|














































| |
Totalschaden und MwSt-Abrechnung
BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VI ZR 267/03
URTEIL vom 18.05.2004
Leitsatz:
Macht der Geschädigte im Falle eines
wirtschaftlichen Totalschadens seines Kraftfahrzeuges und einer
Ersatzbeschaffung bei einem gewerblichen Verkäufer über den vom Gericht
geschätzten Differenz-Mehrwertsteuerbetrag im Sinne des § 25a UStG den vollen
Mehrwertsteuerbetrag im Sinne des § 10 UStG lediglich abstrakt aufgrund eines
Sachverständigengutachtens geltend, so steht diesem Begehren § 249 Abs. 2 Satz 2
BGB entgegen (Bestätigung des Urteils vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - zur
Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
In dem Rechtsstreit hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2004 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Arnsberg vom 30. Juli 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der beklagten Haftpflichtversicherung Schadensersatz aus
einem Verkehrsunfall vom 4. September 2002, bei dem sein PKW einen
wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. Die Eintrittspflicht der Beklagten
für den Schaden ist unstreitig. Die Beklagte hat den Schaden vorgerichtlich auf
der Basis eines vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachtens reguliert,
jedoch ohne die in den angegebenen Beträgen laut Gutachten enthaltene
Mehrwertsteuer, die der Kläger daraufhin klageweise geltend gemacht hat. Nachdem
der Kläger einen Kaufvertrag über ein Ersatzfahrzeug von einem gewerblichen
Verkäufer ohne Mehrwertsteuerausweis, aber mit einer im Firmenstempel
aufgeführten Steuernummer vorgelegt hat, hat die Beklagte weitere 130 € (= 2 %
des Bruttoverkaufspreises) gezahlt. Das Amtsgericht hat die Klage, mit der der
Kläger sein Klagebegehren auf Zahlung des (vollen) Mehrwertsteuerbetrages (im
Sinne des § 10 UstG) auf Grundlage des vorgelegten Sachverständigengutachtens
abzüglich der gezahlten 130 € weiterverfolgt, abgewiesen. Das Landgericht hat
die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision
zur Klärung der für rechtsgrundsätzlich erachteten Frage zugelassen, ob sich an
der rechtlichen Einordnung der Ersatzbeschaffung als Fall der Naturalrestitution
aufgrund der Neueinführung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB etwas geändert hat. Mit
der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, das hinsichtlich des Tatbestandes auf das erstinstanzliche
Urteil verweist, hat sich der Auffassung des Amtsgerichts angeschlossen, daß
auch nach Inkrafttreten des 2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetzes im Falle
eines wirtschaftlichen Totalschadens der entstandene Sachschaden nicht nach §
251 BGB, sondern nach § 249 BGB zu ersetzen ist, dessen Absatz 2 einen Ersatz
der Mehrwertsteuer nur noch vorsieht, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Das
Amtsgericht habe daher dem Kläger zu Recht nur die für die tatsächliche
Ersatzbeschaffung angefallene, gemäß § 25a UStG nach der Differenz zwischen dem
Händlereinkaufs- und Verkaufspreis zu berechnende Differenz-Mehrwertsteuer
zuerkannt, welche die Beklagte bereits ausgeglichen habe.
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe in seinem
Urteil die Berufungsanträge nicht wiedergegeben und lasse nicht erkennen, in
welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angefochten werde.
Zwar erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ
154, 99; Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - NJW-RR 2003, 1290) die nach der
Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mögliche Bezugnahme auf die tatsächlichen
Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils nicht auf den Berufungsantrag;
dieser ist auch nach neuem Recht in das Berufungsurteil aufzunehmen. Dabei
braucht jedoch der Antrag des Berufungsklägers nicht wörtlich wiedergegeben zu
werden; es genügt vielmehr, daß aus dem Zusammenhang wenigstens sinngemäß
deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat
(vgl. BGH aaO). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nach Lage
des Falles soeben noch. Es läßt erkennen, daß der Kläger - über den von der
Beklagten gezahlten Betrag hinaus - sein erstinstanzliches Begehren auf Ersatz
des vollen (Regel-)Mehrwertsteuerbetrages auf der Grundlage des vorgelegten
Sachverständigengutachtens in der Berufungsinstanz weiterverfolgt hat.
2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger mit Recht den Ersatz des (Regel-)Mehrwertsteuerbetrages
im Sinne des § 10 UStG versagt.
Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, der auch im Falle
eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug Anwendung findet,
hat der Geschädigte einen Anspruch auf Eratz von Umsatzsteuer nur, wenn er eine
Ersatzbeschaffung vorgenommen oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer
Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich
Umsatzsteuer angefallen ist (Senatsurteil vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 -
zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts zwar eine Ersatzbeschaffung vorgenommen, die Revision macht
jedoch selbst nicht geltend, daß dabei ein höherer Umsatzsteuerbetrag als die
von der Beklagten bereits beglichene Differenz-Mehrwertsteuer im Sinne des § 25a
UStG angefallen ist. Weiteres zur Differenzbesteuerung ist dem Vortrag des
Klägers nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger den vollen Mehrwertsteuersatz im
Sinne des § 10 UStG lediglich abstrakt aufgrund des vorgelegten
Sachverständigengutachtens verlangt, steht diesem Begehren § 249 Abs. 2 Satz 2
BGB n.F. entgegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen
hierzu im Senatsurteil vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - verwiesen.
|