Trampolinunfall – Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
223/07
Urteil vom
03.06.2008
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2008 für Recht
erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 31. August 2007 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Klägers wird das Berufungsurteil im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der
Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am 7. Juni 1967 geborene Kläger macht gegen den Beklagten zu 1 als Inhaber
und die Beklagte zu 2 als vor Ort tätige Geschäftsführerin einer Freizeitanlage
materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit einem Unfall vom 2. Oktober 2004
geltend, den er bei der Benutzung einer Trampolinanlage erlitten hat.
Am Unfalltag besuchte der Kläger mit seiner Familie und einer
Geburtstagsgesellschaft die Freizeitanlage, zu der ein "Indoor-Spielplatz" mit
einer Trampolinanlage gehört, auf welcher mehrere Personen gleichzeitig auf
verschiedenen Trampolinfeldern, zwischen denen Schaumstoffmatten liegen,
springen können.
An der Anlage befinden sich Hinweisschilder, die unter anderem folgende
"Wichtige Hinweise" enthalten:
"A) Um Verletzungen zu verhindern, nicht mit den Ellenbogen abstützen und keine
Kopfsprünge machen.
B) Beim Springen darauf achten, dass sich die Zunge nicht zwischen den Zähnen
befindet.
C) Bevor man Saltos ausführt, sollte man sich zuerst mit dem Trampolin vertraut
machen.
D) Beim Ausführen von Saltos sollte man die Beine möglichst gestreckt halten, um
einen Rückschlag (Knie ins Gesicht) beim Aufprall zu vermeiden.
E) Keine Übungen durchführen, wenn man sich nicht sicher fühlt.
F) Die Anlage kann von Kindern ab vier Jahren und von Erwachsenen benutzt
werden. ..."
Der Kläger benutzte die Trampolinanlage und landete bei dem Versuch eines Salto
vorwärts nicht auf den Beinen, sondern auf dem Rücken. Bei dem Aufprall brach er
sich das Genick und ist seitdem querschnittgelähmt.
Das Landgericht hat mit einem Grund- und Teilurteil die Zahlungsklage des
Klägers unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % dem Grunde nach
für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet
sind, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen
Unfallschäden zu 50 % - vorbehaltlich eines Rechtsübergangs auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte - zu ersetzen; im Übrigen hat es
die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungen aller Parteien hat
das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen
Revisionen verfolgen sie ihre Anträge weiter, soweit zu ihrem Nachteil erkannt
worden ist.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagten hafteten dem Grunde nach aus § 823
Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
für die dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schäden, da sie Saltosprünge
auf der Trampolinanlage nicht generell unterbunden oder zumindest nicht
deutlicher auf die besonderen Gefahren von Saltosprüngen hingewiesen hätten.
Gerade bei einem solchen Kinderspielgerät, welches für Kinder ab vier Jahren
frei gegeben sei und ohne besondere Aufsicht benutzt werden könne, rechne der
Benutzer nicht damit, dass auch bei einer nicht fern liegenden Benutzung
erhebliche Verletzungsrisiken bestünden. Diese Pflichtverletzung sei für den
Unfall zumindest mitursächlich gewesen. Das Landgericht habe zu Recht ein
hälftiges Mitverschulden des Klägers angenommen. Unabhängig davon, ob der Kläger
die besondere Gefährlichkeit und erhebliche Verletzungsgefahr bei Saltosprüngen
erkannt habe und sie ihm in der fraglichen Situation bewusst gewesen sei, habe
er - obwohl er in der Benutzung eines Trampolins ungeübt gewesen sei und sich
mit dem Gerät nur kurz vertraut gemacht habe - einen schwierigen Sprung
versucht, den er nicht beherrscht habe. Mit der nahe liegenden Gefahr, dass er
bei einem Misslingen des Saltos unglücklich aufkommen könne und in diesem Fall
auch die Abfederung durch Matten oder Sprungtuch erhebliche Verletzungen nicht
verhindern könne, habe er sich offenbar nicht auseinandergesetzt. Hierin liege
ein nicht unerhebliches Mitverschulden, welches das Landgericht zu Recht mit 50
% bewertet habe. Dem Mitverschuldenseinwand stehe nicht entgegen, dass der
Kläger vor den spezifischen Gefahren eines Saltosprunges nicht durch Hinweise
der Beklagten gewarnt worden sei. Die Annahme eines anspruchsmindernden
Mitverschuldens nach § 254 BGB sei auch nicht aus Rechtsgründen wegen des
Schutzzwecks der von den Beklagten verletzten Pflicht ausgeschlossen.
