Unfallversicherung: Tod durch Ertrinken als Unfalltod
OLG Stuttgart
Az: 7 U 208/05
Urteil vom
27.07.2006
In dem Rechtsstreit wegen Leistung
aus Unfallversicherung hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2006 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 18.
Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 05. Oktober 2005 - 18 O 104/05 -
abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages zuzüglich
eines Aufschlags von 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor
Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines
Aufschlags von 10 % leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 102.258,00 EUR
Gründe:
A
Die Klägerin begehrt - als Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte im
Todesfall - Leistungen aus einer Unfallversicherung. Versicherte Person war der
am 21.09.1930 geborene und am 13.03.2003 verstorbene W. S. (vgl. Nachtrag zum
Versicherungsschein vom 18.09.1996 - Bl. 101 d.A.). Dem Versicherungsvertrag
lagen die AUB G. zu Grunde, die weitgehend den AUB 61 entsprechen.
Der Versicherte hatte am Abend des 12.03.2003 in seinem Büro einen
Geschäftstermin mit dem Zeugen R. G., der von 18.00 Uhr bis ca. 21.30 Uhr
dauerte. Gegen 2.15 Uhr am 13.03.2003 wurde der Versicherte von der Klägerin,
seiner Lebensgefährtin, tot in der Badewanne liegend aufgefunden. Aufgrund eines
von der Klägerin veranlassten Notrufes trafen gegen 2.27 Uhr Polizeibeamte des
Polizeireviers F. und gegen 2.29 Uhr der Notarzt Dr. E. im Haus des Versicherten
ein. Dr. E. stellte keine Hinweise auf einen Selbstmord oder ein Tötungsdelikt
fest (vgl. Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stuttgart 101 UJs 1235/03 S.
5).
Auch die für die Leichenschau hinzugezogene Ärztin Dr. P. stellte keine äußeren
Anzeichen von Gewalt fest. Gegenüber der Polizei (StA-Akte S. 7) hat sie weiter
angegeben, als der Leichnam noch in der Badewanne gelegen habe, sei der Kopf
außerhalb des Wassers gewesen. Der Verstorbene habe Schaum vor dem Mund gehabt.
Die Leichenstarre sei an den Extremitäten bereits vollständig ausgeprägt
gewesen. Weiter hat sie angegeben, aus ihr von der Klägerin übergebenen
ärztlichen Unterlagen habe sie Diagnosen eines Immundefizit-Syndroms und eines
Chronic-Fatigue-Syndroms entnehmen können. Vergleichbare Befunde ergeben sich
aus dem von der Beklagten vorgelegten "Zusammenfassenden Befundbericht" von Dr.
M. (Bl. 80 d.A., Anl. B 6).
Die mit den Ermittlungen befassten Polizeibeamten M. und G. haben den
Leichenfundort (Zeitpunkt 4.45 Uhr) u.a. wie folgt beschrieben: Wassertemperatur
37° C, Raumtemperatur 23° C; Badewanne gefüllt bis ca. 3 cm unterhalb des
Randes; am Badewannenrand im Kopfbereich bräunliche Schmutzantragungen;
walnussgroßer Schaumpilz im Bereich des Mundes; unterhalb des Oberkörpers
Kunststoffunterlage (Kopfunterlage, in der Badewannenmitte ca. 35 bis 75 cm
große Badematte); bei Druck auf den Brustkorb Austritt von rötlich wässriger
Flüssigkeit aus dem Mund; bei Drehen der Leiche weiterer Ausfluss rötlicher
Flüssigkeit; Schaumpilznachbildung innerhalb von 30 Minuten, nachdem der
Leichnam eine halbe Stunde auf dem Boden lag.
Zu der am Todestag um 6.45 Uhr durchgeführten polizeilichen Leichenschau hat der
Polizeibeamte G. u.a. festgehalten: Am Kopf keine Verletzungen sicht- und
tastbar; Leichenstarre an allen großen und kleinen Gelenken vollständig
ausgeprägt; am Brustkorb keine Verletzungen; ebenso wenig an Armen, Händen,
Beinen und Füßen.
Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung hat die Klägerin darauf hingewiesen,
dass der Verstorbene an einem grippalen Infekt litt und dass er oft sehr heiß
badete (StA-Akte S. 14 ff).
Wegen der Auffindenssituation des Verstorbenen wird ergänzend auf die von den
Polizeibeamten gefertigten Lichtbilder (Anlage zum Protokoll vom 26.06.2006 = Bl.
41 StA-Akte) Bezug genommen.
Die Klägerin hat eine Bescheinigung des Bestattungsunternehmens Sch. vom
28.04.2003 vorgelegt, wo es u.a. heißt:
"Auf Ihre Frage ob wir im Kopfbereich eine Wunde gesehen haben kann ich Ihnen
nicht bestätigen aber beim säubern des Transportsarges waren im Kopfbereich
Blutspuren im Sarginnern zu sehen."
Auf Veranlassung der Beklagten wurde am 17.03.2003 durch Dr. B., Facharzt für
Rechtsmedizin, eine Leichenöffnung durchgeführt (zu den Einzelheiten vgl. Anl. K
2 - Bl. 8 ff d.A.). Weiter wurde im Auftrag der Beklagten ein toxikologisches
Gutachten von Prof. Dr. W., Institut für Rechtsmedizin der Universität T. (Anl.
K 3 und K 4 - Bl. 25 ff bzw. Bl. 35 ff d.A.) und ein rechtsmedizinisches
Gutachten von Dr. B. (Anl. K 5 - Bl. 37 ff d.A.) erstellt. Dabei wurden
Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung nicht festgestellt. Die Einnahme des
Medikaments Hymecromon (ein galleflussförderndes Mittel) bewegte sich im
nichttoxischen Bereich. Auch im Rahmen der Obduktion konnten weder Verletzungen
am Kopf noch Anhaltspunkte für eine Herzerkrankung festgestellt werden. Die
Sachverständigen Prof. Dr. W. und Dr. B. kamen zu dem Ergebnis, dass die
Ermittlungsunterlagen und rechtsmedizinischen Befunde eindeutig für ein
todesursächliches Ertrinken sprechen (mittelbares Ertrinken aus natürlicher
Ursache, da kein Hinweis auf exogene Ursachen wie Gewalteinwirkung oder
toxikologische Einwirkungen ersichtlich ist).
Mit Schreiben vom 06.05.2004 lehnte die Beklagte Leistungen ab, weil kein Unfall
im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliege.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Es ist zu der
Überzeugung gelangt, dass der Tod des Versicherten W. S. durch Ertrinken
eingetreten ist. Als sicheren Anhaltspunkt für einen Tod durch Ertrinken hat es
den vor dem Mund des Versicherten gebildeten Schaumpilz angesehen. Ein Tod durch
andere innere Vorgänge, z.B. Herzinfarkt, Hirnschlag oder Herzstillstand könne
nach dem Ergebnis der Obduktion ausgeschlossen werden. Zwar würde sich aus dem
Gutachten des Obduzenten Dr. B. die Möglichkeit einer Kreislaufsschwäche, die zu
einer Bewusstseinsstörung führte, ergeben. Konkrete Anhaltspunkte würden jedoch
nicht genannt. Möglichkeiten des Ertrinkens in der Badewanne bestünden auch,
ohne dass Auslöser eine zu einer Bewusstseinsstörung führende Kreislaufschwäche
sein müsse. Als Beispiel hierfür käme ein sog. Kehlkopfkrampf (Larynxschock) in
Betracht. Das Vorliegen eines Haftungsausschlusses nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AUB 94
hat das Landgericht nicht für bewiesen erachtet.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit dem Rechtsmittel der Berufung unter
Vertiefung und Erweiterung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Entscheidung
des Landgerichts beruhe sowohl auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung als
auch auf einer Verletzung materiellen Rechts. Ein Unfallgeschehen als ein
plötzlich von außen auf den Körper des Versicherten wirkenden Ereignisses sei
nicht bewiesen. Die Klägerin hätte dazu eine Kausalkette darlegen und beweisen
müssen, an deren Anfang an äußeres Ereignis gestanden hätte. Im konkreten Fall,
dass die denknotwendig jedem Ertrinkungstod vorausgehende Bewusstlosigkeit
ihrerseits auf ein von außen auf den Körper des Versicherten einwirkendes
Ereignis zurückzuführen sei.
