Transfergesellschaft – Eintritt und Falschberatung
Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 15 Sa
644/07
Urteil vom
13.09.2007
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom
14.02.2007 - 5 Ca 1750/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um restliche Forderungen des Klägers aus einem
zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis.
Der am 06.03.1953 geborene Kläger war bis zum 30.11.2005 zuletzt auf der
Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 20.10.2005 (Bl. 41 ff. d. A.)
als kaufmännischer Sachbearbeiter bei der A3 O1 AG im Werk B3 beschäftigt. In
Folge von Restrukturierungsmaßnahmen wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers mit
der A3 O1 AG zum 30.11.2005 durch einen Aufhebungsvertrag beendet und ein neues
bis zum 30.11.2006 befristetes Arbeitsverhältnis mit der Beklagten begründet. In
diesem Zusammenhang schloss der Kläger mit der A3 O1 AG und der Beklagten einen
sogenannten dreiseitigen Vertrag vom 19.10.2005, indem es u. a. heißt:
"D. Leistungen während der Zeit in der Transfergesellschaft
1. Der Arbeitnehmer erhält während der Beschäftigungszeit in der
Transfergesellschaft in der Zeit 01.12.2005 bis 30.06.2006 eine Aufstockung des
Transferkurzarbeitergeldes auf 100 % des zuletzt vor dem Eintritt in die BAQ bei
der Arbeitgeberin bezogenen Nettomonatseinkommens als Bruttozahlung.
2. Danach erhält er für die restliche Verweildauer in der Transfergesellschaft
eine Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf 85 % des zuletzt vor dem
Eintritt in die BAQ bei der Arbeitgeberin bezogenen Nettomonatseinkommens als
Bruttozahlung.
..."
Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Bl. 43 ff. d. A. Bezug
genommen.
Darüber hinaus schloss der Kläger mit der Beklagten einen schriftlichen
Arbeitsvertrag, der in § 3 Abs. 1 u. 2 folgende Regelungen enthält:
"§ 3 Vergütung
1. Der Arbeitnehmer erhält anstelle der bisherigen bei der A3 O1 AG bezogenen
Vergütung infolge der Anordnung der Kurzarbeit "O" Transferkurzarbeitergeld in
Höhe von 60 % (67% bei Kindern auf der Steuerkarte) der Nettovergütung i. S. d.
§§ 178, 179 SGB III.
2. Neben dem Transferkurzarbeitergeld erhält der Arbeitnehmer als Bruttozahlung
eine Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf 100 % des zuletzt vor dem
Eintritt in die BAQ bei der A3 O1 AG bezogenen Nettoeinkommens für die Dauer der
Kündigungsfrist, maximal jedoch 7 Monate ab Eintritt, sowie auf 85 % des zuletzt
vor dem Eintritt in die BAQ bei der A3 O1 AG bezogenen Nettomonatseinkommens für
die restliche Verweildauer in der BAQ jeweils entsprechend den Bedingungen der
Betriebsvereinbarung 2004/0123/A "Restrukturierung" sowie der Ziffern D. 1 - D.
3 des Dreiseitigen Vertrags vom 19. Oktober 2005."
Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages vom
19.10.2005 wird auf Bl. 50 ff. d. A. verwiesen.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vom 19.10.2005 ordnete die Beklagte für
die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses im Einverständnis des Klägers
Kurzarbeit "O" an. Dementsprechend erhielt der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 des
Arbeitsvertrages anstelle der bisherigen bei der A3 O1 AG bezogenen Vergütung
Transferkurzarbeitergeld gemäß §§ 178, 179 SGB III. Darüber hinaus zahlte die
Beklagte an den Kläger während der Zeit des Arbeitsverhältnisses eine sogenannte
ratierliche Urlaubsvergütung in Höhe von 1/12 des Jahresanspruches entsprechend
337,91 EUR sowie ggf. Feiertagslohn in Monaten, in denen gesetzliche Feiertrage
anfielen. Schließlich erhielt der Kläger einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Abrechnungen, die die Beklagte dem Kläger
erteilt hat, wird auf Bl. 64 - 71 sowie 128 - 131 d. A. Bezug genommen.
