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Fahrverbot für das Führen eines
Traktors – Ausnahmegenehmigung
Landgericht Saarbrücken
Az: 8 Qs 59/02
Beschluss vom 18.03.2002
Beschluss in dem Ermittlungsverfahren hat die 8. große Strafkammer des
Landgerichts in Saarbrücken am 18.3.2002 beschlossen:
I. Der Beschluss des Amtsgerichts in St. Ingbert vom 11.2.2002 wird aufgehoben.
II. Von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis werden Kraftfahrzeuge der
Klasse L ausgenommen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen
notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Landeskasse.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat die
beantragte Ausnahmegenehmigung des Beschuldigten zu Unrecht abgelehnt. Wie der
angefochtene Beschluss zutreffend ausführt, können bestimmte Arten von
Kraftfahrzeugen von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ausgenommen
werden, wenn dadurch der Zweck der Maßnahme, die Allgemeinheit vor ungeeigneten
Kraftfahrern zu schützen und die Eignung des Beschuldigten zum Führen von
Fahrzeugen wiederherzustellen nicht gefährdet wird (§ 111a Abs. 1 Satz 2 StPO).
Beim Fehlen der charakterlichen Zuverlässigkeit kommt eine Ausnahme hierbei
regelmäßig nicht in Betracht.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichts kommt oberhalb einer festgestellten
BAK von 1,6 0/00 eine Ausnahmegenehmigung regelmäßig nicht mehr in Frage. Zur
Begründung wird insoweit zutreffend ausgeführt, dass ab einer derart hohen BAK
von einer gefestigten Alkoholproblematik ausgegangen werden müsse, die das
Vorliegen charakterlicher Mängel indiziere. Dies habe sich auch in der
Verwaltungspraxis bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis so niedergeschlagen, so
dass im Hinblick auf eine einheitliche Rechtsanwendung von Gerichten und
Verwaltung ab einer BAK von 1,6 0/00 eine Ausnahmegenehmigung nicht möglich sei
(3 Qs 22/97 Landgericht Saarbrücken).
Die Kammer hält an dieser Rechtsprechung grundsätzlich fest. Dies bedeutet
jedoch nicht, dass auch unterhalb des genannten Grenzwertes charakterliche
Mängel stets ausscheiden. Vielmehr können im Einzelfall auch unterhalb dieses
Schwellenwertes Eignungsmängel vorliegen die eine vorläufige Entziehung der
Fahrerlaubnis ohne Ausnahme gebieten. Umgekehrt ist es nicht ausgeschlossen,
dass bei einer Überschreitung des Schwellenwertes gleichwohl die charakterliche
Eignung gegeben ist. Ob dies der Fall ist kann nur anhand der Umstände des
jeweiligen Falles beurteilt werden und bedarf einer Prüfung im Einzelfall.
Der Beschuldigte hat den Schwellenwert von 1,6 0/00 ab dem eine Vermutung für
die Ungeeignetheit zum Führen aller Fahrzeug besteht, hier unterschritten. Es
liegen nach Auffassung der Kammer auch keine sonstigen Umstände vor, aus denen
auf eine charakterliche Ungeeignetheit des Beschuldigten zu schließen ist.
Im Verkehrszentralregister befinden sich keinerlei Einträge. Ferner ergibt sich
aus dem Arztbericht vom Tattag, dass der Beschuldigte bei seinem Antreffen gegen
21 Uhr 45 am Abend einen schwankenden Gang aufwies. Die plötzliche Kehrtwendung
war unsicher und die Sprache verwaschen. Insgesamt schien er dem Untersucher
stark unter Alkoholeinfluss zu stehen. Diese ärztliche Beobachtungen vom Tattag
legen die Vermutung nahe, dass es sich bei dem Beschuldigten nicht um einen
trinkgewohnten Menschen handelt. Unter diesen Umständen ist auch unterhalb der
Schwelle von 1,6 0/00 nicht von einer verfestigten Alkoholproblematik
auszugehen.
Eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Gewährung einer Ausnahme für
landwirtschaftliche Fahrzeuge der Klasse L liegt nach Auffassung der Kammer
nicht vor. Das von dem Beschuldigten genutzte Fahrzeug hat eine
Höchstgeschwindigkeit von 19 km/h. Auch hat er die verfahrensgegenständliche Tat
nicht mit diesem Fahrzeug, sondern mit seinem Pkw begangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
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