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Toilettengang
im Krankenhaus ist nicht unfallversichert
Hessisches
Landessozialgericht
Urteil vom
14.12.2006
Az.: L 8/14 KR
357/04
Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 8 U 2996/01, Urteil vom 28.10.2004
Entscheidung:
Auf die Berufung der
Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28.
Oktober 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die
Erstattung der Aufwendungen der Klägerin für die Behandlungskosten ihrer
Versicherten, G. B., aus Anlass eines Unfalls am 27. November 2000 während einer
stationären Rehabilitationsmaßnahme.
Die Versicherte wurde am 10. November 2000 in der Klinik R. in S. im Alter von
76 Jahren zur stationären Anschluss-Rehabilitation nach einer
Krankenhausbehandlung wegen einer komplizierten Cholecysitis mit wiederholter
Erfordernis einer Laparatomie aufgenommen. Nach dem Entlassungsbericht der
Klinik R. trat bei der Versicherten wenige Tage nach ihrer Aufnahme eine starke
Verschlechterung des Allgemeinzustandes auf. Nachdem die Versicherte zunehmend
mobilisiert werden konnte, sei es am 27. November 2000 zu einem nicht-synkopalem
Sturz auf die rechte Hüfte gekommen. Dabei habe sich die Versicherte einen
Oberschenkelhalsbruch zugezogen, der operativ im Kreiskrankenhaus G. versorgt
worden ist.
Nach dem Bericht des Durchgangsarztes K. stolperte und stürzte die Versicherte
am 27. Oktober 2000 beim Gang zur Toilette. Nach dem Unfallbericht der
Versicherten stürzte sie am 27. November 2000 um ca. 19:30 Uhr in ihrem Zimmer
in der Klinik R. in Anwesenheit ihres Ehemanns. Eine Ursache des Unfalls konnte
sie nicht nennen und gab weiter an, sie sei im beleuchteten Zimmer vom Stuhl
aufgestanden und ohne ersichtlichen Grund nach zwei, drei Schritten gefallen.
Die Klägerin meldete mit Schreiben vom 30. November 2000 bei der Beklagten einen
Erstattungsanspruch in Bezug auf die angefallenen Kosten der
Krankenhausbehandlung und des Krankentransports ihrer Versicherten an.
Die Klinik R. gab auf einem Formular der Beklagten am 15. Januar 2001 an, der
Unfall der Versicherten habe sich auf dem Gang zur Toilette (Nasszelle)
innerhalb ihres Zimmers ereignet. Sie sei über Hausschuhe gestolpert und sei im
Zeitpunkt des Unfalls "recht gut mobilisiert" gewesen. Eine Einrichtung der
Klinik oder die besondere Beschaffenheit der Unfallstelle habe nicht zur Schwere
der Verletzung beigetragen. Folgende Fragen im Formular der Beklagten wurden von
der Klinik R. verneint:
"14. Ergab sich die Unfall bringende Betätigung: a) Aus der
Befolgung/Ausführung/einer ausdrücklichen ärztlichen Anordnung/Verordnung? b)
Aus einem zwar nicht verordneten, aber der Genesung förderlichen Verhalten? c)
Aus einer ärztlichen Anordnung entgegenstehenden Verhalten? d) Aus einer
Hilfeleistung zur Entlastung, Unterstützung Ihres Personals? e) Zwangsläufig aus
der Unterbringung in Ihrem Haus, ggf. inwiefern? f) Allein aus der persönlichen
Freizeitgestaltung d. Verletzten, ggf. inwiefern?"
Mit Schreiben vom 23. März 2001 lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung mit
der Begründung ab, der Unfall habe sich bei einer eigenwirtschaftlichen
Tätigkeit ohne Bestehen einer besonderen Gefahr ereignet.
Die Klägerin hat am 6. September 2001 Klage gegen die Beklagte vor dem
Sozialgericht Frankfurt am Main auf Erstattung ihrer Aufwendungen anlässlich des
Unfalls ihrer Versicherten am 27. November 2000 erhoben.