Mit vorliegender Klage, die am 04.08.2006 beim Arbeitsgericht Bochum einging und
mit Schriftsatz vom 13.12.2006, beim Arbeitsgericht Bochum eingegangen am
15.12.2006, erweitert wurde, macht der Kläger restliche Vergütungsansprüche für
die Zeit vom 01.12.2005 bis zum 30.11.2006 geltend. Zur Begründung hat er
vorgetragen, dass "Beratungsblatt Transfergesellschaft" (Bl. 63 d. A. ) weise
aus, dass sein letztes Nettoeinkommen 2.402,99 EUR (100 %) und 2.042, 54 EUR (85
%) betragen habe. Die von der Beklagten erstellten Gehaltsabrechnungen und die
ausgezahlten Nettobeträge stimmten mit den vertraglichen Vereinbarungen der
Parteien nicht überein. Die Nettobeträge der Abrechnungen seien jeweils
niedriger als vereinbart gewesen. Im Hinblick auf die getroffenen Vereinbarungen
und die Betriebsvereinbarung 2004/0123/A habe er für die Zeit vom 01.12.2005 bis
zum 30.06.2006 Anspruch auf Zahlung einer Nettovergütung von 2.402,99 EUR pro
Monat und für die Zeit vom 01.07.2006 bis zum 30.11.2006 in Höhe von 2.042,54
EUR gehabt. Die Versicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung im Hinblick auf das Transferkurzarbeitergeld seien vom
Arbeitgeber zu tragen; gleiches gelte für die Beitragszuschüsse bei freiwilliger
Versicherung. Demnach sei die Beklagte verpflichtet gewesen, auch die Beiträge
zur Kranken- und Pflegeversicherung für ihn, den Kläger, als freiwilliges
Mitglied der BKK Aktiv zu tragen. Hierbei handele es sich um sogenannte
Remanenzkosten, die der Arbeitgeber zu zahlen hat.
Soweit die Beklagte Urlaub- und Feiertagsvergütung abgerechnet habe, habe dies
dazu geführt, dass das Kurzarbeitergeld unberechtigter Weise der Höhe nach
variiert habe. Auch die insoweit anfallenden Abgaben habe die Beklagte als
Remanenzkosten zu tragen. Ausweislich der Gehaltsabrechnungen seien die Beiträge
zur Sozialversicherung insoweit jedoch zur Hälfte zu seinen, des Klägers, Lasten
gegangen. Aufgrund der Behandlung der Feier- und Urlaubstage durch die Beklagte
sei es zur Minderung des Kurzarbeitergeldes gekommen. Je höher der Lohnanteil
für Urlaubs- und Feiertage sei, desto geringer sei das Kurzarbeitergeld.
Auch die Art und Weise der steuerrechtlichen Abzüge sei nicht nachvollziehbar
und inkorrekt. Die Gehaltsabrechnungen wiesen einen doppelten Steuerabzug auf.
Schließlich weiche die Beklagte mit ihren Abrechnungen auch von den Abrechnungen
der Firma M2 T2 GmbH, der entsprechenden Transfergesellschaft für die
Opelmitarbeiter des Standortes R1, ab. Er, der Kläger, werde im Hinblick auf die
in dieser Transfergesellschaft befindlichen Arbeitnehmer ungleich behandelt.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.531,66 EUR netto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 198,31 EUR seit dem 01.01.2006,
aus 129,13 EUR seit dem 01.02.2006,
aus 129,13 EUR seit dem 01.03.2006,
aus 129,13 EUR seit dem 01.04.2006,
aus 282,36 EUR seit dem 01.05.2006,
aus 282,36 EUR seit dem 01.06.2006,
aus 282,36 EUR seit dem 01.07.2006 sowie
aus 80,88 EUR seit dem 01.08.2006 zu zahlen und
2. die Beklagte zur Zahlung weiterer 409,70 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 80,88 EUR seit dem 01.09.2006,
aus 80,88 EUR seit dem 01.10.2006,
aus 123,97 EUR seit dem 01.11.2006 sowie
aus 123,97 EUR seit dem 01.12.2006 zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, es sei falsch, wenn der Kläger behaupte, dem
"Beratungsblatt Transfergesellschaft" sei zu entnehmen, dass ein Nettoeinkommen
vom 2.042, 54 EUR bzw. 2.402,99 EUR ermittelt worden sei. Bei diesen Zahlen
handele es sich lediglich um die "Basis für die Aufstockung" und nicht um den
garantierten Nettobetrag. Der Kläger übersehe, dass die Aufstockung "als
Bruttozahlung" vereinbart worden sei. Dementsprechend seien von dem
Aufstockungsbetrag die Lohnsteuern abzuziehen und vom Kläger zu zahlen.