II.
A. Zur Revision der Beklagten:
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist ohne
Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagten dem Grunde nach aus §
823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für die dem Kläger
durch den Unfall entstandenen Schäden haften.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - welcher das
Berufungsgericht folgt - ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher
Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren
Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern
(vgl. etwa Senat, Urteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990,
498, 499; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; vom 15.
Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03
- VersR 2005, 279, 280; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233,
234 und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - VersR 2007, 659, 660, jeweils m.w.N.).
Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein
umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für
notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist
jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend
begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre
utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im
praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst
dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit
ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. Senatsurteile vom 8.
November 2005 - VI ZR 332/04 - und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - aaO,
jeweils m.w.N.). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines
Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die
Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst
abzuwenden (vgl. Senat, Urteile vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98/77 - und - VI ZR
99/77 - VersR 1978, 1163, 1165; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8.
November 2005 - VI ZR 332/04 - und vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - aaO).
Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im
Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden
Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Senat,
Urteile vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560; vom 15. Juli
2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO und vom 6.
Februar 2007 - VI ZR 274/05 - aaO). Daher reicht es anerkanntermaßen aus,
diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger,
umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen
Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu
bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. Senat, Urteile vom
12. Februar 1963 - VI ZR 145/62 - VersR 1963, 532; vom 19. Mai 1967 - VI ZR
162/65 - VersR 1967, 801; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - aaO; vom 15.
Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO; vom
16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - VersR 2006, 1083, 1084 und vom 6. Februar 2007 -
VI ZR 274/05 - aaO).
Der Betreiber einer Sport- und Spielanlage braucht demnach zwar nicht allen
denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch
regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der
Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht
ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1978 - VI ZR
194/76 - VersR 1978, 739; BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - X ZR 87/06 - NJW 2007,
2549, 2551; OLG Köln, VersR 2002, 859, 860; OLG Celle, NJW 2003, 2544). Der
Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richtet sich insbesondere danach,
welcher Grad an Sicherheit bei der Art des Spiel- bzw. Sportgeräts und dem Kreis
der dafür zugelassenen Benutzer typischerweise erwartet werden kann. Bei einem
Spielgerät, das für Kinder (ab vier Jahren) frei gegeben ist und ohne besondere
Aufsicht benutzt werden konnte, muss ohne ausdrücklichen Hinweis grundsätzlich
nicht damit gerechnet werden, dass es bei bestimmungsgemäßer Benutzung zu
lebensgefährlichen Verletzungen kommen kann.
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung
der Revision der Beklagten - aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen
eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten mit Recht bejaht.
a) Zwar wies die Trampolinanlage nach den unangegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts keine konstruktiven oder technischen Mängel auf und entsprach
den einschlägigen DIN-Normen. Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsfehler
eine Pflichtverletzung der Beklagten darin gesehen, dass sie Saltosprünge auf
der Trampolinanlage nicht generell unterbunden oder nicht zumindest deutlicher
auf die besonderen Gefahren von - missglückten - Saltosprüngen hingewiesen
haben.
b) Nach den vom Berufungsgericht aufgrund eines Sachverständigengutachtens
getroffenen Feststellungen, die insoweit zwischen den Parteien unstreitig
geworden sind, bedürfen schwierige Sprünge wie Saltosprünge auf einem Trampolin
besonderer Übung und Erfahrung, wobei missglückte Sprünge - insbesondere durch
ungeübte Personen - auch dann zu schweren Verletzungen führen können, wenn der
Benutzer auf dem Sprungtuch und nicht auf den zwischen den einzelnen Trampolinen
befindlichen Matten landet. Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne
Rechtsfehler annehmen, dass der Benutzer einer solchen Anlage, die für Kinder ab
vier Jahren und Erwachsene frei gegeben ist und nicht über
Sicherheitseinrichtungen wie Gurte o. ä. verfügt, nicht damit rechnen müsse,
dass es bei bestimmungsgemäßer Nutzung - wozu entsprechend den "Wichtigen
Hinweisen" auch Saltosprünge gehören - zu derart schwerwiegenden Verletzungen
kommen kann.
