Totalschaden –
Weiterbenutzung des Fahrzeugs – Restwertersatz des regionalen Marktes
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
120/06
Urteil vom
06.03.2007
Leitsätze:
Benutzt der
Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als 130% des
Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und
verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven
Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für
den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Fortführung von
Senat, BGHZ 143, 189 ff.).
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum
24. Januar 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Heilbronn vom 9. Mai 2006 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die
Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage in einem 100 EUR nebst Zinsen
übersteigenden Betrag in dem Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 16. Dezember
2005 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des
Amtsgerichts Heilbronn vom 16. Dezember 2005 im Kostenpunkt und in der Sache
abgeändert. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner an den Kläger 800 EUR nebst
5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 14. Mai 2005 sowie 51,27 EUR zu zahlen.
Die weitergehenden Rechtsmittel des Klägers werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 11% und haben die Beklagten 89%
gesamtschuldnerisch zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem
Verkehrsunfall vom 26. März 2005, bei dem sein Fahrzeug einen wirtschaftlichen
Totalschaden erlitt. Der Beklagte zu 1 als Fahrer des am Unfall beteiligten
Kraftfahrzeugs und die Beklagte zu 2 als dessen Haftpflichtversicherer haben für
die Unfallschäden unstreitig in voller Höhe einzustehen. Die Parteien streiten
nur noch um die Höhe des Restwerts des Fahrzeugs des Klägers.
Nach dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten hat das Fahrzeug einen
Wiederbeschaffungswert von 1.800 EUR brutto und einen Restwert von 500 EUR
brutto. Den Reparaturaufwand kalkulierte der Sachverständige in Höhe von
2.511,62 EUR brutto. Der Kläger benutzt sein fahrtüchtiges und verkehrssicheres
Fahrzeug unrepariert weiter. Mit Schreiben vom 14. April 2005 legte die Beklagte
zu 2 dem Kläger zwei Restwertangebote vor. Eines der Angebote belief sich auf
550 EUR brutto, das andere auf 1.300 EUR brutto. Das zuletzt genannte Angebot
stammte von einer Firma aus Norddeutschland, die anbot, das Fahrzeug beim Kläger
gegen Barzahlung und kostenfrei abzuholen. Die Beklagte zu 2 legte der
Schadensabrechnung das Restwertangebot von 1.300 EUR zugrunde und erstattete an
den Kläger 500 EUR. Der Kläger errechnet einen Mittelwert von 400 EUR aus den
dem Sachverständigengutachten zugrunde liegenden Restwertangeboten von 300 EUR
und 500 EUR. Er verlangt mit der Klage weitere 900 EUR nebst vorgerichtlichen
Anwaltskosten. Die zuletzt genannte Forderung haben die Parteien in der
mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 25. November 2005 unstreitig
gestellt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen
Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass der
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit Vorrang vor dem Integritätsinteresse des
Geschädigten und seiner Ersetzungsbefugnis habe, wenn sowohl die tatsächlichen
Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert als auch der tatsächlich erzielbare
Restwert den vom Sachverständigen ermittelten Restwert um mehr als 30%
übersteigen. Unter solchen Umständen würde ein ökonomisch denkender Geschädigter
nicht zögern, durch Verkauf seines Unfallfahrzeugs den höheren Restwert zu
erzielen. Daher müsse sich der Geschädigte so behandeln lassen, als hätte er
dies getan, auch wenn er das Fahrzeug nicht verkaufe, sondern (unrepariert)
weiter benutze.
II.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen
Überprüfung nicht stand. Der Kläger muss sich bei der Schadensabrechnung auf
Gutachtensbasis nicht den Restwert von 1.300 EUR anrechnen lassen, obwohl der
Sachverständige das verunfallte Fahrzeug nur mit 500 EUR bewertet hat.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Geschädigte im
Totalschadensfall, wenn - wie hier - die Reparaturkosten des Fahrzeugs den
Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% übersteigen, nur Ersatz der für die
Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlichen Kosten, also den
Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts, verlangen kann. Hingegen hat der
Schädiger entgegen der Auffassung der Revision nicht die für eine Reparatur des
Fahrzeugs erforderlichen Mittel zu erstatten. Bei Reparaturkosten, die den
Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% überschreiten, besteht wegen des
Wirtschaftlichkeitsgebots kein schützenswertes Interesse an der
Wiederherstellung des Fahrzeugs. Auch die Ersatzbeschaffung ist
Naturalrestitution, deren Ziel sich nicht auf eine (Wieder-)Herstellung der
beschädigten Sache beschränkt; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249
Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der
ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (Senatsurteile BGHZ 115,
364, 368; 115, 375, 378; 154, 395, 397; 162, 161, 164 m.w.N.). Die
Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution steht ebenfalls unter dem
Gebot der Wirtschaftlichkeit (Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193;
163, 362, 365; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6.
April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04
- VersR 2005, 381, 382). Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der
Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und
unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den
wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat - sog. "subjektbezogene
Schadensbetrachtung" (BGHZ 115, 364, 368 f.; 115, 375, 378; 132, 373, 376; 143,
189, 193; 163, 362, 365). Will der Geschädigte in einem solchen Fall sein
Fahrzeug weiter nutzen, muss er sich den Restwert seines Fahrzeuges anrechnen
lassen, auch wenn er diesen nicht realisiert, da ihm ein Integritätsinteresse
hinsichtlich des beschädigten Fahrzeugs nicht zugebilligt werden kann. Nach
sachgerechten Kriterien ist festzustellen, in welcher Höhe dem Geschädigten
angesichts des ihm verbliebenen Restwertes seines Fahrzeuges durch den Unfall
überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist. Dadurch wird verhindert, dass
sich der Geschädigte an dem Schadensfall bereichert (vgl. Senatsurteile BGHZ
154, 395, 398; 163, 180, 184; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO).