Unzutreffend sei, dass sich aus den Abrechnungen eine doppelte Lohnsteuerzahlung
ergebe. Dies treffe zwar der äußeren Darstellung der Lohnabrechnung, nicht
jedoch den Beträgen nach zu. Bei der Behandlung des Lohnsteuerabzugs handele es
sich um eine "Fehlkonstruktion" des von ihr benutzten DATEV-Programms.
Ausgehend von diesen Grundlagen seien die Abrechnungen erstellt worden. So setze
sich die Vergütung des Klägers für Juni 2006 ausweislich der Gehaltsabrechnung (Bl.
92 d. A.) aus dem Urlaubslohn, dem Feiertagslohn, dem Kurzarbeitergeld und dem
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zusammen. Urlaubs- und Feiertagslohn sowie der
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld unterlägen der Steuerpflicht.
Sozialversicherungspflichtig seien dagegen nur Urlaubs- und Feiertagsvergütung.
Der Urlaubs- und Feiertagslohn sei nach dem Stundenlohn des Klägers berechnet
worden. Entsprechend der letzten Bruttovergütung des Kläger bei der A3 O1 AG in
Höhe von 4.384 EUR errechne sich ein Stundenlohn von 25,29 EUR. Bei einem
Urlaubsanspruch von 20 Tagen ergebe sich ein monatlicher Anspruch von 1,67
Tagen, sodass sich bei einer täglichen Arbeitzeit von 8 Stunden und einer
Gesamtzahl von 13,36 Urlaubsstunden pro Monat ein Urlaubslohn von 337,87 EUR
errechne. In gleicher Weise werde der Feiertagslohn ermittelt. Bei zwei
Feiertagen im Juni 2006 habe der Kläger Anspruch auf Vergütung von 16 Stunden zu
25,29 EUR entsprechend 404,67 EUR. Auf der Basis dieser Beträge ergebe sich
folgende Abrechnung:
Nettolohn 2.388,13 EUR
abzüglich Urlaubslohn 337,91 EUR
abzüglich Feiertagslohn 404,67 EUR
abzüglich Kurzarbeitergeld 1.058,77 EUR
Aufstockung 586,78 EUR.
Dementsprechend habe der Kläger im Juni 2006 exakt eine Vergütung in Höhe von
2.388,83 EUR erhalten. Allerdings sei in der Abrechnung für Juni 2006 als
"Zuschuss zum Kurzarbeitergeld" ein Betrag von 702,07 EUR ausgewiesen. Das
DATEV-Abrechnungsprogramm bekomme im Vorfeld eingegeben, welche Bezüge
steuerpflichtig seien und welche nicht. Deshalb werde der Aufstockungsbetrag um
die zu zahlenden Lohnsteuern erhöht, in diesem Fall um den Betrag von 115,29 EUR.
Dieser Betrag werde dann wiederum abgezogen. Dies sei der Grund, warum der
Betrag von 115,29 EUR vermeintlich zweimal abgezogen werde. Tatsächlich sei der
Abzug jedoch nur einmal erfolgt.
Auch die übrigen Beanstandungen des Klägers seien unberechtigt. Mit dem Kläger
sei vereinbart worden, dass die Aufstockung "brutto" geleistet werde, also die
gesetzlichen Abzüge vorzunehmen seien. Da nur der Urlaubs- und Feiertagslohn,
nicht jedoch die Aufstockung sozialversicherungspflichtig sei, hätten sich die
in der Abrechnung für Juni 2006 ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträge zu
Lasten des Klägers errechnet. Soweit der Kläger beanstande, dass die Differenz
zwischen den gesetzlichen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie
den Beiträgen zur freiwilligen Kranken- bzw. Pflegeversicherung in Höhe von
55,32 EUR und 15,22 EUR vom Nettoverdienst abgezogen worden sei, beruhe dies
darauf, dass der Kläger freiwillig krankenversichert sei und die A3 O1 AG ihr,
der Beklagten, nur die gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge zum
Kurzarbeitergeld zahle. Da dem Kläger sämtliche Differenzbeträge nur "brutto"
garantiert worden seien, seien auch diese Differenzen vom Kläger zu tragen. Der
Hinweis des Klägers, es handele sich hierbei um sogenannte Remanenzkosten, könne
daran nichts ändern. Einen gesetzlich feststehenden Begriff der "Remanenzkosten"
gebe es nicht. Der Kläger unterscheide nicht zwischen denjenigen
Sozialversicherungsbeiträgen, die aus Anlass der Zahlung von Kurzarbeitergeld
anfielen, und denjenigen, die auf die sogenannte Aufstockung zu leisten seien.