Demgegenüber ergebe sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten als
nahe liegend folgende Kausalkette: Baden in sehr warmem Wasser - bestehendes
chronisches Müdigkeitssyndrom - Kreislaufschwäche - dadurch bedingte
Bewusstseinstrübung bzw. Bewusstseinsverlust - Tonusverlust der Beinmuskulatur -
Ertrinken in der Badewanne. Damit sei das Ertrinken durch innere körperliche
Vorgänge ausgelöst worden. Davon abgesehen sei mit dem vom Sachverständigen
angenommenen Kausalverlauf der Beweis des ersten Anscheins dafür geführt, dass
die Ursache des Untergehens eine Bewusstseinsstörung gewesen sei, weshalb ein
zur Leistungsfreiheit der Versicherung führender Ausschlussgrund vorliege. Der
vom Landgericht als Grund für das Ertrinken angenommene Larynxschock ließe
krampfhafte Bewegungen erwarten, die zu äußerst heftigem Kontakt der
Extremitäten mit der Badewanne hätten führen müssen, wofür Spuren nicht
festgestellt worden seien.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Beweis eines Ausschlusstatbestandes
sei der Beklagten nicht gelungen, weil auch der Sachverständige andere
Geschehensabläufe als den von ihm als am wahrscheinlichsten angenommenen nicht
ausschließen könne. Auch der beklagtenseits angeführte Anscheinsbeweis führe bei
näherer Betrachtung zu keinem anderen Ergebnis. Bereits die Umstände, dass ein
großer Schaumpilz vorhanden war, der sich nach einiger Zeit nachbildete und dass
eine erhebliche Flüssigkeitsmenge im Magen festgestellt wurde, würden gegen eine
innere Ursache für den Ertrinkungstod sprechen. Wäre der Versicherte tatsächlich
unter Wasser bewusstlos gewesen, wären diese Befunde nicht in dieser Ausprägung
vorhanden gewesen. Davon abgesehen sprächen Blutspuren auf der Badematte vor der
Badewanne und in dem Transportsarg für eine Kopfverletzung des Versicherten, was
darauf hindeute, dass dieser bemüht war, sich wieder über Wasser zu retten.
Auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen wird
Bezug genommen. Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Stuttgart (111 UJs
1235/03) wurden beigezogen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. S. und K. S. (Kinder
der Klägerin), Kriminaloberkommissar G. und Kriminalhauptkommissar M.
(ermittelnde Polizeibeamte), Dr. R. E. (Notarzt), Dr. C. P. (Ärztin, die die
Leichenschau vorgenommen hat) und Dr. D. B. (Obduzent und von der Beklagten
beauftragter Gutachter). Wegen der Einzelheiten wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 26.06.2006 (Bl. 186 ff d.A.) Bezug genommen. Weiter
hat der Senat ein schriftliches Gutachten von Prof. Dr. E. M.
(Universitätsklinikum U.) eingeholt (Bl. 159 ff d.A.), das der Sachverständige
in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2006 (Bl. 198 ff d.A.) erläuterte.
B
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
I.
Der Klägerin stehen keine Leistungen aus der bei der Beklagten unterhaltenen
Unfallversicherung wegen des Todes des Versicherten W. S. zu. Anders als das
Landgericht sieht der Senat das Vorliegen eines Leistungsausschlusses nach § 3
Abs. 4 der dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden
Versicherungsbedingungen, die § 3 Abs. 4 AUB 61 entsprechen, als bewiesen an.
Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt,
dass der Ertrinkungstod des Versicherten auf eine Bewusstseinsstörung
zurückzuführen ist.