Im Veräußerungsfall leistet der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot zur
Wirtschaftlichkeit genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach §
249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines
beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm
eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt
ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 362, 366; 143, 189, 193; vom 21.
Januar 1992 - VI ZR 142/91 - aaO, 458; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO,
770 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO). Er ist grundsätzlich nicht
verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu
nehmen. Auch kann er vom Schädiger nicht auf einen höheren Restwerterlös
verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte
Restwertaufkäufer erzielt werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004
- VI ZR 119/04 - und BGHZ 163, 362 jeweils aaO).
2. Damit ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht vereinbar, dass der
Kläger sich bei der Schadensabrechnung auf der Grundlage einer Schadensschätzung
einen über das Internet ermittelten Restwert in Höhe von 1.300 EUR anrechnen
lassen müsse, obwohl der Sachverständige den Restwert des Unfallfahrzeugs
lediglich mit 500 EUR bewertet hat und Gesichtspunkte, die auf eine fehlerhafte
Begutachtung durch den Sachverständigen hinweisen könnten, von den Beklagten
nicht vorgetragen werden und auch nicht ersichtlich sind.
a) Zwar können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, ohne
weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen und durch
die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den
ihm entstandenen Schaden auszugleichen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 -
VI ZR 119/04 - aaO). Doch müssen derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur
Beweislast des Schädigers stehen, in engen Grenzen gehalten werden, weil
anderenfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende
Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, wonach es Sache des Geschädigten ist, in
welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug verfährt. Insbesondere dürfen dem
Geschädigten bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten
Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden. Dies wäre jedoch der Fall,
müsste er sich einen Restwert anrechnen lassen, der lediglich in einem engen
Zeitraum auf einem Sondermarkt zu erzielen ist.
b) Nutzt der Geschädigte sein Fahrzeug nach dem Unfall weiter, obwohl es wegen
der hohen Kosten nicht mehr reparaturwürdig ist, gilt für die Abrechnung des
Schadens auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nichts anderes. Auch
in einem solchen Fall kann er den Restwert, der vom Sachverständigen nach den
örtlichen Gegebenheiten ermittelt worden ist, der Schadensabrechnung zugrunde
legen. Er muss sich nicht an einem Angebot eines Restwerthändlers außerhalb des
ihm zugänglichen allgemeinen regionalen Markts festhalten lassen, das vom
Versicherer über das Internet recherchiert worden ist. Zu Recht weist die
Revision darauf hin, dass andernfalls der vollständige Schadensausgleich nicht
gewährleistet würde. Der Versicherer des Schädigers könnte mit einem
entsprechend hohen Angebot den Verkauf des Fahrzeugs erzwingen. Bei
Weiternutzung und späterem Verkauf in eigener Regie liefe der Geschädigte
jedenfalls Gefahr, wegen eines wesentlich niedrigeren Verkaufpreises für den
Kauf des Ersatzfahrzeugs eigene Mittel aufwenden zu müssen. Dies entspricht
nicht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr
des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er
mit der beschädigten Sache verfährt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 246; 143,
189, 194 f.; 163, 362, 367). Der Streitfall ist nicht vergleichbar mit den
Fällen, in denen das Fahrzeug durch den Geschädigten tatsächlich verkauft wird.
Der erzielte Restwert steht dann bei der Schadensabrechnung fest und es liegt
auf der Hand, in welcher Höhe der Schaden durch den erzielten Verkaufspreis
ausgeglichen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 362, 367; 163, 180, 185, 187; vom
7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - aaO).
3. Im Streitfall genügte der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast, indem er
der Schadensabrechnung den Restwert, den der Sachverständige ermittelt hatte,
zugrunde legte. Soweit die Beklagten geltend machen, er hätte einen höheren
Preis erzielen können, wenn er das Fahrzeug an den von ihnen benannten
Restwertaufkäufer verkauft hätte, war dazu der Kläger nicht verpflichtet. Da die
Beklagten die Schätzung des Sachverständigen für den regionalen Markt des
Klägers nicht in Zweifel gezogen haben, ist der Schadensabrechnung der
geschätzte Restwert von 500 EUR zugrunde zu legen. Hingegen besteht keine
Veranlassung für die Bildung eines Mittelwerts aus Restwertangeboten im
Gutachten zwischen 300 EUR und 500 EUR. Dass für das Fahrzeug 500 EUR erzielt
werden könnten, ist aufgrund des Sachverständigengutachtens, auf das sich der
Kläger stützt, erwiesen. Da ein Verkauf tatsächlich nicht getätigt worden ist,
stellt sich die Frage eines geringeren erzielten Kaufpreises nicht (vgl.
Senatsurteil BGHZ 163, 362, 368).
III.
Weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf es im Streitfall nicht. Die Sache
ist deshalb zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsurteil und
das Urteil des Amtsgerichts sind im Sachausspruch - wie geschehen - abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4
ZPO.