Die Sozialversicherungsbeiträge auf das Kurzarbeitergeld, trage sie, die
Beklagte, vollständig. Streitig sei lediglich, wie die Aufstockungsleistungen zu
berechnen, zu versteuern und der Sozialversicherung zu unterwerfen seien. Der
Kläger komme nur deshalb zu unzutreffenden rechtlichen Bewertungen und
Rechenergebnissen, weil er einen eigenen Begriff der "Remanenzkosten" habe und
der Auffassung sei, dass diese von der A3 O1 AG zu zahlen seien. Das sei jedoch
nicht der Fall.
Durch Urteil vom 14.02.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen
diese Entscheidung, die dem Kläger am 19.03.2007 zugestellt worden ist, richtet
sich die Berufung des Klägers, die am 05.04.2007 beim Landesarbeitsgericht
eingegangen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
08.06.2007 - am 08.06.2007 begründet worden ist.
Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, er habe Anspruch auf Zahlung
restlicher Vergütung für die Zeit vom 01.12.2005 bis zum 30.11.2006 in Höhe von
insgesamt 1.923,36 EUR. Während dieser Zeit habe er Transferkurzarbeitergeld
bekommen, welches vom 01.12.2005 bis zum 30.06.2006 auf 100 % und vom 01.07.2006
bis zum 30.11.2006 auf 85 % des zuletzt bei der A3 O1 AG bezogenen
Nettomonatseinkommens habe aufgestockt werden sollen. Basis für die Aufstockung
sei das zuletzt bezogene Nettoentgelt gewesen. Anhand des von ihm zuletzt
bezogenen Bruttogehaltes bei der A3 O1 AG von 4.384,00 EUR sei entsprechend dem
"Beratungsblatt Transfergesellschaft" ein Nettoeinkommen von 2.042,54 EUR (85 %)
bzw. 2.402,99 EUR (100 %) ermittelt worden. Rechtsirrig sei das Arbeitsgericht
Bochum davon ausgegangen, dass die erstellten Gehaltsabrechnungen und die
daraufhin ausgezahlten Nettobeträge mit den vertraglichen Vereinbarungen
übereinstimmten. Vielmehr seien die Nettobeträge der Abrechnungen jeweils
niedriger als vereinbart gewesen. Aufgrund der Anordung von Kurzarbeit "O" habe
das sogenannte Ist-Entgelt im Anspruchszeitraum "O" betragen. Dementsprechend
hätte die Nettoentgeltdifferenz in den fraglichen Monaten immer gleich hoch sein
müssen und demzufolge auch das ausgezahlte Kurzarbeitergeld, das 60 % der
Nettoentgeltdifferenz betrage. Das in den streitigen Abrechnungen ausgezahlte
Kurzarbeitergeld habe jedoch variiert. Ursache hierfür sei insbesondere, dass
die Beklagte monatlich anteilig Urlaubslohn sowie Feiertagslohn, sofern während
des Abrechnungszeitraums ein Feiertag gelegen habe, als Ist-Entgelt ausgezahlt
habe. In Abhängigkeit hiervon habe sodann die Höhe des Kurzarbeitergeldes
variiert. Dies sei nicht korrekt. Richtig sei zwar, dass eine gesetzliche
Verpflichtung bestehe, Urlaubslohn sowie Feiertagslohn zu zahlen. Entscheidend
sei jedoch nicht das "Ob" der Zahlung, sondern das "Wie". Weder das Urlaubs-
noch das Entgeltfortzahlungsgesetz schrieben vor, dass dieser Entgeltteil
gesondert auszuweisen sei. Auch im Arbeitsvertrag sei konkret festgelegt, dass
das Gehalt zum einen aus Kurzarbeitergeld und zum anderen aus einem
Aufstockungsbetrag bestehen sollte. Aus der gesetzlichen Regelung der Kurzarbeit
ergebe sich sodann als weitere Folge, dass aufgrund der Anordnung von
"Kurzarbeit O" kein Ist-Entgelt auszuweisen sei. Ein Spielraum der Beklagten
bestehe insoweit nicht.
