Totalschaden –
Weiterbenutzung des Fahrzeugs - Restwertabzug
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
217/06
Urteil vom
10.07.2007
Leitsatz:
Benutzt der
Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des
Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur
weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der
Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte
Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI
ZR 120/06 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatzfrist bis zum
20. Juni 2007 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts
Bochum vom 5. September 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner auf restlichen
Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 31. Dezember 2004 in Anspruch. Die
Haftung der Beklagten steht außer Streit. Die Parteien streiten nur noch darum,
in welcher Höhe sich der Kläger bei der Ermittlung des
Wiederbeschaffungsaufwandes den Restwert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges
anrechnen lassen muss.
Der vom Kläger mit der Schadensermittlung beauftragte Sachverständige hat für
das Fahrzeug Reparaturkosten in Höhe von 13.767,14 EUR, einen
Brutto-Wiederbeschaffungswert von 12.500 EUR und einen auf dem regionalen Markt
erzielbaren Restwert von 2.000 EUR ermittelt. Die Parteien sind sich darüber
einig, dass der Netto-Wiederbeschaffungswert nach Abzug der Differenzsteuer
12.200 EUR beträgt.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2005 hat der Haftpflichtversicherer (Beklagte zu 2)
dem Kläger ein höheres Restwertangebot von 4.300 EUR eines Restwertaufkäufers
aus einer Internet-Restwertbörse vorgelegt und auf dieser Basis den
Fahrzeugschaden mit 7.900 EUR reguliert.
Der Kläger will sich das höhere Restwertangebot nicht anrechnen lassen, weil er
das Unfallfahrzeug (teil-)repariert hat und weiternutzt und verlangt mit der
vorliegenden Klage die Differenz von 2.300 EUR zu dem Restwert von 2.000 EUR,
den sein Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat.
Das Amtsgericht hat die entsprechende Klage abgewiesen. Auf die Berufung des
Klägers hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts insoweit abgeändert und
die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 2.300 EUR
nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen
die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne bei der
Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands zwar nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot
unter Umständen verpflichtet sein, ein ihm vom Haftpflichtversicherer
übermitteltes höheres Restwertangebot aus dem Bereich spezialisierter
Restwertaufkäufer im Internet anzunehmen. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall
schon deshalb nicht für die Schadensabrechnung maßgeblich, weil der Kläger das
Fahrzeug repariert habe und weiternutze. Würde man ihn auf das höhere
Restwertangebot verweisen, würde dies letztlich dazu führen, dass der Kläger
sein Fahrzeug statt der Reparatur zwingend hätte verkaufen müssen, um nicht
einen Teil des Schadens selbst zu tragen, obwohl er sich für eine Reparatur
entschieden hätte. Damit würde in die Dispositionsfreiheit des Klägers und die
ihm allein zustehende Ersetzungsbefugnis eingegriffen. Dies gelte um so mehr,
als vom Grundsatz her das Fahrzeug durchaus reparaturwürdig gewesen sei, weil
die kalkulierten Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht
überschritten hätten.
II.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen
Überprüfung stand. Der Kläger muss sich bei der Berechnung des von den Beklagten
zu ersetzenden Wiederbeschaffungsaufwandes lediglich den von seinem
Sachverständigen ermittelten Restwert von 2.000 EUR anrechnen lassen.
1. Da die geschätzten Reparaturkosten im Streitfall den Wiederbeschaffungswert
des Kraftfahrzeuges übersteigen, ist das Berufungsgericht zutreffend davon
ausgegangen, dass der Geschädigte im Wege der fiktiven Schadensabrechnung nur
den Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz zwischen dem
Netto-Wiederbeschaffungswert und dem Restwert ersetzt verlangen kann.
a) Nimmt der Geschädigte tatsächlich eine Ersatzbeschaffung vor, leistet er im
Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit Genüge und bewegt sich in den für
die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die
Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt,
den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen
regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 362, 366; 143, 189,
193; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 -
VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769, 770 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 -
VersR 2005, 381, 382). Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen
Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom
Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf
einem solchen Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden
könnte; er muss sich einen höheren Erlös allerdings anrechnen lassen, wenn er
ihn bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere
Anstrengungen erzielt (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2004 - VI ZR 119/04 -
aaO). Dabei können besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben, eine
ihm ohne weiteres zugängliche, günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen
und durch eine entsprechende Verwertung seines Fahrzeuges in Höhe des
tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden auszugleichen (vgl.
Senatsurteil BGHZ 143, 189, 194). Doch müssen derartige Ausnahmen, deren
Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, in engen Grenzen gehalten
werden, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde, wonach es Sache des
Geschädigten ist, in welcher Weise er mit dem beschädigten Fahrzeug verfährt.
Insbesondere dürfen dem Geschädigten bei der Schadensbehebung nicht die vom
Haftpflichtversicherer des Schädigers gewünschten Verwertungsmodalitäten
aufgezwungen werden.
b) Nimmt der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens
tatsächlich keine Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er sein
unfallbeschädigtes Fahrzeug - ggf. nach einer Teilreparatur - weiter, ist nach
dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - (zur
Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) im Falle eines wirtschaftlichen
Totalschadens (Reparaturkosten höher als 130 % des Wiederbeschaffungswerts) bei
der Berechnung des fiktiven Wiederbeschaffungsaufwandes in der Regel nur der in
einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in
Abzug zu bringen. Dies gilt erst recht, wenn sich - wie im Streitfall - die
geschätzten Reparaturkosten in einem Bereich bis zu 130 % des
Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges bewegen und der
Geschädigte nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 15.
Februar 2005 - VI ZR 70/04 - VersR 2005, 663, 665) vom Schädiger und dessen
Haftpflichtversicherer nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur im
Rahmen einer konkreten Schadensabrechnung sogar die entsprechenden Kosten
verlangen könnte. Lässt der Geschädigte in einem solchen Fall sein Fahrzeug nur
teilreparieren, so kann er im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung zwar nur
den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Er kann dabei aber nicht auf
ein höheres Restwertangebot verwiesen werden, das er wegen der tatsächlichen
Weiternutzung des Fahrzeuges nicht realisieren kann. Da nach dem gesetzlichen
Leitbild des Schadensersatzes der Geschädigte mit der Ersetzungsbefugnis Herr
des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er
mit der beschädigten Sache verfährt, kann ihn der Haftpflichtversicherer des
Schädigers auch nicht durch die Übermittlung eines höheren Restwertangebotes aus
einer Internet-Restwertbörse, das möglicherweise nur in einem engen Zeitraum zu
erzielen ist, zu einem sofortigen Verkauf des Fahrzeuges zwingen (vgl.
Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - Umdr. S. 7, Rn. 10).
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.