Sie hat die Auffassung vertreten, für ihre Versicherte habe während ihres
Aufenthalts in der Klinik R. Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 a
Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) bestanden. Zwar sei die Verrichtung der
Notdurft grundsätzlich eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unterliege jedoch der Weg zur Toilette
regelmäßig dem Unfallversicherungsschutz. Im Übrigen habe der Weg zur Toilette
der Steigerung der Mobilität der Versicherten und daher dem Behandlungsziel
gedient. Nach den Arbeitsregeln der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (Verwaltungs-BG)
unterliege der Weg zur Toilette dem Unfallversicherungsschutz.
Die Beklagte hat demgegenüber auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,
Beschluss vom 8. Januar 1997, Az.: 2 BU 257/96 verwiesen. Danach stelle der Gang
zur Toilette eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar. Ein Versicherungsschutz
könne nur für besondere krankenhaustypische Gefahren angenommen werden. Solche
hätten nach den vorliegenden Unterlagen nicht bestanden. Soweit die Klägerin auf
die Arbeitsregeln der Verwaltungs-BG verweise, so besitze diese für sie keine
Rechtsverbindlichkeit. Zudem sei eine Parallele zu Dienst- und Geschäftsreisen
außerhalb des eigentlichen Dienstgeschäfts zu ziehen. Nach der Rechtsprechung
des Landessozialgerichts Hamburg (Urteil vom 6. August 1997, Az.: III U Bf
52/96) bestehe während eines stationären Aufenthalts ein
Unfallversicherungsschutz nur für Wege die der Durchführung der erforderlichen
Maßnahme dienten und umfasse nur krankenhaustypische Gefahren. Im Übrigen sei
das Krankenhaus kein Mitgliedsunternehmen, so dass zur Begründung des
Unfallversicherungsschutzes nicht auf das Verhältnis Patient - Krankenhaus
abgestellt werden könne.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 28. Oktober 2004 die Beklagte verurteilt,
der Klägerin ihre Aufwendungen zu erstatten. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergebe
sich aus § 105 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Da es sich um einen
Arbeitsunfall gehandelt habe, sei die Beklagte zur Leistung der von der Klägerin
gewährten Leistungen aus Anlass des Unfalls der Versicherten am 27. November
2000 zuständig gewesen. Die Beklagte sei zur Leistung zu verurteilen gewesen,
auch wenn die Klägerin keinen bezifferten Antrag gestellt habe. Dies schließe
eine Verurteilung auf eine echte Leistungsklage - wie vorliegend - nicht aus.
Nach § 105 SGB X sei der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger
erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet habe, bevor
er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt habe, wenn ein
unzuständiger Leistungsträger Leistungen erbracht habe und die Voraussetzungen
des § 102 Abs. 1 SGB X nicht vorlägen. Vorliegend seien die Voraussetzungen des
§ 102 SGB X nicht gegeben, da eine gesetzliche Verpflichtung der Klägerin zur
Vorleistung nicht bestanden habe. Zur Überzeugung des Sozialgerichts stehe fest,
dass die Versicherte der Klägerin auf dem Weg zur Toilette einen Arbeitsunfall
nach § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 15 a SGB VII erlitten habe. Nach
dem Willen des Gesetzgebers solle der Versicherte vor Gefahren geschützt werden,
die sich durch das Verweilen in fremder Umgebung ergeben. Hierzu gehöre nach
Überzeugung des Sozialgerichts auch der Gang zur Toilette. Dazu habe das
Bundessozialgericht noch keine Entscheidung getroffen. Die von den Beteiligten
zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts enthielten dazu keine
ausdrückliche Entscheidung. Das Sozialgericht stützte seine Entscheidung auf die
Grundlagen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Versicherungsschutz
im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses. Nach dem Urteil des
Bundessozialgerichts vom 26. März 1986, Az.: 2 RU 32/85, bestehe kein
Versicherungsschutz bei Verrichtungen, die wesentlich allein den privaten
Interessen des Versicherten dienten und nicht abhängig von der stationären
Behandlung seien. Dies sei mit dem Unfallschutz im Rahmen eines
Beschäftigungsverhältnisses nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 Rentenversicherungsordnung (RVO)
vergleichbar. Davon ausgehend sei der Aufenthalt in der Toilette nicht vom
Unfallversicherungsschutz erfasst. Lediglich der Weg in der Betriebsstätte zur
Toilette sei nach der Rechtsprechung vom Versicherungsschutz erfasst. Dies
beruhe auf der Überlegung, dass der Versicherte durch die Anwesenheit in der
Betriebsstätte gezwungen sei, seine Notdurft an einem anderen Ort als der
häuslichen Umgebung zu verrichten. Somit spiele es für den versicherten Gang zur
Toilette keine Rolle, ob sich dabei krankenhaustypische Gefahren verwirklicht
hätten. Für das Sozialgericht sei nicht ersichtlich, weshalb der versicherte
Arbeitnehmer und der versicherte Rehabilitand im Hinblick auf den
Versicherungsschutz auf dem Weg zur Toilette ungleich behandelt werden sollten.