c) Soweit die Beklagten im Revisionsverfahren geltend machen, der Kläger habe
die angebrachten Warnhinweise nicht beachtet, weist das Berufungsgericht
zutreffend darauf hin, dass diese Warnhinweise unzureichend waren, weil sie
gerade nicht vor den spezifischen, beim Kläger eingetretenen Gefahren
missglückter Saltosprünge gewarnt haben. Sie enthielten unter C) lediglich die
Empfehlung, bevor man Saltos ausführe, solle man sich zuerst mit dem Trampolin
vertraut machen, und unter D) den Ratschlag, beim Ausführen von Saltos die Beine
möglichst gestreckt zu halten, um einen Rückschlag (Knie ins Gesicht) beim
Aufprall zu vermeiden. Diese Hinweise vermittelten den Eindruck, dass
Saltosprünge eine zwar anspruchsvollere, aber durchaus übliche und zulässige
Übung bei der Benutzung des Trampolins seien und bei Beachtung des
Ausführungshinweises unter D) auch bei einem missglückten Sprung keine
schwerwiegenden Gefahren drohten.
Hieran vermag - entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten - weder der
Hinweis unter E), keine Übungen durchzuführen, wenn man sich nicht sicher fühle,
etwas zu ändern noch der - vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich erwähnte -
Hinweis, aus mangelnder Vorsicht, Müdigkeit und Missachtung der Regeln könne
sich eine Turnübung in ein ungewolltes Unglück verwandeln. Denn diese ganz
allgemein gehaltenen Hinweise machten einem Benutzer der Anlage nicht deutlich,
dass ein missglückter Saltosprung zu lebensgefährlichen Verletzungen wie einem
Genickbruch mit Querschnittlähmung führen kann.
d) Das Berufungsgericht hat auch nicht - wie die Revision der Beklagten meint -
festgestellt, dass der Kläger die besondere Gefährlichkeit und erhebliche
Verletzungsgefahr bei Saltosprüngen erkannt hätte, sondern es hat lediglich dem
Kläger im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB
vorgeworfen, er hätte die Gefahr eines missglückten Saltosprunges auch ohne
ausdrücklichen Hinweis erkennen können (dazu unten unter B). Das
Berufungsgericht hat darüber hinaus eine besondere Warnung vor Saltosprüngen
auch nicht deshalb für entbehrlich gehalten, weil für jedermann
selbstverständlich sei, dass Saltosprünge nur ausgeführt werden sollten, wenn
der Betreffende diese sicher beherrscht. Für den unerfahrenen Benutzer war nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts nämlich nicht ohne weiteres erkennbar,
ob das Trampolin die Ausführung von Saltosprüngen so erleichterte, dass sie auch
ungeübteren Personen ohne größere Schwierigkeiten und Gefahren möglich waren.
Diese Gefahr einer Selbstüberschätzung wurde im Streitfall noch dadurch
verstärkt, dass die Risiken von Saltosprüngen durch den Hinweis auf die
empfohlene Haltung eher verharmlost wurden und sich der Kläger durch
Saltosprünge von Jugendlichen auf einem Nebenfeld, die aus seiner Sicht "total
locker" aussahen, zu einem eigenen Sprungversuch hat verleiten lassen. Mit einem
solchen Verhalten unerfahrener Benutzer muss der Betreiber einer solchen Anlage
grundsätzlich rechnen.
e) Das Berufungsgericht ist weiterhin ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass
die Pflichtverletzung der Beklagten für die vom Kläger erlittene schwere
Verletzung zumindest mitursächlich geworden ist. Bei der Verletzung von
Verkehrssicherungspflichten, die typischen Gefährdungen entgegenwirken sollen,
findet der Beweis des ersten Anscheins Anwendung, wenn sich in dem Schadensfall
gerade diejenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung bestimmter
Verhaltenspflichten begegnet werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember
1993 - VI ZR 271/92 - VersR 1994, 324, 325; BGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - X ZR
142/05 - NJW 2006, 3268, 3270). Im Streitfall besteht deshalb eine tatsächliche
Vermutung dafür, dass sich der Kläger bei einem entsprechenden Hinweis auf die
besondere Verletzungsgefahr bei Saltosprüngen durch ungeübte Personen
hinweisgerecht verhalten und von dem Sprung Abstand genommen hätte.
