Totalschaden –
Reparaturkosten 30 % über Wiederbeschaffungswert
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
258/06
Urteil vom
10.07.2007
Leitsatz:
Liegen
die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 %
über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel
wirtschaftlich unvernünftig und der Geschädigte kann vom Schädiger nur die
Wiederbeschaffungskosten verlangen (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 115,
375).
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatzfrist bis zum
5. Juni 2007 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts
Bochum vom 21. November 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 15.
März 2005, bei dem der Beklagte zu 1 mit einem bei der Beklagten zu 2
haftpflichtversicherten Fahrzeug auf das bereits verkehrsbedingt zum Stillstand
gekommene Kraftfahrzeug des Klägers aufgefahren ist. Die Haftung der Beklagten
dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig, sie streiten im
Revisionsverfahren nur noch über die Höhe des dem Kläger durch den Unfall
entstandenen Fahrzeugschadens.
Der vom Kläger nach dem Unfall mit der Begutachtung des Kraftfahrzeugschadens
beauftragte Sachverständige ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten in Höhe
von 11.488,93 EUR brutto, einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges von 4.700
EUR brutto sowie einen Restwert von 500 EUR.
Der Kläger ließ das Fahrzeug bei der Firma W. zum Preis von 6.109,80 EUR - also
innerhalb der 130 %-Grenze des Wiederbeschaffungswertes von 6.110 EUR -
reparieren. Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich an den Kläger lediglich den
Wiederbeschaffungswert von 4.700 EUR, allerdings ohne Abzug des Restwertes. Mit
seiner Klage macht der Kläger die Differenz von 1.409,80 EUR zwischen den
angefallenen Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert nebst Zinsen
geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat
das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt im Wesentlichen aus, der Kläger könne bei den
Reparaturkosten den sog. Integritätszuschlag von 30 % über dem
Wiederbeschaffungswert nicht verlangen, weil die tatsächlich vorgenommene
Reparatur nicht zu einer fachgerechten und vollständigen Wiederherstellung des
vor dem Unfall bestehenden Zustandes geführt habe.
II.
Diese Beurteilung hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lagen die voraussichtlichen
Reparaturkosten nach der Schadensschätzung des vom Kläger beauftragten
Sachverständigen ca. 245 % über dem Wiederbeschaffungswert des
unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs. Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der
Reparatur eines Kraftfahrzeugs mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so
ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig. In einem
solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der
Geschädigte vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen (vgl.
Senatsurteil BGHZ 115, 375). Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch
reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden
wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und
einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil
aufgespalten werden (Senat aaO).
2. Es kann im Streitfall offen bleiben, ob der Geschädigte gleichwohl Ersatz von
Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der
Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene
Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze durchzuführen, denn nach der Rechtsprechung
des erkennenden Senats kann Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur verlangt werden, wenn die Reparaturen
fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt worden sind, wie ihn der
Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl.
Senatsurteile BGHZ 162, 161; 154, 395). Dies ist jedoch dem Kläger nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht gelungen.
a) Setzt der Geschädigte nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht vollständig
und fachgerecht in Stand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über
dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Wert der
Sache wäre eine solche Art der Wiederherstellung im Allgemeinen unvernünftig und
kann dem Geschädigten nur ausnahmsweise im Hinblick darauf zugebilligt werden,
dass der für ihn gewohnte und von ihm gewünschte Zustand des Fahrzeuges auch
tatsächlich wie vor dem Schadensfall erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird
(Senatsurteile BGHZ 162, 161, 168; vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 - VersR 1972,
1024 f.; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 594). Stellt der
Geschädigte lediglich die Fahrbereitschaft, nicht aber den früheren Zustand des
Fahrzeuges wieder her, so beweist er dadurch zwar ein Interesse an der Mobilität
durch sein Fahrzeug, das jedoch in vergleichbarer Weise auch durch eine
Ersatzbeschaffung befriedigt werden könnte. Der für die Zubilligung der
"Integritätsspitze" von 30 % ausschlaggebende weitere Gesichtspunkt, dass der
Geschädigte besonderen Wert auf das ihm vertraute Fahrzeug legt, verliert bei
einer unvollständigen und nicht fachgerechten Reparatur eines total beschädigten
Fahrzeuges in entscheidendem Maß an Bedeutung. Dass der Geschädigte
Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, ist deshalb
mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und Bereicherungsverbot nur zu vereinbaren,
wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeuges wie vor dem Unfall wieder
herstellt. Nur zu diesem Zweck wird die "Opfergrenze" des Schädigers erhöht.
Andernfalls wäre ein solcher erhöhter Schadensausgleich verfehlt. Er hätte eine
ungerechtfertigte Aufblähung der Ersatzleistung zur Folge und führte zu einer
vom Zweck des Schadensausgleichs nicht gebotenen Belastung des Schädigers.
Deshalb kann Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30 % über dem
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur dann verlangt werden, wenn die
Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der
Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
b) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist das
Kraftfahrzeug des Klägers durch die bei der Firma W. vorgenommene Reparatur
nicht vollständig in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzt worden. Vielmehr
sind in Teilbereichen nicht unerhebliche Beanstandungen und Reparaturdefizite
verblieben, die einer vollständigen und insoweit fachgerechten Instandsetzung
und insbesondere einer Wiederherstellung eines mit dem unbeschädigten Fahrzeug
vergleichbaren Zustandes entgegenstehen. Der Sachverständige - so das
Berufungsgericht - habe insbesondere am Rahmenlängsträger hinten rechts, im
Bereich des Kühlers, wo überhaupt kein Austausch stattgefunden habe, am vorderen
Querträger sowie im Heckbereich insgesamt Restmängel in Form von Stauchungen und
verbliebenen Verformungen festgestellt, die zumindest einer vollständigen
Instandsetzung entgegenstünden.
c) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es insoweit nicht darauf an, ob
die verbliebenen Defizite den Geschädigten selbst überhaupt nicht stören und von
diesem nicht beanstandet werden, denn im Rahmen der Vergleichsbetrachtung kommt
es allein auf den erforderlichen, d.h. nach objektiven Kriterien zu
beurteilenden und deshalb auch unschwer nachzuprüfenden Reparaturaufwand an und
nicht darauf, was der Geschädigte für erforderlich hält (vgl. Senatsurteil BGHZ
115, 375, 381).
3. Der Kläger kann sich unter den Umständen des vorliegenden Falles auch nicht -
wie die Revision meint - auf das so genannte Prognoserisiko berufen. Zwar geht
nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein vom Geschädigten nicht
verschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko, wenn er den Weg der
Schadensbehebung mit dem vermeintlich geringeren Aufwand wählt, zu Lasten des
Schädigers (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 364, 370). Dies gilt jedoch nicht in
einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der vom Kläger mit der Schadensschätzung
beauftragte Sachverständige zu Reparaturkosten von ca. 245 % über dem
Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges gelangt, die eine
Reparatur wirtschaftlich unvernünftig machen. Lässt der Geschädigte unter diesen
Umständen sein Fahrzeug gleichwohl auf einem "alternativen Reparaturweg"
reparieren, und gelingt es ihm dabei nicht, das Fahrzeug zu Kosten innerhalb der
130 %-Grenze vollständig und fachgerecht in einen Zustand wie vor dem Unfall
zurückzuversetzen, kann er sich jedenfalls nicht zur Begründung seiner
Reparaturkostenforderung auf ein unverschuldetes Werkstatt- oder Prognoserisiko
berufen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.