1.
Der Senat folgt dem Landgericht insoweit, als davon auszugehen ist, dass der Tod
des Versicherten durch Ertrinken eintrat.
a) In der Rechtsprechung und Literatur wird fast einhellig die Auffassung
vertreten, bei der Prüfung der Unfallvoraussetzungen komme es ausschließlich auf
dasjenige Ereignis an, das den Schaden unmittelbar ausgelöst hat, nicht aber auf
dessen einzelne Ursachen, die nur im Rahmen der Ausschlussklauseln eine Rolle
spielen können (BGHZ 23, 76, 80 = VersR 1957, 90; Eichelmann VersR 1972, 411).
Beweisbelastet für den Unfall, hier den Tod durch Ertrinken, ist der
Anspruchsteller (Versicherungsnehmer, Bezugsberechtigter). Er braucht jedoch
nicht die Ursachen und den Verlauf des Unfalls zu beweisen, es genügt die
Schilderung von Geschehensabläufen, die den Unfallbegriff der maßgeblichen
Versicherungsbedingungen erfüllen (BGH VersR 1977, 736). Danach ist der Tod
durch Ertrinken ein Unfalltod, ohne dass es dabei auf die Ursache des Ertrinkens
ankäme. Das Eindringen von Wasser in den Kehlkopf stellt das von außen auf den
Körper wirkende Ereignis dar, das den Tod unmittelbar verursacht (BGH VersR
1977, 736; Prölss/Martin/Knapp-mann, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 1
AUB 94 Rn. 9; Eichelmann a.a.O.; teilweise abweichend: Grimm,
Unfallversicherung, 3. Aufl., § 1 AUB Rn. 33, 34, wonach ein Unfall durch
Ertrinken nur angenommen werden könne, wenn die zum Ertrinken führende
Kausalkette bereits vorher in einer für den Versicherten unausweichbaren Weise
mit einem Geschehen außerhalb des Körpers begonnen habe).
b) Entscheidend für einen Ertrinkungstod (z.B. zur Abgrenzung von einem Herztod)
spricht ein Schaumpilz vor dem Mund der geborgenen Leiche, falls die möglichen
Alternativursachen für den Schaumpilz - Intoxikation durch hochgradige
Alkoholisierung, Erwürgen, Erdrosseln - zuverlässig ausgeschlossen werden können
(Prölss/Martin/Knappmann a.a.O. m.w.N.). Nach dem Ergebnis der Obduktion ist -
wie der von der Versicherung beauftragte Sachverständige Dr. B. und der vom
Senat bestellte Sachverständige Prof. Dr. M. übereinstimmend bekundet haben -
von einem Tod durch Ertrinken auszugehen. Für Herzinfarkt, Hirnschlag oder
Herzstillstand als unmittelbare Todesursache gibt es keine hinreichenden
Anhaltspunkte.
2.
Obwohl ein bedingungsgemäßer Unfall vorliegt, ist die Beklagte leistungsfrei,
weil ein Ausschlusstatbestand nach § 3 Abs. 4 AUB 61 vorliegt. Der Senat ist
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - anders als das Landgericht - davon
überzeugt, dass eine Bewusstseinsstörung den Ertrinkungstod des Versicherten
verursacht hat und andere Ursachen für das Ertrinken ausscheiden. Dabei ist der
Beweis einer Tatsache nicht erst dann als geführt anzusehen, wenn eine absolute,
über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit gewonnen werden kann. Vielmehr
genügt im Rahmen der nach § 286 ZPO vorzunehmenden Beweiswürdigung eine
Gewissheit für die Überzeugungsbildung des Gerichts, die vernünftigen Zweifeln
Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 256 und
ständig).
a) Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen Prof. Dr. M. besteht nach dem Spurenbild und den
Sektionsbefunden kein ernsthafter Zweifel daran, dass der Versicherte in der
Badewanne im Zustand der Bewusstlosigkeit oder schwerster Bewusstseinstrübung
mit weitestgehend erloschenen Schutzreflexen unter Wasser geraten und dort
ertrunken ist. Wenn eine Intoxikation - durch Alkohol, Medikamente oder auch
Kohlenmonoxid - ausscheidet, ist die bei weitem nahe liegendste Erklärung für
die Bewusstseinsstörung eine innere Ursache. Dabei ist in erster Linie an
Herzrhythmusstörungen zu denken, ausgelöst durch einen akuten Atemwegsinfekt mit
fraglicher Herzbeteiligung in Kombination mit starker, akuter Überwärmung. Diese
Beurteilung deckt sich mit derjenigen des Obduzenten Dr. B., der ebenfalls eine
Bewusstseinsstörung als nahe liegendste und einzig nachvollziehbare Todesursache
beschrieben hat.
b) Ein vom Landgericht in Erwägung gezogener Larynxschock (Kehlkopfkrampf oder
Stimmritzenkrampf) kann - dem Sachverständigen Prof. Dr. M. folgend - nach den
Gesamtumständen ausgeschlossen werden. Ein sog. Kehlkopfschock verhindert das
weitere Einströmen von Ertrinkungsflüssigkeit in die Atemwege, allerdings auch
die Atmung. Dieser Zustand bedingt jedoch keine sofortige Handlungsunfähigkeit.
Ein Kehlkopfschock löst sich wieder. Eine in einer Badewanne liegende Person
kann sich relativ einfach mit dem Kopf über den Wasserspiegel aufrichten. Durch
das eindringende Wasser in den Kehlkopf kommt es zu starken krampfartigen
Hustenbewegungen. Auch diese Situation ist für einen bewusstseinsklaren Menschen
beherrschbar. Bei einer - nach den Schilderungen der Zeugen G. und M. - bis 3 cm
unter den Badewannenrand gefüllten Badewanne wäre aufgrund der zu erwartenden
ruckartigen Körperbewegungen mit einem Überschwappen einer erheblichen
Wassermenge zu rechnen gewesen. Feuchtigkeitsspuren im Bad wurden aber weder von
den beiden Polizeibeamten noch von den Ärzten Dr. E. und Dr. P. noch von den
Kindern der Klägerin bekundet. Eine Fußbodenheizung, die zum schnellen
Verdunsten einer auch größeren Wassermenge führen könnte, war in dem Badezimmer
nicht installiert.
Als widerlegt anzusehen ist der Einwand der Klägerin, die vorliegenden Befunde -
großer, sich nachbildender Schaumpilz und große Flüssigkeitsmenge im Magen des
Ertrunkenen - würden für einen sog. "verkürzten Ertrinkungsvorgang" sprechen;
dabei handele es sich um Vitalitätszeichen, die nicht in dieser Ausprägung
vorhanden gewesen wären, wenn der Versicherte tatsächlich unter Wasser
bewusstlos gewesen wäre. Dazu hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt,
dass die Größe des Schaumpilzes in keiner Relation zur Intensität eines
Todeskampfes steht. Aus der Größe des Schaumpilzes könne bei einer
Ertrinkungsleiche kein Rückschluss gezogen werden. Auch im Zustand der
Bewusstlosigkeit könne der Schluckreflex noch in einem Umfang vorhanden sein,
dass sich die Menge von 0,8 l Flüssigkeit im Magen ansammelt. Bei einem Tod in
der Badewanne könne man andererseits ein passives Hineinlaufen des Wassers in
den Magen nicht annehmen.