Der Hinweis der Beklagten, die Klinik R. sei nicht ihr Mitgliedsunternehmen,
könne wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller unter den Unfallschutz
fallenden Personen nicht berücksichtigt werden. Auch die Entscheidung des
Landessozialgerichts Hamburg stehe der vorliegend getroffenen nicht entgegen.
Das Landessozialgericht Hamburg habe seine abweichende Beurteilung auf
Besonderheiten des Einzelfalles gestützt. Nach dem Entlassungsbericht der Klinik
R. sei vor dem Hintergrund der Aufnahme der Versicherten davon auszugehen, dass
auch ohne ärztliche Verordnung das eigenständige Zurücklegen des Weges zur
Toilette der Steigerung der Mobilität der Versicherten und damit der
Rehabilitationsmaßnahme diente.
Gegen das am 8. November 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.
November 2004 Berufung eingelegt.
Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest. Der Versicherungsschutz des § 2 Abs.
1 Nr. 15 a SGB VII erfasse nur typische, im inneren Zusammenhang mit einer
stationären Behandlung resultierende Risiken. Aus § 27 Abs. 1 SGB V sei zu
folgern, dass der Versicherte nur bei Verrichtungen unter den
Unfallversicherungsschutz falle, deren Ziel es sei zur Erkennung, Heilung oder
Linderung seiner Erkrankung beizutragen oder eine Verschlimmerung zu verhüten.
Wegeunfälle seien deshalb vom Unfallversicherungsschutz nur erfasst, wenn bei
dem Unfall, die mit dem fremden Aufenthalt verbundenen typischen Gefahrenmomente
wesentlich mitgewirkt hätten. Es müsse ein innerer Zusammenhang mit der
versicherten Tätigkeit bestehen. Zwar sei ein Unfall auf dem Weg zur Toilette in
einer Klinik durch die persönliche Anwesenheit des Patienten bedingt und
ermögliche die Fortführung seiner Behandlung. Dies diene jedoch nicht der
Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit des Patienten. Eine Zurechnung
wie bei einer betrieblichen Tätigkeit könne nicht vorgenommen werden. Dies
ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 31.
Januar 1981 in SGb 1982, 41 f. Danach könne ein Patient unabhängig des
bestehenden Unfallversicherungsschutzes Schmerzensgeldansprüche gegen ein
Krankenhaus geltend machen. Denn anders als der Arbeitgeber sei ein Krankenhaus
nicht gem. § 104 SGB VII von der zivilrechtlichen Haftung freigestellt.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28.
Oktober 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe mit dem angefochtenen Urteil
zutreffend entschieden.
Der Senat hat die Beteiligten auf die Rechtsprechung des 3. Senats des
Hessischen Landessozialgerichts mit Urteil vom 24. Oktober 2006 - Az.: L 3 U
114/06 hingewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
ergänzend auf die Verwaltungsakten der Beteiligten und die Gerichtsakten (zwei
Bände) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und
begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. Oktober 2004 war
aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin besitzt gegen die Beklagte
keinen Anspruch nach § 105 SGB X auf Erstattung der Kosten der Behandlung ihrer
Versicherten aus Anlass ihres Sturzes am 27. November 2000 in der Klinik R.
Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die
Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 vorliegen, ist gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X
der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig,
soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des
anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
Nicht die Beklagte, sondern die Klägerin ist für die Gewährung der
Krankenhausbehandlung ihrer Versicherten und ihren Transport in das
Kreiskrankenhaus G. aus Anlass ihres Sturzes am 27. November 2000 zuständig
gewesen. Die Beklagte ist nicht zuständig gewesen, da dieser Sturz der
Versicherten nicht unter den Begriff des Arbeitsunfalls nach § 8 Abs. 1 i. V. m.
§ 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII fällt.
Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle solche Unfälle, die Versicherte
infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden. Unfälle sind zeitlich begrenzte,
von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden
oder zum Tod führen. Als Versicherte werden in § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII
Personen aufgeführt, die auf Kosten der Krankenversicherung oder eines Trägers
der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer landwirtschaftlichen Alterskasse
stationär oder teilstationär Behandlungen oder Leistungen stationärer oder
teilstationärer medizinischer Rehabilitation erhalten.
Die Versicherte der Klägerin zählte zwar im Zeitpunkt ihres Unfalls zu dem nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII versicherten Personenkreis, da sie sich auf Kosten
der Klägerin als gesetzliche Krankenkasse in der Klinik R. zur medizinischen
Rehabilitation aufhielt. Die Anerkennung eines Unfalles als Arbeitsunfall setzt
jedoch das Bestehen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und der
versicherten Tätigkeit voraus. Ein solcher innerer Zusammenhang ist nicht für
alle Aktivitäten während der Dauer eines stationären Aufenthalts anzunehmen.
Versicherungsschutz ist nach den in der Rechtsprechung und der Literatur
entwickelten Grundsätzen (siehe dazu: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom
24. Oktober 2006 - Az.: L 3 U 114/06) auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Nr. 15a
SGB VII bei allen Verrichtungen anzuerkennen, die die Rehabilitandin im inneren
Zusammenhang mit der stationären oder teilstationären Heilbehandlung vornimmt
und die dem Zweck der Heilbehandlung dienlich sind. Dienlich in diesem Sinne ist
jede Maßnahme, die am Rehabilitationszweck ausgerichtet ist. Dies setzt voraus,
dass die Versicherte durch ihr Verhalten an der Durchführung der Behandlung
mitgewirkt hat und sich dabei im Rahmen der ärztlich verordneten oder
empfohlenen Maßnahmen hält (Schwerdtfeger in Lauterbach, Gesetzliche
Unfallversicherung, SGB VII, § 2 Anm. 541). Nach der Rechtsprechung des 3.
Senats des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil vom 24. Oktober 2006, a.a.O.)
stellt der Gang vom Bett zur Toilette während der Nachtruhe eine
nichtversicherte, eigenwirtschaftliche Handlung dar. Dieser Rechtsprechung
schließt sich der erkennende Senat an. Zur Begründung seiner Rechtsprechung hat
der 3. Senat folgendes ausgeführt:
"Die von der Rechtsprechung für den Gang zur Toilette am Arbeitsplatz
entwickelten abweichenden Grundsätze, die für diesen Weg zu einem
Unfallversicherungsschutz gelangen und auf die sich die Klägerin zur Begründung
... bezieht, sind nicht auf den Krankenhausbereich übertragbar. Denn die
Rechtsprechung sieht das Zurücklegen des Weges zur Toilette auf dem Arbeitsplatz
deswegen als versichert an, da er der Fortsetzung der Arbeit direkt im Anschluss
daran dient und somit auch im mittelbaren Interesse des Arbeitgebers liegt (dazu
BSG, Urteil vom 22. September 1966, Az.: 2 RU 16/65 sowie BSG in SozR 2200 Nr.
97 zu § 548 RVO). Essen, Trinken und das Verrichten der Notdurft während der
Arbeitszeit sind im Gegensatz zu bloßen Vorbereitungshandlungen vor der Arbeit
dadurch gekennzeichnet, dass sie regelmäßig unaufschiebbare, notwendige
Handlungen sind, um die Arbeitskraft des Versicherten zu erhalten und es ihm
damit zu ermöglichen, die jeweils aktuelle betriebliche Tätigkeit fortzusetzen.