f) Schließlich hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei das erforderliche
Verschulden der Beklagten im Sinne des § 276 BGB bejaht. Die Beklagten hätten
sich als Verkehrssicherungspflichtige über die besonderen Gefahren dieses Spiel-
bzw. Sportgerätes bei Saltosprüngen informieren müssen, bevor sie diese
zuließen. Dabei vermag sie nicht zu entlasten, dass die Anlage den einschlägigen
DIN-Normen entsprach und sowohl der Sachverständige als auch der TÜV die an den
Anlagen angebrachten Hinweise als ausreichend angesehen haben. Abgesehen davon,
dass sich die entsprechenden Ausführungen in erster Linie auf den konstruktiven
und technischen Zustand der Anlage bezogen und der vom Gericht beauftragte
Sachverständige selbst darauf hingewiesen hat, dass missglückte schwierige
Sprünge auch bei einer Landung auf dem Sprungtuch schwere Verletzungen zur Folge
haben können, handelt es sich bei DIN-Normen nicht um mit Drittwirkung versehene
Normen im Sinne hoheitlicher Rechtssetzung, sondern um auf freiwillige Anwendung
ausgerichtete Empfehlungen des "DIN Deutschen Instituts für Normung e.V.", die
regelmäßig keine abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber Schutzgütern
Dritter aufstellen (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2001 - VI ZR 142/00 - VersR
2001, 1040, 1041). Welche Maßnahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht
erforderlich sind, hängt vielmehr stets von den tatsächlichen Umständen des
Einzelfalls ab (vgl. Senatsurteil vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99 - VersR 2000,
984, 985). Im Streitfall war es nahe liegend, dass die für Kinder ab 4 Jahren
freigegebene Anlage auch von unerfahrenen und ungeübten Personen im Vertrauen
auf eine relative Gefahrlosigkeit benutzt werden würde, ein Nachahmungseffekt
eine Rolle spielen und es zu missglückten Sprüngen kommen kann. Deshalb waren
die Beklagten verpflichtet, sich über die möglichen Folgen insbesondere
schwieriger Sprünge zu erkundigen, bevor sie diese ohne entsprechenden Hinweis
auf die Risiken zuließen.
B. Zur Revision des Klägers:
Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses zum
Nachteil des Klägers entschieden hat.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, den Kläger treffe bei der Entstehung des
Schadens ein hälftiges anspruchsminderndes Mitverschulden, ist nicht frei von
Rechtsfehlern.
1. Zwar kann die Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB im
Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob alle in Betracht kommenden
Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich
zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. etwa Senatsurteil vom 16.
Januar 2007 - VI ZR 248/05 - VersR 2007, 557, 558 m.w.N.). Nach diesen
Grundsätzen hält aber die vom Berufungsgericht vorgenommene Quotelung
revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
2. Das Berufungsgericht durfte zwar ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass dem
Kläger ein Verschulden gegen sich selbst angelastet werden kann, weil er -
obwohl er in der Benutzung eines Trampolins ungeübt war und sich mit dem Gerät
nur kurz vertraut gemacht hatte - einen schwierigen Sprung versucht hat, den er
nicht beherrschte. Maßgebend für das Ausmaß des Mitverschuldens ist jedoch
weniger die vom Kläger offensichtlich in Kauf genommene Gefahr, dass der Sprung
misslingen könne, als vielmehr die Frage, ob für ihn erkennbar war, dass ein
Misslingen des Sprungs zu schwersten Verletzungen wie einem Genickbruch mit
Querschnittlähmung führen könne. In diesem Zusammenhang ist das Berufungsurteil
nicht frei von Widerspruch. Während es bei der Frage der Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagten - rechtsfehlerfrei - davon
ausgeht, dass gerade bei einem solchen Spielgerät, welches für Kinder ab vier
Jahren frei gegeben ist und ohne besondere Aufsicht benutzt werden kann, der
Benutzer nicht damit rechnen müsse, dass auch bei einer nach den "Wichtigen
Hinweisen" bestimmungsgemäßen Benutzung erhebliche Verletzungsrisiken bestehen,
lastet es dem Kläger im Rahmen eines Mitverschuldens an, er habe sich nicht mit
der "nahe liegenden Gefahr" auseinandergesetzt, dass er sich bei einem
Misslingen des Saltos erhebliche Verletzungen zuziehen könne, wobei sich das
Risiko der besonderen Gefährlichkeit von Saltosprüngen für den Kläger als
Erwachsenen aufgedrängt habe. Das Berufungsurteil enthält jedoch keine
tatsächlichen Feststellungen dazu, weshalb für den Kläger erkennbar gewesen sein
soll, dass weder das Sprungtuch noch die Matten eine ausreichende Abfederung
gegen schwere Verletzungen bei missglückten Saltosprüngen böten. Feststellungen
hierzu wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.