Selbst bei einem extrem unwahrscheinlichen augenblicklichen Herzstillstand als
Folge des Vagusreflexes bestehen - so der Sachverständige Prof. Dr. M. - noch
mehrere Sekunden Handlungsfähigkeit, um den Kopf außerhalb des Wassers zu
bringen. Ein derartiges Phänomen hat der Sachverständige als "absolute Rarität"
bezeichnet. Selbst dann wären motorische Reaktionen ausgelöst worden, die bei
der randvoll gefüllten Badewanne zu - hier nicht festgestellten - Wasserspuren
führen mussten.
c) Dass der Versicherte schlafend mit den Atemöffnungen unter Wasser geraten
sein könnte, ist ebenfalls auszuschließen. Er wäre dann mit nachfolgender
reflektorischer Hustenattacke aufgewacht und hätte, da er sich nicht in einem
tiefen Gewässer befunden hatte, mühelos den Kopf über die Wasseroberfläche
bringen können.
d) Vernünftige Zweifel ergeben sich für den Senat auch nicht durch die von den
Zeugen S. S. und K. S. beschriebenen Blutspuren auf der Badematte und den vom
Bestattungsunternehmen bestätigten Blutspuren im Transportsarg. Es ist nicht
gesichert, dass diese Blutspuren von äußeren Verletzungen herrührten. Dagegen
spricht insbesondere, dass solche weder von den Ärzten E. und Dr. P. noch von
den die Ermittlung führenden Polizeibeamten G. und M. noch von dem Obduzenten
Dr. B. festgestellt wurden. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die
Polizeibeamten G. und M. im Rahmen der von ihr durchgeführten Besichtigung der
Leiche mit der notwendigen Sorgfalt vorgegangen sind und eventuelle
Verletzungsspuren am Körper des Versicherten festgestellt hätten. Der Beweiswert
ihrer Aussage wird nicht dadurch getrübt, dass sie vor dem Senat
unterschiedliche Angaben dazu machten, wer die Leiche manuell untersucht und wer
Protokoll geführt hat. Nach den Gesamtumständen ist nicht auszuschließen, dass
die von den Zeugen S. beschriebenen rötlichen Spuren auf der Badematte von der
rötlich-bräunlichen Flüssigkeit herrührt, die im Mundbereich des Versicherten
ausgetreten ist.
3.
Dass die für das Ertrinken ursächliche Bewusstseinsstörung ihrerseits auf ein
versichertes Ereignis zurückzuführen ist - z.B. Bewusstlosigkeit infolge eines
Sturzes -, hat die Klägerin nicht bewiesen. Für einen derartigen
Unfallmechanismus gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, insbesondere keine
dafür sprechenden Verletzungsspuren am Körper des Versicherten. Auch fehlen
dafür sprechende Spuren im Badezimmer, insbesondere übergelaufenes Wasser aus
der randvoll gefüllten Badewanne.
Aufgrund dieser gesamten Umstände ist der Senat davon überzeugt, dass eine
Bewusstseinsstörung Ursache für das Ertrinken des Versicherten war und
vernünftige Zweifel aufgrund anderer nicht nur theoretisch denkbarer Umstände
ausgeschlossen werden können.
4.
Davon abgesehen spräche auch der Beweis des ersten Anscheins für eine innere
Ursache des Ertrinkens. Darauf kann sich der Versicherer dann berufen, wenn ihm
der Beweis gelingt, dass der Ertrunkene in ruhigem, normal temperiertem Wasser
ohne äußere Einflüsse und ohne Abwehrkampf untergegangen ist (Wussow/Pürckhauer,
AUB, 6. Aufl., § 1 Rn. 78; Grimm a.a.O. § 1 Rn. 35; Eichelmann a.a.O.). Davon
ist nach dem oben Ausgeführten auszugehen.
Der Klägerin ist es nicht gelungen, den für die Beklagte streitenden
Anscheinsbeweis dadurch zu erschüttern, dass sie Spuren, die auf einen
Abwehrkampf hindeuten oder einen Unfall als Auslöser einer Bewusstseinsstörung
beweist. Auch vermochte sie keine Ertrinkensursache als nicht nur theoretische
Möglichkeit darzulegen, deren Auslöser nicht eine zu einer Bewusstseinsstörung
führende innere Ursache, wie z.B. eine Kreislaufschwäche, war.
II.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat folgt den von
der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Verteilung
der Beweislast für das Vorliegen eines Unfalls und das Eingreifen von
Ausschlusstatbeständen zu Gunsten des Unfallversicherers. Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.