Abgesehen davon handele es sich bei Urlaubs- und Feiertagslohn um sogenannte
Remanenzkosten. Die Bezahlung von Feier- und Urlaubstagen einschließlich der
darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge obliege daher der Beklagten als
Arbeitgeberin.
Das Arbeitsgericht Bochum gehe ferner rechtirrig davon aus, dass der Zusatz im
Arbeitsvertrag "als Bruttozahlung" die vorgenommene Abrechnung erlaube. Aus
diesem Zusatz folge jedoch nicht zwingend, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die
Beiträge gemeinsam zu tragen hätten.
Schließlich sei nicht nachzuvollziehen, dass die Gehaltsabrechnungen
hinsichtlich des Steuerabzuges korrekt seien. Er, der Kläger, bestreite, dass
der doppelte Steuerabzug auf einer Fehlfunktion von DATEV beruhe.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des am 14.02.2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgericht Bochum
- 5 Ca 1750/06 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.923,36 EUR netto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus EUR 198,31 seit dem 01.01.2006,
aus EUR 129,13 seit dem 01.02.2006,
aus EUR 129,13 seit dem 01.03.2006,
aus EUR 129,13 seit dem 01.04.2006,
aus EUR 282,36 seit dem 01.05.2006,
aus EUR 282,36 seit dem 01.06.2006,
aus EUR 282,36 seit dem 01.07.2006,
aus EUR 80,88 seit dem 01.08.2006,
aus EUR 80,88 seit dem 01.09.2006,
aus EUR 80,88 seit dem 01.10.2006,
aus EUR 123,97 seit dem 01.11.2006 sowie
aus EUR 123,97 seit dem 01.12.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers auf seine Kosten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, dem Kläger stehe
gemäß § 3 des Arbeitsvertrages neben dem Transferkurzarbeitergeld eine
Aufstockung auf 100 % des zuletzt bei der A3 O1 AG bezogenen Nettoeinkommens
bzw. 85 % des Nettoeinkommens als "Bruttozahlung" zu. Diese Vereinbarung
ignoriere der Kläger.
Irrtümlich gehe der Kläger weiter davon aus, das Kurzarbeitergeld müsse, weil es
"60 % der Nettoentgeltdifferenz" betrage, immer gleich hoch sein. Er verkenne
dabei den Prozentsatz der Berechnungsgrundlage und den absoluten Betrag des
Kurzarbeitergeldes. Da in jedem Monat eine verschiedene Anzahl von Arbeits- und
ggf. Feiertagen zu berücksichtigen sei, sei das Kurzarbeitergeld nicht stets
gleich hoch. Weitere Ursache hierfür sei, dass vom Kurzarbeitergeldanspruch
derjenige Anteil an Urlaubs- und Feiertagsvergütung, den der Kläger zwingend zu
erhalten habe, als Ist-Entgelt abzurechnen sei.
Soweit der Kläger meine, sie, die Beklagte, sei verpflichtet, die sogenannten
Remanenzkosten zu tragen, weise sie erneut darauf hin, dass es einen
gesetzlichen Begriff der "Remanenzkosten" nicht gebe. Die auf das
Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge seien vollständig -
also Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile - vom Arbeitgeber zu zahlen. Dagegen
werde die Aufstockungsleistung "Brutto" an den Kläger gezahlt.
Soweit der Kläger die Gehaltsabrechnungen hinsichtlich des Steuerabzuges rüge
und geltend mache, der Abzug sei doppelt erfolgt, habe sie, die Beklagte,
bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass dies unzutreffend sei. Vorsorglich
beziehe sie sich insoweit auf die Zeugin B5, die mit dem Programm und den
Abrechnungen vertraut sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin M3 B5.
Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom
13.09.2007 (Bl. 217 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
II.
Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch
auf Zahlung restlicher Vergütung für die Zeit vom 01.12.2005 bis zum 30.11.2006
in Höhe von insgesamt 1.923,36 EUR netto.