Derartige Wege sind von einem mittelbar betriebsbezogenen Handlungsziel geprägt
und das Zusammentreffen beider betriebsbezogener Merkmale - das notwendige
Handlungsziel und die Betriebsgebundenheit des Weges - begründen den
wesentlichen inneren Zusammenhang mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit."
Dies steht in Übereinstimmung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum
Unfallversicherungsschutz für private Verrichtungen während eines stationären
Aufenthalts. Das Bundessozialgericht hat zunächst mit Urteil von 29. Oktober
1980 (SozR 2200 § 539 RVO Nr. 72) sowie mit Urteil vom 17. Oktober 1990 (Az.: 2
RU 61/89) die Frage des Bestehens von Unfallversicherungsschutz für die Einnahme
von Essen sowie das Baden, Duschen und Waschen im Rahmen einer stationären
Behandlung offen gelassen. Das Bundessozialgericht ist dann im Beschluss vom 8.
Januar 1997 (Az.: 2 BU 257/96) davon ausgegangen, dass der während eines
stationären Aufenthalts untergebrachte Patient auf dem nächtlichen Weg zur
Toilette grundsätzlich nicht versichert ist.
Auch in dem vorliegend zu entscheidenden Fall der Versicherten der Klägerin ist
auf dem nicht versicherten Weg vom Stuhl in dem ihr zugewiesenen Zimmer zur
Toilette ein kliniktypischer Gefahrenmoment (mit-)ursächlich für ihren Sturz am
27. November 2000 nicht nachgewiesen worden. Nach den Angaben der Versicherten
kann sie eine Ursache des Unfalls nicht benennen. Sie ist im beleuchteten Zimmer
von ihrem Stuhl aufgestanden und nach zwei, drei Schritten ohne ersichtlichen
Grund gefallen. Aus dieser Darstellung kann der Senat kein krankenhaustypisches
besonderes Gefahrenpotenzial erkennen. Ebenso kann ein Stolpern über Hausschuhe
- wie in der Stellungnahme der R. Klinik angeführt - keine krankenhaustypische
Gefahr gesehen werden. Auch kann der Senat aus dem Umstand, dass sich der
Allgemeinzustand der Versicherten wenige Tage nach ihrer Aufnahme stark
verschlechterte und die im Entlassungsbericht der Klinik beschriebene intensive
Behandlung erforderlich wurde, kein krankenhaustypisches besonderes
Gefahrenpotenzial erkennen. Denn weder der Gesundheitszustand des Versicherten
noch die Behandlung bzw. Fehler des ärztlichen und nichtärztlichen Personals
fallen unter den Versicherungsschutz des § 2 Abs. 1 Nr. 15a SGB VII (BSGE 46,
283; BSG in Breithaupt 1980, 19; Bundessozialgericht, Urteil vom 27. November
1986, Az.: 2 RU 10/86). Es ist damit ohne Bedeutung, ob der Gesundheitszustand
der Versicherten am 27. November 2000 bereits soweit hergestellt gewesen ist,
dass sie sicher den Weg zur Toilette zurücklegen konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der
Fassung des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17. August 2001 mit Wirkung vom 2.
Januar 2002, da die Berufung nach Inkrafttreten des 6. SGG-Änderungsgesetzes
eingelegt worden ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 8. Juli 2002 – Az.: B 3 P
3/02 R).
Gebühren nach § 197a SGG waren vorliegend nicht zu erheben, da anstelle des §
197a SGG weiterhin § 183 SGG in der bisherigen Fassung anzuwenden ist, wenn das
Verfahren zwar unter den Geltungsbereich des § 197a SGG fällt, aber vor dem 2.
Januar 2002 rechtshängig geworden ist. Das Verfahren ist dann in allen
Rechtsmittelzügen gem. der Übergangsregelung des Art. 17 des 6.
SGG-Änderungsgesetzes kostenfrei (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 197a Rdnr. 1).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG
nicht vorliegen.
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