger Höhe
widerlegt. Wie bereits ausgeführt, ist sein Vortrag hierzu schon unzureichend.
Der Kläger ist deshalb an die Wertbestimmung im Testament vom 5.6.1970 gebunden,
die den geltend gemachten Wertausgleich ausschließt. Ein Nachweis über den
Erhalt von Darlehenszahlungen ist aufgrund dessen nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach 3 543 Abs.2 ZPO sind
vorliegend nicht erfüllt.