1. Die Beklagte war nicht verpflichtet, an den Kläger in der Zeit von Dezember
2005 bis Juni 2006 eine Nettovergütung von 2.402,99 EUR und in der Zeit von Juli
2006 bis November 2006 von 2.042,54 EUR zu zahlen.
a) Gemäß § 3 Ziff. 1 des Arbeitsvertrages vom 19.10.2005 erhielt der Kläger
anstelle der bisher bei der A3 O1 AG bezogenen Vergütung infolge der Anordnung
von Kurzarbeit "O" Transferkurzarbeitergeld in Höhe von 60 % der Nettovergütung
in Sinne der §§ 178, 179 SGB III. Daneben erhielt er gemäß § 3 Ziff. 2 des
Arbeitsvertrages "als Bruttozahlung" eine Aufstockung des
Transferkurzarbeitergeldes auf 100 % des zuletzt vor dem Eintritt in die
Beklagte bei der A3 O1 AG bezogenen Nettomonatseinkommens für die Dauer der
Kündigungsfrist, maximal jedoch 7 Monate ab Eintritt, sowie auf 85 % des zuletzt
vor dem Eintritt in die Beklagte bei der A3 O1 AG bezogenen
Nettomonatseinkommens für die restliche Verweildauer entsprechend den
Bedingungen der Betriebsvereinbarung 2004/0123/A sowie der Ziffern D. 1. - D. 3.
des dreiseitigen Vertrages vom 19.10.2005. Hieraus folgt eindeutig, dass der an
den Kläger zu zahlende Zuschuss zum Kurzarbeitergeld nicht als Nettozahlung
erfolgen sollte, sondern als Bruttozahlung vereinbart war. Die Vereinbarung
einer Bruttozahlung bedeutet, dass der Arbeitnehmer die auf diesen Betrag
anfallenden Lohnsteuern und ggf. die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung
zu tragen hat. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die erkennende
Kammer folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und
sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer
Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das zweitinstanzliche Vorbringens des
Klägers rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung der Rechtslage.
Soweit der Kläger weiterhin meint, bei den auf die Aufstockung anfallenden
Lohnsteuern handele es sich um "Remanenzkosten", die von der Beklagten zu tragen
seien, verweist die Beklagte zurecht darauf, dass es einen gesetzlich
definierten Begriff der "Remanenzkosten" nicht gibt. Entscheidend ist vielmehr,
welche Vereinbarungen die Parteien im Hinblick auf die zu zahlende Vergütung
getroffen haben. In § 3 des Arbeitsvertrages i. V. m. den Bestimmungen des
dreiseitigen Vertrages vom 19.10.2005 ist eindeutig geregelt, dass es sich bei
dem Aufstockungsbetrag um eine Bruttozahlung handelt. Auch den Bestimmungen der
Betriebsvereinbarung 2004/0123/A vom 08.12.2004 lässt sich nicht entnehmen, dass
die Aufstockung als Nettozahlung zu erfolgen hat.
b) Auch bei der Feiertags- und Urlaubsvergütung, die der Kläger zu erhalten hat,
handelt es sich um Bruttobeträge. Ausweislich der Abrechnungen, welche die
Beklagte erstellt hat, werden diese Vergütungsbestandteile auf der Grundlage des
letzten Bruttoeinkommens, das der Kläger bei der A3 O1 AG erhalten hat,
abgerechnet und ausgezahlt. Die Zeugin B5 hat dies bestätigt. Handelt es sich
insoweit um Bruttovergütungen, so fallen hierauf nach den gesetzlichen
Bestimmungen Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Der Kläger hat
hiervon die Lohnsteuern und die Arbeitnehmeranteile zu Sozialversicherung nach
allgemeinen Grundsätzen zu tragen. Eine hiervon abweichende Vereinbarung, nach
der die Beklagte diese Abzüge allein zu tragen hat, lässt sich weder dem
Arbeitsvertrag der Parteien noch dem sogenannten dreiseitigen Vertrag vom
19.10.2005 entnehmen.
c) Soweit der Anspruch des Klägers auf Kurzarbeitergeld in Frage steht, richtet
sich die Höhe dieser Sozialleistung nach den §§ 178 ff. SGB III. Danach beträgt
das Kurzarbeitergeld grundsätzlich 60 % der Nettoentgeltdifferenz im
Anspruchszeitraum. Gemäß § 179 SGB III entspricht die Nettoentgeltdifferenz dem
Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt
und dem pauschalierten Entgelt aus dem Ist-Entgelt. Gemäß § 179 Abs. 1 S. 2 SGB
III ist Soll-Entgelt das Bruttoentgelt, welches der Arbeitnehmer ohne den
Arbeitsausfall und vermindert um Entgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum
erzielt hätte. Ist-Entgelt ist gemäß § 179 Abs. 1 S. 3 SGB III das in dem
Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt. Auf das nach diesen
Grundsätzen ermittelte Kurzarbeitergeld fallen weder Lohnsteuern noch
Sozialabgaben an.
2. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundlagen können die Abrechnungen,
welche die Beklagte dem Kläger erteilt hat, nicht beanstandet werden. Die Kammer
konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass die Beklagte die auf den
Aufstockungsbetrag anfallenden Lohnsteuern doppelt abgezogen hat.
a) Nach den Bekundungen der Zeugin B5 erhalten die Mitarbeiter der Beklagten,
die von der A3 O1 AG zu ihr gewechselt sind, in Monaten, in denen Feiertage
anfallen, Feiertagsvergütung, die auf der Grundlage des letzten Bruttoeinkommens
des Arbeitnehmers bei der A3 O1 AG errechnet wird. Wie oben bereits ausgeführt
wurde, handelt es sich hierbei um Bruttobeträge, auf die Lohnsteuern und
Sozialabgaben anfallen. Mangels anderweitiger Vereinbarungen hat der Kläger
hiervon die Lohnsteuern und die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu
tragen. Dass die von der Beklagten insoweit vorgenommenen Abzüge der Höhe nach
zu beanstanden sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
b) Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte die Urlaubsvergütung des Klägers
ratierlich während der 12-monatigen Dauer des Arbeitsverhältnisses abgerechnet
und ausgezahlt hat. Zwar handelt es sich bei der abgerechneten Urlaubsvergütung
um tatsächlich erzieltes Bruttoarbeitsentgelt, das den monatlichen Anspruch des
Klägers auf Kurzarbeitergeld entsprechend gemindert hat. Ein finanzieller
Nachteil zu Lasten des Klägers ergibt sich hieraus jedoch nicht. Hätte die
Beklagte den Urlaubsanspruch des Klägers, der gemäß § 4 Abs. 2 des
Arbeitsvertrages 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr betragen hat, zusammenhängend
abgerechnet und ausgezahlt, so hätte der Kläger angesichts der dann zu zahlenden
Urlaubsvergütung im Umfang von 20 Arbeitstagen im Abrechnungsmonat keinen
Anspruch auf Kurzarbeitergeld gehabt.
c) Auch die Höhe des jeweils abgerechneten Kurzarbeitergeldes kann nicht
beanstandet werden. Entgegen der Auffassung des Klägers fällt das
Kurzarbeitergeld nicht in jedem Monat in gleicher Höhe an. Soweit er
Urlaubsvergütung und in Monaten, in denen Feiertage anfallen, Feiertagvergütung
erhält, bezieht er tatsächlich Bruttoarbeitsentgelt, das als Ist-Entgelt bei der
Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu berücksichtigen ist. Ist der Gesamtbetrag
der in einem Monat zu zahlenden Feiertags- und Urlaubsvergütung höher als in
einem anderen Monat, so fällt der Betrag des zu zahlenden Kurzarbeitergeldes
entsprechend geringer aus.
d) Die erkennende Kammer konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass dem
Kläger ein höherer Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zusteht, als in den
Abrechnungen jeweils ausgewiesen ist.
aa) Die Zeugin B5 hat bekundet, die Berechnung des Zuschusses erfolge auf der
Grundlage von Beträgen, die durch die A3 O1 AG vorgegeben seien und die für
jeden einzelnen Mitarbeiter auswiesen, in welcher Höhe sich sein Bruttoeinkommen
bzw. Nettoeinkommen errechne. Entsprechend diesen Vorgaben habe sie die
Abrechnungen für den Kläger in den jeweiligen Monaten erstellt. Auf Vorhalt des
Beratungsblattes (Bl. 63 d. A.) hat die Zeugin weiter ausgeführt, dieses
Beratungsblatt erhalte sie normalerweise nicht zu Gesicht. Es könne durchaus
sein, dass die Beratung des Arbeitnehmers in einem früheren Stadium erfolge,
sodass beim Ausscheiden und Wechsel zur Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt
sich andere Beträge als Basis für die Aufstockung ergeben. Die für die Beklagte
maßgeblichen Beträge würden durch die A3 O1 AG jedenfalls zeitnah in einer Liste
übermittelt. Diese Beträge habe sie im Falle des Klägers bei den Abrechnungen
zugrunde gelegt. Angesichts dieser Bekundungen der Zeugin B5 war für die Kammer
nicht ersichtlich, dass der in den Abrechnungen ausgewiesene Aufstockungsbetrag
zu Lasten des Klägers zu gering angesetzt worden ist.
bb) Die Kammer konnte sich weiter nicht davon überzeugen, dass der auf den
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld jeweils anfallende Steuerbetrag zweimal
einbehalten worden ist. Die Zeugin B5 hat am Beispiel der Abrechnung für Juni
2006 (Bl. 92 d. A.) ausgeführt, der in diesem Monat zugunsten des Klägers
vorgegebene Zuschuss zum Kurzarbeitergeld habe 586,78 EUR betragen. Durch das
Abrechnungssystem, das bei der Beklagten zugrunde gelegt werde, sei auf diesen
Betrag zunächst der Steuerbetrag von 115,29 EUR aufgeschlagen worden, sodass er
später wieder habe abgezogen werden müssen. Von dem eigentlichen Zuschussbetrag
von 586,78 EUR seien dann die Steuern in Höhe von 115,29 EUR tatsächlich
abgezogen und entsprechend abgeführt worden. Unter Berücksichtigung dieser
Bekundungen der Zeugin B5 ergibt sich, dass die Lohnsteuern jeweils nur bezogen
auf den Zuschuss zum Kurzarbeitergeld in zutreffender Höhe einbehalten und
abgeführt worden sind.
cc) Die erkennende Kammer hat keinen Anlass gesehen, den Bekundungen der Zeugin
B5 keinen Glauben zu schenken. Die Aussage war in sich schlüssig und
widerspruchsfrei. Die Tatsache allein, dass die Zeugin bei der Beklagten
beschäftigt ist, kann die Aussage in ihrem Wert nicht mindern. Anhaltspunkte
dafür, dass die Zeugin die Unwahrheit gesagt hat, sind nicht ersichtlich.
e) Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der
freiwilligen Versicherungsbeiträge in voller Höhe. Dies hat das Arbeitsgericht
zutreffend ausgeführt. Die erkennende Kammer folgt auch insoweit den Gründen der
angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von
Wiederholungen von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
3. Nicht ersichtlich ist, dass der Kläger gegenüber anderen ehemaligen
Arbeitnehmern der A3 O1 AG, die zu anderen Transfergesellschaften gewechselt
sind, ungerechtfertigt ungleich behandelt wird. Zwar mag dem Wechsel dieser
Arbeitnehmer in andere Transfergesellschaften ebenfalls die Betriebsvereinbarung
2004/0123/A vom 08.12.2004 zugrunde gelegen haben. Den Bestimmungen dieser
Betriebsvereinbarung lässt sich aber nicht entnehmen, dass die unter III. 3. d)
genannte Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf 100 % des zuletzt bezogenen
Nettomonatseinkommens als Nettozahlung zu erfolgen hat. Entscheidend ist, welche
Vereinbarungen die Parteien des in Konkretisierung dieser Betriebsvereinbarung
geschlossenen Arbeitsvertrages insoweit getroffen haben. Wie oben ausgeführt
wurde, ist im Arbeitsvertrag vom 19.10.2005 sowie im sogenannten dreiseitigen
Vertrag vom gleichen Tage ausdrücklich vereinbart, dass es sich insoweit um eine
Bruttozahlung handelt. Welche vertraglichen Vereinbarungen die Firma M2, die als
Transfergesellschaft Arbeitnehmer der A3 O1 AG am Standort R1 eingestellt hat,
mit den ehemaligen O1-Mitarbeitern getroffen hat, ist weder vorgetragen noch
ersichtlich. Es ist deshalb nicht erkennbar, ob der Kläger im Verhältnis zu den
bei der Firma M2 beschäftigten ehemaligen O1-Mitarbeitern ungerechtfertigt
ungleich behandelt wird.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.